Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 1/2022

Das Heft 1/2022 der SpuRt wird postalisch in der 1. KW zugestellt und ist seit dem 04.01.2022 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Boykott, China und der olympische (Un-)Frieden (T. Summerer, S. 1)

Abhandlung

  • Rechtliche Probleme des eSports und Schiedsgerichtsbarkeit als mögliche Lösung (L. Shmatenko, S. 2)

Aufsätze

  • Zur Einordnung verschuldensunabhängiger Geldstrafen des DFB als präventive Maßnahmen durch den BGH (W.-D. Walker, S. 10)hier zum Download im Volltext als kostenlose Leseprobe!
  • Die Causa Kimmich oder: der Umgang mit „Impfverweigerern“ im Profifußball (A. Rombach/D. Müller, S. 13)
  • Frustrierte Europapokalerwartungen von Fußballspielern (J. Drechsler, S. 19)
  • Der neue Financial Fairplay Fördertopf der 3. Liga im Lichte von Sportökonomie und EU-Kartellrecht (L. Bliesze, S. 23)
  • Die Verpflichtung börsennotierter Fußballclubs zur Ad-hoc-Publizität (J. Kührt/M. Musiol, S. 27)
  • Der ne bis idem-Grundsatz im (internationalen) Verbandsrecht – Reichweite und Grenzen des Art. 103 Abs. 3 GG (C. Franzenburg, S. 31)
  • Eine sportliche Herausforderung – Fallstricke und Gefahren im Umsatzsteuerrecht (F. Kirch/J. Ninic, S. 35)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 42)

Internationales

  • Gericht Erster Instanz Brüssel: Kartellrechtliche Zulässigkeit der „Homegrown-Player“-Regeln (S. 42)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BGH: Strafeigenschaft der vom DFB verhängten Geldstrafen und ordre public (S. 44)
  • OLG Karlsruhe: Zur Vorteilsverschaffungsabsicht und Auslandsstraftaten bei Doping einer Sportsoldatin (m. Anm. Wußler) (S. 49)
  • OLG Frankfurt a. M.: Vereinbarkeit des DFB-Spielervermittler- Reglements mit Kartellrecht (S. 53)
  • LG München I: Unterlassungsanspruch wegen Schwarzhandel mit Oktoberfest-Tischreservierungen (m. Anm. Schreyer) (S. 54)
  • LG München I: Keine Aufnahme des „Katar-Antrags“ auf die Tagesordnung der FCB Mitgliederversammlung (S. 57)
  • AG München: Keine Aufnahme des „Katar-Antrags“ auf die Tagesordnung der FCB-Mitgliederversammlung (S. 58)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • ArbG Chemnitz: Kündigungsanforderungen bei Übergriffigkeitsverdacht gegen Übungsleiterin (S. 59)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer (m. Anm. Knittel) (S. 61)

Nationale Schiedsgerichtsbarkeit

  • Schiedsgericht beim Hauptverband für Traberzucht e.V.: Herausnahme eines Pferdes wegen ungeklärter Trainingsverhältnisse (S. 65)

Schaufenster

  • Jakob/Orth/Stopper: Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht – mit Schwerpunkt Sport (Rez. F. Steinle) (S. 66)
  • Andreff: An Economic Roadmap to the Dark Side of Sport. Vol. I-III. (Rez. J. Kornbeck) (S. 67)

Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Vorfeld von Olympia 2022 befasst sich Th. Summerer, München, im Editorial „Boykott, China und der olympische (Un) Frieden“ mit den Einfluss-Manövern totalitärer Staaten auf den Sport, obwohl Art. 6 der IOC-Charta vorschreibt, die Olympischen Spiele sind Wettkämpfe zwischen Athleten und nicht zwischen den Ländern. Beispiele hierfür sind das plötzliche Verschwinden der chinesischen Tennisspielerin Shuai wegen ihrer Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs eines Politikers und ebenso einer sechsjährigen Folter des Tibeters Wangchen, weil er über Repressalien von China berichtete – trotzdem finden erneut die Spiele in Peking statt, und dies trotz weiterer vieler kritischer Stimmen.

Politische Boykott-Maßnahmen, wie sie von den USA, England und Australien angekündigt wurden, würden leider schnell ihre Wirkung verlieren. Besser wird es  sein, die Athleten und Betreuer für die Situation in China zu sensibilisieren und zu unterstützen, wie ihnen dies für Deutschland vom DOSB zugesichert wurde.

Im Beitrag „Rechtliche Probleme des eSports und Schiedsgerichtsbarkeit als mögliche Lösung“ diskutiert L. Shmatenko, Genf, weitere Rechtsfragen des eSports, welche im  Beitrag v. Colberg/Conraths, „Die Veranstaltung eines eSport-Wettbewerbs aus Sicht einer Sportliga“ in SpuRt 2021, 328 thematisiert wurden – beide Beiträge stehen in engem Zusammenhang.

Diese neue Elektronik-Sports-Szene, genannt eSports, gewinnt immer mehr an Bedeutung, obwohl im Vergleich zu den traditionellen Sportdisziplinen hier noch weitgehend die Strukturen und der Aufbau einer übersichtlichen Organisation fehlt. Der Autor bringt dabei insbesondere zur Lösung der bisherigen Streitigkeiten eine zu schaffende Schiedsgerichtsbarkeit ins Spiel. Diese soll ähnlich wie der CAS/TAS für faire und vernünftige Lösungen und Entscheidungen sorgen.

Zunächst wird erneut eine Definition des „eSports“ versucht, aber dann weiterhin der Markt dieser Sportarten beleuchtet. Dabei werden die verschiedensten Veranstaltungen erklärt, beginnend mit der Veranstaltung „DOTA“ in Shanghai in der Mercedes-Benz-Arena mit einem Preisgeld von 24 Mio., dem bisher höchsten Preisgeld in dieser Sportart überhaupt. In der Veranstaltungsszene existieren verschiedenste eSport-Disziplinen, welche vom Autor eingehend erläutert werden, insbesondere „MOBA“, „FPS“, „DCCG“ und „RTS“.

Die Rechtsfragen in diesen Sportarten erörtert der Autor ausführlich beginnend h mit Betrug, Doping, Spielmanipulationen und sogar die Ausbeutung der Spieler durch deren Veranstalter. Beim Doping handelt es sich um besonders leistungssteigernde Drogen, sogenannte „PEDs“, ähnlich wie bei den traditionellen Sportarten. Ebenso hat sich als Betrugsmanöver das technische „Cheating“ (eDoping) entwickelt in verschiedensten Variationen, welche beschrieben werden. Auch Spielmanipulationen stellen ein wiederkehrendes Problem der eSport-Szene dar. Neu ist das Problem einer Spielerausbeutung durch arbeitsrechtliche Unsicherheiten, was deshalb besonders bedeutsam ist, weil viele minderjährige Spieler an den Wettkämpfen teilnehmen.

Aktuelle Regelungen zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, sind zwar vorhanden, jedoch wegen der jungen Sportart, die sich noch in der Entwicklung befindet, lückenhaft.  Auch gibt es mehrere Dachverbände, welche zur Regelung der Wettbewerbe gegründet wurden. Deren Regulierungsorganisationen tragen die Verantwortung für die Störungsprävention, ferner für die Untersuchung und Verfolgung aller Formen von Betrug im eSport einschließlich der Spielmanipulationen und Doping. Da es insgesamt drei Organisationen gibt, welche den Anspruch erheben, die eSport-Branche zu regulieren, gibt es erhebliche Differenzen, welche der Klärung bedürfen.

Zu diesem Zweck ist nach Auffassung von eSport-Profis und Rechtwissenschaftlern unbedingt eine unabhängige Schiedsstelle zu schaffen. Ein eigenes eSport-Schiedsgericht ist demnach dringend notwendig, um faire Wettbewerbe durchzuführen. Hierzu wird es besonders wichtig sein, besondere Schiedsrichter, die die Branche verstehen und über die juristische Kompetenz verfügen, einzusetzen, um zu sachgerechten Entscheidungen bei eSports-Streitigkeiten zu kommen. Diese Ziele sind noch längst nicht erreicht worden.

Im Beitrag „Zur Einordnung verschuldensunabhängiger Geldstrafen des DFB als präventive Maßnahmen durch den BGH“ befasst sich W.-D. Walker, Gießen, mit der am 4.11.2021 ergangenen Entscheidung des BGH im Rechtstreit des FC Carl-Zeiss Jena gegen den DFB, welche im Ergebnis zwar richtig, aber in der NJW 2021, 220 von J. F. Orth zu Recht  als mangelhaft begründet gewertet worden ist.

Der Autor befasst sich eingangs mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Verbandsstrafen und mit deren verfassungsrechtlichen Grenzen, ferner mit deren rechtlichen Einordnung, nach welchen  ein Verschulden als Voraussetzung auch für jede Verbandsstrafe gilt. Da diese Strafen gegen den Club vom DFB verhängt wurden, ohne dass ein Verschulden vorliegt, kommt es für deren Wirksamkeit  darauf an, ob es sich hier um eine präventive Maßnahme des Verbands handelt, die dann von der Verbandsautonomie gedeckt ist. Derartige Strafen sind bisher lange Zeit von nationalen und internationalen Verbänden verhängt worden, ohne dass sich die Vereine hiergegen gerichtlich gewehrt haben. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um den ersten Präzedenzfall, den ein staatliches Gericht überprüfte.

Somit untersucht Walker die Qualität dieser Sanktion und somit als erstes den Wortlaut und den Begriff der Strafe nach der Bestimmung der §§ 44 DFB-Satzung sowie § 9 a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Eine Strafe liegt hier nach Auffassung des Autors nicht vor, allerdings hat es sich hier bereits der BGH mit seiner Begründung sehr leicht gemacht. Denn ein strafrechtliches Konzept klingt jedenfalls an. Auch der Zweck einer Geldstrafe wird vom Autor angesprochen; diese diene gegenüber dem Verein allein einem präventiven Zweck, nämlich zukünftig über die verbandrechtlichen Vorgaben hinaus, zweckmäßige Maßnahmen zu treffen. Ebenfalls ist aus der Sicht des Empfängerhorizontes für den Zweck der Geldstrafe davon auszugehen, dass hier eine Strafe vorliegt. Die Vereine müssen hier Verantwortung tragen dafür, dass Dritte trotz ihrer vielen Bemühungen immer wieder Störungen verursachen. Weiterhin untersucht der Autor kritisch die Ausführungen des BGH zur präventiven Wirkung von Geldstrafen, welche keineswegs überzeugend begründet worden ist. Die praktischen Erfahrungen der Vergangenheit zeigen nämlich, dass die Vereine trotz umfangreicher Vorkehrungen immer wieder von Zuschauerausschreitungen betroffen sind, obwohl sie in der Vergangenheit immer wieder mit hohen Geldstrafen belegt wurden. Die Vorstellungen des BGH hierzu sind dagegen nicht nachzuvollziehen. Im Weiteren ist völlig unklar, zu welchem zusätzlichen Anstrengungen die Vereine durch angeblich präventiv wirkende Geldstrafen veranlasst werden sollen – selbst wenn nach Ansicht des BGH durch die Geldstrafen Anreize geschaffen werden sollen, zukünftig über die verbandsrechtlichen Vorgaben hinausgehende Maßnahmen zu treffen. Insgesamt überzeugt die Begründung des BGH nicht, es handele sich hier bei diesen Strafen um präventive Maßnahmen des Verbandes.

Der Autor spricht schließlich die Folgen dieses BGH-Urteils an: Dem DFB, der den jahrelangen Rechtstreit durch mehrere Instanzen (auch durch das unabhängige Schiedsgericht) gewonnen hat, nützt dieses Urteil wenig. Er kann zwar weiterhin Geldstrafen anordnen, jedoch werden letzten Endes Zuschauerstörungen keinesfalls verhindert, weil eine Akzeptanz nicht vorhanden ist.

Im Beitrag „Die Causa Kimmich oder: der Umgang mit „Impfverweigerern im Profifußball“befassen sich A. Rombach und D. Müller, Frankfurt a. M., erneut mit der Frage, ob die Verbände oder die Clubs im Mannschaftssport Impfvorgaben gegenüber Spielern aussprechen können. Bereits ihrem Beitrag im SpuRt 2021,118 vertraten die Autoren die Auffassung, dass Impfvorgaben jedenfalls dann zulässig seien, wenn mit der Impfung ein stärkerer Schutz vor gegenseitiger Ansteckung erreicht werden kann.

Die Impfpflichten im Arbeitsrecht, besonders auch im Fußball-Arbeitsrecht, haben die Literatur durch viele weitere Beiträge beschäftigt. Einigkeit besteht jedenfalls, dass jeglicher Impfzwang ausgeschlossen ist und dass Impfvorgaben allenfalls dann zulässig seien, wenn andere Schutzmaßnahmen vor Ansteckung nicht möglich sind. In jedem Falle müsse der Arbeitgeber flexibel sein und die aktuelle Situation aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse berücksichtigen. Die Autoren beschäftigen sich mit dem Gefährdungspotential des SARS-CoV-2-Virus gegen Ende des Jahres 2021 und weisen darauf hin, dass damals aufgrund von Ansteckungen die Gefahr von Langzeitfolgen bereits bestand. Dem gegenüber ist das Gefährdungspotential einer Schutzimpfung in jedem Falle abzuwägen; auch hier gibt es wissenschaftliche Untersuchungen, die im Ergebnis allerdings feststellen, dass Langzeitwirkungen nur in seltenen Fällen bei bestimmten Impfungen zu beobachten seien. Daher sind verbands- und arbeitsrechtliche Impfvorgaben nach jeweils unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben zu messen und verfolgen unterschiedliche Ziele. Verbandsrechtliche Impfvorgaben bezwecken vor allen Dingen einen störungsfreien Ablauf des Spielbetriebs im Rahmen-Trminkalender, weiter die Vermeidung und Wettbewerbsverzerrungen, aber auch den kollektiven Gesundheitsschutz der beteiligten Personen während bei clubseitigen Impfvorgaben es nur um den Schutz der eigenen Belegschaft vor gegenseitigen Ansteckungen geht. Insgesamt müssen in jedem Falle genaue Untersuchungen über Geimpfte und Genesene von Sachverständigen herangezogen werden, ebenfalls die aktuelle Lage der Inzidenzen, um eine Erforderlichkeit der Impfvorgabe ableiten zu können. Insgesamt ist auch der Umfang des Impfschutzes und die Frage der Wirkung von Auffrischungsimpfungen notwendig, um klare Erkenntnisse über die Notwendigkeit von Impfungen zu bekommen. Der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand belegt, dass die Corona-Schutzimpfung für die Erhaltung der sportlichen Leistungsfähigkeit eines Leistungssportlers geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die Wahrscheinlichkeit von Infektionen oder gar die Wahrscheinlichkeit von leistungsbeeinträchtigten Langzeitfolgen erforderlich zu verringen. Die hiergegen auftretenden Impfnebenwirkungen fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die von der ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gehören auch zum sportmedizinischen Standard. Deshalb erfordert die Dynamik der Corona-Pandemie, welche wegen neuer Virusmutationen auch im Jahr 2022 den Sportbetrieb mitbestimmen wird, von den Verantwortlichen ein hohes Maß an Flexibilität zur Wahrung des Gesundheitsschutzes und der spielorganisatorischen Belange. Wettbewerbspausen können von Verbands- und Clubseite dazu genutzt werden, um nicht geimpfte Spieler zur Erstimpfung und geimpfte Spieler zur Booster-Impfung anzuhalten.

Der Beitrag „Frustrierte Europapokalerwartungen von Fußballspielern“ von J. Drechsler, Frankfurt a. M., befasst sich mit der Frage, ob bei Spielerwechseln zu europäischen Spitzenmannschaften, die mit der Erwartung verbunden ist, in internationalen Wettbewerben zum Einsatz zu kommen, die enttäusche Erwartung  zu einer Kündigung berechtigt.

Eingangs bringt der Autor Beispiele für die Nichtberücksichtigung von Spielern, die verschiedenste Ursachen haben kann, zum einen in der rein sportlichen Planung des Clubs und dem Leistungsvermögen des Spielers, und zum anderen aber können administrative Fehler des Clubs dazu führen, dass ein Spieler versehentlich nicht gemeldet wurde. Hier ist der Arbeitgeber des Spielers eindeutig verantwortlich.

Wesentlich ist die Registrierung von Spielern für die Club-Wettbewerbe bei der UEFA, welche nach bestimmten Regularien zu erfolgen hat. Hier sind Fristen nach dem Wechsel des Spielers einzuhalten. Für eine mögliche Kündigung eines Spielers gegenüber seinem Club kommt ausschließlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB infrage. Danach ist eine umfangreiche Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Beendigung des Arbeitsvertrages zu prüfen, andererseits aber auch das Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Autor legt das Interesse des Sportlers an der Kündigung dar, bei bewusster vom Club nicht erfolgter Nominierung sowie bei einer Nicht-Nominierung durch Versehen des Club. Nur bei einer bewussten Nicht-Meldung aufgrund sportlicher Planung ist ein mögliches Interesse des Sportlers nicht schützenswert im Sinne des § 626 BGB, allerdings sehr wohl bei einer rein versehentlichen Nicht-Meldung durch die Verantwortlichen des Clubs. Aber auch die Interessen des Arbeitgeber-Clubs an der Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages ist genau zu überprüfen. Hier kommt es zum einen auf das beiderseitige Vertrauen von Spieler und Club an, aber auch im Einzelnen auf das internationale Transfersystem. Dieses verlangt, dass die Clubs sich auf den Bestand abgeschlossener Arbeitsverträge verlassen können. Insofern ist das Interesse des Arbeitgebers sehr hoch, was wiederum gegen eine Kündigungsmöglichkeit des Spielers spricht. Im Ergebnis sind die Möglichkeiten einer Kündigung wegen enttäuschter Erwartungen infolge eines nicht Einsatzes im internationalen Wettbewerb gering. Ausnahmsweise könnte eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Verstoß oder ein unsachgemäßer Umgang mit verbandsrechtlichen Vorgaben durch den Arbeitgeber begründet werden kann.

Im Beitrag „Der neue Financial Fairplay-Fördertopf der 3. Liga im Lichte von Sportökonomie und EU-Kartellrecht“ wird von L. Bliesze, Hamburg, untersucht, inwieweit dieser im Vergleich zum bisher eingeführten und viel diskutierten Financial-Fairplay (FFP)-Regelwerk geeignet ist, die Ziele zu erreichen: Ebenso wie das UEFA-FFP vorschreibt, dass die Fußball-relevanten Aufwendungen die in gleicher Weise bezogenen Einnahmen nicht überschritten werden dürfen – mit der Folge von Sanktionen – , so beinhaltet das DFB-FFP kein sanktionsbewährtes Verbot des Overspendings, sondern lediglich Anreize setzt zu einem nachhaltigen Wirtschaften.

Der Autor befasst sich mit der Ökonomie des professionellen Fußballs, welche derzeit dadurch gekennzeichnet ist, dass erfolgreich derjenige Club ist, der mit dem größten Aufwand für alle Teilnehmer arbeitet mit der Folge, dass die Gefahr besteht, dass diese defizitär wirtschaften. Der Autor befasst sich weiter mit der UEFA-FFP und dem europäischen Wettbewerbsrecht und legt dar, dass dieses wegen fehlender Erforderlichkeit als kartellrechtswidrig erachtet wird. Im Folgenden prüft er den Regelungsgehalt des DFB-FFP mit dem Ergebnis, dass dieses in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung wohl nicht zur Zielerreichung geeignet ist, denn die Einführung eines Anreizsystems führt im Gegensatz zum sanktionsbewährten Regelungsbereich dazu, dass ein Wettbewerbsgleichgewicht weniger beeinträchtigt ist . Somit stellt das DFB-FFP zwar keinen Verstoß gegen das Kartellrecht dar, allerdings ist fraglich, ob es geeignet ist, sein Ziel zu erreichen. Bliesze bezweifelt dies und legt ausführlich dar, dass es an verschiedenen Unzulänglichkeiten leidet, obwohl der Ansatz des DFB, Anreize zu schaffen, sicherlich richtig ist. Zusätzlich könnten nur  monetäre Anreize helfen. Weiter wäre denkbar eine Überführung der zurückbehaltenen Mittel in einen Fond, der eine Liquidität für die Gläubiger zahlungsunfähiger Clubs bereithält. Der Autor macht weitere Vorschläge, um mögliche Fehlanreize zu vermeiden, welche allerdings im Einzelnen mit den spezifischen Voraussetzungen für ein solches System noch ausgearbeitet werden müsste.

Kührt/M. Musiol, Halle a. d. Saale, erläutern im Beitrag „Die Verpflichtung börsennotierter Fußballclubs zur Ad-hoc-Publizität“ die kapitalmarktrechtliche Pflicht aus Art. 17 der Marktmißbrauchsverordnung (MAR), nach der die Informationen von Insidern, welche den Emittenten unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen müssen.

Vor dem Hintergrund von Transfers, Vertragsverlängerungen oder Ausfallzeiten stellen sich nämlich diese Fragen, welche die Autoren besonders erläutern. Der Sinn und Zweck dieser Publizitätspflicht besteht darin, durch Schaffung von Transparenz die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu sichern, um für realistische Börsenkurse zu sorgen und einem Insiderhandel vorgebeugt wird. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen basieren auf der Grundlage von EU/EG-Richtlinien. Die börsenorientierten Fußballclubs, wie z.B. Borussia Dortmund und jüngst SpVgg Unterhaching, sind hierbei zu nennen. Die in § 8 Abs. 3 der DFL-Satzung geregelte 5+1-Bestimmung stellt hierbei keinen Hinderungsgrund dar, was   allerdings wegen der in der Bundesliga weit verbreiteten Gesellschaftsstruktur der KGaA weitgehend verwässert wird.

Der Kernpunkt der Publizitätspflicht ist das Vorliegen einer Insider-Information – legal definiert wird diese in Art.7  Abs. 1  lit. A MAR als nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehreren Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und welche bei öffentlicher Bekanntgabe geeignet wäre, deren Kurs erheblich zu beeinflussen. Danach muss jeder Fußballclub ihn unmittelbar betreffende nicht öffentliche Informationen überprüfen, ob sie „präzise und kursrelevant“ sind. Andernfalls kann eine unterlassene oder fehlerhafte Publizierung eine zivilrechtliche Haftung zur Folge haben. Die Autoren erläutern somit, das Tatbestandsmerkmal „präzise Information“ und bringen als Musterbeispiel die Spielertransfers und Vertragsverlängerungen mit der Konsequenz, dass derartige Publizierungen so bald als möglich, also auch bei Verhandlungsvorbereitungen bereits vorzunehmen sind; gleichfalls  wird das Tatbestandsmerkmal der „Kurs-Relevanz“ für den Aktienkurs im Einzelnen dargelegt.

Von der Veröffentlichungspflicht gibt es allerdings Ausnahmen insofern, dass nicht zwangsläufig eine sofortige Veröffentlichung vorgenommen werden muss. In Sonderfällen kann dann ein Aufschub gewährt werden, wenn die berechtigten Interessen des Emittenten beeinträchtigt werden oder wenn eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und die Geheimhaltung der bestehenden Information sichergestellt werden kann. Spätestens wenn das Geheimhaltungsinteresse weggefallen ist, ist die Veröffentlichung unverzüglich vorzunehmen. Insofern ist also der börsennotierte Fußballclub nicht davon befreit, eine durchaus komplexe Beurteilung seiner Publizitätspflicht vorzunehmen, um zu klären, ob er seiner Verpflichtung zur Veröffentlichung nachgekommen ist.

Im Beitrag „Der ne bis idem-Grundsatz im (internationalen) Verbandsrecht – Reichweite und Grenzen des Art. 103 Abs. 3 GG“ befasst sich C. Franzenburg, Kiel, mit der Frage, ob der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG auch im Verhältnis Strafrecht zum Verbandsrecht gilt.

Es ist zwar geklärt, dass dieser Grundsatz im Verbandsrecht Anwendung findet, die Reichweite seiner Geltung ist jedoch strittig. Das gilt auch für die internationalen Bezüge, bei einer Bestrafung für ein Vergehen durch die UEFA und einer anschließenden Bestrafung durch den DFB, welches  unter Umständen eine verbotene Doppelbestrafung darstellen könnte (siehe den Fall des Zwangsabstieges von SV Wilhelmshaven). Franzenburg stellt eingangs fest, dass dieser Grundsatz ein Grundrecht des Strafprozesses darstellt und, auf das Verbandsrecht angewendet, dieser Grundsatz im Verhältnis Strafverfahren und Verbandssanktion nicht anzuwenden ist, so dass keine Doppelbestrafung vorliegt, was als herrschende Meinung gilt. Der Autor prüft, ob dies mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, im Konkreten könnte dies dem Gebot der Rechtssicherheit und einem Übermaßverbot widersprechen. Klarzustellen ist, dass in diesem Fall eine Doppelbestrafung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht widerspricht. Da das Verbandsrecht ein sogenanntes Innenrecht darstellt, könnte dies allerdings einer Sanktion entsprechen. Weil allerdings das Rechtsstaatsprinzip allumfassende Geltung beansprucht, müssen die Sanktionen auch im Verbandsrecht gelten. Allerdings ist es geboten, eine verbandsrechtliche Sanktion auf die staatliche Strafe anzurechnen. Der Autor prüft auch die Berücksichtigung einer verbandsrechtlichen Sanktionierung im Zivilrecht und verweist hierbei auf die Rechtsprechung, welches bisher bei einem Foulspiel mit Verletzungsfolgen Schmerzensgeldansprüche des Verletzten anerkannt hat; denn da  auch eine Verbandsstrafe einen sanktionierenden Charakter aufweise, so könne sich dies nicht auf eine zivilrechtliche Ausgleichsfunktion beziehen.

Während der bisherige Komplex der Geltung des ne bis idem-Grundsatz im Verhältnis Verbandsrecht und staatlicher Gerichtsbarkeit weitgehend bekannt ist, ist die folgende Erörterung der Geltung im nationalen und internationalen Verbandsrecht noch ein eingehend geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die grundrechtlichen Bestimmungen als Wertordnung für alle Bereiche des Rechts, womit klargestellt ist, dass dieser Grundsatz auch im Verbandsrecht eine allgemeine Geltung haben muss. Deutsche Verbände haben diesen Grundsatz zu berücksichtigen. Begeht etwa ein Sportler in den zuständigen Bereichen eines Landesverbandes ein sanktionierendes Verfahren und wird hierfür vom Bundesverband bestraft, so wäre eine weitere Sanktionierung durch den Regionalverband unzulässig. Fraglich ist die Ausgangslage im internationalen Bereich: Hat beispielsweise ein internationaler Verband bereits eine Sanktion ausgesprochen, so ist fraglich, ob zusätzlich ein deutscher Verband bestrafen kann. Franzenburg untersucht hier nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu einer Lösung zu kommen und stellt im Ergebnis fest, dass der ne bis idem-Grundsatz nicht an der geografischen Grenze endet, sondern sich in seiner Reichweite ausschließlich nach der Sanktionsgewalt im Verbandsgefüge richtet. Dieses gilt nach Meinung des Autors jedoch nur, soweit die deutsche Gerichtsbarkeit eine Zuständigkeit aufweist. Handelt es sich dagegen um Sanktionen, die von einem im Ausland sitzenden Verband verhängt worden sind, so kommt es auf das jeweilige Recht am Sitz des Verbands an.

Kirch, Essen, J. Ninic, Düsseldorf, warnen in ihrem Beitrag „Eine sportliche Herausforderung – Fallstricke und Gefahren im Umsatzsteuerrecht“ vor den Gefahren der nicht immer verständlichen Regelungen im Umsatzsteuerrecht, denn nicht umsonst wird die Umsatzsteuer allgemein als gefährlichste aller Steuerarten bezeichnet. Umso wichtiger sei es daher, sich diesem Komplex zu widmen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Denn auch kleine Fehler können schnell zu weittragenden Folgen führen. Auch die Sportbranche ist auf dem umsatzsteuerlichen „Spielfeld“ auf Handlungsempfehlungen angewiesen.

Einleitend erwähnen die Autoren die temporäre Umsatzsteuersatz-Senkung, Steuersatzänderungen für Gastronomen, EU Quick Fixes seien als kostenneutrale Randsteuer belächelt worden, obwohl diesen Punkten immer mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse, so die Meinung der Ökonomen. Darauf hingewiesen wird, dass trotz dieser hohen Steuerausfälle allein im Jahr 2019 die Umsatzsteuer mit 118.944 Mio. Euro wiederholt die größte Steuereinnahmequelle des Staates auf Bundesebene war.

Die Autoren beschäftigen sich in dem Beitrag mit den Kernpunkten in den Tatbeständen des Umsatzsteuerrechts, welche immer zu Problemen führen: Unternehmerbegriff, zu versteuernde Leistung und Steuerbefreiungen, Bemessungsgrundlage und Steuerentstehung.

Die Legaldefinition des Unternehmer-Begriffs findet sich in § 2 I Umsatzsteuergesetz (UStG), als einer zentralen Vorschrift; danach wird die entgeltliche Leistung eines Unternehmers besteuert (§ 1 Abs. 1 UStG). Es kommt somit entscheidend auf die Unternehmereigenschaft an, diese wird definiert als eine Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Die Autoren erläutern diesen Begriff sowie die Tätigkeit „zur Erzielung von Einnahmen“ (§ 1 UStG) im Einzelnen. In ausgewählten Einzelfällen werden zahlreiche Berufsgruppen im Bereich des Sportsbusiness angeführt, welche an der Grenze zum Unternehmer schnell übersehen werden: Hier geht es z.B. um Influenzer, welche oftmals für eine effektive Werbung von Unternehmen sorgen. Diese fallen dann  unter den Unternehmerbegriff, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig erbracht wird. Ähnliches gilt für Sportler im Bereich des eSports. Auch hier ist die Abgrenzung eines Hobbys bzw. Spielerei zur wirtschaftlichen Tätigkeit fließend, es kommt etwa auf den Umfang und die Höhe der Einnahmen an.

Die steuerbare Leistung stellt nach der Bejahung der Unternehmereigenschaft für die Umsatzsteuer ein weiteres wichtiges Tatbestandsmerkmal dar. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet in § 3 UStG die Leistung in Form einer Lieferung und sonstige Leistung, welche alle Formen einer Leistungserbringung umfasst. Diese Leistung muss gegen Entgelt erfolgen. Weiter kommt es hierbei auf einen sogenannten „Leistungsaustausch“ an. Auch der Ort der Steuerbarkeit ist für die Leistung entscheidend. Auch hier bringen die Autoren ausgewählte Einzelfälle aus der Sportbranche, zunächst wiederum für die Sportler des eSports, aber auch für andere Sportarten, die Preisgelder je nach ihrer Platzierung in einem Wettbewerb erhalten, angefangen von Motorsportrennen über Tennis- und Golfturnieren sowie Leichtathletikwettbewerben.

Schließlich legen die Autoren die Einzelheiten der Steuerbefreiung, ferner der Bemessungsgrundlage und Steuerentstehung dar. Liegt ein grundsätzlich steuerbarer Umsatz vor, so kann er durch die einzelnen Befreiungsvorschriften steuerfrei sein, z.B. beim sogenannten Vorsteuerabzug (§ 4 UStG) oder auch etwa bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. und 2 i.V.m. §§ 6 – 7 UStG). Es gibt zahllose Befreiungen auch im Sport, die meist sportpolitische Zwecke erfüllen, z.B. die Förderung des Jugendsports. Für solche Tätigkeiten, in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen und Einrichtungen ohne Gewinnstreben, gibt es eine Steuerbefreiung. Bei der Besteuerung von Sportverbänden gehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung eigenständige Wege, die nicht immer aufeinander abgestimmt sind und oftmals zu schwierigen Auseinandersetzungen führen.

Abschließend raten die Autoren dringend jedem potentiellen Unternehmer im Sport, sein Geschäftsmodell kritisch zu durchleuchten und sich rechtzeitig mit der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung zu beschäftigen. Die komplexen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts im Zusammenhang mit den ständigen Verlautbarungen der Finanzverwaltung aufgrund nationaler und unionsrechtlicher Rechtsprechung fordern dies. Andernfalls muss der Unternehmer in der Sportbranche unter Umständen mit hohen Nachzahlungen rechnen.

Rechtsprechung:

Gericht Erster Instanz Brüssel

Kartellrechtliche Zulässigkeit der „Homegrown-Player“-Regeln

  • Art. 14 EMRK, Art. 45, 101, 267 AEUV, Art. 14 Belgische Verfassung, Art. 1717 § 3 Abs. b) ii) Code judiciaire belge (CJB)
  1. Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er die vom UEFA-Exekutivkomitee am 2.Februar 2005 verabschiedete Regelung zu einheimisch ausgebildeten Spielern („Eigengewächse“, „Homegrown Players“, HGP) verbietet, die am 21.April 2005 ich Rahmen des UEFA-Kongresses in Tallinn von den 52 UEFA-Nationalverbänden angenommen und anschließend durch sie auf dem Wege der Verabschiedung nationaler Reglements umgesetzt wurde?
  2. Sind Art. 45 bzw. 101 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Anwendung der Regelung zur Aufnahme einheimisch ausgebildeter Spieler in den Spielbericht entgegensteht, wie diese durch den Königlichen Belgischen Fußballverband (URBSFA) durch Artikel P335.11 bzw. P.1422 des URBSFA-Reglements, bzw. Titel 4 Artikel B4,106 und Titel 6 Artikel B6.109 des neuen URBSFA-Reglements geregelt ist? (Vorlagefragen)

 

BGH

Strafeigenschaft der vom DFB verhängten Geldstrafen und ordre public

  • Art. 9 Abs. 1 GG; § 25 BGB; § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO
  1. Die vom Deutschen Fußball-Bund gemäß § 9 a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatz unterliegen könnte.
  2. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

 

OLG Karlsruhe

Zur Vorteilsverschaffungsabsicht und Auslandsstraftaten bei Doping einer Sportsoldatin

  • 3 Abs. 1 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AntiDopG, § 1 a Abs. 2 WStG
  1. Für eine Verurteilung wegen Selbstdopings außerhalb eines Wettbewerbs des organisierten Sports nach § 4 Abs. 7 AntiDopG muss der Tatrichter für die vom Gesetz verlangte Vorteilsverschaffungsabsicht Feststellungen dazu treffen, dass das Selbstdoping tatsächlich der Leistungssteigerung in einem bestimmten Wettkampf diente.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Tatrichter die Wirkung der betroffenen Dopingwirkstoffe bzw. -methoden festzustellen und unter Berücksichtigung des zeitlichen Bezugs darzulegen, welche Anwendung für welchen Wettkampf bestimmt gewesen ist.
  3. Die Anwendung deutschen Anti-Doping-Strafrechts kommt nach § 1 a Abs.2 WStG in Betracht, wenn deutsche Sportsoldaten Selbstdopingtaten im Ausland begehen (Leitsätze des Einsenders)

 

OLG Frankfurt a.M.

Vereinbarkeit des DFB-Spielervermittler-Reglements mit Kartellrecht

  • Art. 101 AEUV; § 33 GWB

Zur Vereinbarkeit des „DFB-Reglements für Spielervermittlung“ mit Kartellrecht. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

 

LG München I

Unterlassungsanspruch wegen Schwarzhandel mit Oktoberfest-Tischreservierungen

  • § 305 Abs. 2 Nr. 1,2, 307 Abs. 1, 399 Abs. 1, 808 BGB; §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 12 UWG
  1. Das nicht autorisierte Anbieten von (Tisch-)Reservierungen für das Münchner Oktoberfest ist irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn der Schwarzhändler seinen Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber dem Zeltbetreiber verschaffen kann.
  2. Allein die Inhaberschaft einer Reservierungsbestätigung kann keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung, die rechtlich als Namenspapier mit Inhaberklausel im Sinne von § 808 BGB einzuordnen ist, verschaffen.
  3. Ein Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer ist wirksam, wenn damit der anerkennenswerte Zweck verfolgt wird, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang in ein Oktoberfestzelt zu ermöglichen.
  4. Die Verkehrsfähigkeit von Namenspapieren mit Inhaberklausel im Sinne von § 808 BGB kann rechtswirksam auch mit Wirkung gegenüber dem Zwei- und Dritterwerber ausgeschlossen werden. (Leitsätze des Bearbeiters)

 

LG München I

Keine Aufnahme des „Katar-Antrags“ auf die Tagesordnung der FCB-Mitgliederversammlung

  • 32 BGB

Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung eines Verbands kann abgelehnt werden, wenn der beabsichtigte Beratungs- und Beschlussgegenstand der Entscheidungskompetenz der Mitgliederversammlung aufgrund einer satzungsmäßigen Zuständigkeitsdelegation entzogen ist. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

AG München

Keine Aufnahme des „Katar-Antrags“ auf die Tagesordnung der FCB-Mitgliederversammlung

  • 32 BGB

Zur Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren beim Verfügungsbegehren, einen Antrag auf einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung und Entscheidung zu stellen. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

 

ArbG Chemnitz

Kündigungsanforderungen bei Übergriffigkeitsverdacht gegen Übungsleiterin

  • § 626 BGB, 1, 13 KSchG

Zu den Anforderungen an eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Verdachts- bzw. Druckkündigung bei Übergriffigkeitsverdacht gegen eine Turntrainerin an einem Bundesstützpunkt. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

 

BFH

Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer

  • 10 Abs. 1, § 11, § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 7, § 21 RennwLottG; § 37 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest
  1. Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt.
  2. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen. (Amtliche Leitsätze)

 

SchiedsG Hauptverband für Traberzucht

Herausnahme eines Pferdes wegen ungeklärter Trainingsverhältnisse

  • Art. 9 Abs. 1 GG, § 25 BGB, § 83 A Abs. 1, 2 a und 3 a TRO i.V.m. § 28 Abs. 1 f TRO

Zu den Anforderungen für eine Herausnahme-Entscheidung eines Pferdes aus einem Rennen nach § 83 A TRO wegen ungeklärter Standort- und Trainingsverhältnisse. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)