Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 5/2020

Das Heft 5/2020 der SpuRt wird postalisch in der 38. KW zugestellt und ist seit dem 10.09.2020 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

Editorial

  • Geld und Sport (U. Steiner, S. 209)

Abhandlungen

  • Die Verletzung eines Gegenspielers durch einen gedopten, aber sonst regelkonform handelnden Athleten (T. Hülskötter/N. Raabe, S. 210)

Aufsätze

  • Der kartellrechtliche Prüfungsmaßstab im Sport (M. Stopper, S. 216) – zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Der mögliche Weg zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bei Fußball-Bundesligisten (F. Wittersheim, S. 221)
  • Ausgliederung von Fußballlizenzspielerabteilungen in der Regionalliga (N. Wolf, S. 226)
  • Übertragende Sanierung bei Sportkapitalgesellschaften (S. May, S. 230)
  • Die Planinsolvenz als Sanierungsoption für Fußballvereine in der Corona-Krise (J. Laschinski/J. Kührt, S. 232)
  • Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflichten im rechtsfähigen Verein (M. Oehlrich, S. 237)
  • Fußball-Bundesligatickets im Lichte der Coronakrise J. (Drechsler/P. Harenberg, S. 241)
  • Sperrklauseln beim Vereinswechsel eines Fußballprofis (P. Eisenbarth, S. 247)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 251)

Internationales

  • ÖVwGH: Kein Aufschub des Militärdienstes wegen andauernder Ausbildung als Eishockeyspieler (m. Anm. Resch, S. 251)
  • Conseil d’État: Abstiegsregelung im französischen Fußball wegen Covid-19 ausgesetzt (S. 253)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • OLG Frankfurt a. M.: Keine Aufhebung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga (Fall Jena) (m. Anm. Heermann, S. 255)
  • LG Köln: Keine Persönlichkeitsverletzung bei rechtswidrigen Sanktionsmaßnahmen (S. 260)
  • AG Singen: Schadensersatzanspruch des Zweiterwerbers gegenüber dem Ersterwerber beim Ticketverkauf? (m. Anm. Schreyer, S. 266)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • DTTB-Bundesgericht: Saisonwertung bei unterschiedlicher Spielanzahl ermessensfehlerhaft (S. 270)
  • DFB-Bundesgericht: Rechtmäßigkeit der Saisonfortsetzung in der 3. Liga (S. 273)
  • BSSG: Unwirksamkeit starrer Altersgrenzen für Schrittmacher im Bahnradsport (S. 276)

Schaufenster

  • Veranstaltungsbericht: COVID-19 und Sportrecht – Die Perspektive der Stakeholder  (N. Luft/A. Engelhard, S. 278)
  • Burkhardt: Der Sport im Recht der EU vor und nach dem Vertrag von Lissabon (Rez. Kornbeck, S. 279)

Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Unser Mitherausgeber, U. Steiner, widmet sich im Editorial „Geld und Sport“ den enormen Geldausgaben für Sport und Sportler und formuliert: „Großer Sport setzt großes Geld voraus“. Fehlt das Geld (wie jetzt) in der Corona-Pandemie in den Profiligen aller Sportarten, so belebt das die Diskussion: Derzeit werden deshalb die Abschaffung oder Modifikation der 50+1-Regeln diskutiert, um die Kapitalkraft des professionellen Fußballbetriebes zu stärken. Ebenfalls werden auf der Kostenseite des Sports die Gehaltsobergrenzen („Salary-Cap“) erneut thematisiert, welcher eventuell innerhalb der UEFA eingeführt werden soll. Die „Gutachtersoldaten“ seien bereits ausgesandt.
Insbesondere der Deutsche Fußballbetrieb weiß, dass er die Probleme angehen muss, welche sich aus dem komplexen System von Staat, Sport und Markt ergeben. Die Vorbehalte in Politik und Gesellschaft gegenüber dem Profifußball mit seinen schwer nachvollziehbaren Eigenheiten (Spielergehälter, Transfersummen und Lebensführung der Profis) sind der Gesellschaft bei fairer Betrachtung schwer vermittelbar, auch wenn es sich hier eher wohl um Einzelheiten handelt. So darf man auch die Aufarbeitung der Probleme durch die Task Force „Zukunft Profifußball“ gespannt und neugierig sein.

In dem Beitrag „Die Verletzung eines Gegenspielers durch einen gedopten aber regelkonform handelnden Athleten“ gehen T. Hülskötter und N. Raabe, Münster, der Frage nach, ob das zivilrechtliche Haftungsprivileg im Sport auch dann gelten soll, wenn der regelgerecht handelnde Verletzer nachweislich gedopt war?
Anlass hierzu ist die Verurteilung des Profi-Boxers Felix Sturm zu einer Haftstrafe durch das LG Köln aufgrund der während eines Boxkampfes ausgeteilten Schläge gegenüber seinem Konkurrenten in Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Straftat eines vorsätzlichen Selbstdopings. Aufgrund dieses Umstandes war die übliche Einwilligung des Gegners in einem Boxwettkampf in die Körperverletzung nicht wirksam.
Die Autoren erläutern anhand von Rechtsprechung und Literatur das derzeit im Zivilrecht angewandte Haftungsprivileg im Sport. Anschließend wird die Anwendung des Sporthaftungsprivileg anhand eines Beispiels durchgeprüft. Die Verknüpfung zwischen der Dopinghandlung einerseits und der Verletzungshandlung andererseits werden analysiert. Hier stellt sich die Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität. Zentraler Punkt ist wohl die Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen eine haftungsrechtlich relevante Sportregel durch Doping erfolgen kann. Im Ergebnis muss dies verneint werden, da der Verstoß gegen Dopingregeln niemals von der Typizität und Reziprozität der konkreten Ausübung einer Sportart erfasst wird – was wiederum zur Folge hat, dass das Sporthaftungsprivileg bei bewiesenen Dopingverstößen nicht eingreift.
Im Ergebnis ist jedenfalls die Anwendung des Sporthaftungsprivilegs abhängig von der jeweiligen Art des Dopings und des Regelverstoßes: bei Dopingverstößen, welche zu einem Zuwachs an Kraft und Masse führen, greift das Haftungsprivileg nicht ein. Zwar handelt es sich verschiedentlich um haftungsrechtlich relevante Sportregeln (Regeln mit Integritätsschutzcharakter), die Typizität der Verletzungshandlung ist jedoch regelmäßig nicht gegeben.
Es bleibt zu hoffen, dass ein Sportler den Schritt wagt und im Falle einer Verletzung gegen einen gedopten, aber sonst regelkonform handelnden Gegenspieler den Klageweg beschreitet, hier wäre bei der Aufarbeitung unter Umständen ein weiterer Schritt der Bekämpfung von Doping im Sport gemacht.

Im Beitrag „Der kartellrechtliche Prüfungsmaßstab im Sport“ weist M. Stopper, München, darauf hin, dass der Sport weiterhin nach einer verlässlichen Orientierung für die Anwendung des Kartellrechts in seinem Bereich sucht. Sein Beitrag soll einen Prüfungsmaßstab entwickeln.
Aktuell sind derzeit in Diskussion die Vergabe der Medienrechte für Livespiele der Bundesliga, wobei es um die gerechte Entscheidung für die Endverbraucher geht, hier ist die Komplexität der Interessenabwägung beispielhaft für eine rechtmäßige zentrale Vermarktung der Bundeligarechte. Ein weiterer aktueller Punkt ist die Diskussion der Einführung von Gehaltsobergrenzen im europäischen Fußball – auch hier geht es um einen kartellrechtlichen Prüfungsmaßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Ansatzpunkte für einen Prüfungsmaßstab sind der sogenannte „3-Stufen-Test von Meca-Medina“, ferner der Begriff der sportlichen Regel sowie schließlich die Besonderheit des wirtschaftlichen Interesses; diese Stichpunkte sind in der Diskussion schon öfters thematisiert worden, sie sind nach Auffassung des Autors zu vertiefen und zu konkretisieren; sie haben sich an den Art. 101 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 2, Art. 103 AEUV zu orientieren.
Der 3-Stufen-Test in der EuGH-Entscheidung „Meca-Medina“ zeigt die Prüfungsschritte für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf, und wird in der deutschen Rechtsprechung regelmäßig und zuverlässig angewandt. Ebenfalls ergeben sich bereits aus der Entscheidung Walrave und Koch im Jahr 1974, dass der Sport ein Teil des Wirtschaftslebens ist, gleichfalls aus der Bosman Entscheidung, dass sportliche Regeln als Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes anzusehen sind.
Schließlich legt der Autor dar, dass die sportlichen Regeln stets als Gegenstand des Kartellrechts bewertet werden müssen, wie es in der bisherigen Literatur mehrfach angenommen wurde, sowie dass die sportliche Regel schließlich als Anknüpfungspunkt für Bewertungsmaßstäbe gelten kann.
Im Ergebnis kommt Stopper schließlich zu folgendem Prüfungsschema: Zunächst ist die Wettbewerbungsbeschränkung und ein eventueller Missbrauch vom Markt an den Tatbeständen der Art. 101, 102 AEUV zu subsumieren, dann ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, welche sich an der sportlichen Regel zu orientieren hat. Diese ist weit auszulegen und der Wirtschaftsbezug festzustellen. Der letzte Schritt besteht dann in einen 3-Stufen-Test, welcher angelehnt an die Entscheidung „Meca-Medina“ mehrere Prüfungstufen für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält.

Weil die Corona-Krise mit ihren wirtschaftlichen Auswirkungen für Proficlubs die Diskussion um die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen aus dem eingetragenen Verein neu entfacht, befasst sich F. Wittersheim, München, in ihrem Beitrag „Der mögliche Weg zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bei Fußball-Bundesligisten“ mit verschiedenen Möglichkeiten der Ausgliederung.
Traditionelle Fußballvereine Schalke 04, Freiburg, Mainz, Düsseldorf und Union Berlin sind zwar stolz, die Rechtsform des eingetragenen Vereins beibehalten zu können, allerdings müssen auch sie unter Umständen mit der Löschung aus dem Vereinsregister wegen Rechtsformverfehlung nach § 375 FamFG befürchten.
Die Autorin befasst sich einleitend mit den Abgrenzungsmerkmalen des Idealvereins (§ 21 BGB) vom wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB), wobei sie insbesondere auf das sogenannte Nebenzweckprivileg besonders eingeht sowie auf den notwendigen Gläubigerschutz. Die aktuelle KiTa-Entscheidung des BGH vom 16.05.2017 wird analysiert mit dem Ergebnis, dass Einigkeit besteht insofern dass gemeinnützige Vereine keine Gewinne an ihre Mitglieder ausschütten und ihnen keine sonstigen Zuwendungen gewähren dürfen. Im Weiteren zeigt die Autorin dann die möglichen Wege einer Umstrukturierung auf und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die vereinsrechtlichen Vorgaben, hier mit Bezug auf die sogenannte ADAC-Rechtsprechung aus dem Jahre 1982, aber auch die verbandsrechtlichen Vorgaben nach den Statuten der Dachverbände DFB und DFL; besonders brisant ist die Ausnahmebestimmung in § 8 Abs. 3 der DFL-Statuten, wonach ein anderer Rechtsträger, der seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, in Betracht kommt.
Die möglichen Rechtsformen für eine Ausgliederung, nämlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) werden ebenso besprochen wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Dabei zeigt sich, dass einem Verein für die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung ein weitgehender Spielraum verbleibt. Entscheidend für die Rechtsformwahl dürfte vornehmlich das besondere Interesse des Vereins, der Mitglieder und die Ausrichtung des Vereins sein.
Die Autorin fasst schließlich zusammen, dass wegen der derzeitigen ungewissen finanziellen Situation sowie wegen der fortschreitenden Kommerzialisierung des Profi-Fußballs folgende Aspekte besonders seien: die Sicherung des Vereins (der „Mutterverein“ sollte ohne jegliche Verluste bestehen bleiben können), die Vermeidung von Haftungsrisiken und Insolvenz (der „Mutterverein“ sollte ausschließlich über seine Mitgliederbeiträge gesichert werden), neue Wege der Finanzierung müssen in jedem Falle gefunden werden, schließlich gibt es eine Mitbestimmung des „Muttervereins“ und seinen Mitgliedern indem diese sich bei der ausgegliederten Rechtsform beteiligen könnten.

In einem weiteren Beitrag „Ausgliederung von Fußballlizenz-spielerabteilungen in der Regionalliga“ befasst sich N. Wolf, Ulm mit den rechtlichen Möglichkeiten der Ausgliederung in den Amateurvereinen, weil diese in jüngster Zeit mehr und mehr ebenfalls zu einer Trennung tendieren, dies insbesondere deshalb, weil die Vereine sich von den Insolvenzen ihrer Profiabteilungen absichern wollen und ebenfalls befürchten den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Dazu kommt, dass Regionalligavereine zunehmend den Anforderungen an die Professionalisierung genügen müssen und einen immer höheren Kapitalbedarf haben.
Die Autorin stellt fest, dass sich die Umstrukturierungsmaßnahmen für diese Vereine als äußerst herausfordernd und komplex darstellen, weil die ehrenamtlich tätige Vereinsführung diesen Aufgaben nicht immer gewachsen ist, und dies trotz der notwendigen Unterstützung professioneller Berater.
Bei der Wahl der Rechtsform und Satzungsgestaltung wird es darauf ankommen, welcher Kapitalbedarf notwendig ist und inwieweit die sogenannte 50+1 Klausel des DFB zu berücksichtigen ist. Ebenso sind die zwingend notwendigen Organe der Kapitalgesellschaften zu installieren, die Rechtsform einer GmbH wird insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn kein zusätzlicher Kapitalbedarf besteht, weil dieser bereits durch langjährige Sponsorenverträge gesichert ist. Von Bedeutung ist bei der Ausgliederung weiter die sportliche Ausrichtung des Vereins, zum Beispiel welche Spielbetriebseinheiten ausgegliedert werden sollen, ferner inwieweit die Förderung und Integration der Nachwuchsarbeit notwendig ist. Auch die Risiken einer Ausgliederung in der Regionalliga müssen beachtet werden, wie zum Beispiel ein möglicher Abstieg, denn die Landesverbände lassen in ihrem Spielbetrieb keine Kapitalgesellschaften zu.
Es bleibt somit abzuwarten, wie viele Vereine in der Regionalliga sich in Zukunft zur Ausgliederung ihrer Profimannschaft entschließen. Derzeit zeichnet sich ein Trend zu Ausgliederungsmaßnahmen in der Regionalliga ab, was insbesondere von den Finanzämtern mit Erleichterung zur Kenntnis genommen wird. Ob allerdings aus der Sicht der Vereine eine Umstrukturierung und Ausgliederung sinnvoll ist, muss sicherlich genau überprüft werden.

In dem Beitrag „Übertragende Sanierung bei Sportkapitalgesellschaften“ untersucht S. May, Haan, neue Möglichkeiten der Sanierung von Sportkapitalgesellschaften. Im Gegensatz zum üblichen Insolvenzverfahren stellt die übertragende Sanierung eine Neuerung dar, da oftmals bei Fußballvereinen bzw. Sportkapitalgesellschaften die wesentliche Werte in Tradition, Bindung der Fans, Spielerverträge, Werbeverträge oder die Liga-Lizenz nicht zu liquidieren sind. Insbesondere die Liga-Lizenz ist bei der Sanierung ein großes Problem.
Die Übertragende Sanierung ist als Instrument der Unternehmenssanierung allgemein anerkannt und weit verbreitet im Gegensatz zum üblichen Insolvenzplanverfahren. Aufgrund der Besonderheiten im Sport und insbesondere anhand der stark eingeschränkten Übertragbarkeit des Teilnahmerechts am Spielbetrieb einer bestimmten Spielklasse (Liga-Lizenz) fand die übertragende Sanierung im Sport bisher weniger Beachtung. Aus diesem Grunde erläutert der Autor anhand eines Beispiels einer ausgegliederten Sportkapitalgesellschaft eines Sportvereins die Möglichkeiten und auftretenden Fragen einer übertragenden Sanierung mit dem Ergebnis: Sie ist eine echte Alternative.
Die übertragende Sanierung kann als Asset-Deal, ferner als Share-Deal oder Verschmelzung erfolgen. Jeder Vermögenswert ist dabei nach den für ihn geltenden Regelungen zu übertragen. bei der Übertragung der Liga-Lizenz sind insbesondere die Satzungsregelungen der jeweiligen Liga besonders zu berücksichtigen. Hier erläutert der Autor an einem Beispiel die Ausgliederung und Wiedereingliederung der neuen Kapitalgesellschaft in die Liga die einzelne Verfahrensweise unter den Gegebenheiten der jeweiligen Satzung.
Somit ist die übertragende Sanierung ein attraktives neues Gestaltungsmittel für die Sanierung von Sportkapitalgesellschaften und die Sicherung des Spielbetriebs.

Eine weitere besondere Gestaltungsmöglichkeit bei einer Zahlungsunfähigkeit eines Fußballvereins oder Kapitalgesellschaft wird in dem Beitrag „Die Planinsolvenz als Sanierungsoption für Fußballvereine in der Corona-Krise“ von J. Laschinski und J. Kührt, Halle/Wittenberg, dargestellt. Dieser Insolvenzplanverfahren ist in §§ 217 ff. InsO geregelt und bietet gerade den Fußballvereinen eine Möglichkeit, die Liga-Lizenzen sowie die Übertragung von Spielerrechten auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen.
Die Autoren erläutern zunächst den Ablauf des Insolvenzplanverfahrens im Einzelnen, nach der Auseinandersetzung des Insolvenzplanes mit den Gläubigern geht es um deren Bestätigung, wonach dann die Wirkungen des Insolvenzplanes nach § 254 I 1 InsO eintreten. Die Eigenverwaltung, geregelt in § 270 InsO, gibt dem Schuldner die Möglichkeit, unter Aufsicht eines Sachwalters seinen Betrieb mit der Zustimmung der Gläubiger abzuwickeln und zu sanieren. Auch befassen sich die Autoren mit Beispielen und Einzelheiten zur Durchführung dieses Verfahrens.
In der Corona-Krise hat der Gesetzgeber schließlich eine Abmilderung der Folgen einer Insolvenz in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht eingeführt, ebenfalls eine Vereinfachung der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Eine Besonderheit des Gesetzgebers war die in § 15 a InsO statuierte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages dessen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020.
Schließlich befassen sich die Autoren mit den Maßnahmen von DFB und DFL zur Anpassung ihrer Regularien an die Gesetzesänderungen und erläutern sie im Einzelnen. Dabei geht es in erster Linie um die Aussetzung des obligatorischen Punkteabzugs sowie um die Vereinfachung von Lizenzierungsverfahren. Diese Maßnahmen wurden getroffen um die Vereine zu entlasten und ihnen Sicherheit zu bieten. Im Weiteren erklären die Autoren die Chancen eines Insolvenzplanes für den Schuldner, aber auch deren Risiken; hier geht es um die Unsicherheiten durch die Abhängigkeit von Gläubigern und dem Insolvenzgericht sowie einen begrenzten Handlungsspielraum durch die 50+1 Regel und schließlich auch um das Sonderkündigungsrecht der Lizenzspieler.
Die Autoren fassen zusammen, dass gerade die Planinsolvenz und gleichzeitig eine durchgeführte Eigenverwaltung in der jetzigen Zeit, in welcher jederzeit eine erneute Aussetzung eines Spielbetriebs drohen kann, diese Art des Sanierungsverfahrens nicht unbenutzt bleiben sollte.

In dem Beitrag „Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflichten im rechtsfähigen Verein“ wird von M. Oehlrich, Darmstadt/Bad Homburg die Buchführungspflicht in allen Einzelheiten für rechtsfähige Vereine dargestellt. Diese Pflichten haben ihre Bedeutung in erster Linie für wirtschaftliche Vereine oder Idealvereine die einen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand haben, welches nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern.
Grundsätzlich gelten für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 1, 238 HGB.
Darauf hinzuweisen ist, dass der Vorstand dem Verein grundsätzlich als Auftragnehmer der §§ 664, 670 BGB (§ 27 Abs. 3 BGB) verpflichtet ist, sofern er keine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Nach § 266 BGB ist der Vorstand dem Verein gegenüber auskunftsverpflichtet, dem Mitglied als Einzelperson kommen Informationsrechte in Analogie zu § 131 Abs. AktG in Betracht.
Steuerrechtlich sind die § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EstG zu berücksichtigen sowie schließlich die §§ 140, 141, 143 ff. AO.
Die Pflichten konzentrieren sich in erster Linie auf die zur kaufmännischen Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses. Zweck dieser Buchführung ist es als Vorstufe zur Bilanzerstellung dazu beizutragen, die relevanten Bilanzadressen zu informieren. Dazu gehört es auch, die Haftungsmasse zu sichern, um eine insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verhindern. In jedem Fall soll eine Buchführung nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB so beschaffen sein, dass sie einen Sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Auch wenn kein bestimmtes System vorgeschrieben ist, so wird fast ausschließlich die doppelte Buchführung als zulässig erachtet.
Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses ergibt sich im Weiteren aus den §§ 264, 264 a HGB. Eine Pflicht zur Offenlegung besteht für rechtsfähige Vereine, die nicht unter das Publikationsgesetz fallen, nicht, im Gegensatz zur Offenbarungspflicht der Kapitalgesellschaften nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ebenfalls sind die steuerrechtlichen Vorschriften bei der Buchführung und Aufzeichnung in den §§ 140, 141 AO zu beachten.
Festzustellen ist lediglich dass rechtsfähige Vereine, welche Großunternehmen im Sinne des Publikationsgesetzes sind, in den Aufstellungspflichten den Kapitalgesellschaften weitgehend gleichgestellt sind, sodass neben der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ein zusätzlicher Lagebericht aufzustellen und offenzulegen ist.
In „Fußball-Bundesligatickets im Lichte der Coronakrise“ erläutern J. Drechsler und P. Harenberg, Frankfurt a. Main, aktuelle wertpapierrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung des Sekundärmarktes.
Der Sekundärmarkt für Bundesligatickets ist in ständigen kontroversen Diskussionen, welche wertpapierrechtliche Fragestellungen aufzeigen. Neu ist bei der derzeitigen Coronakrise, bei welcher der Spielbetrieb nach behördlicher Anordnung geschlossen ist und unter Ausschluss von Zuschauern fortgeführt wird, der Umstand, dass die vor Ausbruch der Pandemie verkauften Tickets nun eine differenzierende Einordnung der Eintrittskarten verlangen. Einleitend ist festzustellen, dass die bisher florierende Fußballbundesliga mit Umsatzrekorden und Ticketverkäufen in beträchtlicher Höhe nunmehr ums Überleben kämpft, trotz teilweiser Fortsetzung des Spielbetriebes mit „Geisterspielen“.
Die Bundesligaclubs reagierten schnell auf die Zuschauerbeschränkung und erstatteten die Tickets mit durchaus kreativen Optionen zurück. Die Fans erleiden somit unmittelbar keine finanziellen Einbußen, weshalb sich die Diskussion in erster Linie auf die Folgen des Sekundärmarktes konzentriert.
Ausgangspunkt ist der ständige Interessenwiderstreit auf dem Ticketsekundärmarkt, welcher in der Vergangenheit, auch in unserer Zeitschrift, Gegenstand juristischer Debatten war (zuletzt SpuRt 2020, 14, SpuRt 2020, 64). Der Ticketsekundärmarkt ist zu unterteilen in die vielfache Weiterveräußerung von Tickets über von Clubs organisierten Ticketbörsen (sogenannter autorisierter Zweitmarkt), welcher auch von den Clubs kontrolliert wird. Im Weiteren können allerdings Tickets außerhalb dieser Plattformen weiterverkauft werden (sogenannter nichtautorisierter Zweitmarkt).
Die Autoren erläutern die Charakteristika der Verträge zum Erwerb von Tickets, auf dem Primärmarkt kommt zwischen Erwerber und Club regelmäßig ein Werkvertrag zustande, im Falle des autorisierten Zweiterwerbs über clubeigene Ticketplattformen tritt der Zweiterwerber an die Stelle des Ersterwerbers und ist schließlich Gläubiger sämtlicher aus dem Werkvertrag geschuldeter Leistungen. Im Weiteren gelten die allgemeinen Ticketbestimmungen. Die Tickets werden eingeordnet, teilweise als kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB), teilweise als qualifiziertes Legitimationspapier nach § 808 BGB.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Coronakrise auf den Ticketsekundärmarkt ist vor dem Hintergrund der wertpapierrechtlichen Überlegungen hinsichtlich der Rückabwicklung auf dem Sekundärmarkt erworbener Tickets zu differenzieren. Dem Ersterwerber steht ein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB zu, er kann die Rückzahlung des bereits gezahlten Ticketpreises verlangen. Ebenfalls gilt dieses beim autorisierten Sekundärmarkt. Die Möglichkeit, aufgrund des neu geschaffenen Art. 240 § 5 EGBGB statt der Rückzahlung eines gezahlten Ticketpreises dem Erwerber einen Gutschein zu geben, hat kaum eine praktische Bedeutung. Komplizierter ist die Regelung des Ticketerwerbers auf dem nicht autorisierten Sekundärmarkt, sie ist je nach Inhaberpapier (§ 807 BGB) oder Namenspapier (§ 804 BGB) zu differenzieren. Diese Unterschiede werden eingehend erläutert.
Festzuhalten ist in jedem Falle, dass Käufer von Bundesligatickets, die ihre Tickets auf dem Ticketsekundärmarkt unter vorwerfbaren oder bewussten Verstößen gegen die Weiterveräußerungsbeschränkung erworben haben, müssen sich in jedem Falle des als Namenspapier ausgestalteten Tickets an ihren Vertragspartner auf dem Sekundärmarkt wenden können. Gegenüber diesem besteht die Möglichkeit einer Vertragsanpassung nach § 313 I BGB, wonach zumindest der Originalticketpreis zurückverlangt werden kann.

Im Beitrag „Sperrklauseln beim Vereinswechsel eine Fußballprofis“ erläutert T. Eisenbarth, Konstanz, die Situation einer Sperrklausel eines Spielers bei einem vollständigen Vereinswechsel. Bisher wurde diese Sperrklausel lediglich bei Fragen im Zusammenhang mit Leihspielern erörtert (SpuRt 2019, 202 ff.). Der Beitrag setzt sich mit dem Wechsel des Spielers Vincenzo Grifo vom TSG Hoffenheim zu SC Freiburg, wobei dem Club untersagt wurde, den Spieler Grifo im Bundesligaspiel vom 15.09.2019 einzusetzen.
Im Ausgangspunkt ist die Frage zu stellen, ob ein künftiger Arbeitgeber gegebenenfalls ein sogenanntes „vorweggenommenes Weisungsrecht“ haben kann? Diese Frage muss verneint werden, was sich, unter anderem daraus ergibt, dass der Arbeitgeber bei Ausübung seines Weisungsrechts damit nicht frei ist und nicht selber entscheiden kann. Maßgebend darüber hinaus ist natürlich auch das Interesse des Arbeitnehmers. Man kann zwar hier sehr viel argumentieren, allerdings verbleibt es dabei, dass ein derartiger Eingriff eines Dritten in den Arbeitsvertrag abzulehnen ist. Ebenfalls hat der bisherige Arbeitgeber kein Weisungsrecht. Im Weiteren kann mit einem sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot argumentiert werden, allerdings wird auch hier in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers eingegriffen. Weitere Argumentationspunkte erläutert der Autor zum Beispiel die Zahlung einer besonderen Entschädigung, welche eine Rolle spielen kann, was allerdings im Sachverhalt nicht klar ist, ferner ein besonderes geschäftliches Interesse des bisherigen Arbeitgebers. Ferner könnte maßgebend sein, ob es branchenüblich ist, eine derartige Vereinbarung zu schließen und ebenso ob weitere Aspekte gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot sprechen. Hier ist die Rechtsprechung des BAG, NJW 2017, 2363, zu berücksichtigen, wonach diese Sperre durch Hoffenheim dem Spieler Grifo nicht auferlegt werden durfte und durch Freiburg auch nicht vollzogen werden konnte.
Insgesamt stellt der Autor fest, dass die aufgeworfenen Fragen noch zu diskutieren sein werden, wegen der Unüblichkeit in der Branche und den weiterhin aufgeführten Argumenten ist von einer generellen Rechtswidrigkeit dieser Sperrklauseln auszugehen.

Rechtsprechung

ÖVwGH
Kein Aufschub des Militärdienstes wegen andauernder Ausbildung als Eishockeyspieler
§ 26 Abs. 3 WG 2001
Ein Eishockeyspieler, der sein Training bereits im Alter von vier Jahren begonnen hat und dessen Tätigkeit als Eishockeyspieler seine einzige berufliche Grundlage darstellt, absolviert nicht i. S. d. § 26 österr. Wehrgesetz 2001 eine Ausbildung bzw. sonstige Berufsvorbereitung, welche einen Aufschub des Militärdienstes bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres rechtfertigen würde. Vielmehr befindet er sich in ständiger Weiterbildung und täglichem Training, was auf nahezu alle Berufssportler zutrifft. (Leitsatz des Einsenders)

Conseil d’Etat
Abstiegsregelung im französischen Fußball wegen Covid-19 ausgesetzt
Art. L. 222-2-4, 131-16, 132-4, 132-9 Code du Sport; Art. 102, 106 AEUV
•      Aufgrund der vom französischen Gesetzgeber an die Sportverbände delegierten Befugnisse sind deren Entscheidungen ihrem Wesen nach als Verwaltungsakte anzusehen und unterliegen somit der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte.
•      Indem der Verwaltungsrat der Ligue de Football Professionnel (LFP) im Rahmen des geltenden staatlichen Rechts sowie der einschlägigen vereinsrechtlichen Bestimmungen usw. entschieden hat, sind ihm weder eine Fehleinschätzung der Grenzen seiner Zuständigkeit, ein Rechtsfehler durch falsche Rechtsanwendung, ein Fehler in der Tatsachengrundlage, noch ein offensichtlicher Ermessensfehler vorzuwerfen. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung insgesamt nicht anzuzweifeln.
•      Die Entscheidung, zwei Clubs der Liga 1 in die Liga 2 absteigen zu lassen, war geeignet, die Interessen der betroffenen Clubs, die insbesondere im Hinblick auf die Saison 2020/21 ihre Personal- und Rekrutierungspolitik zu bewältigen haben, schwerwiegend und unmittelbar zu beeinträchtigen. Weder das Interesse anderer Clubs, noch das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Liga-1-Meisterschaft in der Saison 202021 sind geeignet, diese Beeinträchtigung aufzuwiegen. Die Abstiegsentscheidung ist deshalb aufzuheben. (Leitsätze des Bearbeiters)

OLG Frankfurt am Main
Keine Aufhebung des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga (Fall Jena)
§§ 1025 ff. ZPO; § 9 a RuVO/DFB
•      Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO
•      Die verschuldensunabhängige Haftung des § 9 a RuVO/DFB widerspricht nicht dem ordre public interne. (Amtliche Leitsätze)

LG Köln
Keine Persönlichkeitsverletzung bei rechtswidrigen Sanktionsmaßnahmen
Art. 1, 2 Abs. 1, 9 GG; § 823 Abs. 1 BGB; Art. 42 Abs. 1 EGBGB
•      Die Argumentation in einem Schriftsatz, dass deutsches Recht anwendbar sei, stellt ein konkludentes Angebot auf Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 42 EGBGB dar. Solch ein Angebot kann in einem gerichtlichen Verfahren entsprechend § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem nach dem gewöhnlichen Lauf des Prozesses der Eingang eines Schriftsatzes des Erklärungsempfängers zu erwarten ist.
•      Eine rechtswidrige Sanktionierung durch einen Verband stellt nicht per se eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung dar, die eine Geldentschädigung rechtfertigen kann.
•      Die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung, muss nicht positiv festgestellt werden, vielmehr genügt das Vorliegen von aussagekräftigen und belastenden Beweisen für die Richtigkeit der Behauptung, um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung der Adressaten dieser Tatsachenbehauptung zu verneinen.
•      Die Verbandsautonomie nach Art. 9 GG räumt einem Verband für sanktionierende Maßnahmen einen gewissen Spielraum ein, weshalb nicht jede ermessensfehlerhafte Entscheidung gleich zu Zahlungsansprüchen führen kann.
•      Die bisherige Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Zeithonoraren in Schiedsverfahren lässt sich nicht uneingeschränkt auf Verfahren vor Verbandsgerichten übertragen. (Leitsätze des Einsenders)

AG Singen
Schadensersatzanspruch des Zweiterwerbers gegenüber dem Ersterwerber beim Ticketverkauf?
§§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 Satz 2, 435 Satz 1, 437 Nr. 3, 249,252 BGB
Sperrt ein Fußballclub Tickets für ein Bundesligaspiel aufgrund der Annahme, der Ersterwerber habe durch den nicht autorisierten Verkauf derselben gegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen verstoßen, und verwehrt er den Ticketinhabern, hier Dritterwerbern, den Zutritt zum Stadion, hat der Ersterwerber dem Zweiterwerber dafür nicht einzustehen. (Leitsatz des Bearbeiters).

DTTB-Bundesgericht
Saisonwertung bei unterschiedlicher Spieleranzahl ermessensfehlerhaft
§§ 25, 26, 315 BGB; §§ 21 ff. Satzung DTTB
•      Das DTTB-Präsidium ist zur Entscheidung über den Abbruch und die Wertung der Spielsaison berufen, wenn es sich der Natur nach um eine Maßnahme der Geschäftsführung und damit um eine genuine Exekutiventscheidung handelt, die weder ein Grundlagengeschäft noch eine Angelegenheit betrifft, die nach der Satzung oder dem Gesetz zwingend der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
•      Die Wertung des aktuellen Tabellenstands im Zeitpunkt des Abbruchs der Spielzeit stellt nur dann einen tauglichen Maßstab für Auf- und Abstiegsentscheidungen dar, wenn die Vereine gleich viele Spiele absolviert haben. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

DFB-Bundesgericht
Rechtmäßigkeit der Saisonfortsetzung in der 3. Liga
Art. 9 Abs. 1 GG; § 31 RuVO/DFB
•        Es gibt kein Rechtsmittel gegen gesetzgebende Beschlüsse des DFB-Bundestages. Eine Verpflichtung der Verbände, ein solches Rechtsmittel zu schaffen – wie es beispielsweise im staatlichen Recht mit der Normenkontrollklage existiert -, besteht nicht.
•        Alleine die einzelnen Mannschaften zur Verfügung stehende unterschiedlich lange Vorbereitungszeit nach der coronabedingten Unterbrechung der Saison wegen der unterschiedlichen staatlichen Verfügungslagen in den einzelnen Bundesländern verstößt nicht gegen das Fair-Play-Gebot.
•        Die Entscheidung, die Saison angesichts der Corona-Pandemie und ihrer Folgen fortzusetzen, liegt innerhalb des den Verbänden durch Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eingeräumten Entscheidungs- und Gestaltungsfreiraums und verstößt gegen kein übergeordnetes Recht. (Leitsätze der SpuRt-Reaktion)

BSSG (Bundessport- und Schiedsgericht des Bund deutscher Radfahrer e.V.)
Unwirksamkeit starrer Altersgrenzen für Schrittmacher im Bahnradsport
Artt. 2 Abs. 1, 12 GG; §§ 72 ff. ZPO
Die Festlegung starrer Altersgrenzen für Derny- und Steherrennen im Bahnradsport setzt erstens die konkrete Angabe welche konkreten physischen und psychischen Anforderungen die Tätigkeit zu stellen sind, und zweitens eine plausible Begründung, warum im Lichte dieser Anforderungen eine konkrete Altershöchstgrenze von 65 Jahren notwendig ist, voraus. (Leitsatz der SpuRt-Reaktion)