Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 4/2021

Das Heft 4/2021 der SpuRt wird postalisch in der 27. KW zugestellt und ist seit dem 07.07.2021 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Legal Aid für CAS-Verfahren – eine zweifelhafte Hilfe (K. Vieweg, S. 185)

Abhandlungen

  • Das Anti-Doping Gesetz in der Praxis (E. Hoven/M. Kubiciel, S. 186)

Aufsätze

  • Das JArbSchG und die Beschäftigung Jugendlicher in der Fußball-Bundesliga – Quo vadis? (C. Hautkappe, S. 194)
  • Zur Befristung von Trainerverträgen im Profifußball wegen des Nachlassens der Motivationskraft (M. Schütz/L. Schütz/S. Schütz, S. 198)
  • „Wechselverbot“ im bayerischen Amateurfußball während der COVID 19-Pandemie – Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG? (M. Merwald, S. 202) — hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Wesentliche Neuerungen im österreichischen Anti-Doping-Recht (P. Petschinka/S. Reifeltshammer, S. 207)
  • Lässt sich die reale Verletzungskausalität des Sportwettbetruges (265 c StGB) empirisch belegen? (A. Fischer, S. 211)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 215)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BGH: Doping-Urteil gegen Felix Sturm rechtskräftig (S. 215)
  • OLG Düsseldorf: Umfang der Schadenersatzansprüche bei rechtswidrigen Verbandssanktionen (S. 215)
  • LG Münster: IfSG-Entschädigungsanspruch des Clubs für den Lohn des abgesonderten Fußballprofis (m. Anm. Fischinger) (S. 220)
  • LG Mannheim: Kein Aufstiegsrecht in die Regionalliga nach Coronabedingtem Saisonabbruch (S. 224)
  • LG München I: Keine einstweilige Verfügung gegen Abstieg aufgrund Anwendung der Quotientenregel (S. 229)
  • LG Stuttgart: Annullierung der Fußball-Oberliga Meisterschaftsrunde aufgrund der Corona-Pandemie (S. 231)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • ArbG Hannover: Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportdirektors (m. Anm. Lutzebäck) (S. 236)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • DFB-Bundesgericht: Rechtmäßigkeit des Punktabzugs im Insolvenzfall (S. 241)
  • FLVW-Verbandssportgericht: Beschränkung der automatischen Sperre nach Gelb-Roter-Karte wegen der Covid-19-Pandemie (m. Anm. Meier) (S. 243)

Schaufenster

  • Nächste Runde bei den Memminger Stadtbachfischern (S. 246)
  • Startschuss für das Junge Netzwerk Sportrecht (S. 246)
  • Fischinger/Reiter: Das Arbeitsrecht des Profisports (Rez. Orth) (S. 247)
  • Dasgupta: The World Anti-Doping Code: Fit for Purpose? (Rez. Kornbeck) (S. 248)

Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Legal Aid für CAS-Verfahren – eine zweifelhafte Hilfe“ analysiert K. Vieweg, Erlangen, die Regelung der Verfahrenskostenhilfe im CAS-Verfahren. Während die Regelung der Verfahrenskostenhilfe (vergleichbar der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff. ZPO)des DIS-Sportschiedsgerichts sicherstellt, dass ein faires Verfahren nicht wegen unzureichender finanzieller Mittel scheitert, ist dieses in den Guidelines on Legal Aid nur unzureichend geregelt, denn es ist im Einzelnen in das Ermessen der Kommission des ICAS gestellt, wie die Verfahrenskostenhilfe erfolgt, also ein hohes Risiko für die Athleten, denn, es könne gerade im CAS-Verfahren durch Anwälte, Übersetzer und Sachverständige zusätzlich zu den Gerichtskosten hohe Beträge anfallen.

Effektiv kann eine Kostenhilfe nur sein, wenn bereits zu Beginn des Verfahrens über das Kostenrisiko und deren Unterstützung abschließend entschieden wird, worauf der Autor hinweist.

Im Beitrag „Das Anti-Doping Gesetz in der Praxis“ legen E. Hoven und M. Kubiciel, Leipzig/Augsburg ihre zentralen Erkenntnisse der Evaluierungsstudie zum Anti-Doping Gesetz dar. Weil  hierüber eine vollständige Darstellung nebst Reformvorschlägen eine Buchpublikation vorbereitet wird, beschränken sich die Autoren in diesem Beitrag auf die wesentlichen Ergebnisse. Die Studie hat zwei methodische Ansätze, nämlich eine qualitative und quantitative Auswertung sämtlicher Verfahrensakten zwischen Oktober 2019 und Juni 2020 sowie Experteninterviews zu praktischen Erfahrungen mit den Anti-Doping Gesetz insbesondere mit § 2 AntiDopG.

Als Ergebnis fassen die Autoren zu Beginn  zusammen: Die grundsätzlichen Bedenken während des Gesetzgebungsverfahrens haben sich verflüchtigt, die befragten Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Athleten stehen dem Gesetz heute deutlich aufgeschlossener gegenüber als vorher. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kriminalisierung des Selbstdopings zu einer Schwächung sportrechtlicher Verfahren oder gar zu einer Einschränkung der Kernbereiche der Autonomie des Sports geführt hat.

Schieflagen des Gesetzes haben sich in der Praxis allerdings ergeben, z.B. eine Überkriminalisierung von Teilbereichen des Breitensports im Gegensatz zum Leistungssport. Um dieses zu korrigieren, sind mehrere Reformvorschläge in dem Bericht eingeflossen, z.B. den Ausbau von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften und Verbesserungen im Bereich der Systeme von Hinweisgebern. Ebenso muss eine Anhebung der Schwellenwerte der Dopingmittel-Mengen-Verordnung nach § 2 Abs. 3 AntiDopG erfolgen sowie eine Einführung der Kronzeugenregelung, um den ermittelnden Staatsanwälten entscheidend zu helfen, was insbesondere   die NADA, der DOSB, der DAV und die Athletenverbände gefordert haben. Ein weiterer Punkt ist auch die Aufhebung der Beschränkung des Täterkreises nach § 4 Abs. 7 AntiDopG. Dies hat sich als zentrales materiell-rechtliches Problem des Selbstdopingverbots in der Untersuchung erwiesen.

Im Fazit stellen die Autoren fest, dass das AntiDopG ein sportpolitisch wichtiger Schritt zu Sicherung der Integrität des Sports war. Ungeachtet dessen sind mehrere Ansatzpunkte für Verbesserungen deutlich geworden, was der Evaluierungsbericht ausführlich darlegt und eine Aufforderung an den Gesetzgeber sein soll.

Im Beitrag „Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Beschäftigung Jugendlicher in der Fußball-Bundesliga – Quo vadis?“ befasst sich Chr. Hautkappe, Wiesbaden, mit den Widersprüchen der gesetzlichen Regelung des JArbSchG zur tatsächlichen Situation auf deutschen Fußballplätzen nationaler und internationaler Ligen. Jugendliche Fußballspieler vor Vollendung des 18.Lebensjahres sind längst kein neuartiges Phänomen, Ronaldo, Messi oder Mbappé nahmen als Minderjährige erstmals an Fußballspielen teil, jüngst sorgt der 15jährige Youssoufa Moukoko Schlagzeilen. Eingangs erläutert der Autor die Regelungen des JArbSchG und die Auswirkungen auf die Beschäftigung für die Personen unter 18 Jahren mit ihrer besonderen Arbeitszeit täglich und wöchentlich sowie den Ruhepausen und des sachgerechten Gesundheitsschutzes. An der Anwendbarkeit dieses Gesetzes für den Profifußball gibt es seit langem keinerlei Zweifel, allerdings wurde bereits 2011 der Einsatz des damals 17jährigen Julian Draxler aufmerksam verfolgt, als er in der 116. Spielminute – weit nach 20.00 Uhr – eingewechselt wurde, allerdings ohne rechtliche Folgen. Der Autor legt die strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen eines derartigen Verstoßes dar. Laut Gesetz drohen empfindliche Geldbußen. Deutlich wird dargelegt, dass die Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nicht uneingeschränkt erlaubt ist. Dies ist für den Fußball in der Zukunft unter Umständen von Bedeutung, da die DFL am 31.03.2020 beschlossen hat, die in der Fußballbundesliga bestehende Altersgrenze abzusenken auf die Vollendung des 17. Lebensjahres. Nachwuchsspieler sollen schon mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eine Spielerlaubnis erhalten.

Insofern folgt, dass es dringend einer Reform bedarf. Teilweise sind bereits Richtlinien des Rates der EU über den Jugendarbeitsschutz ergangen, bisher sind allerdings nur Ausnahmen für kulturelle, künstlerische und sportliche Veranstaltungen zugelassen in wenigen Ausnahmefällen. Die gesetzliche Zuständigkeit für einen neuen Gesetzesentwurf ist schwierig, denn sowohl das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium des Inneren sind zuständig.

Schütz, L. Schütz und S. Schütz, Karlsruhe/Augsburg/Hamburg befassen sich in ihren Beitrag „Zur Befristung von Trainerverträgen im Profifußball wegen des Nachlassens der Motivationskraft“ mit der Regelung in § 14 I 2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), nach welcher die Befristung eines Arbeitsvertrages von der „Eigenart der Arbeitsleistung abhängt“. Die Rechtsprechung hat hierzu für Profifußballspieler die kurze Lebens-Arbeitszeit als tragende Voraussetzung einer Eigenart der Arbeitsleistung bejaht, dagegen wurde sie verneint für die Arbeitsleistung eines Sportdirektors. Gleichfalls ist die Eigenart der Arbeitsleistung durch einen sogenannten „Verschleiß“ fraglich bei sogenannten Teammanagern, Koordinatoren, Scouts; ebenfalls könnte sie fraglich sein bei Fußballtrainern, da hier die Motivationskraft sowie ein besonderer Verschleiß eine Rolle spielen könnten.

Die Autoren untersuchen deshalb im Einzelnen die besondere Motivationskraft eines Fußballtrainers, einem wichtigen Gesichtspunkt, der in der Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigt wurde. Dies ist deshalb bedeutsam, da ein befristeter Trainervertrag nur dann abgeschlossen werden kann, wenn der Club begründet, dass sich die beschriebene Motivationsfähigkeit eines Trainers nachlässt und so die „Eigenart der Arbeitsleistung“ nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG vorliegt. Welche Tatsachen und Argumente stützen also eine Prognose über einen eventuellen Motivationsverschleiß? Dies beantworten die Autoren in einer eingehenden Analyse und legen Tatsachen und Argumente für und gegen eine Verschleißprognose dar.

Im Ergebnis lässt sich nach deren Auffassung nicht nachweisen, dass die Motivationskraft einem Abnutzungsprozess unterliegt. Trainer arbeiten mit speziellen Spezialisten zusammen, z.B. Mentaltrainern, Konditionstrainern sowie Team- und Sportpsychologen. Im Ergebnis sei deshalb vor diesem Hintergrund  der Verschleißtatbestand bei Profifußballtrainern in der Regel nicht nachweisbar.

In dem Beitrag „Wechselverbot“ im bayerischen Amateurfußball während der COVID 19-Pandemie – Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG?“ untersucht sodann M. Merwald, Augsburg, die Regelung des Wechselverbotes nach § 47 Nr. 3 S. 4 der SpielO des Bayerischen Fußballverbandes hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses Wechselverbot hatten die Vereine des Bayerischen Fußballverbandes im Gegensatz zu den meisten anderen Landesverbänden während der Corona-Pandemie beschlossen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Saison 2019/2020, um dann eventuell eine Weiterführung in das Jahr 2021 durchzuführen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, war dies notwendig.

Verbandsinterne Normen müssen trotz Satzungsautonomie den allgemeinen gesetzlichen Regelungen entsprechen, hier insbesondere den §§ 134, 138 BGB. Da der DFB und seine Landesverbände eine wirtschaftliche Bedeutung und Monopolstellung innehaben, müssen sie sich über das Prinzip der Drittwirkung der Grundrechte an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen. Insofern prüft der Autor zu diesem Grundrecht einen Verstoß nach den Maßstäben des Schutzbereiches und des Eingriffes in das Recht der freien Wahl und Ausübung von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte und dessen eventuelle verfassungsrechtliche Rechtfertigung nach den gängigen Kriterien durch. Schwerpunkt der Prüfung ist auch die Verhältnismäßigkeit, nach welcher ein legitimer Zweck mit einem legitimen Mittel erreicht werden muss, ebenfalls muss dieser Zweck geeignet erforderlich und angemessen sein. Somit wird bald klar, dass die Regelung des Bayerischen Fußballverbandes nicht angemessen ist und die Grenzen nicht eingehalten werden, weshalb im Ergebnis die Bestimmung des § 47 Nr. 3 S. 4 der SpielO, welche gegenüber jedermann gilt, nichtig sei. Obwohl der bayerische Sonderweg gute Absichten verfolgte, wurden somit die Interessen der Sportler zu wenig berücksichtigt, denn die Berufswahlfreiheit und somit der Wechsel zu anderen Vereinen wurden eingeschränkt.

Im Beitrag „Wesentliche Neuerungen im österreichischen Anti-Doping-Recht“ befassen sich T. Petschinka und S. Reifeltshammer, Wien, mit dem österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetz, welches am 1.Januar 2021 in Kraft trat. Damit folgte Österreich dem im Jahre 2015 in Kraft getretenen Anti-Doping-Gesetz in Deutschland (siehe oben den Beitrag „Das Anti-Doping-Gesetz in der Praxis“).

Die Autoren legen zunächst die Grundlagen des Anti-Doping-Rechts dar, indem sie sich mit der Verpflichtung zur Umsetzung des internationalen Doping-Rechts in das nationale Recht befassen und beziehen sich hier auf die Anti-Doping-Konvention des Europarates und dem UNESCO-Übereinkommen. Ebenfalls verpflichtet der World-Anti-Doping-Code zur Umsetzung seines Regelwerkes.

Die wesentlichen Neuerungen zu den bisherigen in Österreich geltenden Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 werden im Folgenden eingehend dargelegt und erläutert. Diese sind insbesondere der Schutz von Whistleblowern, was sich aus der Sicht der Praxis als notwendig erweist, ähnlich der nunmehr geforderten Regelung im deutschen Anti-Doping-Gesetz 2015. Auch die Implementierung des Freizeitsportlers wird angesprochen. Als Freizeitsportler gelten diejenigen, welche in den letzten fünf Jahren vor Begehung des Verstoßes an keinem internationalen Wettkampf teilgenommen haben und an nicht mehr als fünf Wettkämpfen auf nationaler Ebene, ferner keinem Testpool angehören und nicht bereits einen Doping-Verstoß begangen haben. Ebenfalls wurde in dem neuen Gesetz die Doping-Prävention neu strukturiert, auch gibt es verfahrensökonomische Erleichterungen, welche die Autoren im Einzelnen darlegen. Im Ergebnis darf man gespannt sein, wie sich die Neuerungen dieses Gesetzes in der Praxis bewähren.

A. Fischer, Düsseldorf, untersucht in dem Beitrag „Lässt sich die reale Verletzungskausalität des Sportwettbetruges (§ 265 c StGB) empirisch belegen?“, diesen im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestand, wodurch  Manipulationsabsprachen zwischen einem Vorteilsnehmer und einem Vorteilsgeber in Bezug auf den Verlauf oder das Ergebnis eines Sportwettbewerbs, der Gegenstand einer öffentlichen Sportwette ist, unter Strafe gestellt werde..

Dabei erhebt sich die Frage, ob die Integrität des Sports überhaupt verletzt werden kann (reale Verletzungskausalität) und ob sich ein solcher Schädigungszusammenhang empirisch begründen lässt. Der Gesetzgeber wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens heftig und vielfältig kritisiert. Der Tatbestand sei viel zu unbestimmt und die Vorverlegung der Strafbarkeit sei nicht gerechtfertigt. Auch seien die bei der allgemeinen Betrugsstrafbarkeit empfundenen Nachweisschwierigkeiten des Vermögensschadens lediglich verschoben worden.

Der Autor prüft deshalb eingehend, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Begründung einer realen Verletzungskausalität nachgekommen ist, denn  an diese werden nämlich hohe Anforderungen gestellt. Nach Auffassung des Autors ergebe sich, dass der Strafgesetzgeber sich lediglich auf unbestätigte Mutmaßungen und Hypothesen stützen kann. Deshalb werden diese Hypothesen eingehend analysiert und verifiziert. Die Hypothesen, der Sport habe Vorbildcharakter, ferner der Sport habe eine wertevermittelnde Funktion sowie das Vertrauen in die Integrität des Sports gehe verloren, seien nicht bestätigt, ebenso wenig die Hypothese, dass das Interesse der Öffentlichkeit am Sport dadurch verloren gehe, sowie die dem Sport zugeschriebenen Sozialwerte innerhalb der Gesellschaft beschädigt seien.

Insgesamt seien  deshalb im Ergebnis die Auffassungen und Behauptungen  größtenteils empirisch unbestätigt oder sogar widerlegt, so dass eine reale Verletzungskausalität nicht nachgewiesen sei.

 

Rechtsprechung

BGH

Doping-Urteil gegen Felix Sturm rechtskräftig

  • § 3, 4 AntiDopG; § 223 Abs. 1 StGB

Zum Umfang der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gegen den Boxer Felix Sturm. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

 

OLG Düsseldorf

Umfang der Schadenersatzansprüche bei rechtswidrigen Verbandssanktionen

  • Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 GG, §§ 253 Abs. 1, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 23 Abs. 1 RVG, Ziffer 2300 VV RVG
  1. Bei anwaltlicher Vertretung in einem Verbandsgerichtsverfahren können im Wege des Schadenersatzes nur die gesetzlichen Gebühren und nicht die vereinbarten Stundenhonorare geltend gemacht werden. Gebühren nach Nummern 3100 und 3104 VV RVG (Termins- und Verfahrensgebühr) fallen im verbandsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht an.
  2. Der in einer verbandlichen Sanktion liegende Vorwurf, die Sanktionsadressaten hätten in einem Bridge-Turnier regelwidrig getäuscht, berührt diese nur in ihrer Sozialsphäre und begründet keinen scherwiegenden Eingriff in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht, der einen Geldentschädigungsanspruch auslösen könnte.
  3. Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. (Leitsätze der SpuRt-Reaktion)

 

LG Münster

IfSG-Entschädigungsanspruch des Clubs für den Lohn des abgesonderten Fußballprofis

  • § 326 Abs. 1, 611 a, 615 S. 1, 616 S. 1 BGB; §§ 56 Abs. 1 S. 2, Abs. 5, 57 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG
  1. Ein Lizenzspieler, der während einer behördlich angeordneten Absonderungszeit nur geringfügige und grundlegende Trainingseinheiten in der häuslichen Quarantäne absolviert, erbringt gegenüber seinem Club als Arbeitgeber seine Arbeitsleistung insgesamt nicht und ist seines Vergütungsanspruchs verlustig, § 326 Abs. 1 BGB.
  2. Für einen solchen Lizenzspieler besteht auch kein Vergütungsanspruch nach § 615 S. 1 BGB, weil sein Club mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug wäre. Der Club ist insbesondere nicht verpflichtet, konkrete Trainingsleistungen des Spielers von ihm zu verlangen, die er aufgrund der behördlichen Absonderungsverfügung ohnehin nicht hätte erbringen dürfen.
  3. Eine 14-tägige Absonderung im Rahmen der Pandemiebekämpfung stellt keine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ i. S. d. § 616 S. 1 BGB dar.
  4. Entfällt damit der Vergütungsanspruch des abgesonderten Spielers dem Club gegenüber letztendlich wegen der behördlichen Absonderungsverfügung und erhält der Spieler daher nach § 56 Abs. 1, 3 IfSG das Arbeitsentgelt vom Fiskus erstattet, ist die Behörde dem Arbeitgeber des Spielers nach § 57 Abs. 1 S. 3, 4 IfSG zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge im rahmen der fortdauernden Rentenversicherungspflicht verpflichtet, wenn der Club die Beiträge vorgeleistet hat. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

LG Mannheim

Kein Aufstiegsrecht in die Regionalliga nach Corona-bedingtem Saisonabbruch

  • § 315 Abs. 3, 709, 826 BGB, §§ 33, 20 Abs. 5 GWB, §§ 41, 47 Nr. 1 Spielordnung-RL, §§ 1, 11 Zulassungsordnung-RL
  1. Der auf die vorläufige Teilnahme an der Regionalliga Südwest gerichtete Antrag begegnet nicht unerheblichen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit. Die vorläufige Zulassung zu einer Spielzeit kann zu Wettbewerbsverzerrungen und tatsächlichen Vorkommnissen (z. B. Verletzungen und Sperren) führen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. Es besteht somit die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache, die nur zulässig ist, wenn unersetzliche Nachteile drohen, die auch nicht im Wege des Schadenersatzes angemessen ausgeglichen werden können.
  2. Die Voraussetzungen, unter denen Mannschaften zu Teilnahme an einer bestimmten Spielklasse berechtigt sind, legt grundsätzlich deren Veranstalter fest. In Spielzeiten, die aufgrund einer pandemischen Lage nicht vollständig durchgeführt werden können, kann der Spielklassenträger nach billigem Ermessen über die bestehenden Regelungen hinausgehende Anforderungen an die sportliche Qualifikation für einen Aufstieg festlegen, und zwar grundsätzlich auch noch während der Spielzeit.
  3. Es ist nicht unbillig, einer vorzeitig beendeten Spielrunde mit weniger als die Hälfte der vorgesehenen Spiele keine sportliche Aussagekraft beizumessen und damit für eine Aufstiegsberechtigung nicht ausreichen zu lassen.
  4. Der Beschluss der Ausrichtungsgesellschaft über die Voraussetzungen der sportlichen Qualifikation stellt kein Grundlagengeschäft dar. Ein Einstimmigkeitserfordernis ist somit nicht gegeben. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

LG München I

Keine einstweilige Verfügung gegen Abstieg aufgrund Anwendung der Quotientenregel

  • Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 25, 242, 315 BGB, § 93 BFV-SpO
  1. Stützt sich ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Unwirksamkeit einer verbandlichen Ermächtigungsgrundlage und nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung dieser Norm ist für die Bemessung des Zeitablaufs auf den Erlass der Norm und nicht auf den Zeitpunkt der die Norm anwendende Entscheidung abzustellen. Unternimmt ein Antragsgegner länger als 9 Monate nichts gegen die Ermächtigungsgrundlage, sondern wehrt sich erst gegen die Umsetzungsentscheidung, fehlt es seinem Verfügungsantrag einem Verfügungsgrund.
  2. Die Entscheidung eines Verbandes, die Quotientenregelung zur Bestimmung von Auf- und Abstieg der Vereine in seinen Ligen heranzuziehen, ist zur Regelung der pandemiebedingten Sondersituation nicht unbillig, sondern stellt lediglich eine von mehreren Wertungsmöglichkeiten dar, die alle mit Vor- und Nachteilen verbunden sind. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

 

LG Stuttgart

Annullierung der Fußball-Oberliga Meisterschaftsrunde aufgrund der Corona-Pandemie

  • § 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Fall 1, 33 Abs. 1 GWB, §§ 4, 4 a wfv-SpO
  1. Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen zur Feststellung der Nichtigkeit von Verbandsbeschlüssen sind unzulässig, soweit effektiver Rechtsschutz anderweitig erreicht werden kann. Entsprechende Anträge, die auf eine Aufhebung solcher Verbandsbeschlüsse gerichtet sind, steht grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Sie sind deshalb ebenfalls unzulässig.
  2. Die Annullierung einer Meisterschaftsrunde, deren Spiele nur 30 % absolviert werden konnten, ist in Ermangelung eines hinreichenden sportlichen Aussagewerts nicht zu beanstanden. Eine Wertung würde die unmittelbar nachplatzierten Mannschaften benachteiligen, die eine realistische Chance haben, nach vollständiger Durchführung der Meisterschaftsrunde einen der beiden vorderen Tabellenplätze zu belegen.
  3. Eine Annullierungsentscheidung erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines Behinderungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 GWB. Hält sich der Spielklassenträger an seine eigenen Verbandsregeln, können darauf gestützte Beschlüsse nicht unbillig sein. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

ArbG Hannover

Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportdirektors

  • 626 BGB, § 14 Abs. 1 TzBfG
  1. Zu den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung wegen der Meinungsfreiheit unterfallenden Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
  2. Die Rechtsprechung des BAG zur Befristung von Arbeitsverträgen von Profifußballern, nach der gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vorliegen kann, weil die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, ist auf Arbeitnehmer im Managementbereich von Fußballproficlubs nicht übertragbar. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

DFB-Bundesgericht

Rechtmäßigkeit des Punktabzugs im Insolvenzfall

  • 25 BGB Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 103, 119 InsO, § 6 Nr. 6 Abs. 2b) DFB-SpO
  1. Zur Rechtsnatur des Liga-Lizenzvertrags, zu den Rechtsfolgen des Eintritts der Insolvenz bei einem Lizenzclub und deren Zweck.
  2. 6 Nr. 6 DFB-SpO widerspricht nicht den gesetzlichen Wertungen des staatlichen Insolvenzrechts, wie z.B. dem Wahlrecht de Insolvenzverwalters gemäß § 103, 119 InsO.
  3. Zum Umfang des vereins- und verbandsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs bei der Änderung einer Norm der DFB-Spielordnung im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie. (Leit- und Orientierungssätze der SpuRt-Redaktion)

 

FLVW-Verbandssportgericht

Beschränkung der automatischen Sperre nach Gelb-Roter-Karte wegen der Covid-19-Pandemie

  • Art. 9 Abs. 1 GG, § 25 BGB, §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3 WDFV-RuVO
  1. Eine Auslegung von § 8 Abs. 4 S. 6 WDFV-RuVO ergibt, dass eine automatische Sperre (hier: aufgrund zweier Verwarnungen) jedenfalls dann durch das Sportgericht zu beseitigen ist, wenn die automatische Sperre zu einer grob unverhältnismäßigen Sanktionierung des Spielers führt.
  2. In einer Konstellation, in der ein Spieler durch eine Gelb-Rote-Karte aufgrund einer Pandemiesituation faktisch für 6 Monate und 26 Meisterschaftsspiele für die erste Mannschaft seines Vereins gesperrt ist, weil er in einem Spiel der zweiten Mannschaft, deren Wettbewerb zwischenzeitlich abgebrochen worden ist, vom Platz gestellt worden und deswegen die automatische Regelsperrwirkung des § 9 Abs. 3 WDFV-RuVO eintritt und fortdauert, stellt dies eine ungerechte und völlig unverhältnismäßige Sanktion dar, die vom Sportgericht beseitigt werden kann. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)