Inhaltsübersicht – Zeitschrift für Sport und Recht – Heft 2/2021

Das Heft 2/2021 der SpuRt wird postalisch in der 10. KW zugestellt und ist seit dem 10.03.2021 im Modul Sportrecht plus auf Beck-Online abrufbar.

 

Editorial

  • Haltung (J. F. Orth, S. 53)

Abhandlungen

Aufsätze

  • Die Vergütungspflicht der (Fußball-)Vereine während der Coronapandemie (M. Henseler, S. 59)
  • Verjährung im europäischen Fußball-Financial-Fairplay – ManCity ./. UEFA (H. Grothe, S. 67)
  • Die Veränderung von Durchführungskriterien im Sport (P. Meier, S. 71)
  • Wege zur Vermeidung eines „Wissenstransfers“ bei kurzfristigem Trainerwechsel (P. S. Fischinger, S. 79)

Rechtsprechung

Kurzübersicht (S. 82)

Internationales

  • ÖOGH: Haftung eines Schifahrers für eine Kollision aufgrund eines Sturzes? (m. Anm. Rudisch) (S. 82)
  • BGer: Befangenheit eines rassistisch tweetenden CAS-Schiedsrichters (S. 85)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

  • BGH: Verkehrssicherungspflichten des Grundstückeigentümers beim Reitturnier (S. 90)
  • OLG Karlsruhe: Kündbarkeit von Vermarktungs-Agenturverträgen (S. 93)
  • LG München I: Wettbewerbswidrigkeit des Weiterverkaufs von personalisierten Fußballtickets (S. 98)
  • LG Mannheim: Keine einstweilige Verfügung gegen die Wiederaufnahme der Regionalliga Südwest (m. Anm. Stopper) (S. 100)
  • LG Mainz: Keine Zuständigkeit der Kartellkammer für Aufnahmeanspruch gegen Monopolverband (S. 104)

Arbeitsgerichtsbarkeit

  • ArbG München: Verpflichtung des Clubs zur Lizenzbeantragung für Profi-Eishockeyspieler (S. 105)
  • ArbG Offenbach am Main: Verlängerungsoption eines Fußballspieler-Arbeitsvertrags bei Saisonabbruch wegen Covid-19 (m. Anm. Fischinger) (S. 107)

Finanzgerichtsbarkeit

  • FG Düsseldorf: Beiträge zur Sportunfähigkeitsversicherung keine Werbungskosten (S. 109)

Schaufenster

  • Tagungsbericht: 1. (digitale) Düsseldorfer Sportrechtskonferenz (S. 112)
  • Rainer T. Cherkeh, Carsten Momsen und Jan F. Orth: Handbuch Sportstrafrecht (Rez. Jahn) (S. 113)
  • Marie-Christin Bareuther: Transparenz in der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit – Zur Öffentlichkeit von Verfahren und Entscheidungen des Court of Arbitration for Sport (Rez. Engelhard) (S. 114)
  • Dieter Frey: (Hrsg.) eSport und Recht – Handbuch (Rez. Bostelmann) (S. 115)

 


Inhaltsübersicht (von Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler, Burghausen):

Im Editorial „Haltung“ spricht J. Orth, Köln, das Geradestehen für ethische Werte an, welches ja eng verbunden mit der Fairness im Sport sei, insbesondere auch Regelbestandteil des Sports. Deshalb sollten gerade die ethischen Werte von Sportlern und Sportveranstaltern erbracht werden. Beispiele gibt es hierfür immer wieder, wie zum Beispiel der Rückzug der Beachvolleyball-Profis vom World-Turnier in Katar wegen Bekleidungsvorschriften.

Der Sport muss in Zukunft mehr Haltung zeigen, insbesondere im Kampf gegen Rechtsextremismus, hier sei Nachhaltigkeit angebracht, denn dieser Einstellung hat sich auch der Sport verschrieben, nämlich Gleichheit, Versöhnung, Freundschaft und Respekt sowie Achtung im Wettkampf. Der Sport steht für unsere pluralistische Gesellschaft, er muss mehr als bisher Haltung zeigen und für diese Werte einstehen.

Im Beitrag „Eilrechtsschutz im Sport“ geben M. Schneider und D. Bischoff, München, einen Leitfaden für die Nachprüfung von wettkampforganisatorischen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Verbandsautonomie. Aktuell ist dies weiterhin, weil die Auseinandersetzung des Clubs „Türkgücü München“ gegen den Bayerischen Fußballverband und Deutschen Fußballverband zeigten, dass die Rechtsfragen des einstweiligen Rechtsschutzes im Sportwesen noch nicht endgültig erarbeitet und erkannt sind. Im Brennpunkt stehen hier immer wieder die Reichweite der Verbandsautonomie in Art. 9 GG in Bezug auf die Monopolisten im Sportbetrieb und deren eventueller Missbrauch nach § 19 GWB.

Hierbei kämpfen Sportler und Sportverbände stets um die Zulassung zum Wettbewerb, um die Abänderung sportlicher Wertungen oder die Aufhebung von Verbandsentscheidungen — in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geht es dabei stets um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit und der Begründetheit.
Der Leitfaden beginnt mit der Prüfung der Schiedseinrede nach § 1033 ZPO, nach welcher der einstweilige Rechtsschutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden kann, jedoch deutlich und klar vereinbart werden muss, anderenfalls bleibt das ordentliche Gericht für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Im Weiteren ist immer wieder problematisch der Aspekt der „Vorwegnahme der Hauptsache“, gerade im schnelllebigen Sportbetrieb ist dies ein Kernpunkt der Auseinandersetzung, was von den Autoren ausführlich erläutert wird, ebenso bei der  Prüfung des Verfügungsgrundes die besonderen Dringlichkeitsanforderungen sowie die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung aller Interessen.

Im Komplex Verfügungsanspruch geht es um die Ausstrahlungswirkung der Verbandsautonomie in Art. 9 GG und auch um den gerichtlichen Kontrollmaßstab und die Besonderheiten der kartellrechtlichen Aspekte im Sport, die insbesondere anhand der Leitentscheidungen des EuGH, besonders bei „Walrave“ und „Meca-Medina“ ausgeführt werden. Im Ergebnis halten die Autoren fest, dass es zu wünschen sei, dass sich die Gerichte noch differenzierter mit dieser komplexen Problemlage befassen, die sich aus schutzfähigen Interessen und den besonderen konkreten Folgen der Eilentscheidungen ergeben. Auf jeden Fall schadet ein voreiliger Rechtsschutz allen Beteiligten, wie der eingangs genannte Fall der Auseinandersetzung des Clubs „Türkgücü München“ mit den Fußballverbänden zeigte.

Im Beitrag „Die Vergütungspflicht der (Fußball-)Vereine während der Coronapandemie“spricht M. Henseler, Köln, den Einnahmen-Ausfall der Fußballclubs in Folge der sogenannten „Geisterspiele“ an und macht Vorschläge, wie durch entsprechende Vertragsgestaltungen in der Zukunft die Folgen derartiger Ausnahmesituationen zumindest eingedämmt werden können.

Selbstverständlich handelt es sich bei den Vertragsverhältnissen im Mannschaftssport um gängige Arbeitsverhältnisse, weshalb man bei der Frage der Vergütungspflicht des Arbeitgebers in der Pandemie-Situation sehr schnell auf die Bedeutung der Lehre vom Betriebsrisiko nach § 615 BGB und die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu kommt. Obwohl die Untersagung des Spielbetriebs durch staatliche Maßnahmen ein Sonderfall sein dürfte, ist die hierzu herrschende Auffassung , dass hier sich ein Betriebsrisiko verwirklicht mit der Folge  einer Vergütungspflicht der Clubs.

Welche Möglichkeiten entstehen somit für eine Vertragsanpassung? Die Einführung von Kurzarbeit bietet keine Lösung, ähnliches gilt für eine Änderungskündigung, sowie für eine Vertragsanpassung im Wege des § 313 BGB, denn bei einer temporären Vertragsanpassung ergeben sich weitergehende Probleme. Es bleiben somit lediglich die Gestaltungsmöglichkeiten bei neu abzuschließenden Verträgen, welche die Autorin dann auflistet.
Zunächst wird die grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 BGB erörtert, was insbesondere bei Formular-Arbeitsverträgen Probleme aufwirft, ebenfalls bei der Umsetzung in der Praxis. Denn die gegenseitige Interessenabwägung im Sport birgt Schwierigkeiten, sie ist allerdings sowohl bei einer vollständigen Einstellung des Ligabetriebs sowie bei einem Spielbetrieb vor leeren Rängen möglich. Die wirksamste und wohl sinnvollste Gestaltungsmöglichkeit ist nach Auffassung der Autorin die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts, bei welcher es sich der Verein vorbehält, einen Teil der dem Spieler zugesagten Vergütung bei Eintritt näher bestimmter Bedingungen zurückzuhalten. Ein derartiger Vorbehalt ist zu seiner Wirksamkeit an die Regelungen des § 307 Abs. 3 BGB sowie § 308 Nr. 4 BGB gebunden. Dieser Vorbehalt muss insbesondere transparent erfolgen, weshalb es sich wohl empfiehlt, eine derartige Regelung nicht in einem Formularvertrag zu verwenden. Zweckmäßig wird es natürlich sein, einen derartigen Vorbehalt nur hinsichtlich eines Teils der Vergütung, insbesondere eines Teils der Grundvergütung zu vereinbaren. Ebenso können zusätzlich gewährte Zulagen unter einen derartigen Vorbehalt fallen, allerdings müssen die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze berücksichtigt, insbesondere die 25-%-Grenze nicht überschritten werden. In der Praxis könnte es eventuell Probleme geben, denn neben dem Spieler muss auch dessen Spielerberater davon  überzeugt werden , eine solche Vereinbarung zu schließen. Somit bleibt abzuwarten, welche Lösungen hier gewählt werden. Denn nicht immer ist der Arbeitgeber diejenige Partei, welche den  Vertragsinhalt diktiert. Bei der Minimierung des Betriebsrisikos ist jedoch der Club auch auf die Mitwirkung der Spieler angewiesen, sodass beide Seiten Zugeständnisse machen müssen.

Im Beitrag „Verjährung im europäischen Fußball-Financial-Fairplay – ManCity ./. UEFA“ von H. Grothe, Berlin, geht es um die Bedeutung und Wirkung der Verjährung in Art. 37 des UEFA-Reglements zur Clubfinanzierung. Der Autor nimmt den Fall ManCity gegen UEFA unter die Lupe, in welchem die UEFA den Fußballclub wegen schwerwiegender Finanzverstöße sanktionierte. Der Club hatte mit seinem Einspruch hiergegen beim CAS ganz überwiegend Erfolg, weil er sich wegen des großen Zeitablaufes auf die Verjährung berief, denn die beanstandeten Zuwendungen des Clubs führten bis in das Jahr 2011 zurück. So konnten die komplexen Zuwendungen und Investitionen äußerst schwierig zusammengestellt werden. Zwar hatte die UEFA bereits in den Jahren 2013 und 2014 moniert und im Jahre 2019 die Untersuchungen eingeleitet, allerdings lagen die Verfehlungen länger als 5 Jahre, der normierten Verjährungsfrist, zurück.

Der Autor untersucht eingehend die Berechnung der Verjährungsfrist, nämlich Fristbeginn und Ablauf, welches in dem Reglement nicht eindeutig klar fixiert ist. Es werden die Grenzen der Wortlaut-Auslegung bemüht, ferner die Rückrechnung von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Vergangenheit sowie Ihre Hemmung. Schließlich können auch die jeweiligen nationalen Rechte auf die Fristen einwirken, im vorliegenden Falle kam aufgrund des UEFA-Reglements das schweizerische Privatrecht zur Anwendung.

Im Ergebnis weist der Autor darauf hin, dass das Vorgehen der UEFA gegen ManCity ein mutiger Schritt war im Vergleich zu den bisherigen Verfahren in der Vergangenheit. Auch wenn dieses Verfahren nicht erfolgreich war, kann die 5‑Jahres-Frist des Art. 37 UEFA-Reglements beibehalten werden, doch sollte deutlich herausgestellt werden, dass die Ermittlungen der UEFA den Fristenablauf hemmen können, sobald der betroffene Club von der Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Beitrag „Die Veränderung von Durchführungskriterien im Sport“ von P. Meier, Würzburg, befasst sich mit der hochaktuellen Frage: Sind Vereinsreglements unabänderlich oder darf sie der Verband anpassen? Gerade in der jetzt aktuellen Situation der Pandemie ist die Frage, ob Regeln für Wettkämpfe, Ligasysteme oder sogar Qualifikationskriterien nach Beginn der Saison geändert werden können, besonders wichtig, in der letzten Zeit mussten sich bereits Gerichte damit befassen.

Ausgangspunkt ist die rechtliche Beurteilung der Verbandsregel — sie ist seit langem strittig. Rechtsprechung und Literatur vertreten die modifizierte Normentheorie, nach der die Mitglieder des Vereins unmittelbar gebunden werden. Dieser Streit kann dahinstehen denn die Normentheorie hat im modernen Sport keine Bedeutung, wenn es um die Beziehungen zwischen Vereinen und Verbänden geht, deren Personen meist selbst keine Mitglieder sind. Athleten werden meist durch sogenannte Regelanerkennungsverträge an die Verbandsregularien gebunden, um so die Startberechtigung zu den Wettkämpfen zu erlagen.

Die bisherige Stellungnahme zur Änderungsbefugnis der Verbände besagt lediglich eine einhellige Einigkeit, dass Vereine und Verbände die von ihnen gesetzten Reglements einzuhalten haben. Derartiges bezieht sich auch auf Qualifikationen der Folgesaison, insbesondere Auf- und Abstiege und die weiteren Durchführungsregelungen. Hieraus ergibt sich allerdings noch keine zwingende Konsequenz zur eingangs gestellten Frage, ob bestehende Reglements nach Beginn des Wettkampfes, aber vor seiner Beendigung angepasst werden dürfen. Weitgehend wird eine Befugnis zur Anpassung verneint, was auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gestützt wird.

Da aber verfassungsrechtliche Erwägungen nicht auf die Beziehungen zwischen Privaten unmittelbar angewendet werden, sind Überlegungen aus zivilrechtlichen Kriterien zu gewinnen: Da im Zivilrecht eine Gleichordnung aller Beteiligten Personen festgeschrieben ist, kann demnach eine Änderung oder Anpassung nur durch Zustimmung aller Beteiligten erfolgen. Dabei kann es sich um eine vertragliche Vereinbarung zu einer Änderung handeln, welche vom Autor eingehend untersucht und erwogen wird. Ebenso können im privaten Bereich Änderungsvorbehalte zwischen den Beteiligten vereinbart werden (so zum Beispiel die Befugnis zur Leistungsbestimmung, §§ 315 ff. BGB). Der Autor erwägt zwar Änderungsklauseln in Verbandsreglements auf dem Weg über Regelanerkennungsverträge und AGB nach §§ 305 ff. BGB, schließt sie aber dann aus. Eine weitere Befugnis zur Änderung oder Anpassung könnte sich darüber hinaus aus einer gesetzlichen Regelung ergeben, welche der Autor ebenfalls untersucht, z.B. auf der Grundlage der §§ 242 und 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) begründet. Durchaus vergleichbar mit Naturkatastrophen, politischen Umstürzen und Kriegszuständen, welche einer Abhaltung von Wettkämpfen unmöglich machen, sieht der Autor als Voraussetzung für eine Veränderung und Anpassung der Reglements. Im Einzelnen werden auch die verschiedenen Folgen hieraus, also Verschiebungen und Verlängerungen von Wettkämpfen, ein Abbruch von Wettkämpfen sowie die Qualifikation für weiterführende Wettbewerbe eingehend erörtert und dargelegt. Dabei sind die Grundsätze der Chancengleichheit aller Beteiligten sowie eine absolute Ermessensfehlerfreiheit zu berücksichtigen.

Im Beitrag „Wege zur Vermeidung eines Wissenstransfers bei kurzfristigem Trainerwechsel“ergänzt P. S. Fischinger, Mannheim, den Beitrag von Stahm in SpuRt 2021, 11 ff. Der Beitrag von Stahm beleuchtete die Problematik der kurzfristigen Wechsel von Cheftrainern zu Ligakonkurrenten während der laufenden Situation und arbeitete die bei solchen Wechseln nicht unerheblichen Wissenstransfers heraus, die dem neuen Club durchaus Vorteile bringen. Diese Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs, ein Zentralelement jedes sportlichen Wettbewerbs, gilt es zu Vermeiden. Fischinger ergänzt punktuell die Problematik, welche von Stahm bereits angesprochen wurde. Zunächst kann der alte Club einen kurzfristigen Wechsel des freigestellten Trainers zum Konkurrenten verhindern, indem er die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag verweigert. Diesem wiederum könnte der freigestellte Trainer durch eine außerordentliche Eigenkündigung nach § 626 BGB erwidern, begründet eventuell auf Grund einer unberechtigten Freistellung. Als Alternative hierzu bietet sich für den Club an, in einem zu schließenden Aufhebungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. In diesem Wettbewerbsverbot könnte  der Schutz von Geschäftsgeheimnissen (zu diesen zählt zweifellos das gewonnene Wissen bei der Betreuung der bisherigen Mannschaft und deren Stärken und Schwächen)vereinbart werden. Hierbei ist insbesondere die Regelung des § 74 a I HGB zu berücksichtigen. Somit kann ein den bisherigen Club beeinträchtigender Wissenstransfer durch die Vereinbarung eines genauen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erreicht werden.

 

Rechtsprechung

ÖOGH, Revisionsurteil

Haftung eines Schifahrers für eine Kollision aufgrund eines Sturzes?

Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, §§ 1295 ff. ABGB, FIS-Regeln

Eine Kollision mit einem anderen Schifahrer, zu der es in Folge eines Sturzes und nach einer weiten und seitlich versetzten Rutschstrecke kam, ist ungeachtet des für den Sturz ursächlichen Verkantens nicht typisch für ein sorgfaltswidriges, eine Kollision begünstigendes Fehlverhalten vor dem Sturz.

 

BGer

Befangenheit eines rassistisch tweetenden CAS-Schiedsrichters

Art. 30 BV, Art. 54, 66, 68, 100, 121, 124 BGG, Art. 176, 190a IPRG, R34 CAS Procedural Rules, Art. 2.5 FINA Doping Control Rules

  1. Kurznachrichten auf dem Kurznachrichtendienst Twitter („Tweets“) können die Entfernung eines CAS-Schiedsrichters aus einem konkreten Verfahren begründen, wenn seine Tweets hinreichende Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Unabhängigkeit dieses Schiedsrichters im konkreten Verfahren gefährdet sein können.
  2. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Pechstein) müssen private Schiedsgerichte ihre Schiedsrichter nach ähnlichen Gesichtspunkten aussuchen wie staatliche Gerichte ihre Richter. Sie müssen insbesondere vergleichbare Standards hinsichtlich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit müssen nicht nur objektiv-strukturell gewährleistet, sondern auch subjektiv-sichtbar und wahrnehmbar sein.
  3. CAS-Schiedsrichter können sich durchaus an politischen Debatten beteiligen, müssen in ihren Beiträgen jedoch eine ihrer Funktion entsprechende Zurückhaltung wahren und insbesondere darauf achten, dass keine von ihnen mitzuentscheidenden Verfahren dadurch beeinträchtigt werden, dass ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage gestellt werden könnten. (Leitsätze des Einsenders)

 

BGH

Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers beim Reitturnier

§ 426, 823 Abs. 1, 840 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 86 Abs. 1 VVG

  1. Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern (hier: Veranstaltung eines Reitturniers).
  2. Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (hier: zukünftig leistende Zahlungen eines Haftpflichtversicherers und Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). (Amtliche Leitsätze)

 

OLG Karlsruhe

Kündbarkeit von Vermarktungs-Agenturverträgen

§ 305 Abs. 1, 611, 626, 627 Abs. 1 BGB

  1. Beim Sportmarketing-Agenturvertrag sind „Dienste höherer Art“ i. S. d. § 627 Abs. 1 BGB vereinbart, weil für die geschuldeten Tätigkeiten besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der professionellen Sportvermarktung erforderlich sind.
  2. Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann vertraglich ausgeschlossen werden.
  3. Eine Klausel in AGB ist nicht „gestellt“ i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ihre Aufnahme dem Stand der bereits begonnenen, auch vom durch die Klausel belasteten Vertragspartner maßgeblich geprägten Verhandlungen entspricht.
  4. Für das Aushandeln einer konkreten Vertragsbedingung (hier: Ausschluss des Kündigungsrechts) im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB reicht es aus, dass sich das Aushandeln der Parteien auf Bereiche erstreckt, die diese Vertragsbedingung sachlich unmittelbar voraussetzen, und die Parteien diese Voraussetzung auch in ihren rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Vertragsbedingung explizit angesprochen oder inhaltlich verändert wird.
  5. Zum außerordentlichen Kündigungsrecht beim Sportmarketing-Agenturvertrag. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

LG München I

Wettbewerbswidrigkeit des Weiterverkaufs von personalisierten Fußballtickets

3 Abs. 2 u. 3, 4 UWG

  1. Der sogenannte „Schleichbezug“ von Tickets einer bekannten Fußballmannschaft, um diese ohne Autorisierung an Interessenten entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters trotz Personalisierung weiterzuverkaufen, stellt eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar.
  2. Bei dem Weiterverkauf von im sogenannten „Schleichbezug“ erworbenen Tickets kann eine Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Karten anzunehmen sein.
  3. Die Aufforderung, nach einem Ticketverkauf bei Einlasskontrollen die Unwahrheit zu sagen (hier: Der Kunde sei von einer bestimmten Firma eingeladen), stellt eine Missachtung der unternehmerischen Sorgfalt dar. (Redaktionelle Leitsätze)

 

LG Mannheim

Keine einstweilige Verfügung gegen die Wideraufnahme der Regionalliga Südwest

§ 315 BGB, 1032 ZPO

  1. Die Vereinbarungen im Zulassungsvertrag zur Regionalliga Südwest, die für das dort vorgesehene Schiedsgericht auch eine Kompetenz für den Erlass einstweiliger Regelungen vorsehen, schließen damit einstweiligen Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus, so dass einstweilige Verfügungsanträge bei ihnen weiterhin zulässigerweise angebracht werden können.
  2. Die Entscheidung, die Herren-Fußballregionalliga Südwest ab dem 11.12.2020 wiederaufzunehmen, ist nicht unbillig i. S. d. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

LG Mainz

Keine Zuständigkeit der Kartellkammer für Aufnahmeanspruch gegen Monopolverband

§ 826 BGB, 20 Abs. 5, 87 GWB, 281 ZPO

Eine undifferenzierte Erfassung sportrechtlicher Streitigkeiten als Kartellsachen würde die Eigenschaft des Kartellrechts als spezifisch wirtschaftsrechtliches Rechtsgebiet in Frage stellen, wenn dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Personen führt, die in gar keinem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen, sondern ideellen Zwecken nachgehen. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)

 

ArbG München

Verpflichtung des Clubs zur Lizenzbeantragung für Profi-Eishockeyspieler

§ 241 Abs. 2, 611 Abs. 1, 611 a BGB, § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO

  1. Ein Profi-Eishockeyspieler kann von seinem Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass dieser den notwendigen Antrag zur Erteilung einer Lizenz der Deutschen Eishockey Liga für die kommende Saison stellt, weil diese Lizenz Bedingung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags ist. Diese Verbindung rechtfertigt auch den Erlass einer Leistungsverfügung. Außerdem ergibt sich hieraus die im einstweiligen Verfügungsverfahren notwendige Dringlichkeit, wenn der Saisonbeginn bevorsteht.
  2. Die Ablehnung einer durch die Covid-19 Pandemie veranlassten clubinternen „freiwilligen“ Gehaltsänderungsvereinbarung durch einen einzelnen Profispieler begründet seine Suspendierung nicht. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

ArbG Offenbach am Main

Verlängerungsoption eines Fußballspieler-Arbeitsvertrags bei Saisonabbruch wegen Covid-19

§ 162 Abs. 1, 313 Abs. 1, 611 a, 622 Abs. 6 BGB

  1. Ein Vertragsspieler hat keinen Anspruch darauf, bei Spielen eingesetzt zu werden, um die Mindestanzahl an Einsätzen für eine Arbeitsvertragsverlängerung zu erreichen. Grenze ist hier nur ein treuwidriger Nichteinsatz des Spielers.
  2. Trotz Saisonabbruch wegen der Corona Pandemie liegt keine Unzumutbarkeit des Festhaltens an einer arbeitsvertraglichen Verlängerungsoption vor. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ist somit nicht gegeben. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)

 

FG Düsseldorf

Beiträge zur Sportunfähigkeitsversicherung keine Werbungskosten

§ 9 Abs. 1, 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 3 a EstG

Beiträge eines Fußballprofis zu Sportunfähigkeitsversicherungen sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig. (Leitsatz der SpuRt-Redaktion)