Vortrag zur Causa Pechstein an der Uni Bielefeld

Auf die freundliche Einladung der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe e.V. halte ich am Dienstag, 25.10.2016, um 18.00 Uhr, in der Universität Bielefeld einen Vortrag mit dem Titel

„Der Fall Claudia Pechstein“.

Im Rahmen des Vortrags werde ich den sportlichen und rechtlichen Verlauf des trotz höchstrichterlicher Entscheidungen immer noch umstrittenen Doping-Falls von Claudia Pechstein – der erfolgreichsten deutschen Olympionikin bei Winterspielen – darstellen. Ein Schwerpunkt wird auf der Analyse der Argumentation des Landgerichts und Oberlandesgerichts München sowie des Bundesgerichtshofs in ihren jeweiligen Entscheidungen liegen. Die BGH-Entscheidung ist in der Literatur überwiegend ablehnend aufgenommen worden, weswegen die Darstellung der kritischen Urteilspunkte ebenfalls nicht zu kurz kommen wird. Da Claudia Pechstein gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgerichts eingelegt hat, ist ein endgültiges Ende des Streits immer noch nicht absehbar. Auch deswegen gebe ich im Anschluss einen Ausblick auf die wesentlichen Angriffspunkte der unveröffentlichten Verfassungsbeschwerde von Claudia Pechstein und ihre Erfolgsaussichten. Schließlich ist die BGH-Entscheidung in den aktuellen sportrechtlichen und sportpolitischen Gesamtkontext einzuordnen.

Claudia Pechstein und ihr Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer werden, wenn auch nicht persönlich anwesend, im Rahmen von Multi-Media-Einspielern im Rahmen des Vortrags selbst zu Wort kommen. In ihren Referaten im Rahmen meiner Vorlesung an der Universität zu Köln im Dezember 2015 haben Dr. Summerer zu den rechtlichen Hauptangriffspunkten und Claudia Pechstein zu ihrer persönlichen Sicht der Dopingvorwürfe umfassend Stellung genommen. Diese Referate sind aufgezeichnet worden und in voller Länge auf YouTube abrufbar. Ich werde die Highlights aus diesen Referaten als kurzes Video abspielen: In einem Verfahren wie diesem ist es ausgesprochen spannend, die wesentlichen rechtlichen (und auch emotionalen) Argumente von den Protagonisten formuliert zu hören.

Im Anschluss an den Vortragsteil besteht Gelegenheit für Fragen und zur Diskussion. Mein Vortrag am 25.10.2016, 18.00 Uhr, findet in der Universität Bielefeld, X-Gebäude, Hörsaal X-E0-002 statt. Alle Interessenten sind herzlich willkommen!


Bildnachweis:
Bild im Text: Von Ub12vow – Eigenes Werk, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=15245310 (Johannisberg)
Bild im Text: Von Ub12vow – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=19213102 (Universität Bielefeld)

Der CAS ist tot, es lebe der CAS! Zur Zukunft des Sportschiedsgerichts

Darüber, dass die Pechstein-Verfahren des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München die sportrechtliche Welt dauerhaft verändern können, ist viel geschrieben worden. Vermutlich Anfang 2016 wird sich der BGH im Wege des Revisionsverfahrens mit der Causa Pechstein beschäftigen und eine zunächst endgültige Entscheidung dazu treffen, ob CAS-Schiedssprüche der Kontrolle durch deutsche Gericht unterliegen. Die rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür sind mannigfaltig. Die aufgeworfenen Fragen komplex.

SpuRt_160wIn diesem Zusammenhang ist dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof wegen behaupteter Mängel gerade aus Deutschland wiederholt ein heftiger Wind ins Gesicht geschlagen. Wenn der CAS durch eine BGH-Entscheidung auf der Linie der Vorgerichte sein Letztentscheidungsmonopol für sportliche Sachverhalte verliert, ist er als Institution erheblich in Frage gestellt. Im Heft 6/2015 der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) – erscheint im Dezember – setze ich mich in einem Aufsatz mit dem Titel „Zur Zukunft der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Sport – auch in Deutschland“ mit Kritikpunkten an den CAS-Strukturen auseinander und frage, welche Reformen für eine Zukunft des CAS notwendig sind. Bei allem Reformbedarf stelle ich jedoch fest, dass ein Internationales Sportschiedsgericht, das nach bewährten rechtsstaatlichen Standards arbeitet, für den weltweit organisierten Sport unverzichtbar ist. Deswegen sollten die Reformen nunmehr gemeinsam angegangen werden.

Nach der Einleitung

„Entscheidet der BGH zu Beginn des Jahres 2016 in der Sache „Pechstein“, wird er damit zugleich Pflöcke für die Zukunft der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport und damit auch für die Zukunft des CAS einschlagen, so viel ist klar. Öffentliche Kritik und richterliche Zweifel an dem Sportschiedsgericht scheinen häufig ein deutsches Phänomen zu sein, was auch schon moniert worden ist. Im Vorfeld der höchstrichterlichen Entscheidung scheinen ein paar Überlegungen zur Zukunft angebracht.“

überprüfe ich unter den Gliederungspunkten zunächst die Frage, ob das Rechtsstaatlichkeitspostualt als deutsche Spezialität in einem allgemeinen Konsens ein Störfaktor ist oder auf einem größeren Rechtskonsens beruht (I.). Aspekte des Schiedszwangs (II.) werden ebenso behandelt, wie wohl feststehende Besetzungs- und Verfahrensmängel (III.). Und natürlich muss bei für Athleten gleichsam lebenswichtigen Sachverhalten ein besonderes Augenmerk auf die Entscheidungsqualität (IV.) gelegt werden.

Die Überlegungen führen mich zu folgendem Fazit:

„Bestätigt der BGH die Entscheidung des OLG München, geht der CAS einstweilen unter. Er wird aber bald wieder auftauchen, weil er gebraucht wird und gewollt ist. Gewollt ist heute aber ein anderer, ein reformierter CAS. So ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens vor dem CAS einer gewissen Dynamik unterliegen; „was vor Jahren akzeptiert wurde, gilt allenfalls heute nicht mehr“. Diese Weisheit gilt für rechtliche Anforderungen in den verschiedenen Lebensbereichen: So war für den Unternehmens- wie den Sportjuristen der Begriff der „Compliance“ im Jahr 2000, in dem jüngsten Berichten zufolge außeretatmäßige Zahlungen die Vergabeentscheidung einer Fußballweltmeisterschaft beeinflusst haben sollen, eher noch ein Fremdwort mit allenfalls groben Konturen. Und auch Bundesministerin Ursula von der Leyen kämpft wahrscheinlich im Wesentlichen damit, dass die fachspezifischen Sorgfaltsanforderungen bei der Abfassung einer Dissertation heute deutlich strenger sind als vor 25 Jahren. Eine solche Verschiebung in der rechtlichen aber auch moralisch-ethischen Bewertung mag dazu führen, dass wir in der Vergangenheit liegende Sachverhalte mit einer gewissen Milde betrachten.

Für die Zukunft indes müssen ernsthafte Bemühungen erkennbar sein, mit der Organisation die nunmehr geltenden Regeln und Vorstellungen einzuhalten. Dies funktioniert – in allen Bereichen! – am besten mit strukturellen Veränderungen. Für den CAS sind die Zeichen der Zeit erkannt: Es müssen an den Problemstellen grundlegende Reformen her, damit der CAS endgültig ein vollwertiges Schiedsgericht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen wird. Nur so wird der Gerichtshof den gegenwärtigen rechtlichen Anforderungen an Schiedsgerichte und den zu Recht postulierten Gerechtigkeitsansprüchen der Athleten gerecht.

Diese Anforderungen und Wünsche sind keine deutsche Spezialität. Das Schutzniveau ist jedenfalls in Europa i.W. einheitlich; es wird auch in vielen der anderen demokratisch verfassten Staaten erreicht. Mit weniger dürfen wir uns allerdings nicht zufriedengeben. Auch hier kann der organisierte Sport einmal mehr wichtiges Transportmittel für Werte sein. Hierzu gibt es keine Alternative: Denn ein weltweit hohes rechtsstaatliches Schutzniveau ist für den Athleten und die Glaubwürdigkeit des Sportrechts nie schlecht. Und den dieses Netz aufspannenden Verbänden steht es – gerade in der heutigen Zeit – bestens zu Gesicht.“

Die ausführliche Argumentation und die vertiefte Analyse kann ab Dezember im Heft 6/2015 der SpuRt nachgelesen werden. Das Ergebnis indes steht fest: Der CAS als Internationaler Sportschiedsgerichtshof ist ebenso unverzichtbar wie dringend notwendige Reformen an seiner Struktur.

 


 

Bildnachweis: Gebäude des CAS in Lausanne. Eigenes Werk von Fanny Schertzer unter CC-BY-3.0-Lizenz. https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Court_of_Arbitration_for_Sport_-_Lausanne_2.jpg. Vorgenommene Veränderungen: Schwarzweiß-Filter.

Entscheidungsbesprechung: OLG Bremen zu SV Wilhelmshaven

Der Rechtsstreit SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußball-Verband e.V. (NFV) hat großes Potenzial. Dieses Potenzial ist eher sportpolitisch als juristisch, weil die rechtswissenschaftlichen Grundlagen – jedenfalls in der Literatur – eindeutig geklärt waren. Die sportrechtlichen Experten hat der Bremer Spruch daher zumindest überrascht. Geschichte und Bedeutung der Streitigkeit hat Christian Teevs für Spiegel online Sport vollkommen richtig und leicht verständlich kürzlich noch einmal zusammengefasst.

SpuRt_160wIn der gerichtlichen Auseinandersetzung hat bekanntlich das Landgericht Bremen die Klage des SV Wilhelmshaven abgewiesen; auf seine Berufung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hinsichtlich des angeordneten Zwangsabstiegs festgestellt, dass dieser unwirksam sei. Der beklagte NFV hat gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das laufende Revisionsverfahren ist der Anlass für Herrn Rechtsanwalt Dr. habil. Martin Stopper und mich, die Entscheidung des OLG Bremen für die Zeitschrift für Sport und Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Unsere ausführliche Analyse erscheint im Heft 2/2015 der SpuRt (Auslieferung: ca. April 2015)  unter dem Titel „Entscheidungsvollzug in der Verbandspyramide und Ausbildungsentschädigung“. Sie geht – fachlich – insbesondere auf die wesentlichen zwei rechtlichen Aspekte ein, die auch im o.g. Spiegel online Sport-Artikel herausgearbeitet worden sind.

Nach der Einleitung

„Mit seiner Entscheidung in der Causa SV Wilhelmshaven hatte sich der Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen mit der Vollstreckung von Strafentscheidungen eines internationalen Sportverbandes durch den zuständigen Nationalverband und die gerichtliche Überprüfbarkeit durch die nationalen Gerichte zu befassen. Ferner prüfte er die Zulässigkeit einer Ausbildungsentschädigung nach einem internationalen Spielerwechsel an Art. 45 AEUV. Nach Auffassung der Autoren erweist sich die Entscheidung als insgesamt systemwidrig, berücksichtigt die Verbandsautonomie zu wenig und verkennt den Regelungsbereich von Art. 45 AEUV.“

kommen wir nach der Darstellung von „A. Sachverhalt“, „B. Stellung und Prüfungsbefugnis der deutschen Verbände“, „C. Der behauptete Verstoß gegen Art. 45 AEUV“ unter D. zu folgendem Fazit:

„Der Kläger kann nicht, nachdem er die Ausschöpfung des Rechtswegs gegen die ihn treffende Sperrentscheidung versäumt hat, durch die Hintertür – durch die Klage gegen einen deklaratorischen Beschluss nämlich – Rechtsschutz vor den deutschen Gerichten erlangen. Das ist nicht nur materiell rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), ihm fehlt für eine entsprechende Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis. Das Bremer Senatsurteil überzeugt aus den o.g. Gründen nicht; es weist darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Ungenauigkeiten auf und postuliert ohne Anwendung der anerkannten Methoden weitreichende Rechtssätze für den Rechtsschutz im internationalen Verbandsrecht, die bislang nicht aufgestellt worden sind. Inhaltlich verkennt das Urteil die autonome Struktur der nationalen und internationalen Sportverbände. Ihren grundrechtlichen Schutz ignoriert es, um die Senatsauffassung an die Stelle eines rechtlich anerkannten, gelebten und funktionierenden Systems zu setzen.
Das bestehende System der Ausbildungsentschädigung bedeutet grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV. Jedoch kann diese Beeinträchtigung mit dem legitimen Ziel des Allgemeininteresses an einer sozialen und nachhaltigen Nachwuchsarbeit im Fußballsport gerechtfertigt werden. Auch die Berechnung der Ausbildungsentschädigung, gemessen am finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte, zeigt, dass die Transfers individuell behandelt werden. Das System ist somit durch seine besonderen Ziele zur Wahrung der Leistungsgerechtigkeit zugunsten von ausbildenden Clubs geeignet, angemessen und erforderlich und somit gegenüber dem Eingriff ausreichend gerechtfertigt.“

Unsere ausführliche Argumentation und die vertiefte Analyse kann ab April im Heft 2/2015 der SpuRt nachgelesen werden. „Allerdings ist unser Ergebnis eindeutig“, erklären die Autoren unisono. „Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich bei genauer Analyse in mehrfacher Hinsicht als systemwidrig. Unseres Erachtens kann und wird sie vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben.“

Sportrechtlich bleibt es also sehr spannend. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht vor dem Herbst zu rechnen.

Entscheidungsbesprechung: Der CAS zum Doping-Fall Patrik Sinkewitz

SpuRt_160wDer CAS (Court of Arbitration for Sport, also der Internationale Sportschiedsgerichtshof) hat den Radprofi Patrik Sinkewitz durch seinen Schiedsspruch vom 21.02.2014, Az. 2012/A/2857, wegen eines wiederholten Doping-Verstoßes (hier ging es um den Verdacht des Dopings mit rekombinantem menschlichen Wachstumshormon) für 8 Jahre gesperrt. Für die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift Sport und Recht (SpuRt, Heft 4/2014) habe ich die im Original in englischer Sprache verfasste Entscheidung bearbeitet und übersetzt sowie eine umfangreiche Entscheidungsbesprechung vorgelegt. Die Entscheidung des CAS ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem mit Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 11.06.2014, Az. 4A_178/2014 (unveröffentlicht) die Beschwerde des Sportlers gegen den Schiedsspruch des CAS zurückgewiesen wurde.Mehr…

Analytische Gliederung der „Pechstein-Entscheidung“

Das Urteil des Landgerichts München I (Urt. v. 26.02.2014, Az.: 37 O 28331/12) in Sachen Claudia Pechstein gegen DEG e.V. u.a. umfasst in der anonymisierten pdf-Fassung 58 DIN A4-Seiten – eine Länge, die nicht gerade zum Lesen einlädt. Der Tatbestand reicht bis Seite 22; die Entscheidungsgründe beginnen ab Seite 23. Die Ausführungen der Kammer zur Zulässigkeit reichen bis Seite 53 unten. Für die Feststellung der Unbegründetheit der verbliebenen drei zulässigen Anträge braucht die Kammer gerade einmal fünf Seiten. Die zulässigkeitslastige Entscheidung ist ein ausführlich und sorgfältig begründetes, gut formuliertes und an vielen Stellen überzeugendes landgerichtliches Urteil.

Die Entscheidung ist hochspannend, außerordentlich komplex und vieldiskutiert; letzteres nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern natürlich auch in der gesamten Sportwelt,  der Sportpolitik und der Öffentlichkeit.

Für eine zu veröffentlichende Besprechung habe ich die sehr komplexen Urteilsgründe ausgewertet und analytisch gegliedert. Vielleicht wird diese Gliederung von anderen als instruktiv empfunden; deswegen habe ich sie hier gerne veröffentlicht. Auch wenn m.E. die Gliederung die Erfassung der Urteilsgründe erleichtern kann, ist sie eher an fachkundige Interessenten gerichtet. Ich würde mich freuen, wenn die Ausarbeitung als nützlich empfunden wird.