Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 3/2021

Das Heft 3/2021 der SpuRt wird postalisch in der 19. KW zugestellt und ist seit dem 11.05.2021 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Sport dem Sport (U. Steiner, S. 117)

Aufsätze

  • Corona und (k)ein Ende? Impfvorgaben im Profi-Fußball (A. Rombach/D. Müller, S. 118)
  • Die Strafbarkeit von Pyrotechnik in Stadien (T. Pörner, S. 125)
  • Ausländerbeschäftigungsrecht: der Brexit und seine Wirkungen auf den Sport (S. Klaus/F. Müller, S. 129) — hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Sport in der Krise: Pflichten für Geschäftsleiter und das neue außergerichtliche Restrukturierungsverfahren (F. Schäffler/M. Stopper, S. 134)
  • Kombination aus Bedingung und Befristung im Arbeitsverhältnis im Sport (C. Dressel, S. 140)
  • Kündigung eines übergewichtigen Spielers im Profifußball (S. Unger/J. Stadtmüller, S. 143)
  • Kunstrasen und Mikroplastik – rechtliche Analyse des Beschränkungsvorschlags für „Mikroplastik“ (M. Öttinger, S. 148)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 153)

Internationales

  • EuGH: Körperschaftssteuervorteile für Fußballclubs als juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht als unzulässige staatliche Beihilfe (S. 153)
  • EuG: Kartellrechtswidrigkeit von Sportverbandsanktionen wegen nichtgenehmigter Wettbewerbsteilnahme (m. Anm. Kornbeck) (S. 156)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BGH: Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Tischtennistrainern (S. 164)
  • OLG Nürnberg: Pauschalierter Schadensersatz bei bislang vollständiger Nichterfüllung eines Sponsoringvertrags durch den Sportler (S. 167)
  • LG Frankfurt a. M.: Lizenzentzug „auf Dauer“ gegen einen übergriffigen Tanzlehrer (m. Anm. Orth) (S. 173)
  • LG Köln: Keine Herausgabe von durch Dritten gezahlten Spieler-vermittlungsprovisionen bei doppelter Beauftragung (m. Anm. Fischinger) (S. 176)
  • AG Varel: Hallenverbot gegen regelübertretenden Sportfotografen (S. 178)

Finanzgerichtsbarkeit

  • FG Köln: Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer (m. Anm. Nordhoff) (S. 179)

Schaufenster

  • Fischinger/Orth (Hrsg.): COVID-19 und Sport (Rez. Tripke) (S. 182)
  • Dambeck/Wagner: Recht und Sicherheit im organisierten Skiraum (Rez. Fritzweiler) (S. 182)
  • Hilpert: Sport- und Spielregeln von der Urzeit der Menschheit bis zur Gegenwart (Rez. Kornbeck) (S. 184)

Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial stellt U. Steiner, Regensburg, zu den politischen Äußerungen prominenter Profisportler erneut die Frage, wieviel Politik gehört in den Sport und wieviel Politik verträgt er? Artikel 5 Abs. 1 GG schützt die politischen Botschaften von Sportlern überall. Außerhalb der Sportanlagen können diese schwerlich eingeschränkt werden, allerdings ist gerade bei Mannschaftssportarten das Interesse der Sportverbände an einem Betriebsfrieden zu berücksichtigen. Innerhalb der Sportanlagen sind allerdings Regelungen möglich für Botschaften, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sportereignis stehen, hier kann die Meinungsfreiheit einschränkt und untersagt werden. Freilich versuchen gerade Athleten die Bühne des Sports zu nutzen, um insbesondere auf ethnische Konflikte, Folter und Unterdrückung in ihren Ländern hinzuweisen. Abgrenzungen sind in jedem Falle aber auch hier schwierig, in jedem Falle verträgt der Sport und das Recht jedes Sportlers auf den Wettkampf keine sportfremde Störung.
Bei Sportgroßereignissen, so der Vorschlag von Steiner, könnte allerdings die Einrichtung eines sanktionsfreien Forums eine Möglichkeit sein, politische Botschaften zuzulassen, auch wenn sie im Widerspruch mit dem Gastland stehen.

In dem Beitrag „Corona und (k)ein Ende? Impfvorgaben im Profifußball“ prüfen A. Rombach und G. Müller, Frankfurt, inwieweit Fußballprofis zu einer Impfung überhaupt gezwungen werden können und ebenfalls, ob man Zuschauern, die nicht geimpft sind, den Zutritt zu diesen wiedereröffneten Stadien verweigern kann.
Diese Problematik ist gerade in Zeiten des derzeit knappen Impfstoffs von großer Bedeutung. Denn erkrankte Profis fallen trotz ständiger Tests bei einer Krankheit für mehrere Wochen aus, ebenso wünschen sich die Clubs, aber auch Zuschauer und Fans wiederum Zutritt in die Stadien. Da es eine gesetzliche Impfpflicht nicht geben wird, sind somit Impfvorgaben auf privatrechtlicher Ebene zu suchen.
Bei den Fußballprofis könnten Regelungen seitens des Arbeitgebers oder auch seitens anderer Sport-Verbände für Impfvorgaben möglich sein, wenn sie  gesetzlichen Vorgaben nicht widersprechen. In die verfassungsrechtliche gewährte körperliche Unversehrtheit kann ebenso wenig eingegriffen werden, wie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch die Verbandsautonomie in Art. 9 GG ist daran zu messen. Ebenso schützt das kartellrechtliche Missbrauchsverbot in § 19 GWB und Art. 102 AEUV die Profisportler. Die Autoren untersuchen hier die hierzu ergangene Rechtsprechung an Hand der Fälle  „Meca-Medina“ ( EuGH )und  „Pechstein“ ( BGH ). Die Maßnahmen von verbandsseitigen Impfvorgaben könnten sich auch wettbewerbsbeschränkend auswirken, weshalb zu prüfen ist, ob sie verhältnismäßig wären.
Impfvorgaben wiederum seitens des Clubs werden anhand der in den Lizenz-Ligen geltenden Muster Arbeitsverträge analysiert, wonach das Interesse der Clubs an der Impfung gegenüber den Individualinteresse der Spieler abzuwägen ist und in der Regel überwiegt. Wird die Zulässigkeit einer Impfvorgabe gegenüber den Spielern bejaht, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen der Verweigerung der Impfung bei einem Corona – bedingten Arbeitsausfall. Diese Situationen erörtern die Autoren nach den relevanten Rechtsfolgen aus der Verletzung der Arbeitspflicht, des Beschäftigungsanspruches, der Vergütungsfragen, sowie bei einer Vertragsstrafen- Vereinbarung und Kündigung – sie sind nach den jeweiligen Vertragsverhältnis zu beurteilen.
Einfacher haben es die Fußballclubs dagegen bei ihren Impfvorgaben für Stadionbesucher. Die Stadionbetreiber können sich hier auf ihre Privatautonomie nach Art. 2 GG, sowie auf ihr privatrechtliches Hausrecht stützen, garantiert durch Art. 14 GG. Allerdings muss  gegenüber Zuschauern, die sich nicht impfen lassen wollen, der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG beachtet werden, denn  eine Diskriminierung im Verhältnis zu geimpften Zuschauern muss vermieden werden, was von den Autoren unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „Stadionverbot“ ausführlich dargelegt wird.
Diese Probleme können auch Anwendung finden im internationalen Kontext sowie im übrigen Profisportbereich, insbesondere auf die bevorstehenden Großereignisse im Sommer, nämlich die Fußballeuropameisterschaft und Olympischen Sommerspiele.

In dem Beitrag „Die Strafbarkeit von Pyrotechnik in Stadien“ bringt T. Pörner, Potsdam, kritische Anmerkungen zu den aktuellen Beratungen der Innenministerkonferenz zu den Gesetzesänderungen des Strafgesetzbuches, Sprengstoffgesetzes und Versammlungsgesetzes. Da der Einsatz von Pyrotechnik im deutschen Fußballstadion die Polizei erheblich beschäftigt, sollen die genannten Gesetze geändert werden, um die strafbaren Handlungen besser bekämpfen zu können.
Im Strafgesetzbuch soll eine Reform des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 1 StGB dahingehend geändert werden, dass auch Beteiligte, ohne Täter zu sein, verfolgt werden können, womit der Schutz der Anonymität entfällt. In der Praxis der Ermittlung wird zwar nach Auffassung des Autors die Ermittlung keineswegs erleichtert, allerdings besteht durch diese Bestimmung zumindest die Chance auch Teilnehmer des Umfeldes bestrafen zu können.
Bei den Änderungen des Sprengstoffgesetzes geht es um die Erweiterung des Ausschlusses der Privilegierung anlässlich zweckwidriger Verwendung nach § 40 Abs. 5 S. 2 SprengG. Damit wird eine erweiterte Handlung unter Strafe gestellt, auch bei zugelassener Pyrotechnik. Der weitere Vorschlag, ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Neueinfügung eines Absatzes 3a in der Bestimmung § 40 SprengG ist allerdings kritisch zu betrachten, denn die Erhebung solcher Handlungen zu einem Verbrechenstatbestand erscheint keineswegs adäquat.
Bei den vorgesehenen Änderungen im Versammlungsrecht geht es ebenso darum, die Anonymität der Menschenmenge und die Vermummung der Täter für eine effektive Strafverfolgung zu bekämpfen. Nach § 27 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes werden bereits die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, gleichfalls diejenigen, welche sich auf dem Weg dorthin begeben unter Strafe gestellt. Hierbei soll die Tatbestandserweiterung in § 27 Abs. 2, Nr. 2, VersammlG erfolgen, nach welcher bereits das Mitführen von Gegenständen, welche die Feststellung der Identität einer Person verhindern, sanktioniert werden. Gleichwohl kann eine derartige Handlung nicht unter Strafe gestellt werden, weshalb diese Bestimmung allenfalls als Ordnungswidrigkeit in das Gesetz eingefügt wird.
Schließlich erläutert der Autor am Ende des Beitrages noch die beabsichtigte  (problematische ) Änderung des § 69 StGB, nach welcher die Entziehung der Fahrerlaubnis für gewalttätige Fußballfans erwogen wird. Nach § 69 Abs. 1 a StGB sollte die Entziehung möglich sein, wenn jemand in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung Straftaten begeht und sich damit die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Nach einer Diskussion dieser Problematik kommt man allerdings zu dem Ergebnis, dass diese Bestimmung allenfalls dahingehend ergänzt werden kann, dass in Zusammenhang mit einer Straftat lediglich geprüft werden solle, ob nach pflichtgemäßem Ermessen sich eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben könnte.

S. Klaus und F. Müller, Frankfurt a. Main, erläutern in dem Beitrag „Ausländerbeschäftigungsrecht: Der Brexit und seine Wirkungen auf den Sport“, die vielfältigen Folgen und Formalitäten, welche sich aus dem Brexit für die Profisportler mit der britischen Staatsangehörigkeit sowie ihr Aufenthaltsstatus und berufliche Tätigkeit ergeben. Welche Rahmenbedingungen gelten also für die Beschäftigung in ausländerrechtlicher Sicht?
Eingangs wird die sogenannten Austrittsabkommen vom 30.01.2020 sowie das  Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 eingehend dargelegt, denn die Unionsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt fällt weg und der europarechtlich zu behandelnde Profisportler hat die besondere Arbeitnehmer-Freizügigkeit aus Art. 45 AEUV zu beachten. Die Autoren erläutern nun das Austrittsabkommen und seine Regelungen zur Arbeitnehmer-Freizügigkeit, hier hat die bundesgesetzliche Regelung des FreizügG/EU bis zum 31.12.2020 für britische Arbeitnehmer eine Bedeutung gehabt, sie benötigten weder ein Visum noch eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis. Bedeutung hat hier der Begriff des britischen Staatsangehörigen, welcher in Art. 2 lit. d des Austrittsabkommens geregelt ist.
Von besonderer Bedeutung sind die Bestandsrechte aus dem Austrittsabkommen nach Art. 13 Abs. 1 nach welchem Unionsbürger und britische Staatsangehörige das Recht haben, sich unter bestimmten Beschränkungen und Bedingungen in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten. Hierzu verlangt Art. 10, Abs. 1 des Austrittsabkommens den Bezug auf britische Staatsangehörige, dass dies ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat vor Ende des Austritts ausgeübt haben und danach dort weiterhin wohnen. Diese Personengruppe wird auch als „Alt-Briten“ bezeichnet.
Die Umsetzung der Vorgaben aus dem Austrittsabkommen für britische Staatsangehörige mit Bestandsrechten, also die Gruppe der „Alt-Briten“ nach § 16 FreizügG/EU ist komplexreich und mit vielen Formalitäten verbunden. Sie werden von den Autoren eingehend dargelegt, ebenso wie die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens mit aufenthaltsrechtlichen Bezügen.
Britische Staatsangehörige wiederum, die keine Bestandsrechte aus dem Austrittsabkommen besitzen oder solche, die nach dem 1.1.2021 oder später nach Deutschland kommen und somit „Neu-Briten“ sind, müssen sich mit dem Ausländerbeschäftigungsrecht befassen, also dem Aufenthaltsrecht, die Beschäftigungsverordnung sowie die Aufenthaltsverordnung, welche den Rahmen für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Ausländern bilden. Diese vielfältigen Einzelheiten, z. B. der Aufenthaltstitel für Profisportler im Allgemeinen, ferner der reguläre Immigrationsprozess für drittstaatsangehörige Ausländer und die Änderungen durch die sogenannte 2. Mantel-Verordnung werden im Einzelnen dargelegt – eine komplexe Gesetzes- und Verordnungsmaterie, die sich in der Praxis erst bewähren muss.

In dem Beitrag „Sport in der Krise“: Pflichten für Geschäftsleiter und das neueaußergerichtliche Restrukturierungsverfahren befassen sich F. Schäffler und M. Stopper, Stuttgart/München, mit der Krisen-Situation der Sportclubs und der hier notwendigen Verantwortung ihrer Geschäftsleiter. Fehlende Eintrittsgelder aber gleichbleibende Kosten haben die Clubs in eine schwierige Situation gebracht.
Zunächst erläutern die Autoren die Pflichten der Organmitglieder in Krisensituationen, insbesondere die Insolvenzantragspflichten nach dem neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020. Für die Besonderheiten der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung werden praktische Hinweise gegeben und ebenfalls für die Haftungsrisiken, die sich ergeben, insbesondere wenn die Zahlungsverbote gemäß § 15 b Abs. 1 S. 1 InsO nicht eingehalten werden. Weiterhin erläutern die Autoren die weiteren Haftungstatbestände der § 15 a Abs. 4 InsO und die Besonderheiten bei Vorständen von Vereinen, insbesondere für die ehrenamtlichen Vereinsvorstände. Eine Besonderheit hat sich ergeben aus dem „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)“, nach welchen eine Pflicht statuiert ist zur Früherkennung von Krisen mit der Folge eines besonderen Krisenmanagements. Danach haben die Geschäftsleiter sich fortlaufend über die Entwicklungen im Verein die den Fortbestand gefährden könnten zu informieren und danach zu handeln – eine hohe verantwortungsvolle Aufgabe. Hier hat der Gesetzgeber mit der Reform die Insolvenzantragsgründe und Haftungsfolgen für die Geschäftsleiter entscheidend verschärft.
Sodann befassen sich die Autoren mit den Instrumenten des außergerichtlichen Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG, welches die bisherige Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und einem Insolvenzverfahren schließt: Zukünftig können Sanierungsmaßnahmen auch innerhalb einer Insolvenz gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. Dadurch wird der Anreiz erhöht, frühzeitig Maßnahmen zur Überwindung einer Krise zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind schrittweise einzuleiten nach Erkennung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, nämlich eine Anzeige nach § 31 dieses Gesetzes beim zuständigen Restrukturierungs-Gericht, anschließend mit der Erstellung eines Restrukturierungsplanes, mit der Wirkung, dass während der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens eine Insolvenzantragspflicht ruht. Wichtigstes Instrument ist wohl weiterhin der Restrukturierungsplan dessen Einzelheiten genau dargelegt werden. Die Autoren erläutern dann im Einzelnen die sportrechtlichen Konsequenzen bei Insolvenz oder Restrukturierungsverfahren im Profisport. Selbstverständlich ist im professionellen Liga-Sport eine nachhaltige Wirtschaftsweise wesentlich, was bereits im Rahmen des Lizensierungsverfahrens in jeder Liga gefordert wird. Sportlich Regelwerke unterstützen dies mit Sanktionen, damit eine Motivation zur individuellen Haushaltsdisziplin gefördert und gleichzeitig wirtschaftliches Missverhalten Einzelner vermieden wird. Derartige Regelwerke gibt es nicht nur im Fußball, sondern auch bei anderen professionellen Mannschaftsarten wie Basketball, Volleyball oder Handball. Schließlich bewerten die Autoren abschließend die Vor- und Nachteile einer außergerichtlichen Restrukturierung im Gegensatz zum Insolvenzverfahren.

C. Dressel, München/Berlin befasst sich im Artikel „Kombination aus Bedingung und Befristung im Arbeitsverhältnis im Sport“ mit dem Urteil des LAG Hessen vom 6. August 2019 (Az. 15 Sa 424/19), welches deutlich auf eine Problematik hinweist, die ebenso für den Sport relevant ist: Oftmals werden die regelmäßigen Befristungen an eine Bedingung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses beschlossen, beispielsweise bei Gesundheits- und Fitnesstests, die vom Vereinsarzt durchgeführt werden. Somit ist der Beginn des Arbeitsvertrages von der Bedingung abhängig gemacht, welche diesen dann nach den Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) unwirksam macht. Insofern muss bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung eine korrekte Formulierung des Beginns des Arbeitsverhältnisses erfolgen, um die Wirksamkeit des befristeten Vertrages zu statuieren. Derartiges wurde bisher keiner ausreichenden Aufmerksamkeit gewidmet, jedoch ist diese von Bedeutung und besonders zu beachten. Im erwähnten Urteil des Landgerichts Hessen wird klargestellt, dass die Kombination aus Befristung und Bedingung grundsätzlich zulässig ist, gleichzeitig werden hier Vorgaben für eine wirksame Einführung dieser Kombination angeführt und erläutert. Vor diesem Hintergrund wollten Vereine, Verbände und Sportler diese Vorgaben in jedem Falle einhalten.

In der Abhandlung „Kündigung eines übergewichtigen Spielers im Profifußball“ prüfen S. Unger und J. Stadtmüller, Mannheim, inwieweit eine Kündigung in die Situation gerechtfertigt sein kann. Mehrere Fälle mit Übergewicht und mangelnder Fitness haben in der letzten Zeit zu Kündigungen geführt.
In den Arbeitsverträgen fehlen meist klare Regelungen über das Gewicht eines Profifußballers,  ebenso wie eine genaue Beschreibung der körperlichen Fitness. Das Leistungsvermögen im Einzelnen kann ebenso wenig konkret beschrieben werden, weshalb eine Kündigung in derartigen Fällen höchst problematisch ist.
Der Sportler hat zwar die Pflicht sportliche Höchstleistungen zu erbringen und ebenso die hierfür erforderliche Leistungsfähigkeit; diese ist  zu steigern und die Fitness  ist aufzubauen oder zu halten. Pflichtverletzungen als Grundlage für eine Kündigung können hierbei nicht einfach nachgewiesen werden. Die Autoren befassen sich deshalb mit dem Umfang dieser Pflichten im Einzelnen und gehen von § 2 Abs. 1 des Musterarbeitsvertrages der DFL aus, in welchem es heißt, der Spieler hat seine Kraft und sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen und alles zu unterlassen, was diese Leistungsfähigkeit abträglich sein könnte. Auch derartige Nachweise sind der Regel nicht zu erbringen. Eine Lösung kann hier nur erfolgen, indem beide Vertragsparteien von Anfang an eine Definition der körperlichen Fitness im Arbeitsvertrag genau konkretisieren, um dann entsprechende Nachweise zu führen. In jedem Fall ist für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB daraufhin hinzuweisen, dass bei einer behaupteten Pflichtverletzung vorab eine Abmahnung erforderlich ist, danach kann der Club den Spieler weiterhin beobachten. Im Weiteren muß ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, welcher es unzumutbar macht, am Vertrag festzuhalten, was in den meisten Fällen schwierig zu beweisen ist.

Der letzte Beitrag „Kunstrasen und Mikroplastik – rechtliche Analyse des Beschränkungsvorschlags für „Mikroplastik“ von M. Öttinger, Augsburg, befasst sich mit dem Vorschlag der europäischen Kommission, die europäische Chemikalienagentur aufzufordern, einen Beschränkungsvorschlag für „Mikroplastik für Kunstrasenplätze“ in Deutschland und Europa auszuarbeiten. Dieser Vorschlag hat zu einer hitzigen Diskussion geführt, obwohl er auf Grund der  zunehmenden Umweltverschmutzung durch Plastikmüll notwendig zu sein scheint. Besonders betroffen sind die Sportvereine, aber auch sämtliche Sport- und Spielplätze. Der Autor legt die Hintergründe dieses Vorschlags und die einzelnen wissenschaftlichen Details dar, in welchen deutlich wird, dass dieser Beitrag zur Reduzierung der Umweltverschmutzung und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geleistet werden muss. Trotzdem kommt er zu dem Ergebnis, dass der vorliegende „Beschränkungsvorschlag für Mikroplastik“ gegen die Vorgaben der REACH-Verordnung verstößt und es deshalb überprüft werden muss, ob diese Vorschläge gerechtfertigt sind oder nicht doch andere Mittel eingesetzt werden müssen, um das Umweltschutzziel zu erreichen.

Rechtsprechung

EuGH
Körperschaftssteuervorteile für Fußballclubs als juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht als unzulässige staatliche Beihilfe

  • Art. 107 Abs. 1, Abs. 3, 108 Abs. 3 AEUV; Art. 1, 4 EU VO 2015/1589

Ist für juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht nach spanischem Recht der Körperschaftssteuersatz besonders niedrig und verpflichtet der Gesetzgeber die spanischen Profisportvereine, die in den Geschäftsjahren vor Erlass des Gesetzes kein positives Ergebnis erzielt hatten, sich von dieser Rechtsform in eine Sport-Aktiengesellschaft umzuwandeln, so stellen die Steuervorteile für diejenigen Clubs, die sich von Gesetzes wegen nicht umwandeln müssen, eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

EuG
Kartellrechtswidrigkeit von Sportverbandsanktionen wegen nichtgenehmigter Wettbewerbsteilnahme

  • Art. 101, 102, 165, 296 Abs. 2 AEUV, Art. 7 VO (EG) 1/2003
  1. Zu den Verpflichtungen eines Sportverbands mit Genehmigungsmacht gehört, bei der Ausgestaltung verbandlicher Zulassungsregelungen willkürlichen und missbräuchlichen Entscheidungen zuvorzukommen, durch die der Zugang zum relevanten Markt erschwert werden könnte.
  2. Sind Zulassungsregelungen besonders vage formuliert, ohne zwischen Zuwiderhandlungen unterschiedlicher Schwere zu unterscheiden, und reichen die vorgesehenen Strafen besonders weit und können Athleten daran hindern, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne dass zwischen den Verboten und Sanktionen und einer legitimen Zielsetzung ein eindeutiger Bezug herzustellen wäre, so können diese Umstände den betreffenden Strafmaßnahmen einen übermäßig abschreckenden Charakter verleihen.
  3. Bei einer Einschätzung der kartellrechtlichen Relevanz verbandlicher Zulassungsregelungen, bei denen die Gefahr einer willkürlichen Anwendung systemimmanent ist, kommt der Härte der vorgesehenen Sanktionen ein besondere Bedeutung zu, da sie Sportler davon abhalten kann, an verbandsfremden Wettkämpfen teilzunehmen, auch wenn es keine legitimen Gründe gibt, die eine solche Ablehnung rechtfertigen können, was eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Abschottung des relevanten Marktes bewirken kann.
  4. Der vom EuGH im Urteil „Meca Medina und Majcen“ (Urt. v. 18.7.2006, Rs. C 519/04 P, SpuRt 2006, 195) entwickelte „Drei-Stufen-Test“ findet auf die kartellrechtliche Prüfung verbandlicher Zulassungsregelungen entsprechend Anwendung.
  5. Auf eine kartellrechtliche Würdigung verbindlicher Schiedsklauseln, welche den Schiedsinstitutionen des Sports die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Nichtzulassungsentscheidungen der Klägerin übertragen, finden die Erwägungen des EGMR im Urteil „Mutu und Pechstein“ (Urt. v. 4.10.2018, Az. 40575/10, 6747/10, SpuRt 2018, 253) grundsätzlich Anwendung. Derartige Regelungen können auf einer legitimen Zielsetzung beruhen, zumal der Einspruch bei einem einzigen und spezialisierten internationalen Schiedsgericht eine gewisse Einheitlichkeit des Verfahrens stärkt und die Rechtssicherheit ermöglicht. (Leitsätze des Einsenders)

 

BGH
Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Tischtennistrainern

  • §§ 280 Abs. 1, 276, 680, 823 BGB

Zur Frage des Haftungsmaßstabs bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sporttrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining. (Amtlicher Leitsatz)

 

OLG Nürnberg
Pauschalierter Schadensersatz bei bislang vollständiger Nichterfüllung eines Sponsoringvertrags durch den Sportler

  • §§ 133, 157, 273, 275, 278, 320, 387, 611 BGB
  1. Zur Auslegung eines englisch-sprachigen Sponsoring-Vertrags zwischen einem Sportartikelhersteller und einem Unternehmen, das über Vermarktungsrechte eines international bekannten Sportlers verfügt (im Folgenden: Vermarkter).
  2. Ergibt die Auslegung des Sponsoring-Vertrags, dass der Vermarkter die Pflichten des Sportlers, die Produkte des Sportartikelherstellers zu bewerben, als eigene Pflichten übernommen hat, ist der Sportler bei Vertragsverstößen regelmäßig als Erfüllungsgehilfe des Vermarkters anzusehen.
  3. Sind in dem Sponsoring-Vertrag konkrete, terminbezogene Veranstaltungen aufgeführt, zu denen der Sportler die Produkte des Sportartikelherstellers bewerben soll, tritt, wenn der Sportler diese Produkte während der in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungen nicht trug, grundsätzlich Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Vermarkters für den abgelaufenen Zeitabschnitt ein.
  4. Sind die Leistungen des Vermarkters aufgrund der vorangegangenen Kündigung des Rechtevertrags durch den Sportler für den Sportartikelhersteller ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht in der Regel kein Vergütungsanspruch des Vermarkters.
  5. Auch wenn die Auslegung ergibt, dass der im Sponsoring-Vertrag geregelte Anspruch des Sportartikelherstellers auf Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in einem synallagmatischen Verhältnis zum Vergütungsanspruch des Vermarkters steht, führt die Geltendmachung des pauschalierten Schadensersatzes nicht stets dazu, dass der Vermarkter dem Schadensersatzanspruch ohne weiteres seine Vergütungsansprüche entgegensetzen kann. (Leitsätze des Einsenders)

 

LG Frankfurt
Lizenzentzug „auf Dauer“ gegen einen übergriffigen Tanzlehrer

  • § 25 BGB; Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

Zu den Überprüfungsanforderungen und den Voraussetzungen für einen (Trainer‑)Lizenzentzug „auf Dauer“ durch einen Verband, wenn der Lizenzinhaber als Wettkampfrichter von einem Tänzer, den er regelmäßig zu bewerten hat, in einem Chat die Übersendung von Intimbildern fordert. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

 

LG Köln
Keine Herausgabe von durch Dritten gezahlten Spielermittlungsprovisionen bei doppelter Beauftragung

  • §§ 662, 667 BGB

Zum Anspruch des Spielers gegen seine Spielerberatungsagentur auf Herausgabe der Spielervermittlungsprovision, die die Agentur vom ehemaligen Club des Spielers für seine erfolgreiche „Wegvermittlung“ des Spielers an einen neuen Club erhält, wenn mit der Agentur ein Vertragsverhältnis sowohl mit dem Spieler, das als Auftrag i. S. d. §§ 662 ff. BGB zu qualifizieren ist, als auch mit dem ehemaligen Club besteht. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

 

AG Varel
Hallenverbot gegen regelübertretenden Sportfotografen

  • §§ 823 Abs, 1, 903, 1004 BGB, §§ 19, 20 GWB, Art. 5 Abs. 2 GG

Betritt ein akkreditierter Sportfotograf wiederholt entgegen den geltenden Regeln das Spielfeld eines Handballspiels zum Anfertigen von Fotografien und könnte dieses Fehlverhalten bei entsprechender Kenntnis vom Handballverband sanktioniert werden, so ist der Heimverein als Hauptrechtsinhaber dem Sportfotografen gegenüber zum Entzug der Akkreditierung und zum Ausspruch eines Hausverbots für die Tätigkeit als Sportfotograf berechtigt. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

FG Köln
Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

  • § 2 UstG, Art. 9, 10 MwstSyStRL

Ein fehlendes Unterordnungsverhältnis bzw. die fehlende Weisungsgebundenheit des Aufsichtsratsmitglieds eines Sportvereins reichen für die sowohl in § 2 Abs. 1 S. 1 UstG als auch in Art. 9 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2006/112/EG (MwstSyStRL) für die Unternehmereigenschaft vorausgesetzte „selbstständige Ausübung“ der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht aus, so dass Zahlungen aufgrund eines garantierten Auslagenersatzanspruchs an das Aufsichtsratsmitglied eines eingetragenen Vereins nicht der Umsatzsteuer unterliegen. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)