Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 5/2017

Editorial

Aufsätze

SpuRt aktuell

  • EU-Sportpolitik Anno 2017: Viel Soft Law, aber auch Hard Law (J. Kornbeck, S. 194)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 197)

Internationales

  • öOGH: Vermeintliche Gefahrenabwendung auf der Schipiste (S. 197)
  • öOGH: Tennis-Trainerstunden für Jugendliche als Sonderbedarf (m. Anm. Fritzweiler / Huster, S. 198)

Sportgerichtsbarkeit

  • CAS: Dopingsperre nach späterer Zweitanalyse (S. 200)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • LG Dortmund: Rechtmäßigkeit einer Punktestrafe bei Einsatz eines Spielers ohne Spielberechtigung (S. 202)
  • AG Helmstedt/LG Braunschweig: Berücksichtigung einer „ständigen Übung“ im Verein (m. Anm. Cherkeh, S. 205)
  • LG Hannover: Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel (Hannover 96) durch einstweilige Verfügung (S. 208)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • ArbG Frankfurt a. M.: Arbeitsverhältnis bei Schiedsrichtern der DFB-Lizenzligen (S. 211)

Sozialgerichtsbarkeit

  • BSG: Handballtraining – Arbeitsunfall (S. 213)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Förderung von Turnierbridge gemeinnützig (S. 216)

Schaufenster

  • Der Fachanwalt Sportrecht: schon bald Realität? (T. Summerer, S. 220)
  • Tagungsankündigung der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltverein (S. 220)

Zusammenfassung der einzelnen Beiträge in SpuRt 4/2017 (erstellt von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen, Herausgeber)„Rauft Euch zusammen, Männer! – Der neue „Dialog“ zwischen DFB und Fans“

Im Editorial „Rauft Euch zusammen, Männer! – Der neue „Dialog“ zwischen DFB und Fans“ nimmt J. F. Orth, Köln, die vor Wochen erfolgte Initiative des DFB-Präsidenten R. Grindel ins Blickfeld: Dieser machte den sog. „Ultra-Gruppierungen“ der Fans-Szene ein umfassendes Dialogangebot bei gleichzeitiger Aussetzung der Strafanträge des DFB-Kontrollausschusses und Begnadigung der vom DFB Sportgericht ausgesprochenen Zuschauerausschlüsse.

Diese Initiative überraschte nicht nur die Sportjuristen, sondern insgesamt die DFB-Sportgerichts-Instanzen, mit denen dies nicht abgesprochen war. Viele Fragen werden hier aufgeworfen. Steht dem Präsidenten wirklich ein Begnadigungsrecht zu? Wer sind die legitimierten Vertreter der Fan-Szene?

Notwendig ist es in jedem Fall, dass beide „Parteien“ einen konstruktiven Austausch pflegen, meint Orth, es heißt jetzt aufeinander zuzugehen, ohne „amtsautoritären Geltungsanspruch“ auf der einen Seite, sowie Anerkennung der Leistungen des im Fußballgeschäft verantwortlichen Vereine und Verbände und Kapitalgesellschaften. Schließlich steht auf beiden Seiten ein von Leidenschaft geprägter Fußball in Deutschland auf dem Spiel.

„Regelungsvorschlag zu dynamischen Verweisungen in Vereinssatzungen“
In seinem Beitrag „Regelungsvorschlag zu dynamischen Verweisungen in Vereinssatzungen“ befasst sich P.G. Müller-Eiselt, München, mit den rechtlichen Unsicherheiten der dynamischen Satzungsverweisungen, trotzdem sind diese in der Praxis Realität und werden angewendet. In seiner Analyse weist der Autor darauf hin, dass dynamische Satzungsverweisungen nicht von vornherein verfassungswidrig sind und begründet seinen am Ende des Beitrages gebrachten Regelungsvorschlag mit dem einfach-rechtlichen Modifizierungsbedarf auf drei vereinsrechtliche Aspekte: Die dynamische Verweisung umgehe bei Vereinen die grundsätzliche alleinige Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen was einen Verstoß darstelle, ferner die Satzungsförmigkeit der Vereinsverfassung sei vorgeschrieben und schließlich die konstitutiven Wirksamskeitsvoraussetzungen zur Satzungsänderung, deren Eintragung im Vereinsregister vorgesehen sei. Der Autor stellt demgegenüber den Einfluss des übergeordneten Verbandes auf den Inhalt der Vereinssatzung in den Vordergrund und befasst sich gleichzeitig mit dem Grundsatz der Satzungsförmigkeit sowie der Publizitätspflichten und Transparenz – dies könne insgesamt wiederlegt werden. Im Ergebnis schlägt der Autor dann an den fachgesetzlichen Regelungsvorschlag durch Schaffung eines neuen Paragraphen 25 a BGB vor, in welchem u.a. die Mitgliederversammlung eines Vereins einer dynamischen Verweisung widersprechen kann.

„Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln in Individuallizenzen“
Im Beitrag „Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln in Individuallizenzen“ untersuchen A. Jakob, Frankfurt und B. Röbig, Hamburg, zunächst die verschiedenen, meist als Lizenz bezeichneten Genehmigungen zu Sportveranstaltungen, die von den Sportverbänden erteilt werden, als Voraussetzung für die Teilnahme. Die Clublizenzen für die Ligabetrieb fordern andere Voraussetzungen als die Individuallizenzen sowohl finanzielle als auch sportliche Qualifizierungen müssen hier erfüllt werden. Unterschiedlich sind auch die Lizenzierungs-, sowie Nennungs- und Meldeverfahren. Abzugrenzen sind bei den Einzelathleten hiervon die sog. Athleten-Vereinbarungen der Verbände mit ihren Athleten. Erfüllen Clubs oder Einzelathleten die Voraussetzungen eine Genehmigung zur Zulassung einer Sportveranstaltung ist wiederrum der Veranstalter verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Sportveranstaltung zu sorgen. Bei Verletzung der vorliegenden Verkehrssicherungspflichten können Ansprüche gegen den Veranstalter bestehen. Die Wirksamkeit von lizenzvertraglichen Haftungsausschlüssen wurde bereits erstmals vom BGH im Jahre 1994 eingehend geprüft (BGH NJW 1995, 583 = SpuRt 1995/43). An diesen Grundsätzen hat sich nichts geändert. Insofern ist im Ergebnis jede Lizenz und der dort vereinbarte Haftungsausschluss je nach Sportart und Vereinbarung jeweils im Einzelfall genau dahingehend zu überprüfen, ob diese wirksam sind.

„Neue Haftungsrisiken für Vereine: Die Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation“
Im Beitrag „Neue Haftungsrisiken für Vereine: Die Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation“ setzt sich M. Kubiciel, Augsburg, mit der Bedeutung der kürzlich in Kraft getretenen Straftatbestände des Sportwettbetruges, § 265 c StGB und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, § 265 d StGB, auseinander und weist auf die über §§ 30, 130 OWiG drohenden Haftungsrisiken fürs Vereinsverantwortliche hin.

Das Strafrecht will den Sport vor korruptiven Verhalten von Sportlern, Trainern und Funktionären schützen – gemessen an der rasenden Entwicklung der Bedeutung des Sports in der Wirtschaft und den international vernetzten „Wettbetrügern“ eine riesige Aufgabe, wie ja auch der Kampf gegen das Doping zeigt.

Kubiciel erläutert Ausgestaltung und Umfang dieser Straftatbestände und die Folgen für Beschuldigte und Vereine, sowie deren strafrechtliche Konsequenzen. Er weist hier besonders auf die Strafbarkeit von Leitungspersonen nach der sog. Geschäftsherrenhaftung hin (bei Kapitalgesellschaften AG, GmbH, KG, aA) welche weitgehend unbekannt ist: betriebsbezogene Straftaten von angestellten Spielern und Trainern sind aufgrund der Garantenstellung des Geschäftsherren besonders risikoreich. Dazu kommen die großen Haftungsrisiken für Sportvereine, die dann insbesondere im Amateursport relevant sein können.

Insgesamt müssen die verantwortlichen Personen, zu ihrer eigenen Sicherheit vor einer Schadensersatzhaftung, effektive Compliance – Management – Systeme installieren, um Straftaten nach §§ 265 c, 265 d StGB zu verhindern („Neubürger“-Urteil LG München I, WM 2014, 947 ff

Kornbeck, Brüssel, erwidert in seinem Beitrag „EU-Sportpolitik Anno 2017: Viel Soft Law, aber auch Hard Law“ auf den Beitrag von Hellmund, SpuRt 2017,145. In diesem Beitrag beschrieb Hellmund den 3. EU-Arbeitsplan für Sport (2017 – 2021) und bedauerte dabei die Abwesenheit von „Hard-Law-Themen“. Diese Kritik ist wohl berechtigt, bedarf aber einer zusätzlichen Kommentierung. Den bisherigen Arbeitsplänen könne man einen Erfolg nicht absprechen, insbesondere entspreche der Art. 165 AEUV in Bemühungen der Sportverbänden, deren Initiativen dadurch auf rechtlich relevante Art umgesetzt werden könnten. Die Kritik an der Anwendung des EU-Kartellrechtes Hellmund`s war berechtigt, das Hard-Law setze sich aber durch. Dies begründet Kornbeck mit der Entwicklung und der Arbeit an den einzelnen relevanten Themen ausführlich. Die Diskussion, ob Sportverbände schließlich Kartelle sein können oder nicht, ist im sportrechtlichen Schrifttum noch nicht endgültig geklärt, weshalb auch der Ausgang des ISU-Falles der Kommission von großer Bedeutung sein wird.

öOGH
§§ 1295, 1311 ABGB

Vermeintliche Gefahrenabwendung auf der Schipiste
Verletzt ein Skilehrer einen Skischüler durch einen Stoß, um ihn aus einem vermeintlichen Gefahrenbereich zu bringen, handelt er rechtswidrig und schuldhaft, wenn ihm der Nachweis für eine Abwehr einer begründeten drohenden Gefahr nicht gelingt.

öOGH
§ 292 Z. 1 EO

Tennis – Trainerstunden für Jugendliche als Sonderbedarf
Die Kosten der Förderung und Ausbildung eines minderjährigen besonders talentierten Tennisspielers fallen nicht unter den unterhaltsrechtlichen Regelbedarf, vielmehr unter den Sonderbedarf.

CAS
Art. 3.2.1 IOC ADR, Art. 6.5 IOC ADR

Dopingsperre nach späterer Zweitanalyse
Negative Dopingproben können innerhalb der Verjährungsfrist erneut analysiert und bei positivem Befund sanktioniert werden.

LG Dortmund
§ 10 Abs. 1, § 13, § 16 S. 2, § 19 As. 2, § 81 Abs. 2 SpO, § 242 BGB

Rechtmäßigkeit einer Punktestrafe bei Einsatz eines Spielers ohne Spielberechtigung
Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktionsentscheidung eines Verbandes haben die staatlichen Gericht voll zu überprüfen, ob die Entscheidung auf eine gesetzliche oder satzungsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann, ob das Verfahren der Verbandsordnung elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und eingehalten wurde und, ob die der Sanktionierung zu Grunde liegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt wurden.
Im Übrigen ist die Sanktionierung hinsichtlich Subsumtion und Strafzumessung aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes privatautonomer Verbände grundsätzlich nur auf grobe Unbilligkeit und Willkür überprüfbar. Bei sozial mächtigen Verbänden gilt aber ein strengerer Maßstab der Billigkeit.
AG Helmstedt
LG Braunschweig

§ 25, 32 BGB
Berücksichtigung einer „ständigen Übung“ im Verein
Die seitens eines betroffenen Vereinsmitglieds zu erhebende Feststellungsklage gegen beeinträchtigende Vereinsmaßnahmen ist grundsätzlich nicht fristgebunden.
Da Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf Beibehaltung einer satzungswidrigen Praxis haben, können diese sich insofern auch nicht auf einen Bestands- bzw. Vertrauensschutz berufen.
Zwar kann bei der Auslegung der Satzung eines Vereines unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch eine ständige Übung (ergänzend) berücksichtigt werden. Eine solche Übung kann – wegen der Allgemeingültigkeit der Satzung und der Bindungswirkung auch künftiger Mitglieder – aber grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum einen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, zum anderen auch nicht dem ausdrücklichen bzw. eindeutigen – jedenfalls durch Auslegung eindeutig ermittelbaren – Satzungszweck und Wortlaut entgegensteht.
LG Hannover
§§ 21, 26, 27, 32 BGB

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel (Hannover 96) durch einstweilige Verfügung
Ein schlichter, mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e. V. bindet den Vorstand dieses Vereins nicht.
Beim Hannoverschen Sportverein von 1896 e. V. ist durch das Satzungsregime eine sog. „Vorstandsdiktatur“ in dem Sinne errichtet, dass dem Vereinsvorstand ganz weitgehende und von der Meinungsbildung der Mitgliederversammlung unabhängige Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, die auch Grundlagen erfassen. (Leitsätze der Redaktion)
ArbG Frankfurt a. M.
§§ 14 Abs. 1 TzBfG, 106 S. 1 GewO, 1 ff. Schiedsrichterordnuhng/DFB (SRO)

Arbeitsverhältnis bei Schiedsrichtern der DFB-Lizenzligen
Die örtlichen und zeitlichen Anwesenheitspflichten von Schiedsrichtern im Bereich des DFB und die Spielregeln des DFB als Inhalt der von ihnen vertraglich übernommenen Aufgabe Spiele zu leiten, bedürfen keinen weitergehend konkretisierten Weisungen.
Schiedsrichter der DFB-Lizenzligen sind mangels Weisungsgebundenheit keine Arbeitnehmer mit der Folge, dass § 14 TzBfG auf das ihrer Tätigkeit zu Grunde liegende Vertragsverhältnis nicht anwendbar ist. (Leitsätze der Redaktion)
BSG

Handballtraining – Arbeitsunfall
§ 2 I Nr. 1,8 I, 136 III Nr. 1 SGB VII, 7 I SGB IV, 163 SGG
Eine Handballspielerin kann während des Trainings in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wenn sie Beschäftigte eines das Management ihrer Mannschaft betreibenden Vereins ist.
Die Zahlung eines Entgelts ist keine zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Sportlerinnen und Sportlern. (amtliche Leitzsätze)
BFH

Förderung von Turnierbridge gemeinnützig
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG, § 52 AO

Aus der Generalklausel des § 52 Absatz 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 21 genannten Katalogzweck „Schach“ ergibt sich, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist.
Eine „entsprechende“ Förderung i. S. des § 52 Absatz 2 Satz 2 AO verlangt, dass der Zweck die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise fördert wie die in § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 – 25 genannten Zwecke.
Erfüllt der von einer Körperschaft verfolgte Zweck die Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 Satz 2 AO, ist er für gemeinnützig zu erklären; ein Ermessen der Verwaltung besteht nicht.