Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 1/2021

Das Heft 1/2021 der SpuRt wird postalisch in der 2. KW zugestellt und ist seit dem 06.01.2021 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Evaluation des Anti-Doping-Gesetzes: Gewogen und zu leicht befunden (M. Jahn, S. 1)

Abhandlungen

  • Verschuldensunabhängige Verbandsstrafen im Profifußball und ihre Verlagerung auf Störer und Zuschauer (J. Gerlach/S. Manzke, S. 2)

Aufsätze

  • Wichtige Sportrechtsfälle 2020 (M. Stopper/C. Keidel/P. Fischer, S. 6)
  • Kurzfristige Trainerwechsel als Vergleichsproblem im Wettbewerb (M. Stahm, S. 11)
  • Schädigende Berichtserstattung im Sport (F. Brugger, S. 16)  hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Clubfinanzierung vs. Third Party Ownership 2.0 (M. P. Schneider/S. Karlin, S. 21)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 27)

Verfassungsgerichtsbarkeit

  • VerfGH NRW: Einstweiliger Rechtschutz gegen Schließung von Fitnessstudios aufgrund der CoronaSchVO (S. 27)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BayObLG: Zulässige Schiedsgerichtsbarkeit in der Bayerischen Fußballregionalliga (S. 30)
  • LG Bonn: Satzungsmäßige Verankerung der Kosten- tragungspflicht im Verbandsverfahren (m. Anm. Meier, S. 33)
  • LG Paderborn: Keine Gutscheinlösung bei Covid-bedingtem Veranstaltungsausfall und Sponsoringleistungen (S. 38)
  • AG Memmingen: Aufnahmeanspruch in Vereinsgruppe bei Geschlechterdiskriminierung (S. 40)
  • AG München: Außerordentliche Kündigung eines Sky-Abos wegen Corona-Pandemie (S. 44)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • VG Koblenz: Keine Untersagung von Basketball-Profisport zur Corona-Bekämpfung (m. Anm. Schiffbauer, S. 44)

Nationale Schiedsgerichtsbarkeit

  • SchiedsG 3. Liga: Rechtmäßigkeit der Saisonfortsetzung in der 3. Liga in der Covid-19-Pandemie (S. 47)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • DFB-Bundesgericht: Gleichbehandlung bei der Verlegung von DFB-Pokalspielen (S. 49)

Schaufenster

  • Kleen: Perspektiven nationaler und internationaler Dopingbekämpfung (Rez. R. Streinz, S. 51)

 


Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Evaluation des Anti-Doping-Gesetzes: Gewogen und zu leicht befunden“ bezweifelt M. Jahn, Frankfurt/Main die Wirkung des Ende 2015 in Kraft getretenen Anti-Doping-Gesetzes. Insbesondere die geringe Fallzahl bei den Staatsanwaltschaften zeige dies, es liege ferner noch kein einziges rechtskräftiges Urteil eines Verfahrens vor, ebenso wenig zeige das Gesetz eine abschreckende Wirkung. Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung war zwar gut begründet, basierend auf einer Studie der Strafrechtswissenschaftler Hoven und Kubiziel, jedoch ernüchternd, denn das zugrundeliegende Zahlenmaterial (etwa 100 Verfahrensakten) sei dürftig. Auch gäbe es noch kein einzig rechtskräftiges Urteil gegen das Selbstdopingverbot, der Fall Felix Sturm wird demnächst beim BGH entschieden. Nach alledem haben sie somit nach Auffassung von Jahn die pessimistischen Prognosen der Vergangenheit bestätigt.

Im Folgebeitrag „Verschuldensunabhängige Verbandsstrafen im Profifußball und Verlagerung auf Störer und Zuschauer“ (Spurt 2020, 282 ff.) werden von den Autoren J. Gerlach / S. Manzke, Hamburg jetzt Reformvorschläge für eine rechtlich zulässige und transparente Bekämpfung der Verfahrensverstöße der Zuschauer dargelegt. Diese Reformen sind zweckmäßigerweise auf zwei Ebenen vorzunehmen, zum einen im Rechtsverhältnis zwischen den Vereinen und ihren Zuschauern, zum anderen im Rechtsverhältnis zwischen dem DFB und den Vereinen. Im Ersteren kann eine abschreckende Wirkung dadurch erreicht werden, dass in den allgemeinen Ticketbestimmungen (ATGB) und der Stadionordnung entsprechende Regelungen eingeführt werden; in den ATGB sollten Vertragstrafen gemäß §§ 339, 307 BGB vereinbart werden, wobei sich in der Praxis die Höchststrafen von EUR 2.500,00 eingebürgert hätten. Ebenfalls ist stets das Transparenzgebot nach § 307 BGB einzuhalten. Weiter könnten die Vereine auf der Grundlage ihres Hausrechts die entsprechenden Stadionverbote verhängen, welche ebenfalls in den ATGB verankert werden müssten.

Auf der Ebene des DFB zum Verein sollten wiederum im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Pyrotechnik ein Katalog von Pflichten des Vereins in die Verbandssatzungen aufgenommen werden und hier mit einer verschuldensabhängigen Verbandsstrafe abgesichert werden. Ebenso sollten Standards für Einlasskontrollen in den Stadien von den Verantwortlichen erarbeitet werden. Insgesamt sei nach Auffassung der Autoren diese Lösung zweckmäßiger, als die Umlegung der Geldstrafe auf den Störer im Wege des Schadensersatzes, auch wenn der BGH diese Handhabe zwischenzeitlich gebilligt hat.

In dem Beitrag „Wichtige Sportrechtsfälle 2020“ stellen M. Stopper, C. Keidel, und P. Fischer, München deine Auflistung nationaler und internationaler Sportrechtsfälle vor, unter dem Blickwinkel der Verbandsautonomie, als einem stets tauglichem Instrument der Entscheidungsfindung. Diese Rechtsfälle werden ausführlich kommentiert, denn sie geben grundlegende Hinweise zur Lösung von Rechtsfragen mit Sportbezug.

I. Internationale Entscheidungen

  1. Im Schiedsspruch des CAS des Streites der International Surfing Association (ISA) und der International Canoe Federation (ICF) hat der CAS eine Kompromiss- Entscheidung dahingehend getroffen, dass die ISA den Sportstand-up Paddleboard (SUP )auf olympischer Ebene verwaltet, obwohl es für keinen der beiden Verbände einen Anspruch darauf gebe. Die Frage allerdings, ob das sogenannte Ein-Platz- Prinzip auf olympischer Ebene ein legitimes Ziel sei, hat der CAS nicht entschieden.
  2. Im Streit Trabzonspor gegen Fenerbahce Istanbul vor dem schweizerischen Bundesgericht war die Frage, ob eine mündlichen Verhandlung notwendig sei, strittig, neben der Frage von angeblichen Spielmanipulationen. Nach einer Entscheidung des CAS musste das schweizerische Bundesgericht entscheiden und bestätigte damit eine EGMR-Entscheidung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Nach Ansicht der Autoren ist allerdings die Argumentation höchst anfechtbar.
  3. Ebenso in der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts Caster Semenya gegen IAAF wurde die Beschwerde der südafrikanischen Leichtathletin gegen den Entscheid des CAS zurückgewiesen. Der CAS betonte die übereinstimmende Meinung der Experten, dass das Testosteron der Hauptfaktor für die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Geschlechter in der Leichtathletik darstelle. Nach Auffassung der Autoren übersteigt der Fall von Caster Semenya bei Weitem die alltägliche Herausforderung eines Sportjuristen, denn selbst bei Klärung der medizinischen Fragen durch Experten folgen komplexe ethische und gesellschaftspolitische Problemstellungen, die zwangsläufig mit voller Wucht gegen das Bestreben des Wettkampfsportes auf größtmögliche Chancen Gleichheit gerichtet sind.

II. Nationale Entscheidungen

  1. In der Entscheidung des BGH im Fall SV Wilhelmshaven auf Wiedereingliederung in die Regionalliga Nord (SpuRt 2020 185, SpuRt 2020 189) führen die Autoren an, dass ein Ausgang des sportlichen Wettbewerbs fraglos unvorhersehbar ist, weshalb die diese Einordnung für einen Club nicht die satzungsgemäßen sportlichen Voraussetzungen erfüllt, um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
  2. In einem Urteil des OLG Frankfurt zum Abstieg bei Saisonabbruch wegen Corona (SpuRt 2020, 196) welches den Abstieg bei Saisonabbruch wegen Corona für rechtmäßig erklärte, wurde die Entscheidung des Deutschen Tischtennisbundes (DTTB) hinsichtlich Wettbewerbsverzerrung und Anspruch eines Clubs auf Erteilung einer Spielberechtigung eingehend erörtert. In einem weiteren Urteilsspruch zu dieser Frage hat das LG Mannheim das Bestimmungsrechts des Verbandes als Spielbetriebsorganisator konkretisiert und ebenso wie das OLG Frankfurt als Überprüfungsmaßstab den § 315 BGB herangezogen (Zulassungsvertrag des Verbandes). In jedem Fall ist der Komplex des Umganges mit Ereignissen höherer Gewalt von einem Sportverband zu regeln und in jedem Fall vom Willen der Mitgliedsvereine legitimiert, denn diese bringen mit ihrem Beitritt zum Ausdruck, dass sie den Zweck des Sportverbandes und deren Organisation fordern wollen.
  3. Die Entscheidung des OLG Frankfurt wiederum zur Anerkennung des ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga als echtes Schiedsgericht (Spurt2020, 153) zeigt, dass die Frage der Echtheit eines Schiedsgerichts immer wieder neu zu klären ist. Eine Entscheidung des DFB Sportgerichts wurde durch das Schiedsgericht bestätigt, weshalb Beschwerde zum OLG eingereicht werden musste. Ein Schiedsgericht ist stets dann neutral, wenn beide Parteien gleichmäßig über dessen Besetzung befinden können. Dieses stärkt insbesondere die Schiedsgerichtsbarkeit im Verhältnis zwischen Sportveranstalter und Teilnehmer.
  4. Der Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Liga vom 21.09.2020 zum Beschluss der DFB – Gremien betreff Saisonfortsetzung ist rechtmäßig (SpuRt 2021, 47), wobei festzuhalten ist, dass Verbände grundsätzlich zur vollständigen Austragung ihrer Wettkämpfe verpflichtet sind. Die Corona Pandemie hat Verein wie Verbände vor besondere Herausforderung gestellt, bisher sind sie ihrer Pflichtenlage voll nachgekommen.

Eine neue Problematik behandelt M. Stahm, Dortmund in seinem Beitrag „Kurzfristige Trainerwechsel als Vergleichsproblem im Wettbewerb“ aufgrund der immer häufigeren Wechsel Trainer im Profisport, insbesondere bei Mannschaftstrainern während laufender Ligawettbewerbe: Vereine wechseln immer früher ihre Trainer, welche dann kurzfristig wiederum bei einem Ligakonkurrenten unter Vertrag genommen werden; Trainer nehmen dann ihr Wissen und Kenntnisse für die folgenden Wettbewerbe für den Konkurrenten mit, was zur Verzerrung der laufenden Wettbewerbe führen kann.

Einleitend stellt der Autor die in der Spielersaison 2017/18 vorgekommenen Fälle der Trainer A. Beierlorzer und P. Stöger im Einzelnen dar.

Rechtlich ist hier sowohl die arbeitsrechtliche wie auch die verbandsrechtliche Seite relevant. Arbeitsrechtlich ist es dann unproblematisch, wenn der Arbeitsvertrag hier keine besonderen Vereinbarungen enthält, so dass diese aufgrund eines Aufhebungsvertrages gelöst werden kann. Mit anderen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag dürfte es Probleme geben. Verbandsrechtlich gelänge eine Lösung zur Vermeidung derartiger wettbewerbsverzerrende Folgen allerdings durch Einführung fester Wechselperioden in den Spielordnungen der Verbände, z.B. der Spielordnung des DFB. Mit diesem Ansatz auf der Grundlage des § 23 DFB- Spielordnung setzt sich der Autor auseinander und legt dar, dass aufgrund der Verbandsautonomie in Art. 9 GG derartige Regelungen einzuführen wären. Zu berücksichtigen ist allerdings, inwieweit bei derartigen Wechselfristen ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG zu sehen ist. In jedem Falle ist hier eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen des Verbandes nach Art. 9 GG und des Trainers nach Art. 12 GG im Wege der sogenannten praktischen Konkordanz vorzunehmen. Der Autor legt dar, dass wohl die grundrechtlich geschützten Verbandsinteressen nach Art. 9 GG überwiegen würden und dass insofern aus Sicht der Grundrechte keine Einwände gegen die Einführung von Wechselperioden im jeweiligen Verbandsrecht bestehen würden.

Im Beitrag „Schädigende Berichterstattung im Sport“ von F. Brugger, Stuttgart, wird die Berichterstattung über sportliche Großevents und deren elementare Bedeutung für Sponsorenverbände und auch Sportler eingehend diskutiert, welche infolge der zunehmenden Kommerzialisierung des Profisports zu einer Unmenge von Angeboten in den Medien geführt hat. Hier ist ein regelrechter Kampf um Marktanteile, Aktualität und Exklusivität oftmals an der Tagesordnung, wobei die beteiligten Sportler und Verbände sowie Sponsoren durch eine unsachgemäße oder verzerrende Berichterstattung oftmals schwer betroffen sind . Der Autor setzt sich eingangs mit den kollidierenden Rechten der Betroffenen und der Meinungsfreiheit der Medien in Art. 5 Abs. 1 GG auseinander. Sportler können sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Art. 2 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB berufen, welche gegeneinander abzuwägen sind. Dabei werden vom Autor die Möglichkeiten bei den Betroffenen: Gegendarstellung, Berichtigungsanspruch, Unterlassung, Schadensersatz dargelegt.

Das klassische Rechtsinstrument gegen unwahre Tatsachenbehauptungen ist die Gegendarstellung, deren Anspruchsgrundlagen und weiteren Voraussetzungen in den jeweiligen Landes-Pressegesetzen im Einzelnen geregelt sind. Die Anspruchsgrundlage für den Berichtigungsanspruch gründet sich in Art. 5 GG , die Einzelheiten regeln die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB, wobei eine Unterscheidung zwischen einem vollem und einem eingeschränkten Widerruf getroffen werden muss. Neben der Gegendarstellung ist der Unterlassungsanspruch gegen Medienveröffentlichungen wohl am häufigsten für die Betroffenen geeignet, sich gegen weitere Verletzungen zu wehren, ebenfalls auf der Anspruchsgrundlage der §§ 1004, 823 BGB. Der Autor erklärt hier im Einzelnen die Voraussetzungen für die Erstbegehungs- und Wiederholungsgefahr, sowie die elementaren Grundsätze des Beweises einer unwahren Tatsachenbehauptung. Abschließend wird auf die Einzelheiten der Schadensersatzansprüche, hier insbesondere der Geldentschädigung, hingewiesen. Im Ergebnis haben Sportler und Verein ausreichende Abwehrrechte gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und es sei ihnen geraten, zielführend hiergegen vorzugehen, um eine Reputation zu erhalten.

Im Beitrag „Clubfinanzierung vs. Third Party Ownership 2.0“ befassen sich T. Schneider und S. Karlin, München erneut mit den Problemen der Club- Finanzierungen, welche nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Third Party Ownership`s stehen dürfen. Letzteres bedeutet, dass keine finanziellen Beteiligungen Dritter an den Verwertungsrechten von Spielern im internationalen Profisport bestehen dürfen, genauer gesagt, es dürfen keine Verträge vom Verein oder von Spielern mit dritten Personen geschlossen werden, aus denen Ansprüche auf Entschädigung oder andere Rechte an Spielen bei einem Transfer resultieren können. Dieser Schutzzweck, der auf dem Regelwerk der FIFA (Regulations on status and transfer of players –RSTP-) beruht, ist eine Erweiterung des Schutzzweckes durch die 50+1- Regelung des deutschen Fußballbundes auf internationaler Ebene.

Dieses Thema wird immer wieder aktuell geworden, siehe z. B. die Investoren bei dem Fußballligaclub Hertha BSC Berlin im Jahr 2019, sowie auch diejenigen bei anderen internationalen Clubs. Ebenso wie das Instrument der 50+1-Regelung beschäftigt diese Problematik stets die Verbandsgerichte sowie Schiedsgerichte. Die Autoren erläutern eingehend den aktuellen Rechtsrahmen des Third Party Ownership`s in Art. 18 bis und Art. 18 ter RSTP, für welches die FIFA Disciplinary Commitee (DC) zuständig ist. An der Rechtsmäßigkeit dieser FIFA-Regel bestehen keine Zweifel, die Regelung wurde sowohl in einem CAS-Urteil sowie vom Schweizerischen Bundesgericht und auch dem Brüsseler Berufungsgericht im Fall RFC Seraing bestätigt. Die Autoren stellen in der Folge eine eingehende Kasuistik der bisher entschiedenen Fälle vor und beschreiben kurz den Sachverhalt und die entsprechenden Feststellungen, so dass der Leser eine Übersicht über die bisherige Rechtsprechung bekommen kann. Problematisch werden in Zukunft immer wieder neue Gestaltungen von Finanzierungen sein, welche noch nicht behandelt wurden, sodass ein Ende der Auseinandersetzungen und der neu erscheinenden Urteile noch nicht abzusehen ist. Die Autoren diskutieren und erläutern hierzu ihre Prognosen für die Zukunft, sicherlich sind dies wiederum Arbeitsgrundlagen für neue Varianten der Clubfinanzierung.

Rechtsprechung

VerfGH NRW

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schließung von Fitnessstudios aufgrund der CoronaSchVO

  • § 18, 27, 54 VerfGHG; §§ 9 Abs. 1, 18 CoronaSchVO
  1. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann über eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise gemäß § 54 S. 2 Alt. 2 VerfGHG vor Erschöpfung des Rechtswegs entschieden werden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Dies kann anzunehmen sein, wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsverordnung nur von kurzer Geltungsdauer ist und deshalb fachgerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einen gegenwärtigen besonders intensiven Grundrechtseingriff aller Voraussicht nach nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls zur nachträglichen Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit führen kann, und wenn zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Fachgericht von vornherein offensichtlich aussichtlos ist.
  2. Die von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30.10.2020 angeordnete Untersagung des Betriebes von Fitnessstudios ist jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Ob der damit einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Betreiber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, bedarf einer eingehenden Prüfung.
  3. Eine Folgenabwägung geht in Anbetracht der von der Corona-Pandemie gegenwärtig ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu Lasten der Betreiber von Fitnessstudios aus. Deren grundrechtlich geschützte Interessen an der ungestörten Teilnahme am Erwerbsleben wiegen zwar schwer. In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit überwiegen derzeit jedoch nicht.

BayObLG

Zulässige Schiedsgerichtsbarkeit in der Bayerischen Fußballregionalliga

  • § 25, 134, 138, 242 BGB; 19 GWB; 1025 ff., 1032, 1052 ZPO
  1. Das Ständige Schiedsgericht der Bayerischen Fußballregionalliga ist ein „echtes“ Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO.
  2. Trotz der faktischen Monopolstellung des Bayerischen Fußballverbandes und der Notwendigkeit, zur Teilnahme an der Regionalliga eine Schiedsvereinbarung mit ihm abzuschließen, stellt sich diese Schiedsvereinbarung als freiwillig i.S.v. BGHZ 210, 292 (Pechstein) dar, weil sich das Verlangen dieser Schiedsvereinbarung nach einer umfassenden Interessenabwägung nicht als Missbrauch der Marktmacht des Bayerischen Fußballverbandes darstellt und auch den Justizgewähranspruch der Clubs nicht unangemessen einschränkt.
  3. Insbesondere sind die Unabhängigkeit und Neutralität des Ständigen Schiedsgerichts der Bayerischen Regionalliga hinreichend gesichert. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

LG Bonn

Satzungsmäßige Verankerung der Kostentragungspflicht im Verbandsverfahren

  • 9 Abs. 1 GG, § 25 BGB
  1. Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Verankerung einer Kostentragungs- und Kostenvorschusspflicht im verbandsinternen Sportgerichtverfahren. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

LG Paderborn

Keine Gutscheinlösung bei Covid-bedingtem Veranstaltungsausfall und Sponsoringleistungen

  • 240 § 5 Abs. 1 EGBGB, §§ 286, 288, 326, 346 BGB
  1. Beruflich veranlasste Veranstaltungen fallen aufgrund der typischerweise höheren Entgelte und damit der Liquiditätsbindung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
  2. VIP-Dauerkarten in Verbindung mit Werbeleistungen können aufgrund des deutlich gewerblichen Kontexts nicht als Gutschein rückerstattet werden, weil sie keine Eintrittskarten zu Freizeitveranstaltungen sind.
  3. WerbeleistungenbeiFußballspielenderBundesligakönnen,trotzStaffelungdes Entgelts für die 2. Bundesliga, nicht sicher vertragsgemäß nachgeholt werden. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

AG Memmingen

Aufnahmeanspruch in Vereinsgruppe bei Geschlechterdiskriminierung

  • 3 Abs. 1 GG; §§ 25, 249, 826 BGB; § 18 AGG
  1. Ein Heimat- und Kulturpflegeverein kann trotz rein lokaler Bedeutung eine Monopolstellung (hier: über das Fischen im Stadtbach zur Traditionspflege) innehaben und ist deswegen mittelbarer Drittwirkung der Grundrechte über Generalklauseln wie §§ 826, 138, 242 BGB ausgesetzt.
  2. Ein weibliches Vereinsmitglied kann einem Aufnahmeanspruch in eine Untergruppe eines gemeinnützigen Vereins haben, die satzungsbedingt nur für Männer vorgesehen ist, insbesondere wenn dem verein aufgrund seiner ortsprominenten Kulturveranstaltungen eine erhebliche soziale Bedeutung zukommt.
  3. Eine nach heutigem Verständnis sachgrundlose Andersbehandlung von Frauen durch eine Vereinssatzung kann auch nicht durch den Art. 9 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden, weil tradierte Gesellschaftsbilder vom Gleichbehandlungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG aufgebrochen werden sollen. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

AG München

Außerordentliche Kündigung eines Sky-Abos wegen Corona-Pandemie

  • § 611, 626 BGB
  1. Die Corona-Pandemie und der damit verbundene Ausfall diverser Sportveranstaltungen stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar, der den Abonnenten im März 2020 zur außerordentlichen Kündigung eines Sky-Abos berechtigte.
  2. Damit lag keine nur vorübergehende Verhinderung der Bereitstellung des geschuldeten Unterhaltungsangebots vor. Dem Abonnenten war auch nicht zumutbar abzuwarten, wie sich die Pandemiesituation weiter entwickeln würde. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

VG Koblenz

Keine Untersagung von Basketball-Profisport zur Corona-Bekämpfung

  • § 10 CoBeLVO RLP, 35 VwVfG, 80 Abs. 5 VwGO, Art. 12 Abs. 1 GG
  1. Behördliche Mitteilungen über die Untersagung des trainings- und Wettkampfbetriebs auf Grundlage von normen zur Pandemiebekämpfung sind als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizieren.
  2. Eine Abgrenzung zwischen Profi- und Spitzensport einerseits und Amateur- und Freizeitsport andererseits bemisst sich im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG.
  3. EinVerein,dermitseinerBasketballmannschaftamSpielbetriebderSpielklasse „2. Basketball-Bundesliga ProB“ teilnimmt, betreibt Profisport. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

SchiedsG 3. Liga

Rechtmäßigkeit der Saisonfortsetzung in der 3. Liga in der COVID-19- Pandemie

  • 9 Abs. 1 GG; §§ 25, 315 BGB
  1. Das Ständige Schiedsgericht hat bei der Überprüfung von Entscheidungen des beklagten DFB aufgrund der Verbandsautonomie einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab.
  2. Die Entscheidung in den zuständigen Gremien des DFB, den Spielbetrieb der 3. Liga in der Saison 2019/2020 wie geschehen fortzusetzen, war bei Berücksichtigung der Pflichten des DFB aus seiner Satzung und aus den Zulassungsverträgen mit den teilnehmenden Klubs der 3. Liga unter den gegebenen Umständen erforderlich, jedenfalls vertretbar. (Leitsätze der SpuRt- Redaktion)

DFB-Bundesgericht

Gleichbehandlung bei der Verlegung von DFB-Pokalspielen

  • 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 GG; §§ 25, 242, 315 BGB, § 14 DurchfBest-DFB-SpO
  1. Das DFB-Bundesgericht überprüft im Verfahren der Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Ermessensfehler, wenn die Ermächtigungsgrundlage der DFB-Verwaltung Ermessen einräumt.
  2. LiegtaufgrundderSachlageeineErmessensreduzierungaufNulldergestaltvor, dass nur eine Entscheidung auf Antrag eines Beteiligten in Betracht kommt, kann das DFB-Bundesgericht die Sache an sich ziehen und in der Sache selbst entscheiden.
  3. Zu den Gründen für eine Verlegung von DFB-Pokalspielen und zum Gleichbehandlungsanspruch im Wettbewerb. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)