Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 5/2021

Das Heft 5/2021 der SpuRt wird postalisch in der 36. KW zugestellt und ist seit dem 08.09.2021 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Sexueller Missbrauch im Sport – es muss gehandelt werden! (J. Fritzweiler, S. 249)

Aufsätze

  • CAS-Appeal-Verfahren: Kostentragung und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (R. T. Cherkeh/K. Vieweg, S. 250)
  • Rechtliche Wirksamkeit von Altersgrenzen für Schiedsrichter im deutschen Profifußball (D. Kranz/M. Pröpper, S. 254)
  • Quo vadis, Königsgrau? (P. Küting, S. 259) — hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken für Sportvereine und ihre Verantwortlichen wegen Zuwiderhandlungen von Fans (S. Diener, S. 262)
  • Potentielle Tarifvertragsparteien im deutschen Profisport (F. Stark, S. 267)
  • Cheating im e-Sport (F. Meisheit, S. 272)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 278)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • OLG Hamm: Verkehrssicherungspflichten für Versorgungsleitungen im Fußballstadion (m. Anm. Castendiek) (S. 278)
  • OLG München: Keine einstw. Verfügung gegen Abstieg aufgrund der Quotientenregel wg. der Covid-19-Pandemie (S. 283)
  • LG Memmingen: Aufnahmeanspruch in Vereinsgruppe bei Geschlechterdiskriminierung (Memminger Stadtbachfischer) (m. Anm. Grünberger) (S. 287)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • OVG NRW: Einwendungen des Driving-Range-Betreibers gegen Bebauungsplan des Nachbargrundstücks (S. 292)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers (S. 296)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • BSG-DHB: Rechtmäßige Wertung der 2. Bundesliga Feldhockey nach Covid-bedingtem Saisonabbruch (S. 298)
  • DFB-Bundesgericht: Rechtmäßige reduzierte Fortsetzung des BFV-Pokalwettbewerbs (S. 301)
  • DFB-Bundesgericht: Spielverlust durch Überschreitung der zulässigen Einwechselungen im DFB-Pokal (S. 303)

Schaufenster

  • Covid-19 und Sport: EP-Erfordernis einer gezielten Anwendung der Post-Pandemie-Aufbaumittel durch die EU-Mitgliedstaaten (S. 306)
  • Parrish/Cattaneo: Sports Law in the European Union (Rez. Kornbeck) (S. 308)

 


Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Das Editorial „Sexueller Missbrauch im Sport – es muss gehandelt werden!“ von J. Fritzweiler, Burghausen/München, befasst sich mit der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs auch im Sport, die Arbeit nach den an die Öffentlichkeit geratenen Missbrauchsfällen ist in den Verbänden in Gang gekommen. Deren Aufgabe ist es nun, in ihre Regelwerke die Anforderungen zur Bekämpfung der Missbrauchsfälle konkret zu formulieren und ebenso Sanktionen aufzustellen. Bisher haben die Verbände lediglich allgemein gehaltene Ethik-Codices nach den Anforderungen des IOC aufgestellt. Diese sind allerdings keinesfalls ausreichend, weshalb die Verbände aufgefordert sind, die Aufstellung konkreter Regelwerke mit Grundlagen für Prävention und Sanktion schnellstens zu erfüllen, ebenfalls ist Installierung einer „Nationalen Agentur für sicheren und gewaltfreien Sport“ unbedingt notwendig, um den Betroffenen eine von den Verbänden unabhängige Hilfestellung zu ermöglichen.

Im Beitrag „CAS-Appeal-Verfahren: Kostentragung und das Gebot effektiven Rechtsschutzes“befassen sich R. T. Cherkeh, Hannover und K. Vieweg, Erlangen, mit dem weiterhin umstrittenen faktischen Schiedszwang im Schiedsgerichtsverfahren für die Athleten und den damit verbundenen beträchtlichen Kosten, welche auf den Athleten zukommen. Ist ein Athlet vom deutschen Sportschiedsgericht in einem Anti-Doping-Verfahren verurteilt worden und beabsichtigt  er dagegen Rechtsmittel beim CAS einlegen, so entstehen hier erhebliche Kosten, der Athlet muss bereits zu Beginn einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 CHF einzahlen. Insgesamt sind allein für das Schiedsverfahren vor dem CAS etwa 100.000 CHF zu veranschlagen. Zusätzlich hinzu  kommen noch die Anwaltskosten in erheblicher Höhe.

Die Frage stellt sich dabei, ob das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verletzt ist und somit die Schiedsvereinbarungen unwirksam sind. Richtig ist zwar, dass es auch vor dem CAS nach deren Regelung eine Art Prozesskostenhilfe gibt. Diese ist allerdings unzureichend, da es in das Ermessen des CAS-Schiedsgericht bestellt wird, ob und in welcher Höhe eine Kostenhilfe erfolgen kann. Die Autoren legen die einzelnen Regelungen ausführlich dar und kommen zu dem Ergebnis, dass die Verfahrenskostenhilfe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, ähnlich den in Deutschland geltenden Regelungen nach § 114 ZPO.

Dieses hat weiterhin die Konsequenz, dass die für den CAS geltenden Legal Aid-Regelungen nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und der prozessualen Waffengleichheit entsprechen und somit unwirksam sind. Fraglich ist daher auch, inwieweit die Schiedsvereinbarungen insgesamt wirksam sein können. Die nach der Rechtsprechung des BGH nach § 242 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Schiedsvereinbarungen führt nach Auffassung der Autoren dazu, dass diese unwirksam sind.

Im Beitrag „Rechtliche Wirksamkeit von Altersgrenzen für Schiedsrichter im deutschen Profifußball“ befassen sich D. Kranz und M. Pröpper, Köln, mit der Frage, ob eine Altersgrenze von 47 Jahren des deutschen Fußballbundes für die Eliteschiedsrichter wirksam ist – ein bekannter Schiedsrichter klagt vor der Zivilgerichtsbarkeit gegen diese Handhabung, da er bei der Kaderplanung des DFB nicht mehr im Aufgebot berücksichtigt worden ist.

Zunächst prüfen die Autoren die Rechtsgrundlagen des DFB, nach welchen diese Entscheidung getroffen wurde. In der Schiedsrichterordnung des DFB, §§ 13 ff. finden sich die Regelungen sowie die Verfahrensweise des DFB, nach welcher für sämtliche Schiedsrichterpositionen bestimmte Auswahlkriterien gelten unter den  entsprechenden Leistungsnachweisen im Einzelnen. Eine unmittelbar geltende starre Altersgrenze von 47 Jahren gibt es in diesem Regelwerk nicht, lediglich wird in einer Auswahlentscheidung  des DFB bei seiner Kaderplanung vor Beginn der Spielsaison 2021/2022  festgestellt, dass nach Leistungsaspekten mit einem Alter von 47 Jahren die Tätigkeit eines Schiedsrichters auf dem Platz endet und dass der betreffende Schiedsrichter nicht mehr zum Aufgebot der Unparteiischen in der Bundesliga zählt, gleichzeitig aber eine Tätigkeit als Video-Assistent (VA) möglich ist. Durch diese Regelung ist der Anwendungsbereich des Diskriminierungsschutzes gemäß § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eröffnet.

Bei der Anwendbarkeit des AGG ist es nicht relevant, ob der Schiedsrichter als Arbeitnehmer oder Selbständiger zu betrachten ist, sodass die Bestimmungen des §§ 2, 6 AGG zur Anwendung kommen. Gibt es für diese Altersdiskriminierung eine Rechtfertigung nach §§ 8, 10 AGG? Feststeht in dem hier untersuchten Fall, dass der klagende Schiedsrichter die beste Bewertung aller berücksichtigten Schiedsrichter erhielt, sodass seine fachliche Eignung außer Frage steht. Die Autoren prüfen nun die anerkannten und beanstandeten Altersgrenzen außerhalb des Sportbetriebes anhand der bestehenden Rechtsprechung z.B. für Piloten im gewerblichen Luftverkehr sowie für das weitere Personal im Flugverkehr und kommen zu dem Ergebnis, dass hier stets statische empirische und medizinische Daten verlangt werden, wenn eine Altersgrenze festgelegt wird.

Bei einer weiteren Prüfung einer Rechtsfertigung für den Sportbereich nach den §§ 8, 10 AGG ist zu erkennen, dass nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich beabsichtigt ist, Benachteiligung wegen des Alters zu verhindern. Ausder genannten Begründung des DFB zu der Nicht-Berücksichtigung des betroffenen Schiedsrichters bei der Kaderplanung geht hervor, dass diese sich ausschließlich auf das Alter des Schiedsrichter bezogen hat und die Leistung sowohl physisch wie geistig keinerlei Berücksichtigung gefunden hat. Somit kommen die Autoren zum Ergebnis, dass hier eine Diskriminierung bei der herangezogenen Altersgrenze von 47 Jahren vorliegt und diese bei einer gerichtlichen Überprüfung keinen Bestand haben dürfte.

Im Beitrag „Quo vadis, Königsgrau?“ knüpft P. Küting, Bochum, an seinen Beitrag in SpuRt 2020, S.310 an und bringt ein Update zur sportlichen und wirtschaftlichen Lage des Fußballklubs FC Schalke 04 e.V., welcher in der letzten Spielsaison den Gang in die 2. Bundesliga antreten musste.

Der Autor bringt eine  Beschreibung der desaströsen Situation beim Fußballclub FC Schalke und weist auf die gravierenden Fehler der Ex-Aufsichtsräte hin, welche durch Machtsucht, mangelnde Kompetenz und Ahnungslosigkeit geprägt seien. So sei es kein Wunder, dass hier kostspielige Fehleinkäufe stattfanden und eine „charakterlose Söldner-Ansammlung“ zu einer Mannschaft zusammengesetzt wurde. Der Autor bringt dann im Weiteren eine Analyse der (konsolidierten), Vermögens- und Finanzlage sowie der Cashflow-Entwicklung unter Berücksichtigung des Bestätigungsvermerkes der Wirtschaftsprüfergesellschaft KPMG. Schon der Schatzmeister und Steuerberater wies auf das Grundübel seit 2005 hin, nämlich die über mehrere Jahre hin verpassten Teilnahmen am UEFA-Cup oder an der Champions-League – mit gravierenden Bilanz- und Liquiditätsproblemen. Die Finanz- und Vermögenslage war deshalb mehr als ernüchternd, ebenso die Ertragslage sowie die Cashflow-Entwicklung, welches eingehend und mit Tabellen dargelegt wird.

Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB der Steuerprüfungsgesellschaft KPMG weist deutlich auf das katastrophale Zahlenwerk hin und beurteilt zudem die Chancen und Risiken des Clubs für die Zukunft und stellt eine handelsrechtliche Prognose für die zukünftige Unternehmensplanung dar, und dieses auch im Hinblick auf die reduzierten Personalkosten im Lizenzspielerbereich auf einem  2. Liga-Niveau. Hier wird im Ergebnis festgestellt, dass es für die Zukunft erhebliche Unsicherheiten gibt, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Vereins zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen und ein bestandsgefährdendes Risiko nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellen.

In seinen Schlussbemerkungen und Ausblick erwähnt der Autor die in der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Aussagen der neuen Finanzvorstände, welche insofern positiv anklingen, als man vorhat, in der Zukunft die Ausgaben strikt an den Einnahmen zu orientieren. Schließlich kritisiert der Autor auch das Lizenzierungsverfahren des DFL, welches seiner Meinung nicht zeitgemäß sei, weil es sich nur auf eine liquiditäts-orientierte Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stützt. Trotz allem kann man dem Club nur wünschen, dass er eine wirtschaftliche und sportliche Konsolidierung erreicht.

Das Verhalten von Fans in Fußballstadien steht im Mittelpunkt des Beitrags „Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken für Sportvereine und ihre Verantwortlichen wegen Zuwiderhandlungen von Fans“ von S. Diener, Düsseldorf. Besonders das Zünden von Pyrotechnik und das Zeigen sogenannter „Hass-Banner“ wirft immer wieder straf- und haftungsrechtliche Fragen auf, insbesondere für die Verantwortlichen des Vereins. Unabhängig davon, ob die einzelnen Täter ermittelt werden können, existiert das Sanktionsinstrument des DFB in § 9a der Rechts und Verfahrensordnung (RuVO), nach welchem die Vereine für das Verhalten ihrer Fans haftbar gemacht werden können, unabhängig von einem Verschulden der Verantwortlichen. Der Beitrag erörtert besonders  die strafrechtlichen Gesichtspunkte eines Unterlassens nach § 13 StGB bzw. einer strafbaren Beihilfe nach § 27 StGB, aber auch die  ordnungswidrigkeitsrechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere die mit einem Bußgeld bewe:rten Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG:

So ist nach § 13 StGB ist die Strafbarkeit gegeben für denjenigen, der es unterlässt den Erfolg abzuwenden. Der Autor untersucht die Garantenflicht zur Erfolgsabwendung unter dem Gesichtspunkt des Hausrechts des Stadioninhabers ebenfalls wie aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht und bejaht beides. Eine Verletzung besteht dann, wenn nachweislich entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung unterlassen werden. Allerdings ist in der Praxis nicht unproblematisch, wie ein Kausalitätsnachweis der Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung nachgewiesen werden kann. Der Garant muss stets die Möglichkeit einer Verhinderung gehabt haben.

Ähnlich zu beurteilen ist die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, welche mangels eines Nachweises nach § 13 StGB in Betracht kommt in Form einer Verhängung einer Geldbuße. Diese kann nach Absatz 3 dieser Bestimmung bis zu € 1 Mio. betragen. Der Autor überprüft die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung und kommt zu dem Ergebnis, dass infolge der jahrelangen Vorkommnisse in den Stadien eine grundsätzliche Pflicht besteht, umfangreiche Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung betriebsbezogener Zuwiderhandlungen zu vermeiden; sicherlich ist hier der Veranstalter darlegungspflichtig, allerdings nicht beweispflichtig. Die Vereine sind jedenfalls verpflichtet, ein effizientes Compliance-Management zu installieren, welches auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei ist absolut auf die Durchführung der Veranstaltungen mit einer Null-Toleranz-Strategie zu achten und diese in jedem Falle auch zu publizieren.

Im Beitrag „Potenzielle Tarifvertragsparteien im Deutschen Profisport“ stellt F. Stark, Stuttgart, erneut die Frage, inwieweit Interessenvertretungen von Sportlern Tarifverträge abschließen könnten – aufgrund der Corona-Pandemie wurde im Profisport erneut die Frage aufgeworfen. Tarifverträge im Profisport sind in den USA – Profiligen längst gängige Praxis, in Deutschland spielen sie bisher keine Rolle. Allerdings könnten sich Möglichkeiten ergeben, wenn man von tarifdispositiven Rest abweicht und den sportspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kann man also diese Besonderheiten unter die im § 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unterbringen, indem man bestimmte Normen wie für Inhalte, Abschluss- und Beendigungsformen unterbringt?

Die erste Frage wäre allerdings, wer im Profisport in Deutschland auf Arbeitnehmerseite oder Arbeitgeberseite eine Tarifvertragspartei sein könnte.

Zunächst prüft der Autor die kollektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer – also die Spielerseite. Es existieren ja im Fußball, Handball und Basketball sowie Eishockey bereits Spielervereinigungen, deren Einzelheiten und Betätigungen werden ausführlich dargelegt, anschließend die Frage aufgeworfen, ob Spielervereinigungen als Gewerkschaften nach § 2 Abs. 1 Alt. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) sein können. Diese Frage kann nur teilweise beantwortet bzw. beurteilt werden, da zu wenig Informationen bekannt sind. Auch auf der Arbeitgeberseite –also Clubs, sowie Kapitalgesellschaften wird deren Struktur  im Einzelnen untersucht, dies mit dem Ergebnis, dass bisher Tarifverträge nur zwischen den Spielervereinigungen und den Clubs abgeschlossen werden können. Damit wäre allerdings das Ziel einheitlicher Arbeitsbedingungen nicht erreicht, weshalb abzuwarten bleibt, ob auf der Arbeitgeber/Sportverbandsseite die Voraussetzungen einer tariffähigen Organisation geschaffen werden könnten.

„Cheating im e-Sport“ heißt der Beitrag von F. Meisheit, Kiel, er befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Cheating, in der Übersetzung „Betrug“ eine strafbare Handlung nach § 263 StGB oder nach § 303b StGB sein kann. Cheating stellt die Veranstalter von e-Sport-Wettkämpfen sowie Mit- und Gegenspieler vor große Probleme dieser neuen Sportart, welche immer noch um eine Anerkennung als Sport sich bemüht.

Der Autor stellt die verschiedensten Handlungsweisen des Cheats in drei Kategorien dar, nämlich das sogenannte „Gameplay“ sowie weiter das „Ghosting“ als Personen-Cheat und den DOS-Angriff als Perfomance-Cheat. Nach Prüfung der einzelnen Handlungsweisen in ihrer strafrechtlichen Relevanz nach §§ 263, 303b StGB kommt der Autor zum Ergebnis, dass eine Strafbarkeit nach § 263 StGB nicht gegeben ist, allerdings nach § 303b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB. Veranstalter der e-Sport-Branche müssen sich somit bemühen gegen Cheater vorzugehen, wohl in der Änderung ihres Regelwerks, bzw. in der Implementierung von Kollektivstrafen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wozu allerdings Vorsicht angebracht ist.

 

Rechtsprechung

OLG Hamm

Verkehrssicherungspflichten für Versorgungsleistungen im Fußballstadion

  • 823 Abs. 1 BGB
  1. Das Abdecken von Versorgungsleistungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen mit Matten kann grundsätzlich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht genügen.
  2. Es begründet aber eine eigenständige – hier verletzte – Verkehrssicherungspflicht, wenn die Abdeckmatten selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, weil sie im Randbereich wellig sind/vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind.
  3. Die Delegation einer Verkehrssicherungspflicht kann – wie hier von Seiten des veranstaltenden Vereins – auch faktisch erfolgen, wenn die Übertragung gleichwohl derart klar und eindeutig ist, dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.
  4. Seine[n] Kontroll- und Überwachungspflichten kann der Delegierende im Einzelfall – so hier – nachkommen, wenn er das Verlegen der Abdeckmatten kontrolliert und keine Anhaltspunkte dafür hat, dass von Seiten des Delegierten ungeeignete Abdeckmatten verwendet werden.
  5. Eine freiwillige Leistung des Delegierenden muss sich der Geschädigte nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf seine Ansprüche gegen den Delegierten anrechnen lassen. (Amtliche Leitsätze)

 

OLG München

Keine einstweilige Verfügung gegen Abstieg aufgrund der Quotientenregel wegen Covid-19-Pandemie

  • Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 25, 38, 242, 315, 823, 826, 1004 BGB
  1. Eine Satzungsbestimmung, die den Auf- und Abstieg in einem Ligawettbewerb nach einer Pandemie-Situation durch die sog. „Quotientenregel“ bestimmt (hier: § 93 SpO/BFV), stellt keine Strafbestimmung dar. Die auf ihrer Grundlage ergehende Abstiegsentscheidung ist keine Sanktion.
  2. Satzungsbestimmungen von Sportverbänden, die den sportlichen Umgang mit Folgen der Covid-19-Pandemie regeln, stellen keine für das Verbandsleben wesentliche Grundentscheidung dar, weswegen die Einberufung eines Verbandstags hierfür regelmäßig nicht erforderlich ist.
  3. Die Entscheidung eines Verbandes, die Quotientenregelung zur Bestimmung von Auf- und auch Abstieg der Vereine heranzuziehen, stellt lediglich eine von mehreren Wertungsmöglichkeiten dar, die alle mit Vor- und Nachteilen verbunden gewesen wären. Sie ist unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen nicht unbillig. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

LG Memmingen

Aufnahmeanspruch in Vereinsgruppe bei Geschlechterdiskriminierung (Memminger Stadtbachfischer)

  • Art. 3 Abs. 2, 9 Abs. 1 GG; §§ 21, 25, 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 826 BGB; § 18 Abs. 2 AGG
  1. Die satzungsgemäße Nichtberücksichtigung in einer vereinsinternen Gruppe eines Traditionspflegevereins (hier: Gruppe der Stadtbachfischer, deren ausschließlich männliche Mitglieder die alleinige Berechtigung haben, am Fischertag den Memminger Stadtbach „auszufischen“) führt für eine ausgeschlossene Frau nicht zu einem Aufnahmeanspruch gegen den Verein in diese Gruppe aus § 826 BGB oder § 18 Abs. 2 AGG, weil es sich bei der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und der damit ermöglichten Aktivität nicht um ein essentielles Interesse handelt, das eine Frau zur Verwirklichung wirtschaftlicher Ziele oder zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit in sozialer Hinsicht verfolgen können muss. Durch die Nichtzulassung erleidet sie keinen gravierenden Nachteil.
  2. Das allgemeinpolitische Ziel einer Frau, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen, ist ebenfalls kein ausreichendes eigenes Interesse i. Sinne der zu §§ 826 BGB, 18 Abs. 2 AGG ergangenen Rechtsprechung zu einem Aufnahmezwang.
  3. Allerdings ergibt sich ein solcher Aufnahmeanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V.m. dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch, weil es für einen Ausschluss von Frauen aus der Vereinsgruppe und damit vom „Ausfischen“ des Stadtbachs am Fischertag keinen sachlichen Grund gibt. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

OVG NRW

Einwendungen des Driving-Range-Betreibers gegen Bebauungsplan des Nachbargrundstücks 

  • 1 Abs. 7 BauGB, § 1 Abs. 10 Bau NVO, Art. 14 GG, § 47 Abs. 1 VwGO
  1. Ist ein Normenkontrollantrag (unzweifelhaft) zunächst nur durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt, handelt es sich bei einer nachträglich erfolgten „Klarstellung“, der Antrag solle auch als durch die Gesellschafter persönlich gestellt gelten, um eine – hier wegen Verfristung unzulässige – subjektive Antragserweiterung.
  2. Das Interesse eines Betreibers einer Golfübungsanlage, ein bisher als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenes und genutztes Nachbargrundstück ohne Rechtsgrundlage weiterhin mit fehlgeschlagenen Golfbällen beaufschlagen zu können, ist kein gewichtiger abwägungserheblicher Belang, der der Ausweisung dieses Bereichs als Fläche für Gemeinbedarf mit dem Ziel einer Nutzung u.a. für ein Kindertagesstätte entgegengehalten werden kann.
  3. Das gilt erst recht dann, wenn bereits die für die Golfanlage erteilte Baugenehmigung für den Fall einer künftigen Bebauung des Nachbargrundstücks in einer Nebenbestimmung die Möglichkeit zur Anordnung von Ballfangzäunen ausdrücklich vorsieht und im Planaufstellungsverfahren gutachterlich geklärt wurde, dass solche Schutzmaßnahmen grundsätzlich einen ausreichenden Schutz der neugeplanten Nutzungen gewährleisten. (Amtlicher Leitsätze)

 

BFH

Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers

  • 15 Ab. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO
  1. Überschreitet die nachhaltige Betätigung eines Pokerspielers die Grenze zur Gewerblichkeit, macht es keinen Unterschied, ob der Spieler die Gewinne bei Pokerturnieren oder bei Spielen in Casinos erzielt.
  2. Ein Gewerbesteuer-Messbetrag kann bei einem Berufspokerspieler nur dann festgesetzt werden, wenn er eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Hierzu hat das FG Feststellungen zu treffen. (Amtliche Leitsätze)

 

BSG-DHB

Rechtmäßige Wertung der 2. Bundesliga Feldhockey nach Covid-bedingtem Saisonabbruch

  • Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 275, 315 BGB, §§ 14 Abs. 2, 29 Abs. 2 Satzung DHB
  1. Trotz fehlender Regelungen in der Spielordnung ist ein Saisonabbruch der 2. Bundesligen während der Covid-19-Pandemie durch den Deutschen Hockey-Bund zulässig.
  2. Der Saisonabbruch aufgrund einer pandemischen Lage mit behördlichen Spielbeschränkungen ist kein Grundlagengeschäft des Vereins und daher ist der Spielordnungsausschuss, wenn nichts Abweichendes festgelegt ist, hierfür nach allgemeinen Regeln der Verbandssatzung zuständig.
  3. Die Saisonabbruchentscheidung durch den DHB ist auch gemessen an einfacher Billigkeit in der Covid-19-Pandemie mit hohen und ungewissen Durchführungsschwierigkeiten ermessensfehlerfrei.
  4. Dem Verband kann nicht die Abänderung der Spielordnung zur Durchführung der Saison mit einem anderen möglicherweise umsetzbaren Modus zur Ermittlung des Aufsteigers aufgezwungen werden.
  5. Die Entscheidung des Verbandes zur Wertung der abgebrochenen Saison für die Betrachtung der Tabelle nach gespielter Hin – und Rückrunde ist rechtmäßig und nicht nachrangig zu einer möglichen Quotientenregelung. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

DFB-Bundesgericht

Rechtmäßige reduzierte Fortsetzung des BFV-Pokalwettbewerbs

  • Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 25, 315 BGB
  1. Eine Verletzung des in der Satzung des DFB verankerten Fair-Play-Grundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots können mit der Revision nach § 43 Nr. 1 b) der DFB-Satzung zulässigerweise als Verstoß gegen Bundesrecht gerügt werden.
  2. Die Entscheidung eines DFB-Mitgliedsverbands, einen Landesverbandspokalwettbewerb angesichts der Covid-19-Pandemie nur noch mit den verbliebenen Regionalligisten fortzusetzen, stellt kein Sanktion dar. Sie widerspricht auch nicht dem Fair-Play-Grundsatz oder dem Gleichbehandlungsgebot, sondern liegt – im konkreten Fall – in dem diesem Landesverband zustehenden Ermessenspielraum, auch wenn es andere denkbar Fortsetzungsszenarien gegeben hat. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

DFB-Bundesgericht

Spielverlust durch Überschreitung der zulässigen Einwechselungen im DFB-Pokal

  • Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 25 BGB, Fußballregel 3 Nr. 3, §§ 17, 18 DFB-RuVO, § 51 DFB-SpO
  1. Es stellt ein Organisationsverschulden eines am DFB-Vereinspokal teilnehmenden Vereins dar, wenn die ihm gegebenen Informationen über die Anzahl möglicher Aus- und Einwechselungen in diesem Wettbewerb den Mannschaftsverantwortlichen auf der Bank während des Spiels nicht mit der notwendigen Sicherheit präsent ist.
  2. Ein solches originäres Organisationverschulden wird auch nicht durch eine etwaige Falschauskunft oder einen Kontrollfehler eines Mitglieds des Schiedsrichtergespanns (hier: dem 4. Offiziellen) ausgeglichen. Denn dem Schiedsrichter (und seinen Assistenten wie dem 4. Offiziellen) kommt bei der Auswechselung – auch hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Einwechselungen – nur eine Kontrollfunkton zu. Er hat auf die Einhaltung der Regeln und Bestimmungen hinzuwirken. Auf eine nach seiner Überzeugung überzählige oder sonst regelwidrige Einwechselung kann er hinweisen. Verhindern kann er sie nicht.
  3. Denn der einen Spieler einwechselnde Verein (vertreten durch seine Beauftragten am Spielfeldrand) ist ausschließlich und selbst dafür verantwortlich, dass die Einwechselungen mit den geltenden Bestimmungen in Einklang standen und zulässig sind. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)