Uni Köln: SoSe 2017 – Klassisches Seminar und VBS zum Sportrecht

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Mit dem Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, biete ich im Sommersemester 2017 wieder ein Seminar (VSt-Nr. 13980.8000) und ein Vorbereitungsseminar (VSt-Nr. 13980.5015) zum Sportrecht an.

Für die Veranstaltung 13980.5015 „Vorbereitungsseminar zum Sportrecht“ i.S.v. § 44 StPrO ist, deren mündlicher Teil mit dem klassischen Seminar als gemeinsames Blockseminar veranstaltet wird, sind Anmeldungen ausschließlich über KLIPS2 möglich.

Die Seminare werden sich mit aktuellen Fragen zum und Entscheidungen im Sportrecht beschäftigen, die von den Teilnehmern darzustellen, rechtlich zu würdigen und zu bewerten sind. Soweit Entscheidungen zu besprechen sind, können die Urteile von den ordentlichen Gerichten, den Schiedsgerichten im Sport und auch den internen Spruchinstanzen der Sportverbände stammen. Im Sportrecht geht es regelmäßig um die Frage, ob eine Maßnahme im Sport mit den verbandlichen Normen und dem staatlichen Recht in Einklang steht.

Das klassische Seminar (13980.8000) dient u.a. der weiteren Vorbereitung auf die Schwerpunktbereichsseminare. Es kann darüber hinaus einen Teil der gemäß § 3 Abs. 1 b) und Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verlangten besonderen Befähigung für die Promotion nachweisen („Doktorandenseminar“). Ferner kann die erfolgreiche Teilnahme an diesem Seminar eine Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich ersetzen, §§ 11 Abs. 7 Satz 2 Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (StPrO), sofern der/die Studierende sich vor der Themenvergabe hierzu beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anmeldet. Schließlich kann das Seminar dem Erwerb der Schlüsselqualifikation i. S. d. §§ 7 Abs. 2 JAG NRW, 7 Abs. 4 StPrO dienen.

Anmeldung zum Seminar: Unter Angabe des Themenwunsches via E-Mail an Herrn Dr. Orth (jan.orth@uni-koeln.de) bis zum 15.04.2017.

Definitive Themenvergabe: Im Vorbesprechungstermin am Dienstag, 25.04.2017, 18.45 Uhr, im Rechtshaus (Gottfried-Keller-Str. 2).

Tagesblockseminarveranstaltung: Freitag, 30.06.2017, Universität zu Köln. Beginn: 10.00 Uhr, Ende nicht nach 17.00 Uhr.

Die komplette Seminarausschreibung – einschließlich der weiteren Modalitäten – findet sich hier.

Folgende Themen können vergeben werden:

„Aktuelles“

  1. Die Entscheidung des BGH in Sachen Claudia Pechstein ./. ISU
  2. Die Entscheidung des BGH in Sachen SV Wilhelmshaven ./. Norddeutscher Fußballverband
  3. Die Entscheidung des BGH in Sachen des „Kölner Böllerwerfers“ (SpuRt 2017, 29)
  4. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Strafen durch Sportverbände (zuletzt: OLG Hamm SpuRt 2017, 32)

„Kontemporäres“

  1. Die Verfassungsmäßigkeit der Strafnormen des Anti-Doping-Gesetzes
  2. Kostentragungspflicht der „Clubs“ und Verbände für Polizeieinsätze anlässlich von Spielen der Fußballbundesliga
  3. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten für echte Schiedsgerichte im Sport?
  4. Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen
  5. Was regelt § 11 AntiDopG?
  6. Die Entscheidung des BGH in Sachen Charles Friedek
  7. „Whereabouts“ und andere Verhaltensauflagen für Sportler nach den Doping-Bestimmungen und deren Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht

„Klassiker“

  1. Meinungsfreiheit vs. arbeitsvertragliche Treupflicht bei Profi-Fußballern
  2. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  3. Konkurrenz von Verbandsstrafen zum „staatlichen Strafmonopol“ (Art. 92 GG)

Warum der BGH den Fall SV Wilhelmshaven falsch entschieden hat…

…findet sich im aktuellen Heft der im Beck-Verlag herausgegebenen Fachzeitschrift „Sport und Recht“. Das Heft 1/2017 erscheint Ende Januar und enthält meinen Besprechungsaufsatz mit dem Titel „Die Fußballwelt nach Wilhelmshaven ­­– Zugleich eine Besprechung von BGH, Urt. v. 20.09.2016, Az. II ZR 25/15“. Der Beitrag beginnt mit folgender Einleitung:

Viel Bedeutung war der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußball-Verband e.V. von allen Seiten zugemessen worden. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob nach einer Analyse der Urteilsgründe die Auswirkungen der Entscheidung auf den organisierten Fußball im Besonderen und den organisierten Sport im Allgemeinen so groß sind, wie in Aussicht gestellt worden ist.

Die nachfolgende Entscheidungsbesprechung folgt dann dieser Gliederung:

 

I. Sachverhalt, Parteien, Mitgliedschaftsverhältnisse
II. Inhalt und Bedeutung der Entscheidung
1. Tenoränderung
2. Verbandsgericht/Schiedsgericht
3. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO
4. Umsetzung der Entscheidung eines internationalen Verbands
5. Feststellungsinteresse
6. Entgegenstehende Entscheidungen des CAS
7. Begründetheit
a) Fehlende Regelung in der Satzung
b) Fehlende anderweitige Unterwerfung unter die FIFA-Regeln
c) Nichterörterung von außerordentlicher Kündigung und Ausschluss
III. Einordnung und Ausblick

Hierbei wird vertieft auf verschiedene Rechtsprobleme der Entscheidung eingegangen. Aufgrund der rechtlichen Analyse der Entscheidung komme ich zum Abschluss zu folgendem Ergebnis, das eine Ablehnung der seitens des BGH getroffenen Entscheidung beinhaltet:

Die häufig sehr unbefriedigend begründete und durchgängig mit ihren Wertungen wenig überzeugende Entscheidung des Senats entscheidet einen Einzelfall und wirft mehr Fragen auf als Unklarheiten beseitigt werden. Viele Probleme um die Umsetzbarkeit von Entscheidungen internationaler Verbände sind nach wie vor offen. Der Senat hat bedauerlicherweise eine gute Chance verstreichen lassen, hier für dogmatische wie rechtspraktische Klarheit zu sorgen. Wegen der z.T. gravierenden und hier aufgezeigten Argumentationsmängel kann die Entscheidung der Rechtswissenschaft und der verbandlichen Praxis sicherlich noch keine klaren und belastbaren Anhaltspunkte geben. Hier ist weitere Aufklärung durch die Wissenschaft und dann auch erneut durch die Rechtsprechung notwendig und wünschenswert.

Mit der Konkretisierungsmöglichkeit durch Regelanerkennungsvertrag neben der Satzungsermächtigung ist den Sportverbänden in Deutschland allerdings ein Mittel an die Hand gegeben worden, durch eindeutige Formulierungen in den Lizenz-, Ligenzulassungs- und sonstigen Regelerstreckungsverträgen mit überschaubarem Arbeitsaufwand das erstrebte Ziel zu erreichen. Um den Anforderungen der durch die Wilhelmshaven-Entscheidung konkretisierte Rechtsprechung des BGH gerecht zu werden, dürfte es erforderlich sein, die zu inkorporierende Regelungsbereiche der übergeordneten Verbände namentlich eindeutig und klar zu bezeichnen. Dies kann sogar im Wege der dynamischen Verweisung geschehen.

Alle Argumente sind im Einzelnen in Kürze in der SpuRt nachzulesen. Über Feedback zu meiner Rechtsauffassung und zum Besprechungsaufsatz freue ich mich.