Zwischenruf: Videobeweis ist falscher Grundwerteeingriff

Zwischenruf: Videobeweis ist falscher Grundwerteeingriff

Fußball- und auch Schiedsrichterfunktionäre sieht man derzeit frohlocken: Ab der kommenden Spielzeit soll es in der Bundesliga den Videobeweis geben. Hellmut Krug, „Beauftragter für Videotechnik bei der DFL“, wird sogar mit der Sentenz zitiert: „Wir haben das Gefühl, dass es dem Fußball helfen wird.“ Es wird zu zeigen sein, dass dies ein sportphilosophischer Irrglaube ist.

Ausschließlich bei Toren, Strafstoßentscheidungen, Platzverweisen und Spielerverwechselungen soll die Technik zum Einsatz kommen. In diesen Situationen hat der Schiedsrichter im Stadion die Möglichkeit in einer „Review-Area“ eine Entscheidung am Bildschirm zu überprüfen und seine Entscheidung notwendigenfalls zu korrigieren. Geholfen wird ihm dabei von einem „Operator“ und seinem „Assistenten“, die in einer Zentrale die Spiele überwachen. Die Analyse soll in der Regel zehn bis 40 Sekunden in Anspruch nehmen. Dies berichtete das Handelsblatt.

Auch wenn es durch diese Technik nicht zu den langen Spielunterbrechungen wie im American Football kommt („play under review“), die ich immer als störend, langwierig und – gerade im Stadion – langweilig empfunden habe, gibt es Folgendes zu bedenken.

Es gibt vier wesentliche Grundwerte des Sports als Spiel und als Wettkampf: Natürliche Leistung, Chancengleichheit, Fairness und – eben auch – Zufall. Dass das Wettkampfergebnis im Sport auch vom Zufall abhängen kann und darf, ist ein anerkannter Grundsatz. Dieser Fakt, bei aller Professionalisierung, Training, Vorbereitung pp. letztlich zufälligen Ereignissen und Umständen abhängig zu sein und trotz augenscheinlicher „sportlicher“ Überlegenheit möglicherweise nicht den Sieg vom Felde zu tragen, ist Bestandteil der Sportfaszination. Er hat Legenden entstehen lassen. Zu diesen Zufällen gehören auch Fehlentscheidungen der Schiedsrichter. Diese sind nicht sportwidrig oder ungerecht. Sie gehören als aleatorisches Element zu jedem Sport hinzu.

Das vielgehörte Argument, der Videobeweis diene der Herbeiführung materieller Gerechtigkeit an denjenigen Stellen, an denen der amtierende Schiedsrichter (menschlich nachvollziehbar) falsch entschieden hat, geht fehl: Im Sport gibt es keinen Anspruch auf eine richtige Entscheidung durch den Schiedsrichter. Es gibt bloß einen Anspruch auf eine faire, regelgerechte und nach den Gegebenheiten bestmögliche Schiedsrichterentscheidung. Dazu gehören auch objektive falsche Entscheidungen und natürlich gerade diejenigen, die auf Wahrnehmungsdefiziten der Schiedsrichter beruhen. Nur diese Sichtweise anerkennt die Existenz des Zufalls als wertgebendes Element im Sportspiel.

Warum die Bundesliga im Wettbewerbsbetrieb mit der Einschränkung des Zufallelements beginnen will, ist klar: Da dies kein Sportspiel mehr, sondern ein knallharter wirtschaftlicher Wettbewerb geworden ist, dürfen Investitionen und Gewinnerwartungen nicht mehr vom Zufall abhängen. Sie müssen für Investoren, Manager und Aktionäre planbar sein. Nicht für die Fans übrigens; diese mögen Fehlentscheidungen als ungerecht empfinden. Sie werden sie aber auf Dauer akzeptieren, weil sie wissen, dass sie zum Sport gehören. Es wäre naiv anzunehmen, der Bundesliga-Fußballbetrieb sei noch mit dem Sportspiel Fußball vergleichbar. Das ist schon im „entgeltorientierter Amateurspitzenfußball“ – wie die oberen Amateurligen im offiziellen DFB-Jargon heißen – nicht mehr der Fall. Aber nach der Kommerzialisierung unseres Sports kommt es durch die Einführung des Videobeweises zu einem empfindlichen Grundwerteeingriff, durch den sich der Profibereich noch weiter vom Amateurbild (Spaß am Spiel aus diesem Selbstzweck) entfernt. Ich halte dies für falsch und problematisch, weil sich damit der Profibereich von seiner Vorbildfunktion, in der er anerkannte Sportwerte gerade jüngeren Nachwuchssportlern vorleben soll und muss, noch weiter verabschiedet.

Auch die Schiedsrichter sollten sich nicht freuen. Ihre alleinige und endgültige Entscheidungsbefugnis auf dem Platz ist einmalig. Sie ist sportimmanent. Sie ist durch das Prinzip der Tatsachenentscheidung bestens geschützt. Eine Kontrolle ihrer Entscheidungen findet, von engen Ausnahmefällen abgesehen, nicht statt. Entscheidend ist, was auf dem Platz entschieden wird. Diese Absolutheit und Endgültigkeit ist Quelle der schiedsrichterlichen Macht. Gäbe es diese Elemente nicht, wäre die Akzeptanz jedes Spielleiters auch in allen Amateurligen permanent in Frage gestellt. Diese Absolutheit wird nun, wie ich meine, durch den Videobeweis unterminiert. Was als Unterstützung verkauft wird, ist das klare Gegenteil: Dem Spielleiter wird unterstellt, er könne alleine dem an ihm gestellten Anspruch nicht mehr gerecht werden. Das ist gefährlich. Auch in der Bundesliga. Als hier technisch einzugreifen, wäre es vernünftiger, auf den nach Fußballregeln herrschenden und nicht durch die Medienschelte vermittelten vermeintlichen Anspruch an den Schiedsrichter hinzuweisen. Aber abgesehen von den rechtstheoretischen Gefahren, die sich m.E. in der Praxis sehr bald auf die Akzeptanz der Schiedsrichter zumindest unterbewusst auswirken werden, weil man die Fehlbarkeit der Spielleiter zu Unrecht überbetont, werden sich bald in den unteren Amateurligen junge und möglicherweise noch unsere Schiedsrichterkollegen zumindest mit dem Anerbieten von Handymitschnitten der gerade vergangenen Spielszene durch Verantwortliche und Zuschauer konfrontiert sehen.

Dabei ist dieser Grundwerteeingriff überhaupt nicht notwendig. Das aleatorische Element als Grundwert ist gerade gewünscht. Auch eine etwaige Haftung der veranstaltenden Verbände und Clubs ist ausgeschlossen, weil es sich bei diesen um Tatsachenentscheidungen handelt. Diese sind nicht nur rechtsfrei, sondern sogar gerichtsfrei. Wegen der privatautonomen Unterwerfung der Spielbeteiligten unter das Tatsachenentscheidungsprinzip von Fußballregel Nr. 05 kann der Überprüfungsanspruch zwar zulässigerweise gerichtlich geltend gemacht werden. Das Ergebnis der entsprechenden Klage steht aber von vornherein fest: Sie ist unbegründet. Sei es vor den Verbands-, Schieds- oder ordentlichen Gerichten.

Auch wenn der Videobeweis mit dem jetzt skizzierten Anwendungsbereich noch vernünftig begrenzt bleibt, sollte diese Tore, die zur weiteren Verwässerung der sportlichen Grundwerte führt, nicht geöffnet bleiben. Es ist überflüssig.


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