38. KW – Spannende Sportwoche beim BGH

Die 38. Kalenderwoche ist Sportwoche beim Bundesgerichtshof. Es steht zwar nicht das gerichtsinterne Fußballturnier zwischen den Senaten an, dafür geht es in der sportrechtlichen Rechtsprechung hoch her:

Karlsruhe_Erbgroßherzogliches_PalaisAm 20.09.2016 verkündet der II. Zivilsenat sein Revisionsurteil in der Causa SV Wilhelmshaven gegen den Norddeutschen Fußballverband (NFV). Ich hatte darüber berichtet und auch der mündlichen Verhandlung beigewohnt (mit Bericht und Nachlese). Bestätigt sich meine Vermutung und hat sich der Senat durch einen nichtnachgelassenen Schriftsatz (vor dem BGH nicht sonderlich üblich, aber zu Rechtsfragen jederzeit möglich) des beklagten NFV nicht noch in eine andere Richtung überzeugen lassen, wird der SV Wilhelmshaven wohl auch in der letzten Instanz Erfolg haben. Auf diesen Einzelfall bezogen, ist es bei einem „Blick aufs große Ganze“ relativ unerheblich, wie entschieden wird. Viel spannender ist, mit welcher Begründung der Senat zu seiner Entscheidung kommt. Wie ich bereits aufgezeigt habe, kann das Urteil je nach Begründung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Konstruktion des organisierten Sports in Deutschland haben. Möglicherweise werden alle Sportverbände in Deutschland, nicht nur der Fußball mit dem DFB und seinen Landesverbänden, die bisherigen Wege der Unterwerfung ihrer Mitglieder insbesondere unter internationale Sportregeln und Entscheidungen internationaler Verbände erneut zu prüfen, zu überdenken und ggf. anzupassen haben. Ich werde mich bemühen, nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe so schnell wie möglich eine Analyse vorzulegen.

600413_original_R_by_Alexander Altmann_pixelio.deNicht weniger spannend geht es am 22.9.2016 beim VII. Zivilsenat zu. Der Senat verhandelt mündlich über die Revision des 1. FC Köln gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses hatte, nachdem das Landgericht Köln dem FC zunächst Recht gegeben hatte, seine Regressklage gegen einen Zuschauer abgewiesen. Der beklagte „Fußballfan“ hatte in der zweiten Halbzeit des Spiels gegen Paderborn am 9.2.2014 einen Knallkörper gezündet und diesen vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Der FC verlangt vom Beklagten den Ersatz von 30.000 €, die einen Teil der seitens der DFB-Gerichtsbarkeit verhängten Geldstrafe darstellen. In diesem Verfahren wird also endlich höchstrichterlich geklärt, ob der von den Vereinen und vom DFB propagierte Regress für Verbandsstrafen zur Durchsetzung regelkonformen Verhaltens aller Zuschauer rechtlich möglich ist. Auch diese Entscheidung wird von Rechts- und Fußballexperten mit Spannung erwartet. Dies liegt insbesondere daran, dass es zwischenzeitlich sich inhaltlich widersprechende oberlandesgerichtliche Entscheidungen gibt, so dass eine Erklärung dringend erforderlich ist. Die sportrechtliche Fachwelt zeigte sich von dem in der Begründung teilweise überraschenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln enttäuscht, weil sich der hiesige Senat mit seiner Auffassung in Widerspruch zu an sich geklärten Fragen gesetzt und andere spannende Detailfragen ungeklärt gelassen hat. Die hier auf die mündliche Verhandlung des BGH ergehende Entscheidung wird ohne Zweifel Einfluss auf die Regresspraxis der Bundesliga-Clubs und auf die Konzepte des DFB gegen Gewalt im Fußball haben. Auch hierüber werde ich weiter berichten.

Auch wenn in der 38. Kalenderwoche in Karlsruhe (jedenfalls nicht beim Bundesgerichtshof, möglicherweise jedoch am 24.9. im Wildparkstadion beim KSC gegen Aue) keine Tore fallen: Was entschieden und verhandelt wird, wird in der Sport- und Sportrechtswelt – wie beim Wettkampf üblich – auf der einen Seite für Jubel und auf der anderen Seite für Enttäuschungen sorgen, weil die Auswirkungen erheblich sein werden. Ein Unentschieden gibt es in der Sportwoche beim BGH wohl nicht.

 

 

Die Uni und der 1. FC in Köln in bemerkenswerter Kooperation

Es war kurz vor 17:30 Uhr als sich die Teilnehmer des Blockseminars im Sportrecht der Universität zu Köln am Freitag, den 26. Februar, vor dem Eingang West des RheinEnergieStadions trafen – eine ungewöhnlich frühe Zeit für einen normalen Stadionbesuch an einem Freitagspieltag. Jedoch kamen die Studierenden und Dozenten nicht nur um das Spiel gegen Hertha BSC Berlin zu sehen, sondern vielmehr um einen einmaligen Einblick über das Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept des Großereignisses Bundesliga zu bekommen.

Die Kölner Universität bietet schon seit vielen Jahren Vorlesungen und Veranstaltungen zum Thema Sportrecht an. Aktuelle Geschehnisse rund um die internationalen Verbände und immer wieder aufkommende Dopingvorwürfe in der Welt des Sports verdeutlichen, welche praktische Relevanz diesem Thema zuzuweisen ist. Gastvorträge des Ersten DFB-Vizepräsidenten Dr. Rainer Koch und der Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein zeigten bereits, wie nah die Universität in diesem Bereich an der Praxis arbeitet. Dieses Engagement führte diesmal in das RheinenergieStadion.

Versammlungsleiter Thomas Schönig instruiert die Teilnehmer unmittelbar vor dem Betreten der Einsatzzentrale.

Versammlungsleiter Thomas Schönig instruiert die Teilnehmer unmittelbar vor dem Betreten der Einsatzzentrale.

Die Seminare von Prof. Dr. Bernhard Kempen, RiLG Dr. Jan F. Orth und Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer begannen an besagtem Freitag bereits um 13 Uhr mit Vorträgen der Studierenden zu interessanten Themen wie etwa zum Regress des 1. FC Köln gegen den „Böllerwerfer“ oder über öffentlich- und zivilrechtliche Aspekte zu den Richtlinien zur einheitlichen Behandlungen von Stadionverboten. Nach Abschluss des ersten Theorie-Teils ging es gemeinsam in Richtung Stadion. Für die jungen Studierenden, die sich durchschnittlich im vierten Fachsemester befanden, handelte es sich um ihre „Vorbereitungsseminare“, welche sie für die Schwerpunktbereichsseminare schulen sollen. Die Leistungen im Schwerpunktbereich fließen bekanntlich in die Gesamtnote der „Ersten Prüfung“ ein, weswegen eine gute Vorbereitung das A und O für ein erfolgreiches Abschneiden ist.

Bei diesen Vorbereitungsseminaren stimmte aber nicht nur der theoretische und wissenschaftliche Teil: Sicherheitsrelevante Aspekte rund um den Sport wurden nicht nur anhand der Paragraphen diskutiert, sondern beim 1. FC Köln auch in der Praxis studiert: Nachdem alle Teilnehmenden mit einem Arbeitsausweis und einem Ticket ausgestattet wurden, stand zunächst die Besichtigung der polizeilichen Stadion-Einsatzzentrale an. Hier gewannen die Studierenden einen Überblick über die Tätigkeit der Polizei während des Spieltags und waren fasziniert von den modernen Überwachungsmöglichkeiten, die u.a. auf einem der besten hochauflösenden Kamerasysteme beruhen, mit denen das Stadion ausgestattet ist. Es schloss sich ein Rundgang durch das Stadion einschließlich Innenraum und den berühmten „Katakomben“ an.

Die Teilnehmer lauschen gebannt den Ausführungen der FC-Offiziellen in den Katakomben.

Die Teilnehmer lauschen gebannt den Ausführungen der FC-Offiziellen in den Katakomben.

Fortgesetzt wurde das Programm im Presseraum des Stadions. Dort nahmen sich der Versammlungsleiter für FC-Heimspiele Thomas Schönig, der seines Zeichens Mitglied des erweiterten Vorstands des 1. FC Köln ist, und der Fanbeauftragte Rainer Mendel trotz der erheblichen Einspannung in den Ablauf und die Organisation des Heimspieltags die Zeit, Vorträge über das Sicherheitskonzept und die weitumfassende Tätigkeit des FC im Umgang mit seinen Fans zu halten. Vertiefte Einblicke in die Strukturen des 1 FC Köln gewinnen zu können und sich vertraut zu machen mit dem Fan-Projekt des 1. FC Köln, begeisterte die Gruppe der Studierenden, von denen natürlich fast alle auch Fußball- und FC-Fans waren. Zum Ende der Präsentation der FC-Offiziellen gab es einen regen Austausch, unteranderem zu der Beurteilung und Handhabung von Stadionverboten.

Fanbeauftragter Rainer Mendel sprach nicht nur über Sicherheitsaspekte, sondern z.B. auch über das einzigartige FC Fanprojekt.

Fanbeauftragter Rainer Mendel sprach nicht nur über Sicherheitsaspekte, sondern z.B. auch über das einzigartige FC Fanprojekt.

Für das leibliche Wohl wurde Seitens des 1 FC Köln auch gesorgt. So bestand nach dem Austausch die Gelegenheit zu einem kleinen Imbiss im Presseraum. Abgerundet wurde das Programm mit der Teilnahme am „Kurvengespräch“ zwischen der Polizei, den Fanbeauftragten des FC und Hertha BSC und anderen Sicherheitsverantwortlichen. Dieses gestaltete sich aufgrund eines ruhigen Spieltags sehr entspannt. Lediglich ein Banner, welches einen Fluchtweg im Gästebereich versperrte, musste – zur Deeskalation mit entsprechender Unterstützung des Fanbeauftragten der Hertha – entfernt werden. Die Studierenden waren von dem Blick hinter die Kulissen und dem professionell-geschäftigen aber auch freundlich-kameradschaftlichen Umgang zwischen den Beteiligten angetan. Es wurde deutlich, dass unaufgeregt ein Ziel gemeinsam verfolgt wird: Ein sicheres und Freude bringendes Fußballspiel.

Hiernach ging es in den sportlichen Teil des Abends über; nicht nur dank Sitzplätzen nahe der Südtribüne konnte Jeder echte Stadionstimmung genießen. Einziger Wermutstropfen eines spannenden und lehrreichen Abends war wohl, dass die Punkte gegen Hertha BSC ausblieben. Für die beispielgebende Kooperation des 1. FC Köln mit der Kölner Universität ist dem Club besonders zu danken. Recht studiert sich einfacher, wenn man sich in der Praxis ansehen kann, welche Konsequenzen das Handeln auf dem Papier hat. Das Schaffen gegenseitigen Verständnisses, bei den angehenden Juristen für den Sport, beim Sport für das rechtliche Korsett, hilft auf beiden Seiten hervorragend weiter.


Fotos: © 1. FC Köln. Das Beitragsbild zeigt die Gruppe im Innenraum kurz vor dem Bundesliga-Spiel.

 

Kriminelle Chaoten: Das Strafrecht muss ins Stadion!

[UPDATE 20.02.2015: Siehe hierzu auch mein Interview auf ZEIT online]

„Der Deutsche Fußball-Bund, seine Mitgliedsverbände, ihre Mitgliedsvereine und Tochtergesellschaften sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport.“ Das sieht § 1 Nr. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vor und überträgt die diesbezüglichen Aufgaben dem DFB-Kontrollausschuss, dem Sportgericht und dem Bundesgericht (§ 3) – seiner Sportgerichtsbarkeit.

Nach den Vorfällen beim Spiel Mönchengladbach gegen den 1. FC Köln am Karnevalssamstag erscheint schon vor einer Entscheidung in der Causa naheliegend, dass diese Sportgerichtsbarkeit an ihre Grenzen stößt. Dabei ist der systematische Ansatz richtig, gut und muss unbedingt beibehalten werden: Im Rahmen seiner Autonomie ist der gesamte organisierte Sport – und nicht nur der Fußball – gehalten, seine Angelegenheiten durch Regeln zu bestimmen und die Einhaltung dieser Regeln auch durch seine Organe zu überwachen. Dies hat – nicht nur im Ausgangspunkt – auch beim 1. FC Köln und dem problematischen Teil seiner Fanszene gut funktioniert. Der Verein hat sich mit großem Engagement und hohem finanziellen Einsatz auch seinen Problemfans angenommen und insbesondere mit den Methoden der Kommunikation und Fanarbeit durchaus gute Erfolge erzielen können. Die Taten, die in fünf Spielen der Saison 2013/2014 letztlich auch zur Aussprache eines Teilzuschauerausschlusses in zwei Heimspielen zur Bewährung führten, und der widerliche Platzsturm durch maskierte Kriminelle in Mönchengladbach, der nach aller Voraussicht zu einer weiteren harten Strafe durch den DFB führen wird, sind aber letztlich keine Taten von Fußballfans. Es sind die Taten von Kriminellen, denen die Werte des Sports egal sind und die außerhalb der Sportgemeinschaft stehen. Sie unterstehen nicht unmittelbar der Strafgewalt des DFB und seiner Sportgerichtsbarkeit. Auch der 1. FC Köln hat, selbst wenn sie seine Mitglieder sein sollten, nur sehr begrenzte Sanktions- und Einwirkungsmöglichkeiten. Eine Ausnahme mag allenfalls die für die Adressaten sehr schmerzhafte und deswegen sehr wirkungsvolle „Weitergabe“ der verbandlichen Geldstrafen im Regresswege ausmachen, deren juristische Haltbarkeit allerdings bestritten wird.Mehr…