Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 5/2018

Das Heft 5/2018 als Jubiläumsheft zum 25-jährigen Jubiläum der SpuRt wird postalisch in der 38. KW zugestellt und ist ab dem 14.09.2018 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

Editorial

Aufsätze

  • Autonomieprobleme des Sports – Versuch einer Bilanz (U. Steiner, S. 186) – hier abrufbar als kostenlose Leseprobe!
  • Sportkartellrecht im Wirtschaftskartellrecht (M. Stopper, S. 190)
  • Die Befassung des Europarats mit dem Sport (R. Streinz, S. 192)
  • Die Zukunft der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport – Reformvorschläge für den CAS (T. Summerer, S. 197)
  • Verbandsverantwortung für Sportschäden – Zur rechtlichen Problematik von Gehirnerschütterungen (K. Vieweg, S. 200)
  • Die Kündigung von befristeten Spieler- und Trainerarbeitsverträgen (W.-D. Walker,  S. 205)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 209)

Internationales

  • ÖOGH: Wirksamkeit der insolvenzbedingten Zwangsabstiegsklauseln des Österreichischen Fußballbundes (ÖFB) (m. Anm. Knauth, S. 209)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BGH: Keine Klagebefugnis der NADA vor dem DIS-Sportschiedsgericht aufgrund „alter“ Formularschiedsklausel (m. Anm. Summerer, S. 212)
  • OLG München: Bewegtbilderrechte im Amateurfußball II (S. 216)
  • LG Köln: Wertung des 147. Deutschen Derbys 2016 in Hamburg (S. 220)
  • LG Koblenz: Unberechtigte Geltendmachung eines Nominierungsanspruchs (S. 223)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • ArbG Bremen-Bremerhaven: Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts – DFB-Schiedsrichter I (S. 224)
  • ArbG Verden: Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts – DFB-Schiedsrichter II (S. 226)

Finanzgerichtsbarkeit

  • FG Baden-Württemberg: Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf hochpreisiger Eintrittskarten (m. Anm. Knittel, S. 227)

Nationale Schiedsgerichtsbarkeit

  • DIS: Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Stundenhonoraren im schiedsgerichtlichen Verfahren (S. 229)

Schaufenster

  • Veranstaltung zum Anti-Doping-Gesetz an der Deutschen Richterakademie (S. 230)
  • Buchbesprechungen (S. 231)

Inhaltsübersicht (von RA Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Das Editorial „25 Jahre SpuRt – 25 Jahre Sportrecht“von J. Orth, Kölnfokussiert die Entwicklung im Sportrecht der letzten 25 Jahre auf die Aktivitäten im SpuRt, unter Erwähnung der Anfänge der Richterakademie 1972 (Kauffmann) sowie Württembergischer Fußballverband ab 1975 (Sengle), sowie der Konstanzer Arbeitskreis ab 1982, der die SpuRt gegründet hat. Führend mit ihren wissenschaftlichen Beiträgen seien exemplarisch (statt vieler Udo Steiner, Klaus Stern und Peter J. Tettinger) gewesen. Die Zeitschrift hat sich in diesen vergangenen 25 Jahren mit ihren engagierten Beiträgen zum Sportrecht durch Aufsätze, Rechtsprechung und weitere Texte für Wissenschaft und Praxis einen Namen gemacht und ein bedeutendes Fundament gelegt.

Dieses soll ein großer Ansporn für Verlag und Herausgeber sein, das hohe Niveau der Publikationen beizubehalten und stetig zu verbessern.

Ihrem Qualitätsanspruch fühlen die Herausgeber sich auch in Zukunft verpflichtet. Sie freuen sich weiterhin auf den Austausch mit den Lesern und Autoren, welche darüber hinaus die Qualität und den Inhalt der Zeitschrift bestimmen.

Im Beitrag „Autonomieprobleme des Sports – Versuch einer Bilanz“befasst sich U. Steiner, Regensburg,mit der Feststellung, dass die Autonomie als tragende Säule des Sports, zugesichert in Art. Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 12 Abs. 1 EU-Grundrechtcharta zwar das Recht auf Fehler einschließt, nicht jedoch auf alle, gewiss nicht die der internationalen Sportverbände. Dies zeigt, dass gerade die Zusicherung der Autonomie viele Probleme mit sich bringt.

Mit diesen befasst sich Steiner im Einzelnen und gliedert sie in Grundrechte und Grundfreiheiten im Sport, ferner dem organisierten Sport und das für alle geltende Gesetz, ferner die Autonomie und die Autarkie, schließlich das Geld im Sport. Diese Themen sind mehr als lesenswert und führen schließlich zum Versuch einer Bilanz durch den Autor:

FIFA u.a. Weltverbände des Sports tragen gelegentlich diese Autonomie „wie eine Monstranz vor sich her“ – sie schützen damit zwar die nationalen Verbände immer mehr gegen staatliche und politische Einflussnahmen. Dass „Sittenbild“ das die Weltverbände abgeben, haben dem Autonomiegedanken zweifelsfrei geschadet und dränge ihn damit in die Defensive. Einfach sei diese Situation des Sportes nicht!

Der Sport könne sich aufgrund seiner gewachsenen Vereins- und Verbandsstruktur national und international weitgehend erhalten, dies ermögliche auch seine Zukunft. Allerdings muss Balance gehalten werden, das staatliche und europäische Recht müsse hier eingreifen und regulieren, insbesondere den Sport von negativen finanziellen Einflüssen bewahren.

In „Sportkartellrecht im Wirtschaftskartellrecht“ weist der Autor M. Stopper, München,auf den enormen Anstieg des Sports in seiner wirtschaftlichen Bedeutung hin, proportional dazu hat die Anwendung des Kartellrechts im Sport zugenommen. Ein normiertes Sportkartellrecht gibt es noch nicht, die Rechtsprechung hat das Kartellrecht im Sport gezeichnet. Der Beitrag wirbt um Verständnis für die Notwendigkeit des Kartellrechts im Sport. Einleitend fasst der Autor die kartellrechtliche Rechtsprechung zusammen, beginnend mit der Entscheidung des BGH im Jahre 1997 „Europapokal Heimspiele“, endend mit der Entscheidung Meca-Medina des EuGH.

Folgende Aspekte des Kartellrechts im Sports ziehen sich durch den Beitrag: Das Kartellrecht soll im Wettbewerb auf den Markt ermöglichen, schützen und fördern. Der sportliche Wettbewerb ist nicht mit dem wirtschaftlichen Wettbewerb gleichzusetzen, trotzdem ist das Dilemma ein anderes: Behörden und Gerichte müssen den Sport besser verstehen.

Nach seinem Diskurs durch die kartellrechtlichen Fragen im Sport fasst der Autor zusammen: Die wettbewerbspolitischen Grundannahmen des Wirtschaftskartellrechts treffen für den Sport nicht zu: Wo der Wirtschaftswettbewerb erst anfängt, ist der sportliche Wettbewerb bereits am Ziel. Deshalb müssen die Instrumente des Kartellrechts das Verständnis des sportlichen Wettbewerbs aufnehmen um eine Anwendung berechenbarer zu machen – erst dies schafft ein Sportkartellrecht.

Im Beitrag „Die Befassung des Europarats mit dem Sport“ widmet sich R. Streinz, München, dem weiteren Europarecht, welches nicht nur für die 28 Mitgliedsstaaten für die Europäische Union (EU) gilt, sondern für die 47 Vertragsstaaten des vereinbarten Rechts im Europarecht – dieses betrifft wichtige Bereiche wie z. B. die Bekämpfung von Doping, der Zuschauerausschreitungen und Manipulation von Sportwettkämpfen. Streinzbringt für die praktische Bedeutung Beispiele: Das Bosman-Urteil, nach welchem die UEFA und die FIFA ihre Pläne einer 6+5-Regel nicht weiter verfolgen konnten, dass MECA-Medina-Urteil für den Weltschwimmverband und schließlich die Loyalitätsklausel für die internationale Eislaufunion (ISU) bei Beschwerden ist hierfür der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuständig. Im Fall „Pechstein“ könnte ein Verfahren zu erwarten sein. Streinz weist auf die Themen des Europarats hin, mit denen dieser sich befasst hat, insbesondere die Resolutionen und Empfehlungen zum Sport, sowie die regelmäßigen Treffen der EU-„Sportminister“. Gleichzeitig liegen bereits Völkerrechtliche Verträge über den Sport vor, z. B. die Europäische Anti-Doping Konvention (bereits 1989) sowie Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen; in diesen sind Details vereinbart, wie man die Fan-Gruppen und deren Gefahren besser steuern kann. Auch ist die Manipulation von Sportwettkämpfen in einem Abkommen, zumindest Ansatzweise, vereinbart worden. Weiter bespricht Streinzkurz die Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wobei er hier den Fall Ostendorf/Deutschland (NVwZ 2014, 43 – 49) fokussiert, sowie den Fall Hentschel und Start (EuGRZ 2018, 142 – 154), sowie die Beschwerden von Claudia Pechstein gegen die Schweiz aufgrund der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (EuGRZ 2013, 643 – 644).

Schließlich weist Streinz auf die Kooperation des Europarats mit den Sportverbänden nin, zuletzt haben die Spitzen FIFA und des Europarates Absichtserklärungen abgegeben um eine Zusammenarbeit wiederherzustellen. Ob allerdings dadurch eine defizitäre innere Kontrolle der FIFA verbessert werden kann, bleibt zweifelhaft.

Im Beitrag „Die Zukunft der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport – Reformvorschläge für den CAS“ spricht T. Summerer, München, offen die rechtsstaatlichen Defizite des internationalen Weltsportgerichts CAS an und unterbreitet Reformvorschläge. Der Zwang, in dem sich jeder professionelle Athlet ausgesetzt sieht, nämlich eine Schiedsvereinbarung mit dem Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, wenn er an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen will, bedarf einer dringenden Lösung. Für Summererist der Ausgangspunkt die weite Kritik an dem BGH-Urteil im Fall Pechstein, welches sowohl die Schiedsgerichtsvereinbarung als auch das Verfahren vor dem CAS als rechtmäßig erklärte. Unter Aufzählung der kritischen Stimmen gegen das BGH-Urteil kommt man zu der weiteren Problematik, dass die internationalen Sportverbände sich in der Schweiz besonders geschützt fühlen, da von dort ein Weg zu einer etwaigen Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV versagt bleibt.

Nach dem sicherlich hohen Stellenwert des „Grundrechtsschutzes durch Verfahren“ des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG) müssen die rechtsstaatlichen Grundsätze hoch angesetzt werden. Sie werden als Defizite des CAS vom Autor aufgelistet, unter dem Hinweis, dass nach einer gesamtheitlichen Betrachtung der CAS eben nicht durch das Schiedsgericht im Sinne des §§ 1029 ff. ZPO angesehen werden kann. Die Defizite sind: keine freie Wahl des Schiedsrichters, deutliches Übergewicht der Verbände bei den Schiedsrichtern, kein neutraler Geschäftsverteilungsplan, Vorlagepflicht des Schiedsspruchs an den Generalsekretär, Beweislastverteilung in Dopingfällen zu Lasten des Athleten, keine Wiederaufnahme bei neuer Beweisauflage, Finanzierung des CAS durch IOC und Sportverbänden.

Zu diesen Defiziten werden vom Autor ausführliche Reformvorschläge vorgelegt. Im Fazit spricht Summererdie notwendigen strengeren Maßgäbe für Schiedsgerichtsverfahren im Sport an, diese muss absolut gewährleistet sein. Gerade im Sport muss insbesondere der aktive Athlet der Akzeptanz der Gerichtsbarkeit überzeugt sein. Der Autor weist darauf hin, dass der CAS, der ICAS und der Präsident der IOC offensichtlich an ihrer bisherigen Position festhalten, wenn sie öffentlich kund tun, dass sie über die Urteile gegen die 39 russischen Athleten, deren lebenslange Sperren enttäuscht und überrascht seien. Es bleibt zu hoffen, dass sich hier etwas ändert.

Der Beitrag „Verbandsverantwortung für Sportschäden – Zur rechtlichen Problematik von Gehirnerschütterungen“ beginnt mit der Feststellung des Autors K. Vieweg, Erlangen, dass es noch kaum rechtliche Untersuchungen zu Langzeitschäden im Sport gäbe, insbesondere fehlen auch aussagekräftige medizinisch naturwissenschaftliche Studien zu Gehirnerschütterungen.

Vieweg verweist auf die Fälle Chr. Kramer beim WM-Finale 2014 und L. Karius beim Champions League – Endspiel 2018, wo Gehirnerschütterungen erst später festgestellt wurden. Viele naturwissenschaftliche Fakten und medizinische Details bringt der Autor und verweist gerade auf etwa 16 ehemalige Fußball-Bundesliga-Spieler bei denen die Abnahme der sogenannten grauen Substanz erfolgte. Forschungsbedarf besteht in jeder Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Ursachen des sogenannten Second Impact Syndrom, ebenso ist noch unbekannt der Auslöser für sogenannte kommerzielle Symptome.

Zur Verantwortlichkeit der Sportverbände für die Gesundheit der Athleten steht zu Beginn die Autonomie der Verbände mit in eigenen Regelwerken. Sind allerdings Grundrechte der Athleten erfasst, ist im Wege der praktischen Konkordanz letztlich nach dem Verhältnismäßigkeit die Abwägung beiderseitigen Interessen zu prüfen, insbesondere über § 242, wie weit eine verbandsrechtliche Förderpflicht besteht, mit dem konkreten Inhalt, eine Pflicht, detaillierte Reglungen aufzustellen, die für die Interessenverfolgung der Mitglieder wesentlich sind.

Ob eine derartige Förder- und Informationspflicht der in der Schweiz ansässigen Weltsportverbände FIFA und IOC besteht, bedürfe weiterer Untersuchungen. Diese Pflichten und Verantwortlichkeiten zitiert der Autor wie folgt:

Beobachtung von Verletzungen, Unfällen und Gesundheitsproblemen, Dokumentation und Auswertung der beobachteten Verletzungen und Gesundheitsproblemen, Beauftragung von Forschungsarbeiten bei nicht hinreichend klarer Informationslage, Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation durch Anpassung des Regelwerks.

Teilweise sind die Sportverbände auch mit Maßnahmen tätig geworden, z. B. das von der FIFA 1994 gegründete FIVA-Medical Assessment Kopfverletzungen ausgewertet, die in 20 FIFA-Wettbewerben von 1994 bis 2014 aufgetreten waren. Die Ergebnisse, auf Kopfkollisionen sowie Ellbogen/Kopfkollisionen, wurden ausgewertet. Allerdings haben diese in Schiedsrichterkreisen in vielen Fällen noch keine ausreichende Akzeptanz erhalten – hier ist noch eine Menge Handlungsbedarf zu fordern.

Zusammenfassend hält der Autor fest, dass hier noch eine Menge Forschungsbedarf und Maßnahmen erforderlich sind. Die Sportverbände sollten sich mehr um diesen Forschungsstand bemühen und Informationen an ihre Mitglieder weitergeben, damit transparente Maßnahmen ergriffen werden, denn die Verantwortlichkeit wirft brisante Rechtsfragen, insbesondere Haftungsvoraussetzungen auf.

Im Beitrag „Die Kündigung von befristeten Spieler- und Trainerarbeitsverträgen“geht es dem Autor W.-D. Walker, Gießen, um eine Bestandsaufnahme der Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Kündigung von Spieler und Trainerverträgen, die in den letzten 25 Jahren in der SpuRt diskutiert wurden.

Zu Beginn spricht der Autor Klagefrist und Klageverzicht an, die 3-Wochenfrist in § 4 S. 1 KSchG und die generelle Unwirksamkeit einer Vereinbarung, auf eine Klage zu verzichten (§ 1 a KSchG). Die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen in §§ 130, 623, 174 BGB sind jeweils zu beachten. Ebenso die Regelung nach § 15 Abs. 3 TzBfG, wonach die Kündigung eines befristeten Vertrages nur bei besonderer Vereinbarung möglich ist. Eine solche Vereinbarung kann auch durch Auslegung eines Vertragstextes gefunden werden.

Die für Kündigungen notwendige soziale Rechtfertigung muss auch bei einer Vereinbarung gem. § 15 Abs. 3 TzBfG vorliegen, was eine personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung betrifft. Walkerzählt hier die nach dem Kündigungsschutzgesetz in Frage kommenden Gründe für Spieler und Trainier im Einzelnen auf und weist auf die Entscheidungen in der SpuRt hin, die eingehend diskutiert wurden.

Eine außerordentliche Kündigung kommt zur vorzeitigen Vertragsbeendigung in Betracht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Auch hier spielen die im Profisport üblichen vorgebrachten Gründe, wie z. B. Erfolgslosigkeit keine Rolle, wirksam sind derartige Kündigungen nur bei ausreichendem konkreten Tatsachenvortrag über Verhaltens- und Leistungsmängel: darüber hinaus Krankheit und Verletzung, sowie Beleidigungen oder Körperverletzungen gegenüber Spielern und Trainern können teilweise eine Rolle spielen, hier zählt der Autor diverse Entscheidungen der Arbeitsgerichte auf, ebenso wie die Gründe von vereinsschädigenden Äußerungen.

Die sogenannte Druckkündigung kann sowohl für Spieler als auch für Trainer als außerordentliche Kündigung bedeutsam sein, z. B. wenn Dritte rein schwere wirtschaftliche Nachteile androhen; dies kann insbesondere von Sponsoren, anderen Spielern, Fans oder Medien ausgehen; Arbeitsgerichte haben allerdings Druckkündigungen überwiegend als unwirksam erachtet. Wichtig ist allerdings, dass der Kündigende die Klärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen, ab Kenntnis vom Kündigungsgrund, einhält; oftmals stellt die Kenntnisnahme ein schwieriges Beweisproblem dar.

 

Rechtsprechung

ÖOGH

  • 25 b IO; § 864 a ABGB; § 879 ABGB; § 119 InsO; § 242 BGB

Wirksamkeit der insolvenzbedingten Zwangsabstiegsklauseln des Österreichischen Fußballbundes (ÖFB)

  1. Teilnahmeverträge zwischen Verband und Verein gelten jeweils nur für eine Meisterschaftssaison, ohne dass der teilnehmende Verein auf das unveränderte Fortbestehen der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen vertrauen kann.
  2. § 4 Abs. 4 ÖFB-Richtlinie Regionalliga Ost, der im Falle einer anhängigen Insolvenz über das Vermögen eines teilnehmenden Vereins dessen Zwangsabstieg vorsieht, verstößt nicht gegen § 25 b IO, weil der Teilnahmevertrag nicht auf den Austausch typischer Leistungs- und Gegenleistungsverpflichtungen gerichtet ist.
  3. Die Zwangsabstiegsklausel ist nicht überraschend i.S.d. § 864 a ABGB, denn die Klausel gilt für alle Teilnehmer der Meisterschaft und trägt zur Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen bei.
  4. Da die Interessen des organisierenden Verbandes an einem wirtschaftlich und sportlich unverzerrten Wettbewerb schwerer wiegen als die des teilnehmenden insolventen Vereins, hält die Klausel auch einer entsprechenden Abwägung gem. § 879 Abs. 3 ABGB stand.

BGH

  • § 546, 1029 Abs. 1, 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Keine Klagebefugnis der NADA vor dem DIS-Sportschiedsgericht aufgrund „alter“ Formularschiedsklausel

  1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
  2. Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.

OLG München

  • 3 a UWG; § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB; § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1, Abs. 2, § 95 UrhG

Bewegtbilderrechte im Amateurfußball II

Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen Geschäftsbedingen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt (§307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

LG Köln

Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 25, 661 Abs. 2 BGB

Wertung des 147. Deutschen Derbys 2016 in Hamburg

  1. Die ordentlichen Gerichte sind bei Entscheidungen von Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. Sie sind gehindert einen Sportverband zu verurteilen, Preisgelder abzuerkennen oder Disqualifikationen auszusprechen.
  2. Preisentscheidungen bei Galopprennen können von ordentlichen Gerichten wegen § 661 Abs. 2 BGB nur auf schwere Verfahrensfehler und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überprüft werden.
  3. Setzt sich ein untergeordnetes Verbandsgericht über eine Entscheidung eines ihm übergeordneten Verbandsgerichts hinweg, indem es seine vom übergeordneten Gericht aufgehobene Entscheidung „unverändert aufrechterhält“, anstatt in der Sache neu zu entscheiden, leidet die „aufrechterhaltende“ Entscheidung an einem schweren Verfahrensmangel, der zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit durch die ordentlichen Gerichte führt.

LG Koblenz

  • § 276, 278, 280 Abs. 1 BGB

Unberechtigte Geltendmachung eines Nominierungsanspruchs

  1. Ein Athlet, der einen Nominierungsanspruch gegenüber einem Verband geltend macht, hat vorher im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu prüfen, ob der Nominierungsanspruch grundsätzlich besteht.
  2. Macht der Athlet einen Nominierungsanspruch anwaltlich unter Fristsetzung und Androhung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend, obwohl dieser Anspruch nicht bestehen kann, weil eindeutige Voraussetzungen der Nominierungsrichtlinie nicht vorliegen, liegt darin eine schuldhafte Pflichtverletzung, die ihn zum Schadenersatz – hier: Anwaltskosten des Verbandes für die Rechtsverteidigung gegen den Nominierungsanspruch – verpflichten kann. (Leitsätze der Redaktion)

ArbG Bremen-Bremerhaven

  • § 46 Abs. 2, 48 Abs. 1 a ArbGG, 17 ZPO

Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts – DFB-Schiedsrichter I

Zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei einer Feststellungsklage eines Schiedsrichters der Lizenzligen gegen den DFB. (Orientierungssatz der Redaktion)

ArbG Verden

  • § 46 Abs. 2, 48 Abs. 1 a ArbGG, 17 ZPO

Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts – DFB-Schiedsrichter II

Zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei einer Feststellungsklage eines Schiedsrichters der Lizenzligen gegen den DFB. (Orientierungssatz der Redaktion)

FG Baden-Württemberg

  • § 20, 23 EStG

Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf hochpreisiger Eintrittskarten

Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.

DIS-Sportschiedsgericht

  • 1057 Abs. 1 ZPO

 Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Stundenhonoraren im schiedsgerichtlichen Verfahren

Im schiedsgerichtlichen Verfahren gehören zu den zu erstattenden notwendigen Kosten grundsätzlich auch Anwaltshonorare, die nach Stundenhonorarsätzen berechnet werden. (Leitsatz der Redaktion)