Heft 6/2022

Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 6/2022

Das Heft 6/2022 der SpuRt wird postalisch in der 46. KW zugestellt und ist seit dem 11.11.2022 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Qui tacet, consentire videtur (S. Netzle, S. 353)

Aufsätze

  • Kryptowährungen, Fan-Tokens und NFTs – ein Blick durch die Sportbrille (M. Wegge, S. 354) – hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Risiken im bezahlten Amateur-Fußball im Vereins-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Strafrecht (T. Summerer/C. Söffing, S. 360)
  • Lohnansprüche bei Saisonunterbrechung/-abbruch wegen COVID-19? (P. S. Fischinger, S. 367)
  • Die Saint-Denis-Konvention des Europarats (S. Walter, S. 372)
  • Der verschuldete Spielabbruch (C. Franzenburg, S. 376)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 382)

Internationales

  • Cour d’Appel de Mons: Vereinbarkeit des FIFA-RSTS mit Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kartellrecht (S. 383)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • OLG Nürnberg: Pokalverkauf keine Verletzung der Marke Torjägerkanone (S. 388)
  • LG Köln: Haftung für Verletzung eines Rennradfahrers (S. 393)
  • LG Köln: Haftung bei Pferdetritt (S. 394)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • OVG NRW: Genehmigungsfähigkeit einer Vermittlungsstelle für Sportwetten (S. 396)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung (m. Anm. Knittel) (S. 403)

Sozialgerichtsbarkeit

  • BSG: Kein Arbeitsunfall bei betriebsinternem Fußballtunier (S. 407)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • WDFV-VG: Staffeleinteilung nach Rückstufungsantrag eines Absteigers (I) (m. Anm. Orth) (S. 412)
  • FVM-VSG: Staffeleinteilung nach Rückstufungsantrag eines Absteigers (II) (S. 416)

Schaufenster

  • Tagungsbericht: Jahrestagung der International Sport Lawyers Association – Eine Frage der Definition (S. 417)
  • 17. Stuttgarter Sportgespräch am 19. September 2022 (S. 417)
  • Stadionverbot im Lichte der Verfassung. Ein Beitrag zur Diskussion über die Grundrechtswirkung im Privatrecht. (Rez. U. Steiner) (S. 419)
  • Handbook on International Sports Law – 2nd edition. (Rez. J. Kornbeck) (S. 419)

Zusammenfassung (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Qui tacet, consentire videtur“ befasst sich S. Netzle, Zürich, mit dem viel diskutierten Ausschluss russischer Athleten von den internationalen Wettkämpfen – das IOC verneint einen Ausschluss. Auch wären die internationalen Sportverbände schlecht beraten, würden sie einen Ausschluss als Sanktion gegen Russland ausgestalten.

Die Verbandsautonomie der Sportverbände würde es zwar grundsätzlich erlauben, einen Ausschluss zu beschließen. Allerdings müsste dies im Regelwerk der Sportverbände, die sich an zwingendes nationales und internationales Recht halten müssen, abgesichert sein.

Zwar stellt der russische Überfall eine krasse Verletzung des Völkerrechts dar und verletzt auch grundlegende Werte des internationalen Sports, wie sie die olympische Charta verlangt, denn es müssen Wettkämpfe in freundschaftlicher und fairer Weise ausgetragen werden. Deshalb ist es auch legitim, dass Sportverbände ihre Veranstaltungen ohne Beeinflussung der öffentlichen Streitthemen und Berichterstattung über den Krieg durchführen können und dazu auch nicht schweigen. Da wie in allen Ländern die russischen Sportler ihren Sport nur dank staatlicher Unterstützung betreiben können, müssen sie sich zwar als Botschafter ihrer Heimatländer betrachten lassen und sich die Ablehnung der anderen Sportler gefallen lassen, wenn Russland das Völkerrecht verletzt.

Allerdings würde ein Ausschluss russischer Athleten auch deren Grundrecht zur freien Sportausübung verletzen, aber auch dieses Recht findet seine Grenze am Recht der übrigen Athleten, ihre Wettkämpfe ohne Störung und Ablenkung durchzuführen. Die Prinzipien der olympischen Charta und die Statuten internationaler Sportverbände haben deshalb noch einiges zu tun, um dieses Problem zu klären.

Im Beitrag „Kryptowährungen, Fan-Tokens und NFTs – ein Blick durch die Sportbrille“ erläutert M. Wegge, München, den rechtlichen Rahmen der Kryptowährungen, welche als digitale Vermögenswerte bezeichnet werden können und die auch als Tauschmittel fungieren. Sie drängen immer mehr in die Branche der Sportwirtschaft.

Insbesondere im Bereich des Sportsponsorings erscheinen sie und hier insbesondere bei neuen Sponsoring-Partnerschaften mit der Formel1, der Ultimate Fighting Championship, der italienischen Serie A sowie bei Paris St. Germain.

Zunächst befasst sich der Autor mit den Begriffen von Blockchain und verweist ausführlich auf die bisherige Literatur: „Tokens sind auf der Blockchain abgespeicherte Daten oder Informationen. Die Emission und Verwaltung der Tokens vollziehen sich in der Regel mittels sog. „Smart Contracts““. In der Literatur und Praxis haben sich drei wesentliche Token-Kategorien herausgebildet, welche der Autor im Einzelnen ausführlich beschreibt. Im Weiteren befasst sich der Autor mit dem rechtlichen Rahmen, in dem sich Kryptowährungen, Fan-Tokens und NFTs bewegen. Der Autor weist darauf hin, dass Tokens nicht rechtlich gleichzusetzen sind mit analogen oder digitalen Vermögenswerten, die mit ihnen verknüpft sind, insgesamt hat man davon auszugehen, dass Tokens zwar Rechte an einer Sache abbilden können, ein Token selbst aber weder eine Sache noch ein Recht ist. Inhaber von Tokens haben mit einem Passwort unbeschränkten Zugriff. Ein Token weist zentrale Eigenschaften einer Sache im Sinne von § 90 BGB auf, allerdings können nach überwiegender Auffassung Tokens nicht die Qualifikation einer Sache im Sinne von § 90 BGB haben. Darüber hinaus sind Tokens auch keine sonstigen Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, sie können folglich nach deutschem Recht derzeit allenfalls als immaterielles Gut qualifiziert werden bzw. als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 BGB. Auch eine Verfügung über den Token gemäß §§ 873, 925 oder 929 ff. BGB kommt nicht in Betracht.

Was den rechtlichen Rahmen anbelangt, so spielt hier zunächst das Aufsichtsrecht der EU eine wichtige Rolle. Denn durch Verordnungen werden die Regularien festgesetzt, z.B. eine Erlaubnispflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, also Personen deren berufliche und gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.

Auf deutscher Ebene beurteilt die BaFin, ob Tokens bzw. eine Kapitalaufnahme über die Ausgabe von Tokens aufsichtsrechtlich relevant sind. Der Autor erläutert weiter den rechtlichen Rahmen des Arbeitsrechts und des Gesellschaftsrechts sowie des Urheberrechts, welche für den Geschäftsbetrieb der Tokens relevant sind.

Abschließend weist der Autor darauf hin, dass insgesamt die Tokens und NFTs neue zusätzliche Einnahmequellen sowohl für Sportler als auch für Vereine und Verbände darstellen. Sie können zudem von großer Bedeutung sein als Schlüssel zu einer Verbesserung bestehender Fan-Beziehungen sowie Erschließen neuer Fan-Zielgruppen.

Im Beitrag „Risiken im bezahlten Amateur-Fußball im Vereins-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Strafrecht“ ergänzen Th. Summerer, München, und C. Söffing, Düsseldorf, den in SpuRt 2022, 318, erschienen Beitrag mit Schwerpunkt Arbeitsrecht die Problematik einer „Schwarzgeldpraxis“ im Amateurfußball und befassen sich mit den weiteren Rechtsgebieten und Risiken, welche dieser Praxis drohen. Beginnend mit den verbandsrechtlichen Risiken werden die drei Typen von Fußballspielern, nämlich Amateur, Vertragsspieler und Lizenzspieler dargelegt und dann die Sanktionen bei Schwarzgeldzahlungen, wenn sie bekannt werden, drohen, nämlich Geldstrafen, Sperren oder zeitliche bzw. dauernde Aberkennung des Rechts Verbands- oder Vereinsfunktionen auszuüben, sowie  Abzug bzw. Entzug der Zulassung zu den Verbandsliegen nach der beispielhaften Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satzung des Bayerischen Fußballverbundes (BFV). Hinsichtlich der Risiken aus dem Arbeitsrecht werden noch einmal der Status einer Einordnung als Arbeitnehmer dargelegt, welche bekanntlich von einer persönlichen Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber bestimmt werden. Auch der weiterhin in Betracht kommende arbeitsrechtliche Status eines Fußballtrainers kommt hier in Betracht, wobei sowohl für Spieler als auch für Trainer es immer von einer Gesamtwürdigung aller Umstände für den Einzelfall ankommt. Die verschiedenen sogenannten „Bezahl-Konstrukte“, welche in der ARD-Dokumentation dargelegt werden, haben ja gezeigt, dass die Vertragsspieler verschiedenste wirtschaftliche Interessen verfolgen.

Erforderlich ist in jedem Falle eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung sportlicher Leistungen sowie Teilnahme am Training und an entsprechenden PR-Terminen; auch mündliche Verträge, wenn sie bewiesen werden können, spielen immer eine Rolle, eine schriftliche Fixierung des Vertrages ist nicht notwendig.

Auch die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes vom 16.08.2014 darf keinesfalls außer Betracht bleiben. Der Mindestlohn beträgt auch hier 12,00 € brutto pro Zeitstunde.

Die arbeitsrechtliche Beurteilung strahlt in jedem Falle auf das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht aus. Die sozialversicherungsrechtlichen Risiken werden im Einzelfall erläutert, so insbesondere die vom Arbeitgeber vorzunehmende Melde- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 28 a, 28 f SGB IV, wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass der Verein alleiniger Schuldner des Gesamt-Sozialversicherungsbeitrages ist. Bei der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen kommt dem Begriff der „Beschäftigung“ eine besondere Bedeutung zu (§ 19 Abs. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 2 LStDV). Nur eine sogenannte Einzelfallprüfung kann die sozialversicherungsrechtlichen Risiken beantworten. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind auch hier die Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier gibt es weitere Umstände, die für eine in Abhängigkeit erzielten Einnahmen-Situation sprechen, wie z.B. die Bezeichnung als Arbeitnehmer im Vertrag, Teilnahme nur an Spielen/Wettkämpfen des eigenen Vereins, Training und Teilnahme an PR-Veranstaltungen. Die Autoren bringen hierzu Rechtsprechung in verschiedensten Einzel- und Mannschaftssportarten. Bei den steuerrechtlichen Risiken kommt es auf die ertragssteuerliche Relevanz an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG), welche eingehend erläutert wird. Ebenso befassen sich die Autoren mit den Fragen der Lohnsteuer und der Schenkungssteuer und schließlich auch mit den ordnungsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken der einzelnen Praktiken. Zusammenfassend weisen die Autoren darauf hin, dass es sich bei dem sogenannten Vertragsspieler immer um eine Mischform zwischen Amateur und Profi handelt. In der Regel ist ein Vertragsspieler Arbeitnehmer, wenn er aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses auch Verpflichtungen eingeht.

Darüber hinaus sind Schwarzgeldzahlungen geeignet, die Gemeinnützigkeit eines Vereins ernsthaft zu gefährden. Vereinsvorstände können sich bei Schwarzgeldzahlungen insofern strafbar machen, wenn durch Bildung schwarzer Kassen der Untreuetatbestand nach § 266 bzw. 266 a StGB erfüllt sind.

Ph. Fischinger, Mannheim, befasst sich im Beitrag „Lohnansprüche bei Saisonunterbrechung/-abbruch wegen COVID-19?“ mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 04.05.2022, welches überraschend und spektakulär ist: Das BAG hat entschieden, dass bei behördlichen Betriebsschließungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie der Arbeitgeber das Lohnrisiko grundsätzlich nicht zu tragen habe und folglich die betroffenen Arbeitnehmer keine Lohnansprüche hätten. Nach Auffassung von Fischinger überzeugt dieses Urteil, wenn auch dogmatisch richtig in der Sache nicht. Gleichwohl muss es aber die Praxis einmal akzeptieren.

Zunächst weist der Autor einmal auf die rechtliche Situation des Annahmeverzugs in § 615 S. 1 BGB und auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 S. 3 BGB hin, wonach der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Literatur muss der Arbeitgeber in Fällen der Corona-Pandemie die Löhne der Arbeitnehmer zahlen. Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Begründung von der Unmöglichkeit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitgebers aus und kommt deshalb zu einem gegensätzlichen Ergebnis, welches selbstverständlich auch für den Profisport gilt. Klar ist, dass für den Fußball-Spielbetrieb dieses Urteil dann nicht relevant, wenn der Trainings- und Spielbetrieb aufrechterhalten wird, auch bei wenigen Zuschauern („Geisterspielbetrieb“).

Der Autor untersucht die zwei möglichen Konstellationen des zeitweiligen Ruhens des Spiel- und Trainingsbetriebes, nämlich wenn dieses aufgrund eigener Entscheidung des Arbeitgebers vorliegt und in der anderen Konstellation, wenn das Ruhen des Spiel- und Trainingsbetriebes aufgrund staatlicher Anordnung vorliegt. Im ersten Fall sind die Clubs, welche aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit an die Regularien ihres zuständigen Verbandes verpflichtet sind, aber jedoch trotzdem aufgrund eigener Entscheidung den Spielbetrieb einstellen, zur Lohnzahlung weiter verpflichtet sind. Aber auch im zweiten Fall der Schließung aufgrund behördlicher Maßnahmen trägt nach der Rechtsprechung des BAG der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, denn er hat aufgrund zu verantwortender Arbeitsbedingungen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr in seiner Belegschaft, welches in seinem Verantwortungsbereich liegt; nur dann entfällt das Betriebsrisiko des Arbeitgebers, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung in ein ganzes Paket allgemeiner, betriebsübergreifender staatlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung eingebettet ist. In diesem Fall kann sich in dem jeweiligen Betrieb kein konkretes Produktionsrisiko verwirklichen. Der Autor untersucht auch die Folgen für den Trainings- und Spielbetrieb sowie die sportliche Bestätigung in den Einzelsportarten, bei denen es nicht zu näheren Kontakten mit anderen Spielern kommt. Diese Probleme hat das BAG nicht berücksichtigt. Vielmehr lediglich die Beispiele der Saison Arbeitskräfte in der Landwirtschaft angesprochen, welche anders zu beurteilen sind wie im Sport.

Insgesamt sind die „Pandemierisiko-Urteile“ des BAG keineswegs überzeugend und führen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit in der Praxis. Dies gilt insbesondere für den Profisport. Denn hier kann die Ansicht, die Clubs trifft aufgrund der Urteile bei behördlichen Betriebsschließungen zur Pandemiebekämpfung kein Lohnrisiko, nicht haltbar sein. Die Clubs, welche das Urteil hinnehmen müssen, sollten daher durch entsprechende arbeitsvertragliche Gestaltungen Vorsorge treffen für weitere Wellen oder Pandemien.

In dem weiteren Beitrag „Die Saint-Denis-Konvention des Europarats“ erläutert St. Walter, Darmstadt, dieses neue Abkommen unter den Staaten des Europarats, welches dem seit 1985 geschaffenen europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen folgt. Diese Konvention wurde ratifiziert und im Juni 2021 auch von Deutschland unterzeichnet und damit für Deutschland als verbindlich anerkannt.

Leitgedanke und Zielsetzung dieser Konvention ist, inner- und außerhalb von Sportstätten zu einem sicheren, geschützten und einladenden Umfeld beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels sind die Vertragsparteien zur Verfolgung bestimmter Vorgaben verpflichtet. Hier geht es insbesondere um Sicherheitsmaßnahmen sowie Schutz- und Dienstleistungsmaßnahmen. Diese Konvention steht den Mitgliedsstaaten des Europarates offen, auch weitere Staaten können beitreten. Bisher ist die Konvention in 23 Staaten in Kraft getreten.

Der Anwendungsbereich der Konvention ist auf Fußballspiele oder Turniere beschränkt, die im Hoheitsgebiet von professionellen Fußballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen werden, wobei die Möglichkeit besteht, die Konvention auch auf andere Sportarten oder Amateurfußballspiele auszuweiten.

Die Vertragsparteien haben verschiedene Pflichten, die in Art. 4 bis 11 der Konvention niederlegt sind. Im Einzelnen handelt es sich hier um die Schaffung und Aufrechterhaltung interner Koordinierungsstrukturen für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen, wobei von den Verbänden auch staatliche und private Stellen einzubinden sind. Hauptpflichten sind wohl verschiedenste konkrete Maßnahmen in den Stadien, um den Sportlern und Zuschauern ein sicheres, geschütztes Umfeld zu bieten. Aber auch im öffentlichen Raum müssen Vorkehrungen für eventuelle Risiken und zu erbringende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Ebenso verpflichtet der Art. 7 für Interventions- und Notfallpläne. Gleichfalls ist ein Zusammenwirken mit Fans und der örtlichen Bevölkerung angestrebt. Ebenso gibt es hier Vorgaben für eine konkrete Polizeiarbeit, hier insbesondere für Prävention und Ahndung rechtswidrigen Verhaltens. Schließlich sind die Vertragsparteien zu einer internationalen Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Überwachung dieser Konvention ist einem ständigen Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen übertragen, welche im Einzelfall Empfehlungen geben können für bestimmte Maßnahmen, auch Kontrollbesuche in den Vertragsstaaten sind vorgesehen.

Diese neue Konvention ist gegenüber dem bisherigen Abkommen ein klarer Fortschritt. Sie erweitert insbesondere die Maßnahmen auf alle Aspekte der Sicherheit und ist nicht wie bisher nur auf das Zuschauerfehlverhalten fokussiert. Die Kooperation der Veranstalter mit privaten Stellen, Fans und der lokalen Bevölkerung ist entschieden ausgeweitet, ebenso der Anwendungsbereich auf andere Sportarten. Die unmittelbare Auswirkung der Konvention ist für Deutschland allerdings eher begrenzt, da die deutsche Rechtsordnung verbandsinterne Regelwerke und deren praktische Umsetzung schon jetzt grundsätzlich die neuen Vorgaben hinreichend berücksichtigen. Dennoch ist die neue Konvention als besonderer Beitrag zur internationalen Zusammenarbeit zu begrüßen und stellt eine wesentliche Verbesserung der Entwicklung aller Sicherheitsmaßnahmen dar.

Im Beitrag „Der verschuldete Spielabbruch“ untersucht Chr. Franzenburg, Kiel, die sportrechtlichen und zivilrechtlichen Probleme eines Abbruchs eines Fußballspieles im Zusammenhang mit der verbandsrechtlichen Regelung des § 18 Nr. 4 RVO-DFB. Ausgangspunkt ist hier der Spielabbruch eines Drittligaspieles zwischen MSV Duisburg und VfL Osnabrück, welches infolge rassistischer Äußerungen eines Zuschauers abgebrochen werden musste und nach einer Entscheidung des DFB-Sportgerichts wiederholt wurde, weil beide Vereine dies beantragt hatten, mit der Begründung, dass es sich hier um einen „nicht normierten Sonderfall“ handelt, welcher dies rechtfertigt. Diese Begründung erscheint etwas fragwürdig, weshalb dies den Autor zu einer Untersuchung veranlasst.

Zunächst werden die sportrechtlichen Folgen eines Spielabbruchs nach den Bestimmungen des § 44 Nr. 2 DFB-Satzung sowie der Wertung des DFB-Sportgerichts nach § 18 Nr. 4 RVO-DFB analysiert. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BGH vom 04.11.2021, in welcher entschieden wurde, dass die verbandsrechtlichen Geldstrafen keine strafähnliche Sanktion darstellen, vielmehr eine Präventionsmaßnahme sei, welche zukunftsorientiert gelte. Diese Entscheidung ist in der Literatur nicht unumstritten, was in den bisherigen Kommentaren auch in der SpuRt dargelegt wurde. Das Urteil des BGH hat zwar Rechtsklarheit geschaffen, es gilt jedoch nur für die Geldstrafen gemäß § 44 Nr. 2 der DFB-Satzung.

Zur Klärung einer Spielwertung nach § 18 Nr. RVO-DFB trägt diese Entscheidung nicht bei. Der Autor untersucht das Schuldprinzip im Verbandsrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass dieses zur Anwendung kommen muss, denn es stellt ein Kernelement des Rechtsstaatsprinzips dar. Die Frage eines Spielabbruches nach § 18 Nr. 4 RVO-DFB untersucht der Autor weiter und kommt zu dem Ergebnis, dass die Spielwertung eines verschuldeten Spielabbruches eine Strafe darstellt und deshalb der Verband sich hier nicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung des Vereins berufen kann.

Auch die zivilrechtlichen Folgen eines Spielabbruches sind nicht unproblematisch, ein Spielabbruch könnte den Bedingungseintritt nach § 162 Abs. 1 BGB  nnverhindern und so die Lohnansprüche sowie Prämienansprüche der Spieler infrage stellen. Allerdings kommt der Autor zum Ergebnis, dass diese Ansprüche bereits entstanden sind und ein Beweis für eine treuewidrige Verhinderung wohl kaum zu erbringen sei. Ebenso könnten Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche von Sponsoren infrage gestellt werden, was jedoch auf den Einzelfall des Ereignisses ankommt, welches zum Spielabbruch führt. Auch Zuschauer im Stadion könnten auf den Verein zukommen, da die vertraglich vereinbarte mindestens 90-minütige Spielzeit nicht erbracht ist. Derartige Ansprüche sind in der Regel begründet. Der Verein kann wiederum beim Verursacher Regress nehmen für derartige Schadensersatzansprüche, aber auch Regress nehmen für eine eventuelle vom Verband erlittene Geldstrafe.

Rechtssprechung

Cour d’Appel de Mons, Urt. v. 19. 9. 2022, Az. 2017/ RG/167 (Diarra ./. URBSFA, ASBL)

Vereinbarkeit des FIFA-RSTS mit Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kartellrecht

  • Art. 45, 101, 102 AEUV, Art. 47 GrCh; Art. 5 Abs. 3 LugÜ; Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel-H-VO); Art. 2, 8, 11, 14, 54, 66, 68 FIFA-Statuten (F.v. 2015); Art. 17 Abs. 1, 2, 4 RSTS

1. Fußballnationalverbände sind verpflichtet, FIFA-Reglements und FIFA-Entscheidungen einzuhalten, sind aber gleichzeitig für die Anmeldung und Qualifizierung der Spieler „i. V. m. internationalen Transfers zuständig. Dass sie die genannten Normen nicht selbst erlassen haben, schließt eine zivilrechtliche Haftung für die Maßnahmen zu ihrer Einhaltung nicht aus.

2. Bei richterlicher Feststellung einer Unionsrechtsverletzung durch eine FIFA-Vorgabe können Nationalverbände für ihre Umsetzung dieser Vorgaben im Rahmen internationaler Transfers haftbar gemacht werden, falls dadurch die Spieler einen Schaden erleiden, der nach den üblichen, nationalen zivilrechtlichen Grundsätzen zum Erhalt einer Entschädigung berechtigt.

3. Der EuGH wird ersucht, folgende Vorlagefragen zu klären:

a. Sind Art. 45, 101 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie den sog. Grundsatz der Solidarität von Spieler und Club untersagen, wenn der Club den Spieler einstellen mochte und eine Schadenersatzzahlung wegen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund nach Art. 17Abs. 2 RSTS in Verbindung mit den sportlichen Sanktionen gemäß Art. 14 Abs. 4 und den finanziellen Sanktionen gemäß Art. 17 Abs. 1 RSTS vorgesehen ist?

b. Sind Art. 45, 101 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie für den Nationalverband des als bisheriger Arbeitgeber auftretenden Clubs die Möglichkeit ausschließt, die Ausstellung des für die Einstellung des Spielers durch den jeweils neuen Club erforderlichen internationalen Freigabescheins zu verweigern, wenn aufgrund Art. 9 Abs 1 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 Punkt 7 RSTS ein Streit anhängig ist? (Zu 1. und 2. Leitsätze des Bearbeiters, zu 3. Vorlagefragen des Gerichts)

OLG Nürnberg, Urt. v. 25.10.2022, Az. 3 U 2576/22 8vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, Urtl. V. 19.8.2022, Az. 4 HK O 3466/22 (nicht rechtskräftig)

Pokalverkauf keine Verletzung der Marke Torjägerkanone

  • 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 26 Abs 1 MarkenG; § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 3 lit. a, § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Bei der Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen Zeichenverwendung eine herkunftshinweisende Funktion beimessen, kann auch der sich grundlegend von dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot unterscheidende Marktauftritt des Markeninhabers eine Rolle spielen, wenn die dabei zu Tage tretenden Unterschiede den Eindruck verstärken, dass die auf der beanstandeten Website angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. (Amtlicher Leitsatz )

LG Köln, Urt. v. 21.6.2022, Az. 5 0 372/20 (nicht rechtskräftig)

Haftung für Verletzung eines Rennradfahrers

  • § 7 Abs. 1, 9, 18 Abs 1 StVG; §§ 254, 823 Abs. 1 BGB; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 1 Satz 1 PflVG; § 287 Abs. 1 ZPO; § 14 Abs. 1 StVO

1. Ein Rennradfahrer muss trotz deutlich schnellerer als der durchschnittlichen Geschwindigkeit von Fahrrädern keinen so großen Seitenabstand zu einem seitlich parkenden Fahrzeug einhalten, sodass er selbst bei einer vollständigen Öffnung der Fahrertür nicht mit dieser kollidiert.

2. Mit der groben Unachtsamkeit eines Autofahrers die Fahrertür zur Fahrbahn hin vollständig zu öffnen muss ein Rennradfahrer nicht rechnen, selbst wenn ihm die Umstände Anlass zu der Annahme geben, die Fahrzeugtür könne geöffnet werden. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LG Köln, Urt. v. 12.9.2022, Az. 15 0 10/22 (nicht rechtskräftig)

Haftung bei Pferdetritt

  • § 833, 249, 251, 253, 254 BGB

Zum Umfang des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde und der Höhe nach überraschendem Tritt durch ein fremdes Pferd beim Aufzäumen des eigenen Tieres. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

OVG NRW 26.11.2021, Az. 24 L 1462/21) (rechtskräftig)

Genehmigungsfähigkeit einer Vermittlungsstelle für Sportwetten

  • Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG; Art. 6 Abs. 4 Fall 2, 23 Abs. 1 Buchst. D) VO (EU) 2016/679; §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4, 3 Abs. 6, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 21 a Abs. 1 GlüStV 2021

1. Hoheitsträgern ist es unabhängig von etwaigen Zuständigkeitsnormen gestattet, einen dienstlich zur Kenntnis gelangten Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, soweit sich hieraus Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.

2. Eine behördliche Weitergabe personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden darf mit blick auf das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.

3. Es kommt in Betracht, dass es ungeachtet des Fehlens einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat bzw.  Ordnungswidrigkeit fehlt, wenn der Betrieb – von der zuständigen Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls sogar nach gerichtlicher Anordnung – nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßig aktiv geduldet wird.

4. Die aktive Duldung des Weiterbetriebs einer formell illegalen Wettvermittlungsstelle bewirkt zwar nicht die vorübergehende) formelle Legalisierung des Betriebs, die allein durch eine – ggf. auch nur vorläufige – Erlaubniserteilung durch die hierfür zuständige Behörde erfolgen kann, und vermag deshalb möglicherweise nicht, den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB entfallen zu lassen. Sie führt aber dazu, dass aus dem nicht erlaubten Weiterbetrieb für die Dauer der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen aktiven Duldung keine nachteiligen Folgen abgeleitet werden dürfen.

5. In den Fällen bereits bestehender Wettvermittlungsstellen kommt eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG möglicherweise in Betracht, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestünden und daher eine Vorlage an das BVerfG bzw. den EuGH ernsthaft in Betracht käme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorlägen und deshalb im Einzelfall eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in Grundrechte drohte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte.

6. Einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens bedarf es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls nicht, wenn bereits im Eilverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungstiefe hinreichend sicher geklärt werden kann, dass die erhobenen Einwände nicht erfolgversprechend sind.

7. Bestandswettvermittlungsstellen werden nicht dadurch gegenüber Bestandsspielhallen verfassungswidrig ungleich behandelt, dass erstere 100 Meter Abstand zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe halten müssen, letztere hingegen nicht. Hierfür hat sich der Gesetzgeber auf tragfähige sachliche Gründe gestützt. Die verschiedenen Übergangsregelungen rechtfertigen sich aus der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit von Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen. (Amtliche Leitsätze)

BFH, Urt. v. 15.12.2021, Az. X R 19/19 (vorhergehend: Thüringer FG, Urt. v. 20.3.2019, Az. 3 K 273/17) (rechtskräftig)

Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung

  • § 4 Abs. 4, 12 Nr. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 22 Nr. 1 S. 1 EStG; VZ 2014 EStG; § 67 a AO; §§ 67 a Nr. 32, Nr. 34 AEAO

1. Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewebebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.

2. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiteren Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar. (Amtliche Leitsätze)

BSG, Urt. v. 28.6.2022, Az. B 2 U 8/20 R (vorhergehend: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.10.2019, Az. L 3 U 66/18) (rechtskräftig)

Kein Arbeitsunfall bei betriebsinternem Fußballturnier

  • § 54, 55, 163 SGG; §§ 20, 20b, 20c SGB V; §§ 2, 3, 6, 8 SGB VII

1. Die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem vom Betrieb organisierten Fußballturnier und an dem unfallbringenden Fußballspiel ist dem Unternehmen nicht zuzurechnen und stellt damit allein keine versicherte Tätigkeit dar.

2. Einem Fußballturnier mit dem Ziel der Ermittlung des besten Unternehmensteams fehlt es sowohl an einem Ausgleich für die beruflichen Belastungen als auch an der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigungen, weshalb die Einordnung als versicherter Betriebssport ausscheidet.

3. Der für die Einordnung als Arbeitsunfall notwendige betriebliche Zusammenhang bei einer Gemeinschaftsveranstaltung kann nur vorliegen, wenn die Stärkung des „Wir-Gefühls“ der Beschäftigten im Vordergrund steht und nicht Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen.

4. Die Unterstützung eines Fußballturniers durch das betriebliche Gesundheitsmanagement ohne damit weitergehende Teilnahmepflichten zu verbinden, stellt keine Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung iS der §§ 20 ff. SGB V dar. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

WDFV-VG, Ur. v. 4.9.2022 (ohne Az.)

Staffeleinteilung nach Rückstufungsantrag eines Absteigers (I)

  • Art. 9 GG; § 25 BGB; § 52 SpO/WDFV

1. § 52 Abs. 5 SpO/WDFV setzt kumulativ voraus, dass die ausscheidende Mannschaft nicht sportlicher Absteiger und zudem mit Ablauf des letzten Spieltags vom Spielbetrieb zurückgezogen war. Daher ist die Vorschrift auf eine Konstellation nicht anwendbar, in der ein Rückstufungsantrag durch eine auf einem Abstiegsplatz stehende Mannschaft nicht der ordnungsgemäßen Beendigung der Spielzeit gestellt wird.

2. Wird einer ohnehin auf einem sportliche Abstiegsplatz stehenden Mannschaft nach § 52 abs. 8 SpO/WDFV auf ihren Antrag hin durch das zuständige Verbandspräsidium die Möglichkeit eröffnet, in einer niedrigeren Spielklasse zu spielen, führt dies nicht zu einer Verringerung der Anzahl der Absteiger aus dieser Spielklasse.

3. Zu § 52 Abs. 5 SpO/WDFV ergangene Durchführungsbestimmungen der Verbände können in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke und unter Gerechtigkeitsaspekten grundsätzlich nicht auf die Konstellation nach § 52 Abs. 8 SpO/WDFV angewendet werden.

4. In einer Konstellation, in der ein sportlicher Absteiger die Genehmigung nach § 52 Abs. 8 SpO/WDFV zum Spielen in einer noch niedrigeren Spielklasse erhält, richtet sich in Ermangelung erlassener Durchführungsbestimmungen der Auf-/Abstieg nach dem allgemeinen Auf-/Abstiegsschlüssel mit der Maßgabe, dass eine Verringerung der Anzahl der Absteiger aus der übergeordneten Klasse spiegelbildlich zu einer Abnahme der Absteiger aus der niedrigeren in die nächst niedrigere Kreislage führen muss. Hierbei ist ausschlaggebend, dass die nach dem Schlüssel erreichte Zahl der Absteigerl „faktisch“ nie erreicht wird, weil der anders eingruppierte Absteiger der Klasse, in die er absteigen sollte, zu keinem Zeitpunkt angehört. (Leitsätze der SpuRt)

FVM-VSG, Url. V. 4.8.2022 (ohne Az.)

Staffeleinteilung nach Rückstufungsantrag eines Absteigers (II)

  • Art. 9 GG; § 25 BGB; § 52 SpO/WDFV

Sieht eine Auf- und Abstiegsregelung in einer Spielklasse (hier: Landesliga) drei Absteiger vor, von denen einer die Zurückstufung seiner Mannschaft in eine noch niedrigere Spielklasse beantragt (hier: Kreisliga B), führt dies nicht dazu, dass sich hierdurch die Anzahl der Absteiger (hier aus der Landesliga) in die nächst niedrigere Klasse (hier in die Bezirksliga) mit der Folge reduziert, dass eine in dieser Klasse auf einem regulären Abstiegsplatz stehende Mannschaft nicht absteigen muss. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)