Richter in Sachen Fußball – Meine Tätigkeit beim DFB-Bundesgericht

Showdown im Berufungsverfahren. Der Rechtsanwalt des Angeklagten holt in seinem Plädoyer weit aus. Er ist absoluter Experte in seinem Fachgebiet. Er kennt alle maßgeblichen Entscheidungen zu den spannenden Rechtsfragen, um die es heute geht. Die führenden Aufsätze dazu hat er gelesen; ihre wesentlichen Passagen zitiert er auswendig. Schuld und Sühne spielen bei seinen Überlegungen eine große Rolle – Gerechtigkeitsüberlegungen werden angestellt. So ist es am Schluss kaum überraschend, dass er mit dem Antrag schließt, das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und seinen Mandanten freizusprechen. Der Vorsitzende nimmt den Schlussvortrag zur Kenntnis und protokolliert den Antrag. Dann zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.

So weit, so bekaJFO_Schm082014-klein-webnnt? – Das Gericht ist aber kein staatliches Gericht. Es ist das DFB-Bundesgericht. Angeklagter ist nicht eine natürliche Person, sondern ein Verein der 3. Liga. Von der ersten Instanz war der Verein wegen fünf Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger dazu verurteilt worden, das auf die Rechtskraft des Urteils folgende Heimspiel der 3. Liga unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Seine Anhänger hatten bei fünf Heimspielen Rauchbomben und Bengalische Feuer gezündet sowie Gegenstände auf das Spielfeld geworfen. Gegen diese Verurteilung zu einem sog. „Geisterspiel“ wendet sich der Verein mit seiner Berufung. Bei der diskutierten spannenden Rechtsfrage geht es auch nicht um die bekannten Auslegungsprobleme, die man sich fürs Erste Staatsexamen ins Gehirn gehämmert hat, hier geht es z.B. um die Zulässigkeit der sog. „strict liability“, also um die Frage, ob der DFB seine Mitgliedsvereine verschuldensunabhängig für Regelübertretungen ihrer Fans in Anspruch nehmen darf.

Das DFB-Bundesgericht ist das höchste Gericht im deutschen Fußball im Instanzenzug des Deutschen Fußball-Bundes. Gegen seine Entscheidungen kann noch nur das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (außerhalb des verbandlichen Instanzenzugs und anstelle der staatlichen Gerichte) angerufen werden. Das geschieht indes höchst selten. Bekannter ist noch das DFB-Sportgericht, die 1. Instanz, das regelmäßig über die Sperrstrafen in den Bundesligen nach Platzverweis entscheidet oder etwa zur Entscheidung über die „Phantom-Tor“ von Stefan Kießling berufen war. Der Rahmen bei den DFB-Bundesgerichten ist professionell: Für eine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, für die man beim DFB-Bundestag gewählt wird, muss man regelmäßig die Befähigung zum Richteramt haben. Sein Vorsitzender, Achim Späth, ist z.B. im Hauptberuf Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart. Als Sportrichter ist man Ehrenamtler neben dem Beruf. Die Verhandlungen finden regelmäßig vormittags an Wochentagen statt, persönliches und zeitliches Engagement sind also eine Grundvoraussetzung für die Aufgabe. Die Verhandlung an sich folgt allgemeinen Rechts- und speziellen DFB- Verfahrensregeln, die man sich über das übliche juristische Handwerkszeug hinaus selbstverständlich anzueignen hat. Die Bundesligaklubs sind regelmäßig nicht nur durch ihre Justiziare oder Präsidenten vertreten, sondern bedienen sich exzellenter Sportrechtsexperten aus den größten Kanzleien in Deutschland. Die Position des „Anklägers“ übernimmt ein Vertreter des DFB-Kontrollausschusses. Auch hier ist die Justiz gut vertreten: Sein Vorsitzender Dr. Anton Nachreiner ist hauptberuflich Amtsgerichtsdirektor. Verhandelt wird z.T. stundenlang – und zwar durchaus im Stile eines Strafprozesses und häufig mit einer Beweisaufnahme wie sie im Buche steht.

Wenn man von Beruf Jurist ist, warum gibt man dann im organisierten Fußball noch den Sportrichter? Weil man den Fußball liebt. Und Herausforderungen schätzt. Die Kombination von juristischem Fach- und fußballerischen Sachverstand, die für diese spezielle sportrichterliche Tätigkeit eine notwendige Kombination ist, macht zugleich die Faszination aus, die diese Befassung ausstrahlt. Denn für diese Tätigkeit bedingen sich vertiefte Fachkenntnisse aus verschiedenen Welten gegenseitig, die im Ausgangspunkt unterschiedlicher nicht sein könnten. Die Herausforderung ist, die ineinander verwobenen Ansprüche und Voraussetzungen zu einem fairen und gerechten Ausgleich zu bringen. Die sportrichterliche Tätigkeit ist jedenfalls eine hervorragende Möglichkeit, den Fußball in professioneller und intensiver Weise als Hobby zu unterstützen.


Den obigen Beitrag habe ich auf Bitte des Aachener AnwaltVereins e.V. für die AAV-Mitteilungen erstellt. Er beschreibt meine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, dem ich seit 2010 als Beisitzer angehöre.

WS 2014/15: Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät in diesem Wintersemester in Kooperation mit Herrn Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau) auch ein Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen an. Die weiteren Details, insbesondere die zu vergebenden Themen, sind unten ersichtlich. Die offizielle Ankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System findet sich hier.

Das Seminar findet als Blockseminar – gemeinsam mit den Passauer Studenten – voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende in Köln oder Frankfurt statt.

 

Kooperationspartner: Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau), begrenzte Teilnehmerzahl; Abgabe der Seminararbeit (auf Deutsch): Dezember 2014; Exkursion nach Frankfurt a.M. oder Köln mit attraktivem sportbezogenen Rahmenprogramm voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende (Blockveranstaltung)

Die Teilnahme an dem Seminar dient dem Nachweis der Schlüsselqualifikation i.S.d. Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln. Die Studienexkursion kann ggf. durch Dritte bezuschusst werden.

Die Anmeldung zum Seminar erfolgt per E-Mail an den Dozenten.

Umfang der Seminararbeit: bis zu 60.000 Zeichen (mit Leerzeichen; einschließlich Fuß- und Endnoten; zzgl. Gliederung, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis); Zeilenabstand mind. 1,3; Schrift Arial 11; Fußnoten: 10).

 

Themenliste

  1. Bayerischer Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz
  2. Sexuelle Ausbeutung im Zusammenhang mit Sportgroßereignissen (Art. 4 EMRK) – CoE– Parlamentary Assembly Resolution 1494 (2006) – Stopping trafficking in women before the FIFA World Cup
  3. Internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität durch Sportfans: u.a. European Convention on Spectator Violence and Misbehaviour at Sports Events and in particular at Football Matches (1985)
  4. Hasskriminalität und Art. 10 EMRK – Recommendation Rec(2001)6 of the Committee of Ministers to Member States on the prevention of Racism, Xenophobia and Racial Intolerance in sport
  5. Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und öffentliche Verlautbarungen bei Ermittlungen bzw. Verdacht auf Straftaten (Fall Hoeneß)
  6. Anwendbarkeit der EMRK auf Entscheidungen nationaler und internationaler Sport- bzw. Schiedsgerichte (Kolgu gegen die Türkei, Entsch. v. 27.8.2013; Pechstein gegen die Schweiz, Beschw. v. 11.11.2010 (noch nicht entschieden); Mutu gegen die Schweiz, Beschw. v. 13.7.2010 (noch nicht entschieden)
  7. Möglichkeiten einer „Sofortverurteilung“ auf frischer Tat betroffener gewalttätiger Zuschauer im Stadion

 


Beitragsbild: © Rike / PIXELIO

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2014/15

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst.

Die Veranstaltung findet  donnerstags in der Zeit von 17.45 bis 19.15 Uhr in Hörsaal S 21 (Seminargebäude)  vom 16.10. bis zum 18.12.2014 und vom 08.01. bis 29.01.2015 statt. Am 05.02.2015 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System, gibt es hier.