Bremen: Kostentragung für Polizeieinsätze – Mein DPA-Statement

Zur Gesetzgebungsinitiative des Bremer Senats, die Clubs der Bundesligen und die Verbände mit Kosten für die anlässlich von Bundesspielen notwendigen Polizeieinsätze zu belasten, habe ich gestern gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Stellung genommen. Diese rechtliche Stellungnahme ist – stark gekürzt – gestern im Rahmen der Agenturmeldung (hier beispielhaft auf tagesspiegel.de) verwendet worden.

Wie üblich, war die eigentliche Stellungnahme länger. Das Gesamtzitat stelle ich hier gerne zur Verfügung:

„Gefahrenabwehr ist Sache des Staates. Der Staat hat das Gewaltmonopol. Die Polizei hat daher grundsätzlich von Verfassungs wegen das Recht und die Pflicht, in Not- oder Gewaltsituationen einzuschreiten. Das gilt auch für Einsätze in Fußballstadien. Die Kosten für die staatliche Gefahrenabwehr sind zu Recht durch die Steuereinnahmen gedeckt. Nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen müssen die Veranlasser der Einsätze, die sogenannten Störer, die Kosten eines solchen Einsatzes tragen.
Die Fußballvereine und Verbände sind jedoch nicht die Störer. Im Gegenteil, sie organisieren den Spielbetrieb, was von der Gesellschaft auch erwünscht ist. Mit dem Vorstoß des Landes Bremen sollen also unzulässigerweise Dritte für die Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden. Das ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Die von Bremen beabsichtigte Regelung ist auch aus einem anderen Grund verfassungswidrig. Sie ist nämlich nicht hinreichend bestimmt und lässt zu großen Raum für Interpretationen. Ein Polizeieinsatz ist immer „im Interesse“ einer Vielzahl von Personen. Durch dieses Merkmal ist keine sachgerechte Differenzierung möglich.“

Hiernach bin ich überzeugt, dass die beabsichtigte Regelung – sollte sie tatsächlich beschlossen werden – einer fach- und verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.

 


Update (31.07.2014): Siehe hierzu auch den hervorragenden Beitrag von Dr. Björn Schiffbauer mit dem Titel „Eine verfassungsrechtliche Abwehrschlacht“.

Update (05.08.2014): Sie hierzu auch den Beitrag „Prügelnde Fans sind Staatssache“ von Oliver Fritsch auf ZEIT ONLINE.

Bildnachweis: SCHAU.MEDIA  / pixelio.de

 

Entscheidungsbesprechung: Der CAS zum Doping-Fall Patrik Sinkewitz

SpuRt_160wDer CAS (Court of Arbitration for Sport, also der Internationale Sportschiedsgerichtshof) hat den Radprofi Patrik Sinkewitz durch seinen Schiedsspruch vom 21.02.2014, Az. 2012/A/2857, wegen eines wiederholten Doping-Verstoßes (hier ging es um den Verdacht des Dopings mit rekombinantem menschlichen Wachstumshormon) für 8 Jahre gesperrt. Für die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift Sport und Recht (SpuRt, Heft 4/2014) habe ich die im Original in englischer Sprache verfasste Entscheidung bearbeitet und übersetzt sowie eine umfangreiche Entscheidungsbesprechung vorgelegt. Die Entscheidung des CAS ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem mit Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 11.06.2014, Az. 4A_178/2014 (unveröffentlicht) die Beschwerde des Sportlers gegen den Schiedsspruch des CAS zurückgewiesen wurde.Mehr…