Endgültige Entscheidung zu Pechstein in 2017?

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Spruch vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15, in der Sache von Claudia Pechstein gegen die ISU einen Schlusspunkt gesetzt. Einen vorläufigen Schlusspunkt allerdings, denn Claudia Pechstein hat gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Ich habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass ich das Urteil des BGH in dieser Sache nicht für überzeugend halte. Dass Claudia Pechstein mit der im Schiedsspruch des CAS gegebenen Begründung niemals wegen eines Dopingverstoßes verurteilt hätte werden dürfen (natürlich unabhängig von der nicht juristischen Frage, ob sie tatsächlich gedopt hat), ist kaum noch zu bestreiten. Bei den deutschen Sportverbänden gilt sie zudem nach der eindeutigen Äußerung des DOSB-Präsidenten als rehabilitiert. So ist es aus meiner Sicht bedauerlich, dass der BGH dem CAS als Schiedsgericht einen Persilschein ausstellt und Claudia Pechstein die – zumindest gut mögliche – rechtliche Rehabilitation versagt.

Entsprechend kritisch ist das Urteil des BGH auch überwiegend im Schrifttum aufgenommen worden. Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte, nach seiner Emeritierung von der Helmut Schmidt Universität in Hamburg nunmehr Rechtsanwalt in Bielefeld, wird am deutlichsten: „Die Begründung dafür, ein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des Schiedsgerichts zu verneinen, mutet naiv an“ (EWiR 2016, 415), was er in WuW 2016, 364, 367 noch weiter und insbesondere damit begründet hat, dass der BGH eine Indentität der Interessen der Sportverbände und Sportler angenommen hat. Etwas feiner, aber nicht weniger eindeutig, formuliert es Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting, Universität zu Köln: „Die klaren Ergebnisse des BGH, wonach der CAS ein echtes Schiedsgericht darstellt und die Unterwerfung der Athleten unter die jeweiligen Schiedsklauseln der nationalen und internationalen Verbände als freiwillig anzusehen ist, werden durch vertretbare, aber nicht sonderlich zwingende Entscheidungsgründe untermauert. Warum die Zusammensetzung der geschlossenen Schiedsrichterliste für den CAS und vor allem die Bestellung des Vorsitzenden des konkreten Spruchkörpers bei Uneinigkeit der Parteien bedenkenfrei sind und keiner Reform bedürfen, erschließt sich dem Betrachter nicht“ (SpuRt 2016, 143). Zurückhaltender, aber ebenfalls ablehnend äußert sich Prof. Dr. Peter W. Heermann von der Uni Bayreuth: „Ein ‚blaues Auge‘ ist üblicherweise nur eine vorübergehende Erscheinung und heilt schnell. Der mahnende Zeigefinger des Kartellsenats wird beim CAS gleichfalls kaum nachwirken. Indes ist die Argumentation des BGH, die ihn zu den eingangs dargestellten Rechtsansichten führte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit teils erheblichen Zweifeln behaftet. Diese bleiben einstweilen bestehen und sind kaum geeignet, die nicht nur unter Athleten verbreiteten Vorbehalte gegenüber dem CAS auszuräumen. Hier sollte und kann nicht auf die Selbstheilungskräfte der Natur vertraut werden“ (NJW 2016, 2224). Auch nach meiner Auffassung ist diese zentrale Wertung des BGH nicht haltbar. Dass die CAS-Panel nicht paritätisch und ausgewogen besetzt sind, drängt sich förmlich auf, wenn man die überproportional verbandslastige Besetzung des ICAS (das Gremium, das die Schiedsrichter der Schiedsrichterliste bestimmt) und das Procedere für die Vorsitzendenbenennung lebensnah bei der Bewertung berücksichtigt. Dies wird nach einem Blick auf die nebenstehende Folie aus meinem Powerpoint-Präsentation zu meinem Vortrag zum Fall Claudia Pechstein besonders sichtbar: 16 der 20 Beisitzer werden unmittelbar und mittelbar von Sportverbänden ernannt.Mehr…

Orth folgt Fritzweiler als Schriftleiter der „SpuRt“

Am Rande der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht (DVSR) in Kaiserslautern hat der Verlag C.H.BECK aus München anlässlich der Herausgeberkonferenz der bei ihm erscheinenden Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) am 19.05.2017 Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. aus Köln als neuen Schriftleiter der Zeitschrift vorgestellt.

Der 43-jährige Jurist folgt in der Aufgabe Herrn Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler (76) nach, der die Schriftleitung der 1994 gegründeten Zeitschrift seit 1995 wahrnimmt und die Aufgabe nun in jüngere Hände übergeben möchte. Für den Verlag C.H.BECK dankte Lektor Matthias Hoffmann Herrn Fritzweiler für das jahrzehntelange Engagement und die hervorragende Zusammenarbeit. Für eine endgültige Verabschiedung besteht noch kein Anlass: Die auf August 2017 terminierte Übernahme der Schriftleitung erfolgt fließend. Fritzweiler und Orth werden das Heft 5/2017 der SpuRt gemeinsam als Schriftleiter betreuen, um Wissenstransfer und reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

„Herr Dr. Orth hat sich als Sportrechtler in Deutschland durch zahlreiche Publikationen, Vorträge und seine Lehrtätigkeit einen Namen gemacht. Das zeichnet ihn für die neue Position besonders aus“, erklärt Matthias Hoffmann.

Der neue Schriftleiter sieht der Aufgabe freudig, aber auch mit Respekt entgegen: „Ich bin stolz und spüre die Herausforderung, in die Fußstapfen von Jochen Fritzweiler zu treten. Für eine praxisrelevante Fachzeitschrift mit einem wissenschaftlichen Anspruch in einem renommierten Verlag engagiere ich mich gerne. Dabei wird meine leidenschaftliche Verbindung zum Sportrecht sicher von Nutzen sein. Auf die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Herausgebern und Autoren freue ich mich“, sagte Orth.


Gemeinsame Presseerklärung mit dem Verlag C.H.BECK, München

Sport und Criminal Compliance – 7. Juli 2017 – Uni Augsburg

Die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation (§§ 265c, 265d StGB) stellen eine tiefgreifende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportler, Vereine und Verbände dar. Ein matchfixing kann fortan nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die daran beteiligten Personen haben, sondern auch zu Bußgeldern für Verbänden und Vereinen bzw. deren Leitungspersonen führen. Mit diesen Auswirkungen befasst sich eine Tagung an der Universität Augsburg, die sich gleichermaßen an Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet.

Die Tagung unter dem Titel „Sport und Criminal Compliance“ wird von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel am Freitag, 07.07.2017, an der Universität Augsburg veranstaltet, an die Professor Kubiciel zum Sommersemester von der Universität zu Köln gewechselt ist. Die Veranstaltung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät findet in Hörsaal 2001 statt. Beginn ist um 16.00 Uhr.

Es ist folgendes Programm vorgesehen:

16.00 – 16.10 Uhr
Einführung in das Thema (Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel)

16.10 – 16.40 Uhr
Sportwettbetrug (RA Dr. Markus Rübenstahl, Frankfurt a.M.)

16.40 – 17.00 Uhr
Strafbare Spielmanipulation (RA Michael Reinhart, München)

17.00 – 17.20 Uhr
Questions & Answers
Anschließend Kaffeepause

18:00 – 19:00 Uhr
Paneldiskussion: „Auswirkung der Straftatbestände auf Sportverbände und -vereine“

Diskutanten:
VRiOLG Rainhold Baier (Vizepräsident Bayerischer Fußballverband)
RA Sven Diener (Düsseldorf)
OStA Dr. Christoph Ebert (Staatsanwaltschaft Memmingen)
RA Markus Schollmeyer (München)

Moderation: VRiLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. (Köln)

Ich freue mich, dass ich die Moderation des hochkarätig besetzten und spannenden Panels übernehmen kann. Alle Interessenten sind herzlich eingeladen!

Der Flyer zur Veranstaltung kann hier heruntergeladen werden.


Bildnachweis: (c) Fotostelle der Universität Augsburg. Das Beitragsbild zeigt das Rektoratsgebäude der Universität.