Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 4/2020

Das Heft 4/2020 der SpuRt wird postalisch in der 29. KW zugestellt und ist seit dem 09.07.2020 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

Editorial

Aufsätze

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 180)

Internationales

  • EGMR: Unzureichende Unabhängigkeit des Schiedsgerichts des Türkischen Fußballverbandes (S. 180)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
  • BGH: Keine Wiedereingliederung in eine Liga als Schadenersatz (Wilhelmshaven II) (m. Anm. Orth, S. 185)
  • BGH: Keine Wiedereingliederung in eine Liga als Schadenersatz (Wilhelmshaven II) (S. 189)
  • BGH: Anforderungen an das Obhutsverhältnis im Sportverein (S. 190)
  • OLG Köln: Betriebsgefahr und Verschulden bei Unfall mit Sportfluggeräten (S. 191)
  • OLG Frankfurt a. M.: Gerichtliche Überprüfung von DFB-Strafentscheidungen (m. Anm. Orth, S. 194)
  • OLG Frankfurt a. M.: Keine einstw. Verfügung gegen Abstieg nach Corona-bedingtem Saisonabbruch (m. Anm. Ruttig / Niewiadomski, S. 196)

Finanzgerichtsbarkeit

  • BFH: Veräußerung von Champions League-Tickets (m. Anm. Knittel, S. 202)

Verbandsgerichtsbarkeit

  • Verbandsgericht des BTTV: Keine pauschale Ligenwertung beim Saisonabbruch im Tischtennis (S. 205)

Schaufenster

  • Duttig: Comfortably satisfied? (Rez. J. Kornbeck, S. 207)

Inhaltsangabe (von Rechtsanwalt Dr. Fritzweiler, Burghausen):

Im Beitrag „Black lives matter – und die Mär vom unpolitischen Sport“ wirft Jan F. Orth, Köln, die Frage auf, ob die Athleten ihre Solidarität zu dem von amerikanischen Polizisten getöteten George Floyd und der Black-lives-matter-Bewegung bekunden dürfen. Sie sollten es!

Zwar nicht auf dem Sportfeld und während des Wettkampfes, dies sicher nicht, dass bestimmen die Regeln. Von den Wettkämpfen darf nicht abgelenkt werden. Allerdings sollen verantwortungsvolle Athleten ihre Meinung während des Sportbetriebs äußern können. Deshalb müssen die Verbände ihre bisherige Auffassung endlich aufgeben, dass der Sport unpolitisch bleiben müsse. Insofern kritisiert der Autor die Verbände deutlich. Athleten müssen als Teil der Bevölkerung ihre Auffassungen über Fairplay, ebenso ihre Position zu Gleichheit, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung zum Ausdruck bringen dürfen. Dies hätten sie verschiedentlich auch getan, wogegen die Verbände in der folgenden Diskussion keine eindeutige souveräne Haltung eingenommen haben, vielmehr lediglich unterschiedliche und kaum deutliche Proteste zum Ausdruck gebracht haben.

Im Beitrag „Die Auswirkungen der Corona Krise auf Arbeitsverhältnisse im Profisport“ setzt P.S. Fischinger, Mannheim, die Auseinandersetzung mit den Lohnfragen, der Möglichkeit von Senkung der Lohnkosten und Ausstiegsklauseln im Arbeitsverhältnis des Profisportes fort.

Bei den Lohnfragen sei der Arbeitgeber zur Zahlung der Grundvergütung auch dann verpflichtet, wenn der Spielbetrieb aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen wurde. Ähnlich ist die Situation bei den Prämien, als Teil der Vergütung, wobei es hier auf die einzelnen Umstände der Prämienzahlung ankommt, z. B Prämien für Spieleinsätze, erzielte Tore oder solchen Prämien, die auf die Gesamteinsatzzahl des einzelnen Spielers ankommt. Ausgangspunkt ist in jedem Fall das sogenannte Lohnausfallprinzip nach § 615 S. 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Vergütung verlangen kann, die er erhalten hätte, wenn der Annahmeverzug nicht eingetreten wäre. Bei den Prämien für eine Saisongesamtleistung wird es immer auf den einzelnen Bezugspunkt ankommen, nämlich handelt es sich um einen Individualerfolg oder einen Mannschaftserfolg.

Bei der Frage inwieweit es Möglichkeiten für den Club gibt, die Lohnkosten zu senken, in Folge einer Saisonunterbrechung bzw. eines Abbruchs des laufenden Arbeitsverhältnisses werden die verschiedenen Möglichkeiten angesprochen, z.B. ein einvernehmlicher Gehaltsverzicht, die Einführung einer Kurzarbeit (siehe hierzu Fischinger/Hengstberger, NZA 2020, 559). Eine Änderungskündigung zur Senkung der Entgeltzahlung ist nach Auffassung von Fischinger nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber aufgrund des Eingriffs in den Zusammenhang von Arbeitspflicht und Lohnpflicht und das nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Schließlich setzt sich Fischinger auch mit dem Schicksal von Ausstiegsklauseln auseinander, wonach den Spielern das Recht zusteht, aus dem laufenden Vertrag vor Ablauf der Dauer auszusteigen: Hier kommt es besonders auf die Frage an, in wie weit das Verfallsdatum aufgrund der Umstände angepasst werden kann, ebenfalls, ob eine Herabsetzung der Höhe der Ausstiegsklauseln aufgrund ergänzender Vertragsauslegung möglich ist.

Im Beitrag „Sportdaten – Systematisierung für Schutz und Sicherheit“ stellt sich K. Vieweg, Erlangen die Aufgabe, die Sportdaten zu systematisieren, denn deren Vielfalt und Menge erfordern dies, um den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zu entsprechen. Aber auch der Datenschutz und die Datensicherheit erfordern dies. Der Autor schlägt einen Aufbau zur Systematisierung von 8 Kategorien vor.

Als Ausgangspunkt stellen sich unter anderem die Fragen, welche Informationen als Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und der Datenschutzgesetze von Bund und Ländern zu gelten haben? Wer darf diese Daten unter welchen Voraussetzungen generieren? Wem gehören diese Daten? Derartige Antworten müssen differenziert werden, je nach den Sportverantwortlichen und ihrer Beziehung zu dem betroffenen Personenkreis.

Bei der Systematisierung hat man auszugehen von personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) und weiter wiederum von besonders schutzwürdigen Personen bezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO). Vieweg schlägt nun zur Systematisierung Kategorien vor, die an verschiedene Anlässe und Zwecke der Erhebung von Sportdaten anknüpfen und die den Verantwortlichen die praktische Handhabung erleichtern sollen. Dies sind insbesondere Organisationsdaten, Wettkampfdaten, Trainingsdaten, Aufenthaltsdaten, medizinische Untersuchungsdaten, sonstige Veranstaltungsdaten, Anlassdaten und Spender- und Sponsorendaten. Diese Kategorien werden vom Autor eingehend beschrieben und erläutert.

Schließlich gibt Vieweg Empfehlungen für die Praxis, aufbauend auf den wertvollen Hinweisen des DOSB und einigen Landesdatenschutzbeauftragten:

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Art.6 Abs. 1 DS-GVO, einer Norm als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wofür genaue Tatbestände in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gegeben sind. Ein weiterer Ansatzpunkt für die Bestimmung der Datenschutzprinzipien ist ebenfalls in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO zu finden, welcher allerdings verweist auf andere Normen der DS-GVO, woraus sich unter anderem das Transparenzgebot ergibt, sowie der Grundsatz der Zweckbindung, der Grundsatz der Erforderlichkeit sowie der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit. Hinsichtlich der praktischen Handhabung ist darauf hinzuweisen, dass zunächst die Sportdaten-Verantwortlichen die in ihrer Organisation erhobenen Sportdaten systematisch zu erfassen und ebenfalls zu dokumentieren haben. Hieraus ergibt sich dann die Aufgabe der konkreten Zulässigkeitsprüfung, welche stets praktische Probleme hervorruft.

Insgesamt bietet dieser praxisbezogene Beitrag für die Datenschutzbeauftragten einen umfassenden Überblick für eine exakte Arbeit. Zunächst wird der Begriff der Leistungsdaten erläutert, und unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 1 DS-DVO gebracht, nach welchem die besonderen Kategorien, insbesondere die Gesundheitsdaten zu definieren sind.

Auch N. Winter, Köln, befasst sich in dem Beitrag „Leistungsdaten im Kontext des Datenschutzrecht“ mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Analyse von Trainingsdaten. Bekanntlich verarbeiten professionelle Sportvereine eine Vielzahl an Daten von ihren Spielen, um diese gezielt und effektiv im Training zu verwenden, ebenfalls Verletzungen durch eine falsche Belastung zu vermeiden sowie eine Überlastung zu verhindern. Dabei spielt das Datenschutzrecht eine große Rolle.

Die zentrale Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebung und Analyse von Trainingsdaten gestützt werden kann, wird vom Autor eingehend dargelegt und die Problematik beschrieben. Zunächst wird als Ausgangspunkt der Begriff der Leistungsdaten erläutert.

Weiter befasst sich der Autor mit den Rechtsgrundlagen für die Analyse von Leistungsdaten, die er insbesondere mit Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, ebenfalls mit der Datenverarbeitung zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 26 Abs. 1 S. 1 BGSG, was besonders für Sportvereine von Bedeutung ist. Die Pflichten der Sportvereine werden eingehend untersucht, insbesondere deren Pflichten bei der Analyse von gesundheitsbezogenen Daten. Auch die von der DFL bereit gestellte Muster-Daten-Schutzerklärung wird analysiert und vom Autor als gute Grundlage für die Arbeit in den Vereinen bezeichnet.

J. Kranz, Düsseldorf, befasst sich schließlich im Beitrag „Die Einkommenssteuer des Profifußballspielers“ mit dem jüngst erschienen Urteil des Bundesfinanzhofes, welches die Einkünfte der Profifußballspieler in seiner Gesamtheit untersucht, also nicht nur das Gehalt der Fußballclubs, sondern auch sämtliche weiteren Einkunftsquellen, z.B. die aus Werbung und anderer Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Beruf. Der Autor weist besonders darauf hin, dass für die Besteuerung der Verein hinsichtlich seiner Gehaltszahlungen jedenfalls enorme Pflichten hat und eventuell für Fehler seiner Bearbeitung ebenfalls einstehen muss.

Nach der sogenannten subjektiven Einkommenssteuerpflicht ist der Spieler nach § 1 Abs. 1 EStGB für sein gesamtes Einkommen im In- und Ausland, also dem „Welteinkommen“ verantwortlich und einkommenssteuerpflichtig. Die verschiedensten Einkunftsarten sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG zu differenzieren, denn bei den Einkunftsarten existieren meist große Abgrenzungsprobleme. Der Autor führt beispielhaft auf die verschiedenen Probleme hin, welche in dem BFH-Urteil im Einzelnen eine Rolle spielten. Auch die Regelung im Mustervertrag des DFB sowie der DFL GmbH werden genau analysiert und anhand der BFH-Grundsätze erläutert.

Schließlich setzt sich der Autor mit weiteren Aspekten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auseinander, so z.B. die geldwerten Vorteile, welche jeder Steuerpflichtige, so auch der Fußballprofispieler, zu versteuern hat.

Der Beitrag zeigt, dass die Einkommenssteuer des Profi-Fußballspielers ein komplexes Feld darstellt und sowohl vom Spieler wie auch vom arbeitgebenden Verein genau unter die Lupe genommen werden muss.

Rechtsprechung

EGMR

Unzureichende Unabhängigkeit des Schiedsgerichts des türkischen Fußballverbandes

Artt. 6, 35, 41 EMRK

  1. Dass ein EMRK-Vertragsstaat die sportrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit durch eine gesetzliche Regelung unterlegt hat, bleibt nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dann unbeachtlich, wenn diese Regelung die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder eines Schiedsorgans nicht hinreichend absichert.
  2. Ist ein Schiedsorgan per Gesetz errichtet, ohne dessen Mitglieder gegen Einflussnahmen abzusichern – insbesondere durch diejenige Organisation, die die Mitglieder des Schiedsorgans ernennt und vergütet – so verletzt das nationale Gesetz zur Errichtung dieses Schiedsorgans Art. 6 Abs. 1 EMRK.
  3. Liegt danach eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, hat der beklagte Staat zur Behebung des grundsätzlichen systemischen Problems des Schiedsgerichts die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (Leitsätze des Bearbeiters)

BGH

Keine Wiedereingliederung in eine Liga als Schadenersatz (Wilhelmshaven II)

  • § 249 251 BGB
  1. Die sportliche Qualifikation, die Zugehörigkeit zu einer Liga, ist kein fester, spielzeitunabhängiger Status, der als solches unabhängig von der jeweiligen Spielzeit jeweils wieder für die Zukunft, d.h. die nächste anstehende Spielzeit, schadenersatzrechtlich hergestellt werden kann. Vielmehr besteht diese Spielberechtigung für eine Liga von vornherein jeweils nur für eine bestimmte Spielzeit und ist mit deren Ablauf beendet.
  2. Daher kommt eine schadenersatzrechtliche Wiedereigliederung eines Vereins in seine Ursprungsklasse, aus der er qua Entscheidung absteigen musste, nur dann in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er bei einer weiteren Teilnahme am Spielbetrieb auch noch zum Wiedereingliederungszeitpunkt in dieser Liga spielen würde.
  3. Es kann nicht angenommen werden, dass der SV Wilhelmshaven, hätte er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilnehmen können, auch heute noch in dieser Liga spielberechtigt wäre. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion).

BGH

Keine Wiedereingliederung in eine Liga als Schadenersatz (Wilhelmshaven II)

  • § 522, 522a ZPO; § 249 BGB

Zum Anspruch auf Wiedereingliederung in eine höhere Liga im Wege der Naturalrestitution und zur diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

BGH

Anforderungen an das Obhutsverhältnis im Sportverein

  • 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  1. Ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden. Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- oder Überordnung voraus; ob ein solches Verhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (ständige Rechtsprechung).
  2. Allein die Mitgliedschaft in einem Sportverein begründet für sich genommen regelmäßig kein Obhutsverhältnis zwischen dem Jugendlichen Mitglied und den in der Vereinsarbeit tätigen Vorständen oder Trainern. Eine Tätigkeit als (Vertretungs-)Trainer oder als Wettkampfrichter können im Ausgangspunkt hierfür ausreichen, allerdings muss das Gericht im Einzelfall dann weitere Feststellungen dazu treffen, dass dem Trainer/Wettkampfrichter auch das Recht und die Pflicht zukam, die geistig-sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu überwachen und zu leiten.
  3. Ein während eines Trainingslagers bestehendes Obhutsverhältnis setzt sich nicht ohne Weiteres für den danach liegenden Zeitraum fort. (Leitsätze der SpuRt-Reaktion)

OLG Köln

Betriebsgefahr und Verschulden bei Unfall mit Sportgeräten

  • § 33 Abs. 1, 41 LuftVG; § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB; Art. 9, 10 des italienischen Prasidialdekrets Nr. 133/2010
  1. Von einem Hängegleiter geht wegen der höheren Geschwindigkeit, der geringeren Bremsfähigkeit und Beweglichkeit und der konstruktionsbedingten, eingeschränkten Sicht eine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber einem Gleitschirm aus.
  2. Die eingeschränkte Sicht aufgrund der Beschaffenheit eines Hängegleiters befreit nicht von der Pflicht, sich jederzeit einen Oberblick über die in seiner Nähe befindlichen anderen Piloten zu verschaffen. Vielmehr hat der sich Pilot gerade aufgrund dieser Eigenschaften im Flugraum so verhalten, dass er die größtmögliche Sichtfläche hat. Dies kann bei Vornahme von engen Kurven nicht angenommen werden. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

OLG Frankfurt

Gerichtliche Überprüfung von DFB-Strafentscheidungen

  • 25 BGB

Zu formellen und materiellen Anforderungen an die Verhängung von (Punktabzugs-)Strafen der DFB-Gerichte sowie zum Umfang ihrer Kontrolle durch die ordentliche Gerichtsbarkeit. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

OLG Frankfurt

Keine einst. Verfügung gegen Abstieg nach Corona-bedingtem Saisonabbruch

  • § 567 ff., 935, 940 ZPO; §§ 249 Abs. 1, 315 BGB

Zum Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Abstieg nach einem Corona-bedingten Saisonabbruch aufgrund einer „eingefrorenen Tabelle“. (Orientierungssatz der SpuRt-Redaktion)

BFH

Veräußerung von Champions League-Tickets

  • § 20, 23 EStG, §§ 797, 807, 808 BGB
  1. Champions League-Tickets zählen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können.
  2. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit sie nicht zu § 20 EStG gehoren.
  3. Champions League-Tickets sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. (Amtliche Leitsätze)

Verbandsgericht des BTTV

Keine pauschale Ligenwertung beim Saisonabbruch im Tischtennis

  • 25 BGB
  1. Auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Ermächtigungsgrundlage ist das Präsidium des BTTV aus seiner allgemeinen Geschäftsführungskompetenz der Satzung befugt, eine Entscheidung über den spieltechnischen Umgang mit der Covid-19-Pandemie in den BTTV-Ligen zu treffen.
  2. Da keine Regelung für den Abbruch einer Spielzeit aus Gründen einer Pandemie existiert, ist auf allgemeine Regelungen und Werte des Sports zurückzugreifen, die stets Geltung beanspruchen: Gesundheitsschutz für Sportler und Betreuer, Chancengleichheit für Sportler und Vereine, Wettbewerbsintegrität sowie mitgliedschaftliche Treuepflichten. Hierbei steht dem Verband ein Ermessenspielraum zu. Dabei gilt allerdings der allgemeine Grundsatz, dass jede Entscheidung verhältnismäßig sein muss.
  3. Der Abbruch der Tischtennissaison im BTTV aus Gründen des Gesundheitsschutzes wegen der Covid-19-Pandemie ist insgesamt vernünftig, verhältnis- und rechtmäßig.
  4. Eine Wertungsentscheidung bei Saisonabbruch, die ein bloßes „Einfrieren“ der Tabelle ohne Härtefallregelungen vorsieht, ist insgesamt keine verhältnismäßige Entscheidung und daher unwirksam. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)