Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 2/2022

Das Heft 2/2022 der SpuRt wird postalisch in der 10. KW zugestellt und ist seit dem 11.03.2022 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

Abhandlungen

  • Der „Fall Markus Anfang“ – Straf-, verbands- und arbeitsrechtliche Folgen der Fälschung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sport (P. S. Fischinger/M. Kubiciel/J. F. Orth, S. 70)

Aufsätze

  • 50 Jahre Sportrechtswissenschaft in Deutschland (U. Steiner, S. 79)
  • Strafprozessuale Beweisverwertung von Dopingproben (S. Jansen, S. 80) – hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit am Beispiel des Amateur-Reitsports (K. Fehn/B. J. Fehn, S. 86)
  • Wenn nicht jetzt, wann dann? (N. Haug/T. Funck, S. 91)
  • Zur Besteuerung von Schiedsrichtern im Amateursportbereich (T. Ludwig/F. S. Zawodsky, S. 97)
  • Nochmals: Corona-Impfpflicht für Profifußballer? (P. S. Fischinger, S. 105)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 108)

Internationales

  • ÖOGH: Marktwertverlust eines Profieishockeyspielers als Schaden (m. Anm. Resch) (S. 108)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • OLG Düsseldorf: Einstweilige Zulassung zu den paralympischen Winterspielen 2022 (m. Anm. Jakob) (S. 110)
  • OLG Hamm: Keine Erstattung der Vergütung eines Profifußballers während häuslicher Quarantäne (S. 117)
  • LG Hamburg: Einteilung in 2. Tennis-Bundesliga durch einstweilige Verfügung (S. 121)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • VGH Baden-Württemberg: Keine Bindung der Waffenbehörden an Bescheinigungen von Schießsportverbänden (m. Anm. Dittrich) (S. 124)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit (m. Anm. Thoß / Zawodsky) (S. 131)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • DFB-Bundesgericht: Nur fakultatives Einzelrichterverfahrens vor dem DFB-Sportgericht (S. 134)

Schaufenster

  • Vierzig Jahre EG/EU-Sportkartellrecht (1982-2022) (J. Kornbeck, S. 136)
  • Sportverbände und Menschenrechte – Zur Rolle von Corporate Social Responsibility und Athletenvereinigungen (M. Bialluch, S. 138)
  • Advanced Introduction to Global Sports Law. Cheltenha (Rez. J. Kornbeck) (S. 142)
  • Becksches Formularbuch Sportrecht. (Rez. J. Fritzweiler) (S. 143)

Zusammenfassung (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Putins Krieg und der Beitrag des Sports“ untersucht Jan.F. Orth, Köln, die Möglichkeiten des Sports, diesen Krieg gegen die Ukraine zu beenden und den Frieden wieder herzustellen. Nicht alle Sportverbände und ihre Funktionäre könnten offensichtlich damit ausreichend vernünftig umgehen. Zunächst kommt der Hinweis, dass die großen Sportvereinigungen wie z.B. IOC und FIFA durch Vergabe von Internationalen Wettbewerben in Russland und übertriebene Zusammenarbeit mit dem Autokraten, dessen Selbstbewusstsein gefördert haben, und dadurch seine widerspruchslose Selbstinszenierung den Nährboden für den Angriffskrieg aufbereiteten.

Diesem menschenverachtenden und die Regeln des Völkerrechts verletzenden Verhaltens muss der Sport entgegenwirken und Russland die Teilnahme an sportlichen Großveranstaltungen entziehen, und zwar sofort. Diese Maßnahme trifft zwar bedauerlicherweise Sportler und Mannschaften. Gleichwohl ist sie notwendig. Ebenfalls muss eine Neuorientierung im Umgang mit solchen Regimen erfolgen, denn der Sport ist nicht unpolitisch. Hier kann es auch keinerlei Ausreden geben, dass es angeblich an entsprechenden Rechtsgrundlagen fehle. Denn für derartiges Verhalten fehlt es nicht nur an jeglichem Verständnis, sondern wohl ganz eindeutig jeglicher Geschäftsgrundlage, wenn auch die Rechtsfragen im Einzelnen schwierig sein dürften. Russland hat sich in jedem Fall neben der politisch-gesellschaftlichen auch die sportliche Ächtung mehr als verdient.

Im Beitrag der „Fall Markus Anfang“ – Straf-, verbands- und arbeitsrechtliche Folgen der Fälschung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sport beleuchten S. Fischinger, M. Kubiciel und Jan F. Orth, Mannheim/Augsburg/Köln, die rechtlichen Folgen der Verwendung eines vom Fußballtrainer gefälschten Impfzertifikates im deutschen Profifussball.

Bisher hat die Corona-Krise im Profisport strafrechtliche Rechtsfragen nicht aufgeworfen, was sich mit dem Fall Markus Anfang vom SV Werder Bremen änderte. Dieser Fall bietet somit Anlass, für die Zukunft die möglichen straf-, verbands- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu überprüfen.

Bei der strafrechtlichen Beurteilung sind die Urkundentatbestände des Strafgesetzbuches in Betracht zu ziehen, denn ein Impfzertifikat ist ein Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB. Hier ist die am 22.11.2021 in Kraft getretene Verschärfung der Urkundentatbestände zu berücksichtigen. Der Autor Kubiciel erläutert im Einzelnen die strafrechtlichen Voraussetzungen der §§ 277, 278 und 279 StGB in der alten Folge. Strafbar ist demnach die Handlung unter besonderen engen Voraussetzungen der §§ 277, 279  StGB.

Weitere Straftatbestände kommen nach den Bestimmungen der §§ 75 a Abs. 2, 74 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betracht. Hiernach ist strafbar, wenn eine unrichtige Bescheinigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird. Danach war eine Strafbarkeit strittig, weil die Handlung nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden dürfe. Die Neuregelungen ab 22.11.2021 haben die skizzierten Strafbarkeitslücken geschlossen. Danach kommt der § 279 StGB immer nur dann zur Anwendung, wenn nicht anderen Vorschriften eine schwerere Strafe bedroht ist.

In der verbandsrechtlichen Beurteilung dieser Handlungsweisen kommt es zunächst auf die Legitimität der verbandsrechtlichen Regelungen an. Die einschlägigen Regelungen im Verbandsrecht sind nach Auffassung der Autoren in berechtigtem Interesse ergangen, weshalb gegen deren Erlass, insbesondere den großen Fußballverbänden, keinerlei Bedenken bestehen. Mit der Schaffung von Regeln zur Bekämpfung der Pandemie in ihrem Bereich bewegen sich deshalb die Verbände im Kernbereich ihrer Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 2 GG. Denn diese Regeln, insbesondere das Hygienekonzept der Fußballlage dienen der Sicherung des Fußballwettbewerbssports.

Das Verhalten des Trainers stellt klar einen Verstoß gegen das Hygienekonzept nach Anhang 1 der DFL-Spielordnung dar, was im Einzelnen dargelegt wird. Zur Ahndung mit einer Verbandsstrafe ist § 1 Nr. 4 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung heranzuziehen, verbunden mit § 3 der DFB-Ausbildungsordnung Nr. 1, welches auch alle Formen und sportlichen Verhalten der Trainer erfasst. Das DFB-Sportgericht hat den Trainer zu einer Sperre, also Verbot der Ausübung der Trainertätigkeit, von zwölf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von Euro 15.000,00 verurteilt, der Trainer hat dieser Strafe  zugestimmt.  Der Sperrteil der Strafe wurde ab dem 01.07.2022 zur Bewährung ausgesetzt, um dem Trainer die Möglichkeit zu geben, einen anderen Club zu finden. Die Autoren weisen darauf hin, dass eine derartige Strafe für Trainer auch auf Handlungsweisen von Spielern übertragbar sind unter Berücksichtigung der §§ 19 LOS-DFL und § 2 Lizenzvertrag der Spieler.

Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob an dem Impfstatus zulässigerweise rechtliche Folgen geknüpft werden können, bei z.B. unterschiedlichen Hygienekonzepten; nur dann kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Zunächst stellt sich die Frage nach einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB. Die Autoren untersuchen hier die Handlung einer Anstiftung zur Fälschung eines Covid-19-Impfzertikats sowie die Verwendung des gefälschten Covid-19-Impfzertifikats. Nach Prüfung der Handlungsweisen kommt man dem Ergebnis, dass sowohl bei einem Trainer als auch bei einem Spieler eine Berechtigung zu einer fristlosen Kündigung besteht. Das Interesse, einen Spieler fristlos zu kündigen, kommt in der Regel wegen einer gezahlten Ablösesumme kaum in Betracht, weshalb hier eine Freistellung zu erwägen ist. Ebenfalls werden die Fragen einer auflösenden Bedingung wegen Tätigkeitsverbot/Spielsperre diskutiert, ferner eines Schadensersatzes nach § 628 Abs. 2 BGB sowie deliktische Ansprüche, welche aber insgesamt kaum in Betracht kommen können.

Im Beitrag „50 Jahre Sportrechtswissenschaft Deutschland“ beleuchtet U. Steiner, Regensburg, verschiedene Ereignisse und Persönlichkeiten des Jahres 1972 als den Beginn der Deutschen Sportsrechtswissenschaft.

Die Sporterinnerungen des Jahres 1972 sind natürlich vorrangig auf die 20. Olympischen Spiele 1972 in München fokusiert, es kann aber auch als das Jahr gelten, in dem die Sportrechtswissenschaft in Deutschland beginnt. Peter Schlosser veröffentlichte 1972 seine grundlegende Arbeit über Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, H.P. Westermann bringt eine Streitschrift zum Thema Verbandsstrafrecht und allgemeines Recht. Vor allem aber ist herausragend der Sammelband von Friedrich Christian Schröder und Hans Kauffmann betitelt Sport und Recht, in welchem erstmalig das Sportrecht in einer größeren Breite einschließlich des Verfassungsrechts erörtert und publiziert wird. In erster Linie sind es auch die Vorträge einer Tagung 1972 der Richterakademie in Trier. Schwerpunktthemen waren in diesem Band immer wieder die Dogmatik der Körperverletzung im Kontaktsport, damals vordringlich mit Beiträgen von Unfällen im Schießsport. Auch Doping war damals bereits aktuell.

Das Jahr 1972 ist aber auch das Jahr des Eintritts des Grundgesetzes in die Welt des Sports. Anschub dafür gab – fast typischerweise – der sogenannte (Fußball-) Bundesligaskandal in der Saison 1970/1971, der mit schwerwiegenden Sanktionen der DFB-Sportgerichtsbarkeit gegenüber Spielern, Trainern und Funktionären sowie Vereinen 1973 abgeschlossen wird. H.P. Westermann kommentiert das Thema in seiner oben erwähnten Monografie, ausführlich überschreibt K. Stern in dem erwähnten Sammelband Sport und Recht die Grundrechte des Sportlers. Dieser Beitrag ist bereits grundlegend, seine Ausführungen gelten auch heute noch für den Grundrechtsstatus des Athleten, dessen Meinungsfreiheit zusammen mit Athletenverträgen, Werbebeschränkungen, Schiedszwang und schließlich Teilnahme an sportlichen Wettbewerben außerhalb des Verbandes.

Die 50 Jahre Sportrechtswissenschaft nach 1972 sind infolge der Professionalisierung, Kommerzialisierung und Internationalisierung bekannt. Die sich entwickelten Veranstaltungen in Wangen (1975) bringen Diskussionen, Sportgespräche und Arbeitskreise, welche die ursprüngliche akademische Geringschätzung des Sportrechts Geschichte sein lassen. Universitäten bieten Studiengänge im Sportrecht an. Handbücher und Kommentare entstehen. Schließlich wird der Fachanwalt für Sportrecht seit 2018/2019 eingeführt.

Im Beitrag „Strafprozessuale Beweisverwertung von Dopingproben“ untersucht S. Jansen, Trier, inwieweit von einem Sportverband gewonnene Proben auch im Strafverfahren gegen die Sportler verwertet werden dürfen.

Einleitend verweist der Autor auf die Einführung der Strafbarkeit wegen Selbstdopings durch das Antidopinggesetz Anfang 2016 und dass die meisten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf einer Anzeige von der NADA beruhen, welche wiederum aufgrund einer Dopingprobe tätig wird. Zunächst prüft der Autor die Zulässigkeit der Beweiserhebung durch den Sportverband. Der Sportler verpflichtet gegenüber dem Verband zur Einhaltung der NADA- bzw. WADA-Codes. In dieser Verpflichtung ist stets die Abgabe von Dopingproben enthalten mit der Folge einer Doping-Kontrolle. Wenn auch dieses Verfahren eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte der Sportler mit sich bringt, so ist sie nach herrschender Auffassung zulässig. Denn nur auf diese Weise kann eine Chancengleichheit im Sport gewährleistet werden. Im Weiteren ist der strafrechtliche Grundsatz nemo tenetur jedenfalls nicht unmittelbar auf das Verhältnis des Verbandes und Sportler anwendbar, obwohl es verfassungsrechtlich zulässig ist. Insgesamt ist die Verpflichtung zur Abgabe der Dopingprobe dem Sportverband gegenüber nicht zu beanstanden.

Ob nun die Weitergabe der Dopingprobe noch Dopingkontrolle durch den Verband an die staatlichen Ermittlungsbehörden zulässig ist und als Beweis im Strafverfahren verwertet werden kann, hängt unter Umständen davon ab, wie der nemo tenetur-Grundsatz gewertet wird. Der Autor befasst sich hierzu eingehend mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Gemeinschuldnerbeschluss, in welchem ausgeführt wird, dass das Persönlichkeitsrecht des Gemeinschuldners unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, wenn durch den Zwang herbeigeführte Selbstbezichtigungen im Strafprozess verwertet und auf diese Weise zweckentfremdet würden. In der Auseinandersetzung taucht auch immer wieder die Frage auf, ob auch nonverbale Mitwirkungen vom nemo tenetur-Grundsatz erfasst sind; dieses ist nach wie vor umstritten, eine Beweisverwertung wäre für den Sportler jedenfalls in Bezug auf Urinproben unter Umständen unzulässig.

Auch die Differenzierung zwischen aktiven und passiven Mitwirkungen wird angesprochen und diskutiert. Allerdings kann eine solche Differenzierung nicht überzeugend begründet werden.

Im Gegensatz zu dieser herrschenden Ansicht beschränkt eine abweichende Meinung den nemo tenetur – Grundsatz auf die Aussagefreiheit. Nach ausführlicher Diskussion der hierfür vorgetragenen Meinungen in der Literatur setzt sich der Autor auch mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum fair-trial-Grundsatz. Denn der EGMR sieht den nemo tenetur-Grundsatz des fair-trial nach Art. 6 EMRK erfasst an. Im Ergebnis ist sowohl die Dopingkontrolle durch den Verband als auch die strafprozessuale Beweisverwertung von Dopingproben – sowohl hinsichtlich der Urin- als Blutproben – zulässig. Es handelt sich bei den Dopingproben um körpereigene Beweismittel, die den Kernbereich dieser Grundsätze nicht betreffen. Zum Kernbereich des nemo tenetur-Grundsatzes zählt ausschließlich die Aussagefreiheit. Auch ist die Selbstbelassungsfreiheit nicht danach zu differenzieren, ob der Beschuldigte aktiv oder passiv, sondern ob er kommunikativ mitwirken muss. Die Gerichte haben allerdings über das Vorliegen eines Beweiserhebungsverbotes noch nicht entschieden, was wohl daran liegt, dass es in der vergangenen Zeit noch keine Verurteilungen nach Hauptverhandlungen wegen Selbstdopings gegeben hat.

Der Beitrag „Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit am Beispiel des Amateur-Reitsports“ von K. Fehn und B. Fehn, Köln, prüft die hoheitlichen Eingriffe in die Grundrechte des Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1 GG und 2 Abs. 1 GG, – hier insbesondere die Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anhand einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.01.2021. Das OVG hat anhand des § 9 der damals gültigen Corona-Schutzverordnung NRW die Ausübung des Reitsports auf Sportanlagen untersagt. Die Begründung lautet hierzu, dass das Schutzkonzept dieser Verordnung nicht auf die Schließung von konkret gefährlichen Betrieben abstellt, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein sogenanntes „Herunterfahren des öffentlichen Lebens“. Die Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien geeignet, Infektionsrisiken zu reduzieren. Das Verbot von Freizeit- und Amateursport trage insgesamt zur Kontaktreduzierung bei. Dies gelte auch für den Reitunterricht im Innen- und Außenbereich. Diese Reduzierung sei nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar. Insgesamt sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Gesundheitsschutz der Bevölkerung habe Vorrang.

Die Autoren sind der Auffassung, dass die erwähnte Bestimmung des § 9 Abs. 5 der Corona-Schutzverordnung nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genüge, ebenso wenig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalte. Zum Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz legen die Autoren dar, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere auf die Eingriffsintensität der Norm und die sachlichen Eigenarten des Regelungsgegenstandes ankomme. Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen auslegungsfähig sein. Der § 9 Abs. 5 der Verordnung genüge diesen Anforderungen nicht. Nachdem u.a. das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen in zwingend erforderlichen Umfang erlaubt sei, fehle hier z.B. eine Abgrenzung zu den Bewegungsarten von Pferden im Bereich von Sport und trainingsbezogenen Übungen. Ebenfalls seien die Normadressaten nicht erkennbar.

Hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird insbesondere von den Autoren bemängelt, dass in der Verordnung und auch der Entscheidung des OVG die Rechtfertigung eines benennbaren Zweckes und der Umfang und das Ausmaß nicht konkret genannt werden. Ein Übermaßverbot soll ja sicherstellen, dass staatliche Maßnahmen insbesondere begrenzt sein müssen. Es fehle deshalb insbesondere in den Regelungen der erwähnten Verordnung die Geeignetheit des Verbotes von sportlichen Übungen und Reitunterricht, da ja hier ein körperlicher Kontakt nicht stattfinde. Die Autoren legen dies in Bezug auf viele Einzelheiten des Reitsports im Einzelnen dar. Ebenso fehle es auch an der Erforderlichkeit dieser hoheitlichen Maßnahmen, denn es gäbe eine Menge milderer Maßnahmen für das Erteilen von Reitunterricht und sportlicher Bestätigung, welche ebenfalls beispielhaft genannt werden. So könnten beispielsweise Reitlehrer in gehöriger Entfernung zu den Reitern auf dem Reitplatz stehen und unterrichten. Man könnte Funkgeräte einsetzen, selbstverständlich auch Mund-Nasen-Masken tragen und andere Schutzmaßnahmen ergreifen.

Im Ergebnis genügt der § 9 der erwähnten Verordnung weder dem Bestimmtheitsgrundsatz noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nach allgemeiner Erfahrung müssen Staat und Kommunen in Zukunft für mehr Akzeptanz in der Bevölkerung bemüht sein, damit die im Grunde gerechtfertigten Corona-Schutzmaßnahmen auch befolgt werden.

Im Beitrag „Wenn nicht jetzt, wann dann?“ befassen sich N. Haug und Th. Funck, Bayreuth, mit den Fragen des Salary Caps im Fußball, welcher seitens der UEFA die Reform des sogenannten Financial Fairplay (FFP) eine entscheidende Rolle spielen soll. Das von der UEFA im Jahre 2010 eingeführte FFP hat den Europapokalteilnehmern im Fußball vorgeschrieben, nicht mehr auszugeben, als sie einnehmen – vereinfacht ausgedrückt. Ziel war es, die finanzielle Stabilität der Vereine zu sichern und im Rahmen der Eingaben zur wirtschaften. Dieses Modell ist allerdings gescheitert, insbesondere aufgrund finanzieller Exzesse von den Investoren geführten Clubs Paris Saint Germain und Manchester City. Geplant ist nunmehr eine Reform des FFP mit dem Ziel, anstelle des Braek-Even-Erfordernis eine Gehaltsobergrenze (Salary Cap) für den Kader und Cheftrainer einzuführen.

Die Autoren untersuchen stufenweise die Erfordernisse und bringen zum Schluss einen eigenen Regelungsvorschlag.

Zunächst geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen: Die Autoren erläutern die Unterschiede zwischen absoluten und relativen Salary Caps. Bei den absoluten geht es um eine feste Obergrenze, dagegen bei dem relativen um die Obergrenze in Form eines Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresumsatz des einzelnen Clubs. Diese Gehaltsobergrenzen sind ein taugliches Mittel, um Clubs zu einem kontinuierlichen Wirtschaften anzuhalten. Ebenso bezwecken sie eine bessere Akzeptanz in der Öffentlichkeit, da die Durchschnittsgehälter nicht zu sehr von denen seiner Fans entfernt liegt. Allerdings ist die Zulässigkeit von Gehaltsobergrenzen umstritten. Sie verstößt teilweise gegen europäisches Kartellrecht. Sie könnten jedoch so gestaltet werden, dass die verfolgten Ziele im Hinblick auf die beeinträchtigte Norm des Unionsrechts als legitim eingestuft werden kann, um so  dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu  entsprechen. Im Weiteren sind die tatsächlichen Rahmenbedingungen zu prüfen: Tatsächlich dürfte feststehen, dass es einen zwingenden Zusammenhang zwischen Gehaltsausgaben und sportlichem Erfolg gibt, dies haben vergangene Zeiten bewiesen. Dass es auch in den verschiedenen nationalen und internationalen Ligen große Unterschiede hinsichtlich der Einnahmen und Gehaltsausgaben von den Clubs gibt, ist im europäischen Clubfußfall unbestritten. Betrachtet man nunmehr das Interesse der Konsumenten des Fußballs, so ist naheliegend, dass sportliche Wettbewerbe eng und umkämpft sein müssen, um attraktiv zu sein. Allerdings gibt es keine klaren Belege für, dass die Unsicherheit des Ausgangs eines Einzelspiels einen positiven Einfluss auf das Konsumentenverhalten hat. Vielmehr dominiert eine Heimsieg-Präferenz, ebenso wie die Ausgeglichenheit von verschiedenen Wettbewerben.

Bei der Bewertung verschiedener Regelungsmöglichkeiten untersuchen die Autoren die Vorteile der relativen sowie der absoluten Gehaltsobergrenzen und kommen zu dem Ergebnis, dass weder relative noch absolute Gehaltsobergrenzen geeignet sind, die zu beachtenden Interessen und Spiele zu einem Ausgleich zu bringen. Deshalb bringen sie einen eigenen Regelungsvorschlag, welcher folgende Ziele zum Inhalt hat:

  • Förderung der finanziellen und sportlichen Wettbewerbsausgeglichenheit in den Unter-Wettbewerben der nationalen Ligen.
  • Eine Sicherung der finanziellen Stabilität von Clubs.
  • Die Vermeidung einer Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Wettbewerbsfreiheit.
  • Die Vorbeugung einer Abwanderung von Top-Clubs aufgrund zu starker Eingriffe in deren Rechtssphäre.

Es bietet sich hierzu an, eine Gehaltsobergrenze im europäischen Fußball in das bisherige FFP der UEFA zu integrieren. Hierzu wird die Einführung eines differenzierten Salary Caps in neu zu schaffenden Artikeln der UEFA-FFP, nämlich  65 und 66 vorgeschlagen und ferner in Art. 67 eine Luxussteuer und schließlich in Art. 68 eine neu formulierte Gehaltsobergrenze.

Insgesamt sind die Autoren der Auffassung, dass diese Einführung viele Chancen bietet. Ferner würde sie ein Zeichen setzen für mehr sportliche Wettbewerbsausgeglichenheit, finanzielle Stabilität und Solidarität.

Im Beitrag „Zur Besteuerung von Schiedsrichtern im Amateursportbereich“ weisen Th. Ludwig und F.S. Zawodsky, Berlin, auf die Praxisprobleme in der Schiedsrichter-Besteuerung hin infolge der verschiedenen steuerlichen Normen. Im Beitrag werden anhand eines Standard-Falles eine praktisch nutzbare Systematik durch die einkommenssteuerlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen aufgearbeitet.

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass der Schiedsrichter je nach Umfang seiner Tätigkeit in der steuerlichen Einordnung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und somit seine Einkünfte als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu versteuern hat gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG; dagegen versteuert der Schiedsrichter bei einer Tätigkeit in geringerem Umfang seine Einkünfte als sogenannte sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

Eine Abgrenzung der Einkünfte ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht ganz einheitlich, weshalb die Autoren für die Praxis festhalten, dass aufgrund des Gewerbesteuerfreibetrages und der Anrechnungsmöglichkeit auf die persönliche Einkommenssteuer die korrekte Zuordnung der Einkünfte ein rein theoretisches Problem zu sein scheint. Weshalb für den Zweck dieses Beitrages bei einem Wohnsitz des Schiedsrichters in Deutschland in der Regel die Einkünfte als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. In diesem Rahmen werden die einkommenssteuerlichen Folgen aus der Schiedsrichtertätigkeit behandelt und in einem Standardfall so dargestellt, dass er je nach Höhe der Zuflüsse aufgebaut ist. Dabei kommen je nach Höhe der Zuflüsse insgesamt acht Variationen dieses Standardfalles zur Darstellung. Dabei werden jeweils die sogenannten Ehrenamtsfreibeträge und Härteklauseln berücksichtigt und damit schulmäßig für die Praxis ausgearbeitet. Dabei halten die Autoren fest, dass die Schiedsrichter mit Einnahmen bis zu 1.250,00 € weder eine Steuer zu leisten haben, noch die Schiedsrichtertätigkeit an sich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Erst bei einem Zufluss von über 1.250,00 € kann eine Steuerpflicht entstehen, weshalb die Autoren sich hier insbesondere mit den abzuziehenden Werbungskosten befassen, welche insbesondere aus Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand sowie Arbeitsmittel und Fortbildung entstehen können.

Für den Schiedsrichter wiederum, welcher am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und unter den Unternehmerstatus fällt, also seine Einkünfte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG zu versteuern hat, werden weitere Hinweise gegeben, insbesondere zum Ort seiner Leistung, ferner für Steuerbefreiungen und Kleinunternehmerregelung sowie zum Vorsteuerabzug, wobei auch hier gerade durch jeweilige Fallbeispiele die Darstellung besonders klar und deutlich wird. Schließlich werden auch noch Tipps für die Umsatzsteuerklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben.

Insgesamt wird durch die Darstellung klar, dass es für die Schiedsrichter nicht immer einfach ist, durch das steuerrechtliche Regelwerk zu durchschauen, weshalb die Autoren ironisch darauf hinweisen, dass derjenige, der sich auf dem Spielfeld mit Regeln beschäftigt, dies auch abseits des Spielfeldes in notwendigem Maße tun sollte.

Im Beitrag „Nochmals: Corona-Impflicht für Profifußballer?“ erwidert Ph. Fischinger, Mannheim,erneut auf den Beitrag von Rombach/Müller, SpuRt2022, 13. Wie schon in SpuRt 2021, 118, haben sich Rombach/Müller auch jüngst wieder in SpuRt 2022, 13, für die Zulässigkeit einer Impflicht für Profifußballer per Verbandsvorgabe oder infolge Weisung ihres Clubs ausgesprochen. Dem wird von dem Autor erneut widersprochen. Diesmal allerdings kurz und zusammenfassend. Fischinger weist darauf hin, dass die zugrunde gelegten Tatsachen von Rombach/Müller nur teilweise überzeugen. Was weiterhin die rechtlichen Thesen von Rombach/Müller anbelangt, so kommt es hierbei, wie üblich, häufig auf Abwägungsfragen und Verhältnismäßigkeitsfragen an, wobei es hier kaum ein richtig oder ein falsch gegeben kann und es sich hier bei der Corona-Pandemie ja um ein äußerst dynamisches Geschehen handelt und sich die Situationen ständig ändern. Im Detail äußert sich Fischinger noch einmal zu seinen Argumenten hinsichtlich einer verbandsseitigen Impflicht, ferner die Impflicht aufgrund einer Arbeitgeberzuweisung, sowie zum Abschluss neuer Arbeitsverträge und schließlich zu den Rechtsfolgen beim coronabedingten Arbeitsausfall.

Insgesamt lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Impflicht für Profisportler entgegen Rombach/Müller nicht rechtfertigen. Zu hoffen bleibt allerdings, dass sich diese Einschätzung nicht wegen des Auftretens einer neuen gefährlicheren Virusvariante zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden muss.

Rechtsprechung:

 ÖOGH, Beschl. V. 25.3.2021, Az. 8 ObA 15/21w (rechtskräftig)

Marktwertverlust eines Profieishockeyspielers als Schaden

  • 1293 ABGB

1.Der Vermögensschaden aus der Minderung seines „Marktwertes“ als Eishockeyspieler stellt sich nicht als konkreter Vermögenswert dar, sondern als die Summe von Fähigkeiten – wie etwa Talent, Erfahrung, Fitness, – und Eigenschaften – wie etwa Bekanntheit, Beliebtheit, Vermarktungswert -, die es im Rahmen des bestehenden Angebots und Nachfrage, dem betreffenden Sportler bzw. seinem Verein ermöglicht, vermögenswerte Vorteile zu lukrieren.

2.Maßgeblich ist der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. (Leitsätze des Einsenders)

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.1.2022, Az. VI-6 W 1/22 (Kart) (rechtskräftig, vorübergehend: LG Köln, Beschl. V. 20.12.2021, Az. 33 0 277/21)

Einstweilige Zulassung zu den paralympischen Winterspielen 2022

Art. 9 Abs. 1 GG; §§ 935, 940 ZPO; §§ 19,33 Abs. 1 GWB

1.Die Schiedsklausel des IPC genügt mangels objektiver Auswahlkriterien für das Panel den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Neutralität des zu bestimmenden Schiedsgerichts nicht.

2.Die Kontrolle durch staatliche Gerichte beschränkt sich nicht auf Verbandsnormen gestützte Einzelentscheidungen eines Monopolverbandes, sondern auch die Verbandsnormen selbst unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.

3.Das Vertrauen der Athleten in die Klassifizierung ist nur insoweit schützenswert, als dass das IPC faire Wettkampfbedingungen in dem Sinne sicherstellt, nicht gegen Athleten mit körperlichen Vorteilen antreten zu müssen.

4.In der Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu den paralympischen Spielen in einer anderen Klassifizierung kann für eine Spitzensportlerin aufgrund der sportlichen sowie finanziellen Attraktivität eine unbillige Benachteiligung durch den Verband liegen, wenn sie keine faire und diskriminierungsfreie Vergabe der Teilnahmeplätze darstellt. Dies kann – wie hier -vorliegen, wenn das IPC einen Start in einer Klasse verwehrt, in der die Antragstellerin gegenüber den anderen Teilnehmerinnen medizinisch (und damit sportlich) in ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen benachteiligt ist. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

OLG Hamm, Urt. v. 29.10.2021, Az. 11 U 60/21 (rechtskräftig; vorhergehend: LG Münster, Az. 8 0 345/20)

Keine Erstattung der Vergütung eines Profifußballers während häuslicher Quarantäne

  • § 30, 56 IfSG, §§ 611 a, 615, 616 BGB; § 106 GewO

1.Für die Zeit der häuslichen Quarantäne kann einem Profifußballer ein arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch gem. § 611 a BGB gegen den ihn beschäftigenden Verein, seinen Arbeitgeber, zustehen, wenn er nach der Einstellung des regulären Spiel- und Trainingsbetriebs einen vom Verein vorgegebenen häuslichen Trainingsplan zu befolgen hat.

2.Ein Vergütungsanspruch gem. § 615 BGB kommt in Betracht, wenn die Quarantäne aus betriebsbezogenen Gründen angeordnet werden musste, z.B. weil der unter Quarantäne gestellte Spieler während des Trainings Kontakt zu einem mit Corona infizierten Mitspieler hatte.

3.Bei einer 14-tägigen Quarantäne kann der Spieler zudem für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen sein, so das ihm ggfls. ein Vergütungsanspruch gem. § 616 BGB zustünde.

4.Die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Vereins als Arbeitgeber gem. 56 IfSG liegen nicht vor, wenn er aus einem der genannten Gründe zur Zahlung der – nunmehr als Entschädigung verlangten – Vergütung an den Spieler verpflichtet war. (Amtliche Leitsätze)

LG Hamburg, Urt. v. 24.1.2022, Az. 313 T 2/22 (rechtskräftig)

Einteilung in 2. Tennis-Bundesliga durch einstweilige Verfügung

Art. 9 Abs. 1 GG, § 25 BGB

1.Auch Entscheidungen der Vereinsgerichte, die keine Disziplinarmaßnahmen darstellen, unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.

2.Eine Spielwertungsentscheidung eines Vereinsgerichts, das einen Befangenheitsantrag gegen seinen Vorsitzenden im Widerspruch zur eigenen Verfahrensordnung und auch im Übrigen rechtsfehlerhaft mit der Folge ablehnt, dass der abgelehnte Sportrichter am Verfahren teilnimmt, ist rechtswidrig und entfaltet gegenüber den staatlichen Gerichten keine Bindungswirkung.

3.Ein einem solchen Fall kann das staatliche Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren selbst die nach Verbandsrecht vorgesehene Spielwertung wegen Einsatz eines nicht-spielberechtigten Spielers (jedenfalls hypothetisch) vornehmen. Führt diese Spielwertung dazu, dass die Mannschaft des Verfügungsklägers rechnerisch und nach dem Verbandsregelwerk des Verfügungsbeklagten nicht mehr auf einem Abstiegsplatz stünde, kann das Gericht dem verfügungsbeklagten Verband im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben, den verfügungsklagenden Verein für die nächste Spielzeit in der Spielklasse zu belassen. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.6.2021, Az. 6 S 1481/18 (rechtskräftig, vorhergehend: VG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2018, Az. 5 K 2085/15)

Keine Bindung der Waffenbehörden an Bescheinigungen von Schießsportverbänden

  • 4 Abs 4 S 3 WaffG 2002 vom 17.7.2009, § 14 Abs 2 WaffG 2002 vom 18.7.2009, § 14 Abs 3 WaffG 2002 vom 17.7.2009, § 4 Abs 4 WaffG 2002 vom 1.9.2002, § 45 Abs 2 WaffG 2002, § 45 Abs 3WaffG 2002, § 45 Abs 4 WaffG 2002, § 15 Abs 5 WaffG 2002 vom 1.9.220, § 15 Abs 1 WaffG 2002 v. 1.9.2020

1.Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen. Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des § 14 Abs 3 WaffG a.F. (juris: WaffG 2002, Fassung: 2009-07-17) (bzw. § 14 Abs 5 WaffG n.F. (juris: WaffG 2002, Fassung: 2020-09-01)) muss daher auch im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Abs 4 S 3 WaffG a.F. (juris: WaffG 2002, Fassung: 2009-07-17) (bzw. § 4 Abs 4 WaffG n.F. (juris: WaffG 2002, Fassung 2020-09-01)) für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Rn 41)

2.Die nach § 15 Abs 1 WaffG (juris: WaffG 2002, Fassung: 2020-09-01) anerkannten Schießsportverbände sind für die Prüfung des Bestehens eines schießsportlichen Bedürfnisses im Rahmen des § 14 WaffG (juris: WaffG 2002, Fassung. 2020-09-01) nicht hoheitlich beliehen. (Rn 53)

3.Die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen sind Mittel der Glaubhaftmachung des schießsportlichen Bedürfnisses, hindern die Waffenbehörden jedoch nicht daran, bei Zweifeln im Einzelfall die Bedürfnisvoraussetzungen eigenständig zu überprüfen. (Rn. 54) (Amtliche Leitsätze)

BFH, Urt. v. 16.12.2021, Az VI R 28/19 (rechtskräftig, vorhergehend: FG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.2019, Az. 14 K 1653/17 L)

Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit

  • § 3 b, 39 b EstG; § 611 BGB; §§ 1,2 ArbZG; EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015; R 3 b Abs 6 Satz 2 LStR

1.Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.

2.Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. Von § 3 b Abs. 1 EstG ohne Bedeutung.

3.Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3 b EstG für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt. (Amtliche Leitsätze)

DFB-Bundesgericht, Urt. v. 18.11.2021, Az. 4/2021/2022 BG (rechtskräftig)

Nur fakultatives Einzelrichterverfahren vor dem DFB-Sportgericht

Art. 9 Abs. 1 GG; § 25 BGB, §§ 8,13, 15, 16 RuVO-DFB

1.Das vorgeschaltete Einzelrichterverfahren vor dem DFB-Sportgericht nach § 15 RuVO-DFB muss nicht zwingend vor der Durchführung des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht in ordentlicher Besetzung nach § 16 Nr. 1 RuVO-DFB durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere, wenn bei Antragstellung bereits absehbar ist, dass eine mündliche Verhandlung (mit Beweisaufnahme) zur Entscheidung der Sache erforderlich sein wird.

2.Zu den Anforderungen an den Tatnachweis einer Tätlichkeit durch Anspucken.

3.Ein Spieler, der einen Schiedsrichterassistenten in einer solchen Vehemenz anbrüllt, dass hierdurch in seinem Mundraum befindlicher Speichel in Richtung des Schiedsrichterassistenten fliegt und diesen trifft, nimmt diese Folge billigend in Kauf und begeht dadurch eine außerordentliche Respektlosigkeit gegenüber dem Schiedsrichterassistenten, die als besonders grobe Unsportlichkeit gewertet werden kann. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)