Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 1/2019

Das Heft 1/2019 der SpuRt wird postalisch in der 3. KW zugestellt und ist ab dem 09.01.2019 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

Editorial

  • Aufstieg in die Fachanwaltsliga T. Freudenberg (S. 1)

Aufsätze

  • Die Wirksamkeit von sog. „Nicht-Einsatz-Klauseln“ für den Wettbewerb der Fußball-Bundesliga (B. Beck/P. Schulz, S. 2)
  • Aufstieg um jeden Preis? (P. Leitner, S. 6) – hier abrufbar als pdf als kostenlose Leseprobe!
  • Zulässigkeit arbeitsvertraglicher Bindung von Trainern bei Finanzierung von Lizenzerwerb (M. Stahm, S. 12)
  • Unbekannte Strafbarkeitsrisiken im Profisport durch die Neufassung des § 299 StGB (M. Kubiciel/A. Dalinger, S. 17)
  • Der Fachanwalt für Sportrecht – Ausbildung und Anforderungen (T. Summerer, S. 22)

SpuRt aktuell

  • Dimensionen der Verantwortung des Sports (M. Kubiciel, S. 23)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 25)

Internationales

  • BG: Verbindlichkeit von Rücktrittserklärungen und Konsequenzen von parallelen Vorstandswahlen innerhalb eines Verbands (S. 25)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • BGH: Verfassungskonformität der Strafvorschriften des AMG und AntiDopG (S. 28)
  • OLG Köln: Presseberichterstattung über Fußballnationalspieler („Käpt‘n Knutsch“) (S. 31)
  • OLG Hamm: Versicherungspflichten des Geschäftsführers bei der Anmeldung einer Änderung zum Handelsregister (m. Anm. Wettich, S.  34)
  • LG Stuttgart: Haftung bei Unfall an der Boulder-Wand in einer Kletterhalle (S. 37)
  • LG Detmold: Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Golfverein (S. 42)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: BFH: Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines so genannten signing bonus (m. Anm. Hagemann, S. 44)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • SchiedsG beim Hauptverband für Traberzucht: Anwendung des Doppelbestrafungsverbots im Pferdesport (S. 45)

Schaufenster

  • Verantwortung und Governance im Sport – Tagungsbericht (S. Großmann,  S. 47)
  • Eröffnung des Centre for Sport and Human Rights in Genf (M.-C. R. D. Bareuther, S. 48)

Inhaltsüberblick (von RA Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Aufstieg in die Fachanwaltsliga“ nennt T. Freudenberg, Frankfurt a. M., den Beschluss der Rechtsanwaltskammer der Einrichtung des Fachanwaltes für Sportrecht, eine besondere Anerkennung von praktischer Bedeutung. Sportrecht sei zwar kein geschlossenen Rechtsgebiet, allerdings stellen sich neben dem staatlichen Recht auch Rechtsfragen aus Sport- und Spielregeln der autonomen Verbände, hinzu komme die besondere Sportgerichtsbarkeit. Nur wer diese Regeln beherrsche, könne die weiteren sportrechtlichen Bezüge des Arbeitsrechts-, Medien- und Strafrechts erkennen und Konflikte sachgerecht lösen.

Ein weiteres Argument für den Fachanwalt Sportrecht sei die enorme gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Sports, immer mehr müssen die künftigen Fachanwälte den Bedarf der Spitzensportler und des Profisports decken, aber ebenso Nachfrage im Freizeitsport.

Ob sich das Interesse bei den Rechtssuchenden anwaltlichen Beratung zeigt, wird sich in Zukunft zeigen, positiv sei im jeden Fall, dass sich im Sportrecht der bewehrten Spezialzeitschrift SpuRt nunmehr noch ausgewiesene Spezialisten anschließen.

In dem Beitrag „Die Wirksamkeit von sog. „Nicht-Einsatz-Klauseln“ für den Wettbewerb der Fußball-Bundesliga“ prüfen B. Beck/P. Schulz, Frankfurt a. M., die Wirksamkeit dieser Klauseln – im Transfergeschäft des europäischen Fußballs ist es Praxis, dass abgebende Clubs mit den aufnehmenden Clubs derartige Bedingungen vereinbaren. Die Autoren setzen sich mit verbandsrechtlichen, zivil- und lauterkeitsrechtlichen Vorschriften auseinander.

Spezielle Verbandsregelungen existieren zwar nicht, allerdings regelt Art. 18bis Abs. 1 des FIFA-Reglements für Status- und Transfer von Fußballspielen, dass sich kein Club den Vertrag des anderen Clubs einmischen soll, was die Beschäftigung und die Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die nahezu wortgleiche Vorschrift ist in den DFL-Statuten, § 5 a Nr. 1 LOS enthalten. Auch die Bestimmungen der §§ 138, 134 BGB können bei solchen Klauseln nicht entgegenstehen, ebenso wenig die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften, z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Im Ergebnis ist somit eine Vereinbarung einer Nicht-Einsatz-Klausel nicht unwirksam, im Hinblick auf Art. 18bis des FIFA-Transferreglements sowie § 5 a Nr. 1 LOS. Die nach beiden Vorschriften erforderliche Wettbewerbsbetroffenheit ist im Hinblick auf die 34 vereinbarten Partien eines Spielers in der Bundesliga nicht gegeben – eine Beeinflussung eines anderen Clubs liegt insgesamt nicht vor.

Unter der Überschrift „Aufstieg um jeden Preis?“ setzt sich P.H. Leitner, Wien, mit den Beihilfevorschriften der Art. 107 ff AEUV auseinander im Zusammenhang mit dem sportlichen Aufstieg des TSV Hartberg in die österreichische Bundesliga. Die Bundesliga-Lizenz konnte erst erlangt werden, als sich in letzter Instanz des „ständigen neutralen Schiedsgerichts“ das Land Steiermark sowie die Gemeinde Hartberg einsetzte.

Es mussten mit einem Aufwand von etwa 5,4 Mio. € die notwendige Infrastruktur der Kleinstadt von 6.000 Einwohnern installiert werden. Der Autor prüft die Rechtmäßigkeit dieser Investitionen durch den Staat nach den Beihilfevorschriften der Art. 107 ff. AEUV und legt eingangs die bisherige Kommissionspraxis dar und setzt sich mit den einzelnen Voraussetzungen des Art. 107 AEUV auseinander wie z. B. Unternehmen als Begünstigte, Begünstigungswirkung, Selektivität der Maßnahme, Wettbewerbsverfälschung, grenzüberschreitende Handelsbeeinträchtigung und Spürbarkeit. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Beihilfetatbestand erfüllt ist. Auch die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung in dem Art. 55 ist einschlägig, so muss der TSV Hartberg auch diese Voraussetzungen für das Stadion-Projekt erfüllen.

Der Autor geht davon aus, dass sämtliche Bedingungen erfüllt sind, denn das Stadion des TSV Hartberg ist bereits für den Bundesliga-Betrieb zugelassen; Einwände seitens der EU-Kommission sind nicht gekommen. Dieser Fall ist also durchaus vergleichbar mit der Entscheidung des Europäischen Gerichts in der Rechtssache Flughafen Leipzig-Halle vom 24.03.2011, nach welcher Bau und auch Betrieb von Infrastrukturen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.

Der Beitrag „Zulässigkeit arbeitsvertraglicher Bindung von Trainern bei Finanzierung von Lizenzerwerb“ von M. Stahm, Dortmund, geht es um die rechtliche Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Bindungen potenzieller Trainer, welche sich die Ausbildungskosten von interessierten Clubs finanzieren lassen, gegenüber einer vertraglichen Bindung an den Club von mehreren Jahren.

Die rechtliche Würdigung fällt wie folgt aus:

Je nach Formulierung und Verwendung einer Vereinbarung kann diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen; hier kann zunächst eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vorliegen, jedoch rechtfertigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich derartige Vereinbarungen. Es kommt weiter darauf an, ob eine arbeitnehmerseitigeBeendigung vereinbart ist oder einearbeitgeberseitige. Es könnte im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung des Trainers vorliegen. Weiter kann die anteilige Rückzahlungspflicht bedeutsam sein, so lange der Trainer bereit ist, das Arbeitsverhältnis zu verlängern bzw. fortzusetzen. Er ist treuwidrig, wenn der Club dies ablehnt. Es könnte weiter eine unangemessene Benachteiligung darin liegen, in welchem Interesse die Ausbildung stattfindet. Hier ist gegebenenfalls die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wichtig. Der Autor macht sodann für die Praxis einen Vorschlag einer sicheren Gestaltung einer solchen Vereinbarung. Diese trägt sowohl dem Bindungsinteresse des Vereins Rechnung und auch gleichzeitig den Interessen des Trainers.

Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann hinsichtlich der Wirksamkeit allenfalls ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB vorliegen, was der Autor im Weiteren ausführt. Auch hier ist bei der Formulierung der Vereinbarung höchst Vorsicht geboten.

Bedeutsam ist der weitere Beitrag von M. Kubiciel, Augsburg und A. Dalinger,Frankfurt a. M.,zum Thema „Unbekannte Strafbarkeitsrisiken im Profisport durch die Neufassung des § 299 StGB“. Die neue Regelung ist seit 26.11.2015 zu dem Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr um eine Pflichtwidrigkeitsvariante erweitert, diese kann zur Strafbarkeit von Arbeits- und vertragswidrigen Verhalten von Profisportlern und anderen Angestellten von Sportvereinen führen.

Der Sport ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus des Strafrechts getreten, besonders durch die Neuregelungen, der § 4 AntiDopG, Sportwettbetrug nach § 265 c StGB und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerben nach § 265 d StGB. Diese Straftatbestände und die hieraus folgenden Haftungsrisiken für Vereine und Verbände waren bereits Gegenstand intensiver Diskussionen (Kubiciel, SpuRt 2017, 188 ff). Eine weitere Diskussion folgt auf der neu eingeführten Variante der Pflichtwidrigkeit des § 299 StGB. Die Autoren erläutern mehrere sportspezifische Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 299 StGB, insbesondere die Strafbarkeitsrisiken im Bereich des Sportsponsorings in den verschieden Varianten. Ebenfalls wird die Strafbarkeit von sogenannten „Kick-Back“ Zahlungen erörtert. In der Wirtschaft ist von einer „Kick-Back“ Zahlung die Rede, wenn der Empfänger einer Geldleistung in einem bilateralen Vertragsverhältnis einen Teil dieser Leistung an einen den Vertragsschluss herbeiwirkenden Dritten weitergeleitet wird, dieser jedoch eine Nähe zu einer anderen Vertragspartei aufweist. Derartige Zahlungen unterliegen einer Strafbarkeitsprüfung.

Diese erörterten Strafbarkeitsrisiken des neugeschaffenen § 299 StGB bringen in der Folge auch Haftungsrisiken für juristische Personen mit sich, ebenfalls ist hiermit für juristische Personen das Risiko einer Geldbuße gem. § 30 Abs. 2 OWiG in einer Höhe bis zu 10 Mio. €.

„Der Fachanwalt für Sportrecht – Ausbildung und Anforderungen“ist Thema des Beitrages von Th. Summerer, München. Am 26.11.2018 hat die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer die Einführung des Fachanwaltes für Sportrecht beschlossen. Diese Entscheidung ist auch auf das Hinwirken und den Einfluss der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im deutschen Anwaltsverein zurückzuführen. Der Beschluss stärkt das Selbstbewusstsein des Sportrechts und ist ein starker Impuls für die weitere Professionalisierung der Rechtsberater.

Der Autor legt die Besonderheiten des Sportrechts dar, insbesondere einige Einzelheiten zu verbandsrechtlichen Regelungen, die für das Sportrecht notwendige Sport- und Schiedsgerichtsbarkeit, welche Einflüsse auf das staatliche Recht. Nunmehr muss die Ausbildung und Qualifizierungen zum Fachanwalt für Sportrecht folgen. Der Autor legt die allgemeinen Anforderungen an den Fachanwalt anhand der Bestimmungen der § 2 ff FAO dar, auch die theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, welche nachzuweisen sind, insbesondere die Dauer des Lehrgangs von 120 Zeitstunden. Ebenfalls wird eingehend erläutert, die neue Regelung des § 14 q FAO, welche die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Sportrecht anhand von elf Ziffern dargelegt sind. Die Ausbildung durch mehrere kommerzielle Institutionen speziell Fachanwaltslehrgängen, sollen Mitte des Jahres 2019 beginnen.

Rechtsprechung

BG

Art. 182 Abs. 2, Art. 190 Abs. 2 IPRG; Art. 29 Abs. 2 BV

Verbindlichkeit von Rücktrittserklärungen und Konsequenzen von parallelen Vorstandswahlen innerhalb eines Verbands

  1. Von Verbandspräsidenten erklärte Rücktrittsgesuche können nach Annahme des Vorstandes nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.
  2. Aus parallel zu Mitgliederversammlungen stattfindenden Versammlungen einzelner Delegierter erwachsen keine Rechtswirkungen für den Verband.
  3. Der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. C IPRG (ultra oder extra petita), ist nicht bereits erfüllt, wenn das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom Wortlaut des Antrags abweicht oder ein Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsschrift abweichend auslegt.

BGH

  • 95 Abs. 1 Nr. 2 a und b AMG aF; § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AntiDopG; Art. 100 GG

Verfassungskonformität der Strafvorschriften des AMG und AntiDopG

Zur Verfassungskonformität von § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b AMG sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AntiDopG vor dem Hintergrund der Bezugnahmen auf die Wirkstoffe des Übereinkommens gegen Doping bzw. der Doppingmittelmengenverordnung.

OLG Köln

  • § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 GG; §§ 22, 23 KUG

Presseberichterstattung über Fußballnationalspieler („Käpt´n Knutsch“)

Zu den Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben eines Fußballnationalspielers (Orientierungssatz der Redaktion).

OLG Hamm

  • § 6 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 3 GmbHG; §§ 263, 264, 265 c 265 d, 265 e, 266 StGB

Versicherungspflichten des Geschäftsführers bei der Anmeldung einer Änderung zum Handelsregister

Bei der Anmeldung einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG zum Handelsregister muss sich die Versicherung des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 e) GmbHG nicht auf die seit dem Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes geltenden Straftatbestände der §§ 265 c bis 265 d StGB erstrecken (Abweichung von OLG Oldenburg, Beschl. V. 8.1.2018, Az. 12 W 126/17, NZG 2018, 264).

LG Stuttgart

  • § 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 2, 831 BGB

Haftung bei Unfall an der Boulder-Wand in einer Kletterhalle

  1. Die Verkehrssicherungspflicht einer einen Klettervorgang sichernden Person erstreckt sich jedenfalls in einer stark frequentierten Kletterhalle auch auf die Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen Dritter, auf deren Rechtsgüter sich die abstrakte Gefahr des Klettervorgangs auswirken kann. Das gilt insbesondere für sich am Boden vor der Kletterwand aufhaltende Personen, mit denen der Kletterer im Falle eines Sturzes kollidieren kann.
  2. Ein Kletterhallenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er durch die räumliche Verteilung von Kletterrouten einen Zustand schafft, bei dem sich die horizontalen Sturzräume zweier gegenüberliegender und zur gleichzeitigen Nutzung freigegebener Kletterwände überschneiden und die Bodenfläche zwischen den Kletterwänden zudem als Durchgangsbereich genutzt wird.
  3. Der Sturz eines Kletterers begründet isoliert betrachtet keine deliktische Haftung de Kletterers. Die Haftung für Rechtsgutsverletzungen bei Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn er eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der ihn sichernden Person oder Sicherungsregeln beim Klettern verletzt hat, die sich kausal auf die Rechtsgutsverletzung ausgewirkt haben. (Leitsätze des Einsenders).

LG Detmold

  • 25 BGB

Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Golfverein

Beschlüsse über Vereinsstrafen unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung im Hinblick darauf, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (Leitsatz der Redaktion).

BFH

  • § 19 I 1 Nr. 1, 39 b VI, 41 c III 1, 42 d EStG; § 2 II Nr. 1 LStDV; Art. 15 I 2 DBA-Schweiz 1971/2010

Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines so genannten signing bonus

  1. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines so genannten signing bonus – eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in Deutschland auszuübende Tätigkeit vorab gewährt wurde – nach Art. 15 I 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu.
  2. Die auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage hat sich in der Hauptsache erledigt, wenn der Lohnsteuerabzug sowie die Lohnsteueranmeldung nicht mehr geändert werden können und auch der Erlass eines Lohnsteueranmeldung nicht mehr geändert werden können und auch der Erlass eines Lohnsteuernachforderungs- oder Haftungsbescheids nicht mehr in Betracht kommt.

SchiedsG

Art. 103 Abs. 3 GG

Anwendung des Doppelbestrafungsverbots im Pferdesport

Zur Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots im Vereinsrecht und zu seiner Anwendung im Trabrennen bei der Verhängung eines Ordnungsgelds gegen Fahrer einerseits und der gegen den Besitzer des Pferdes gerichteten Herausnahme aus den Rennplatzierung anderseits (Orientierungssatz der Redaktion).