SpuRt: Acht neue Herausgeber

Der Verlag C.H. BECK hat ein hochkarätiges Team von Fachleuten als neue Herausgeber für die „Zeitschrift für Sport und Recht“ ernannt. Die Auswahl spiegelt die kontinuierliche Bestrebung des Verlags wider, Exzellenz und Fachkenntnisse in der juristischen Fachberichterstattung nachhaltig zu fördern.

Die neu bestellten Herausgeber sind:

Universitätsprofessor Dr. Philipp S. Fischinger LL.M., Mannheim

Universitätsprofessor Dr. Peter W. Heermann LL.M., Bayreuth

Rechtsanwalt Dr. Heiner Kahlert, München

Rechtsanwältin Annett Rombach LL.M., Frankfurt

Universitätsprofessor Dr. Alexander Scheuch, Bonn

Universitätsprofessor Dr. Björn Schiffbauer, Rostock

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Schimke LL.M., Düsseldorf

Präsident des DOSB Rechtsanwalt Thomas Weikert, Frankfurt

Dieses diverse und hochqualifizierte Team bringt eine breite Palette von Fachwissen und Erfahrung in die Herausgeberschaft und Redaktion ein. Die „SpuRt“ hat sich in den vergangenen über 30 Jahren einen Namen für ihre fundierten rechtlichen Analysen im Sportbereich sowie ihren umfassenden internationalen Rechtsprechungsteil gemacht und wird durch diese Neubesetzungen zweifellos ihre Spitzenposition ausbauen.

Prof. Philipp S. Fischinger, einer der neuen Herausgeber, äußerte sich zu seiner Ernennung: „Es ist eine Ehre, Teil dieses engagierten Teams zu sein. Wir werden im Team mit der Schriftleitung sicherstellen, dass die Zeitschrift weiterhin alle relevanten Themen im Sportrecht behandelt und höchste juristische Standards beibehält. Schriftleiter Professor Jan F. Orth ist schon heute ein Garant dafür.“

Die „Zeitschrift für Sport und Recht“ bleibt somit an der Spitze der juristischen Fachpublikationen im Sportbereich. Leser können sich auf weiterhin informative und wegweisende Beiträge freuen, während das neue Herausgeberteam seine Vision für die Zukunft der Publikation umsetzt. Der Verlag C.H. Beck freut sich darauf, gemeinsam mit den neuen Herausgebern die Tradition der Exzellenz in der juristischen Fachzeitschriftenwelt fortzusetzen und die Leserschaft weiterhin mit maßgeblichen und hervorragend ausgearbeiteten Inhalten zu versorgen.

Dr. Clemens Prokop und Dr. Reinhard Rauball sind nach Aufgabe ihrer Ämter im DLV bzw. in der DFL nicht mehr Herausgeber. Ihnen dankt der Verlag für ihr jahrelanges Engagement.

Verlag C.H.BECK oHG, München


Diese Mitteilung erscheint so in SpuRt 2024, 2 (Heft 1/2024). Das Heft ist ab dem 10. Januar 2024 in Beck-Online verfügbar.

Putins Krieg und der Beitrag des Sports

Russland führt in Europa einen unmenschlichen, schrecklichen und verachtenswerten Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Leben kostet, unfassbares Leid über die Menschen bringt und sinnlose Zerstörung verursacht. Nach nur kurzem Zögern in einigen Bereichen haben große Teile der Weltgemeinschaft beschlossen, das Verhalten Russlands umfassend zu sanktionieren und das Land international zu ächten. Die Ankläger am ICC ermitteln. Was diese Reaktionen angeht: So weit, so gut.

Im Sport wirft dies schwierige sportpolitische und rechtliche Fragen auf, mit denen offensichtlich nicht alle Beteiligten, auch nicht alle Verbände und ihre Funktionäre, hinreichend sensibel und vernünftig umgehen können. Welchen Beitrag hat der Sport geleistet, dass es so weit kommen konnte? Welchen Beitrag kann der Sport leisten, um den Krieg zu beenden und sicherzustellen, dass es Frieden in Europa gibt und dann bleibt?

Die Bilanz auf Frage eins fällt nicht wirklich gut aus: Natürlich haben die großen Sportvereinigungen, etwa das IOC und die FIFA, durch die Vergabe und die Veranstaltung von Wettbewerben in Russland in z. T. liebevoller Zusammenarbeit mit dem dort herrschenden Autokraten einen beachtlichen Beitrag zum überbordenden Selbstbewusstsein des Aggressors geleistet. Dieses Selbstbewusstsein und die zugelassene, widerspruchslose Selbstinszenierung auch auf der sportpolitischen Weltbühne sind der Nährboden, auf dem krude, wahnhaft-revisionistische Theorien geboren werden, die dem lupenreinen Diktator die rechtfertigende Grundlage liefern sollte, die Ukraine zu überfallen. Führende Funktionäre haben Anlass, sich in Grund und Boden zu schämen.

Das geht mit Frage zwei so weiter: Menschenverachtenden und die Regeln des Völker- und Menschenrechts nicht respektierenden Regimen muss der Sport – im Sinne der Teilhabe an sportlichen Großveranstaltungen mit ihrer Strahlkraft – zweitweise entzogen werden. Jetzt sofort und jedenfalls so lange, bis sich die politische Situation spürbar und nachhaltig verbessert hat. Wer sich an die grundlegendsten Regeln eines friedlichen Zusammenlebens nicht hält, darf eben nicht mitspielen. Das sollte unser Konsens sein, ist er es nicht, muss er es werden. Sicherlich: Das wird auch einzelne Sportler oder Mannschaften treffen, die – in der Tat – trainiert, gekämpft und geschwitzt haben, um an Wettbewerben teilzunehmen. Und die genau dies dann nicht mehr können und dürfen. Das ist bedauerlich, aber nicht zu ändern, weil es notwendig ist. Denn nur so wird in Russland in allen Bereichen der zivilgesellschaftliche Druck entstehen, um eine Änderung in der Regierung, der Führung, der Staatsordnung herbeizuführen. Der wichtige Gesellschaftsteil des Sports darf sich nicht aussparen. Die Staatsangehörigkeit ist zwar nicht per se vorwerfbar, aber sie verleiht demjenigen, der sie hat, zumindest die Möglichkeit und Berechtigung, Änderungen anzustoßen. Das ist, touché, in den Staaten, in denen es notwendig ist, häufig auch gefährlich. Aber wir wissen aus der Geschichte, dass dies der einzige Weg ist. Diesen schwierigen Spagat werden wir Athletinnen und Athleten nicht allein und nicht dauerhaft abverlangen können. Langfristig bedarf es einer verbandlichen Neuorientierung im Umgang mit solchen Regimen und ihren Sportlern, weil nun feststeht: Der Sport ist nicht unpolitisch. Für die Sporttreibenden ist eine andere Einbindung nötig, in der sie Sport treiben und nicht instrumentalisiert werden können.

Danach ist die – ursprüngliche, rasch mit irritierender Begründung korrigierte – Entscheidung des IPC, russische Athleten an den Paralympischen Spielen „neutral“ teilnehmen zu lassen, nichts anderes als ein Witz! Wer es als internationale Sportorganisation außerdem nicht schafft, den Krieg in seiner Pressemitteilung als solchen zu benennen, hat seinen Anspruch verwirkt, als Organisation und Ansprechpartner auch nur annähernd ernst genommen zu werden. Das gilt auch für jeden, der juristische Feigenblätter nutzt, um Ausschlüsse von russischen Verbänden, Mannschaften, Sportlern oder Gesellschaftern aus Wettbewerben und Ligen nicht aussprechen zu müssen, weil es angeblich „an der entsprechenden Grundlage“ fehle. Abgesehen davon, dass viele Verbandssatzungen Generalklauseln enthalten dürften, wissen schon die juristischen Erstsemester, dass man – auch ohne schriftliche Regelung – an Einigungen nicht festgehalten werden kann, wenn das für eine Seite unerträglich ist und damit die Geschäftsgrundlage entfällt. Das ist in Dauerschuldverhältnissen so; entsprechende Rechtsinstitute gibt es jeder Rechtsordnung. Dass die Rechtsfragen im Einzelnen schwierig sind, ist klar. Aber wie so häufig bereitet hier der Wille den juristischen Weg.

Russland hat sich neben der politisch-gesellschaftlichen auch die sportliche Ächtung mehr als verdient. Nur durch klare und unmissverständliche Reaktionen wird der organisierte internationale Sport dem eigenen Anspruch gerecht werden können, für Völkerverständigung und Weltfrieden sorgen zu wollen. Den bisherigen Opfern und dem malträtierten ukrainischen Volk bringt das alles nichts mehr. Was für ein Preis! In unseren Gedanken sind wir bei den Menschen in der Ukraine.


Erschienen als Editorial des SpuRt-Heftes 2/2020, SpuRt 2022, 69 und auf beck-online

25 Jahre SpuRt – 25 Jahre Sportrecht. Das SpuRt-Jubiläumsheft ist im Druck!

Die Zeitschrift für Sport und Recht, die SpuRt, feiert ihr 25-jähriges Jubiläum. Auch wenn die Gleichung 25 Jahre SpuRt = 25 Jahre Sportrecht wohl so nicht aufgeht, steht die Zeitschrift trotzdem für 25 Jahre liebevolle Pflege des Sportrechts, vgl. hierzu auch das Editorial in diesem Heft. Verlag, Herausgeber und Schriftleitung freuen sich, das sehenswerte Jubiläum mit einem besonderen Heft feiern zu können. Das Heft 5/2018 ist in den Druck gegangen und stellt zugleich das Jubiläumsheft dar. Es ist – wie immer – randvoll mit aktuellen und spannenden Entscheidungen rund um das Sportrecht, die für die Leser auf die wesentliche Teile gekürzt und für die wissenschaftliche wie praktische Einordnung z.T. mit hilfreichen Anmerkungen von Experten versehen worden sind. Daneben enthält das Heft, ebenfalls wie immer, spannende Texte zum Sportrecht, wie einen Veranstaltungsbericht zu einer Veranstaltung mit sportrechtlichen Bezügen an der Deutschen Richterakademie sowie einer aktuellen und kritischen Buchbesprechung. Der Aufsatzteil ist diesmal besonders. Ausschließlich Herausgeber der SpuRt haben dieses Heft mit Inhalten gefüllt und zeigen dem Leser in ihren jeweiligen Forschungsbereichen bzw. Tätigkeitsschwerpunkten kleine Resümees oder interessante Ausblicke auf – natürlich mit dem besonderen Bezug zu Sport und Recht. Aus dem Aufsatzteil steht der Beitrag von RiBVerfG a.D. Prof. Dr. Udo Steiner, der es unternimmt, die Autonomieprobleme des Sports zu resümieren, diesmal als kostenlose Leseprobe zur Verfügung.

Das Heft ist gerade in den Druck gegangen. Es wird in der 38. KW in den Briefkästen der Abonnenten landen. Es wird bereits ab 14.9.2018 in Beck-Online im Sportrecht plus vollständig abrufbar sein.

Die komplette Inhaltsübersicht des Heftes 5/2018 ist hier abrufbar.

 

Kostenloser SpuRt-Sonderdruck aus Heft 3/2018: Fall Petersen

In seiner Entscheidung 3/2017/2018 hat das DFB-Bundesgerichts die gegen den Freiburger Kapitän Nils Petersen im Spiel beim FC Schalke 04 verhängte Gelbe Karte für unwirksam erklärt und die darauf basierende Gelb-Rote-Karte annulliert.

Das Interesse an der Entscheidung des DFB-Bundesgerichts ist sehr groß: Nicht nur die fußballinteressierte Öffentlichkeit diskutiert den Fall intensiv, auch die Sportjuristen und natürlich auch die bedeutsame wie möglicherweise betroffene Gruppe der Schiedsrichter ist sehr gespannt, welche Umstände das Bundesgericht zu seiner Entscheidung bewogen hat. Nur die schriftliche Urteilsbegründung ermöglicht die Analyse der Entscheidung und Rückschlüsse auf ihre Auswirkungen für die künftige Praxis.

Aus diesen Gründen haben sich der Verlag C.H. BECK, München, und die Schriftleitung der SpuRt entschlossen, diese Entscheidung, die im Heft 3/2018 der SpuRt erscheinen wird, für alle Interessierten vorab als kostenloses und freies pdf im Wege des Sonderdrucks anzubieten.

Dieser Sonderdruck kann hier heruntergeladen werden.

Orth folgt Fritzweiler als Schriftleiter der „SpuRt“

Am Rande der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht (DVSR) in Kaiserslautern hat der Verlag C.H.BECK aus München anlässlich der Herausgeberkonferenz der bei ihm erscheinenden Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) am 19.05.2017 Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. aus Köln als neuen Schriftleiter der Zeitschrift vorgestellt.

Der 43-jährige Jurist folgt in der Aufgabe Herrn Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler (76) nach, der die Schriftleitung der 1994 gegründeten Zeitschrift seit 1995 wahrnimmt und die Aufgabe nun in jüngere Hände übergeben möchte. Für den Verlag C.H.BECK dankte Lektor Matthias Hoffmann Herrn Fritzweiler für das jahrzehntelange Engagement und die hervorragende Zusammenarbeit. Für eine endgültige Verabschiedung besteht noch kein Anlass: Die auf August 2017 terminierte Übernahme der Schriftleitung erfolgt fließend. Fritzweiler und Orth werden das Heft 5/2017 der SpuRt gemeinsam als Schriftleiter betreuen, um Wissenstransfer und reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

„Herr Dr. Orth hat sich als Sportrechtler in Deutschland durch zahlreiche Publikationen, Vorträge und seine Lehrtätigkeit einen Namen gemacht. Das zeichnet ihn für die neue Position besonders aus“, erklärt Matthias Hoffmann.

Der neue Schriftleiter sieht der Aufgabe freudig, aber auch mit Respekt entgegen: „Ich bin stolz und spüre die Herausforderung, in die Fußstapfen von Jochen Fritzweiler zu treten. Für eine praxisrelevante Fachzeitschrift mit einem wissenschaftlichen Anspruch in einem renommierten Verlag engagiere ich mich gerne. Dabei wird meine leidenschaftliche Verbindung zum Sportrecht sicher von Nutzen sein. Auf die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Herausgebern und Autoren freue ich mich“, sagte Orth.


Gemeinsame Presseerklärung mit dem Verlag C.H.BECK, München

Der CAS ist tot, es lebe der CAS! Zur Zukunft des Sportschiedsgerichts

Darüber, dass die Pechstein-Verfahren des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München die sportrechtliche Welt dauerhaft verändern können, ist viel geschrieben worden. Vermutlich Anfang 2016 wird sich der BGH im Wege des Revisionsverfahrens mit der Causa Pechstein beschäftigen und eine zunächst endgültige Entscheidung dazu treffen, ob CAS-Schiedssprüche der Kontrolle durch deutsche Gericht unterliegen. Die rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür sind mannigfaltig. Die aufgeworfenen Fragen komplex.

SpuRt_160wIn diesem Zusammenhang ist dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof wegen behaupteter Mängel gerade aus Deutschland wiederholt ein heftiger Wind ins Gesicht geschlagen. Wenn der CAS durch eine BGH-Entscheidung auf der Linie der Vorgerichte sein Letztentscheidungsmonopol für sportliche Sachverhalte verliert, ist er als Institution erheblich in Frage gestellt. Im Heft 6/2015 der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) – erscheint im Dezember – setze ich mich in einem Aufsatz mit dem Titel „Zur Zukunft der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Sport – auch in Deutschland“ mit Kritikpunkten an den CAS-Strukturen auseinander und frage, welche Reformen für eine Zukunft des CAS notwendig sind. Bei allem Reformbedarf stelle ich jedoch fest, dass ein Internationales Sportschiedsgericht, das nach bewährten rechtsstaatlichen Standards arbeitet, für den weltweit organisierten Sport unverzichtbar ist. Deswegen sollten die Reformen nunmehr gemeinsam angegangen werden.

Nach der Einleitung

„Entscheidet der BGH zu Beginn des Jahres 2016 in der Sache „Pechstein“, wird er damit zugleich Pflöcke für die Zukunft der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport und damit auch für die Zukunft des CAS einschlagen, so viel ist klar. Öffentliche Kritik und richterliche Zweifel an dem Sportschiedsgericht scheinen häufig ein deutsches Phänomen zu sein, was auch schon moniert worden ist. Im Vorfeld der höchstrichterlichen Entscheidung scheinen ein paar Überlegungen zur Zukunft angebracht.“

überprüfe ich unter den Gliederungspunkten zunächst die Frage, ob das Rechtsstaatlichkeitspostualt als deutsche Spezialität in einem allgemeinen Konsens ein Störfaktor ist oder auf einem größeren Rechtskonsens beruht (I.). Aspekte des Schiedszwangs (II.) werden ebenso behandelt, wie wohl feststehende Besetzungs- und Verfahrensmängel (III.). Und natürlich muss bei für Athleten gleichsam lebenswichtigen Sachverhalten ein besonderes Augenmerk auf die Entscheidungsqualität (IV.) gelegt werden.

Die Überlegungen führen mich zu folgendem Fazit:

„Bestätigt der BGH die Entscheidung des OLG München, geht der CAS einstweilen unter. Er wird aber bald wieder auftauchen, weil er gebraucht wird und gewollt ist. Gewollt ist heute aber ein anderer, ein reformierter CAS. So ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens vor dem CAS einer gewissen Dynamik unterliegen; „was vor Jahren akzeptiert wurde, gilt allenfalls heute nicht mehr“. Diese Weisheit gilt für rechtliche Anforderungen in den verschiedenen Lebensbereichen: So war für den Unternehmens- wie den Sportjuristen der Begriff der „Compliance“ im Jahr 2000, in dem jüngsten Berichten zufolge außeretatmäßige Zahlungen die Vergabeentscheidung einer Fußballweltmeisterschaft beeinflusst haben sollen, eher noch ein Fremdwort mit allenfalls groben Konturen. Und auch Bundesministerin Ursula von der Leyen kämpft wahrscheinlich im Wesentlichen damit, dass die fachspezifischen Sorgfaltsanforderungen bei der Abfassung einer Dissertation heute deutlich strenger sind als vor 25 Jahren. Eine solche Verschiebung in der rechtlichen aber auch moralisch-ethischen Bewertung mag dazu führen, dass wir in der Vergangenheit liegende Sachverhalte mit einer gewissen Milde betrachten.

Für die Zukunft indes müssen ernsthafte Bemühungen erkennbar sein, mit der Organisation die nunmehr geltenden Regeln und Vorstellungen einzuhalten. Dies funktioniert – in allen Bereichen! – am besten mit strukturellen Veränderungen. Für den CAS sind die Zeichen der Zeit erkannt: Es müssen an den Problemstellen grundlegende Reformen her, damit der CAS endgültig ein vollwertiges Schiedsgericht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen wird. Nur so wird der Gerichtshof den gegenwärtigen rechtlichen Anforderungen an Schiedsgerichte und den zu Recht postulierten Gerechtigkeitsansprüchen der Athleten gerecht.

Diese Anforderungen und Wünsche sind keine deutsche Spezialität. Das Schutzniveau ist jedenfalls in Europa i.W. einheitlich; es wird auch in vielen der anderen demokratisch verfassten Staaten erreicht. Mit weniger dürfen wir uns allerdings nicht zufriedengeben. Auch hier kann der organisierte Sport einmal mehr wichtiges Transportmittel für Werte sein. Hierzu gibt es keine Alternative: Denn ein weltweit hohes rechtsstaatliches Schutzniveau ist für den Athleten und die Glaubwürdigkeit des Sportrechts nie schlecht. Und den dieses Netz aufspannenden Verbänden steht es – gerade in der heutigen Zeit – bestens zu Gesicht.“

Die ausführliche Argumentation und die vertiefte Analyse kann ab Dezember im Heft 6/2015 der SpuRt nachgelesen werden. Das Ergebnis indes steht fest: Der CAS als Internationaler Sportschiedsgerichtshof ist ebenso unverzichtbar wie dringend notwendige Reformen an seiner Struktur.

 


 

Bildnachweis: Gebäude des CAS in Lausanne. Eigenes Werk von Fanny Schertzer unter CC-BY-3.0-Lizenz. https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Court_of_Arbitration_for_Sport_-_Lausanne_2.jpg. Vorgenommene Veränderungen: Schwarzweiß-Filter.

Neuer Aufsatz: „Von der Strafe zur Maßnahme – ein kurzer Weg!“

Zugleich Besprechung der Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Dynamo Dresden

Welchen Weg Dynamo Dresden gegen die Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Ausschluss des Vereins aus dem DFB-Pokal beschreiten kann, wurde – einschließlich der diesbezüglichen Erfolgsaussichten – in einem sehr frühen Beitrag bereits ausführlich besprochen. Mittlerweile liegen die schriftlichen Gründe des Schiedsspruches vor.

Für die kommende Ausgabe der Zeitschrift für Sport und Recht  – SpuRt (Heft 5/2013) habe ich die sorgfältig begründete Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts ausführlich dargestellt, analysiert und besprochen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts war, nicht nur aufgrund der prominenten und fachlich hervorragenden Besetzung auf der Richterbank, in der Rechtswissenschaft und im Sport gleichermaßen mit Spannung erwartet worden. Die Fachwelt erhoffte sich eindeutige und klarstellende Hinweise zur Reichweite der Verbandsautonomie, wobei sich die Frage fall- und anlassbedingt auf den Aspekt kaprizierte, inwieweit die Sportverbände „Sanktionen“ gegen Vereine (als ihre eigenen Mitglieder) aussprechen dürfen, weil ihnen (ohne dass bei den Vereinen notwendigerweise eigenes Verschulden vorliegt) das Verhalten ihrer Anhänger (Fans) über entsprechende Normen des Verbandsrechts zugerechnet wird.

Ob das Schiedsgericht diesen Erwartungen gerecht geworden ist, wie überzeugend die Urteilsbegründung des Schiedsgerichts im Einzelnen ist, welche Kritikpunkte es daran gibt und was die Sportverbände möglicherweise nunmehr in der Zukunft zu beachten und zu tun haben, erläutere ich in einer Abhandlung in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der SpuRt. Schließlich wird darin auch zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss von Dynamo Dresden insgesamt zu Recht erfolgt ist.