Kostenloser SpuRt-Sonderdruck aus Heft 3/2018: Fall Petersen

In seiner Entscheidung 3/2017/2018 hat das DFB-Bundesgerichts die gegen den Freiburger Kapitän Nils Petersen im Spiel beim FC Schalke 04 verhängte Gelbe Karte für unwirksam erklärt und die darauf basierende Gelb-Rote-Karte annulliert.

Das Interesse an der Entscheidung des DFB-Bundesgerichts ist sehr groß: Nicht nur die fußballinteressierte Öffentlichkeit diskutiert den Fall intensiv, auch die Sportjuristen und natürlich auch die bedeutsame wie möglicherweise betroffene Gruppe der Schiedsrichter ist sehr gespannt, welche Umstände das Bundesgericht zu seiner Entscheidung bewogen hat. Nur die schriftliche Urteilsbegründung ermöglicht die Analyse der Entscheidung und Rückschlüsse auf ihre Auswirkungen für die künftige Praxis.

Aus diesen Gründen haben sich der Verlag C.H. BECK, München, und die Schriftleitung der SpuRt entschlossen, diese Entscheidung, die im Heft 3/2018 der SpuRt erscheinen wird, für alle Interessierten vorab als kostenloses und freies pdf im Wege des Sonderdrucks anzubieten.

Dieser Sonderdruck kann hier heruntergeladen werden.

Zwischenruf: Videobeweis ist falscher Grundwerteeingriff

Zwischenruf: Videobeweis ist falscher Grundwerteeingriff

Fußball- und auch Schiedsrichterfunktionäre sieht man derzeit frohlocken: Ab der kommenden Spielzeit soll es in der Bundesliga den Videobeweis geben. Hellmut Krug, „Beauftragter für Videotechnik bei der DFL“, wird sogar mit der Sentenz zitiert: „Wir haben das Gefühl, dass es dem Fußball helfen wird.“ Es wird zu zeigen sein, dass dies ein sportphilosophischer Irrglaube ist.

Ausschließlich bei Toren, Strafstoßentscheidungen, Platzverweisen und Spielerverwechselungen soll die Technik zum Einsatz kommen. In diesen Situationen hat der Schiedsrichter im Stadion die Möglichkeit in einer „Review-Area“ eine Entscheidung am Bildschirm zu überprüfen und seine Entscheidung notwendigenfalls zu korrigieren. Geholfen wird ihm dabei von einem „Operator“ und seinem „Assistenten“, die in einer Zentrale die Spiele überwachen. Die Analyse soll in der Regel zehn bis 40 Sekunden in Anspruch nehmen. Dies berichtete das Handelsblatt.

Auch wenn es durch diese Technik nicht zu den langen Spielunterbrechungen wie im American Football kommt („play under review“), die ich immer als störend, langwierig und – gerade im Stadion – langweilig empfunden habe, gibt es Folgendes zu bedenken.

Es gibt vier wesentliche Grundwerte des Sports als Spiel und als Wettkampf: Natürliche Leistung, Chancengleichheit, Fairness und – eben auch – Zufall. Dass das Wettkampfergebnis im Sport auch vom Zufall abhängen kann und darf, ist ein anerkannter Grundsatz. Dieser Fakt, bei aller Professionalisierung, Training, Vorbereitung pp. letztlich zufälligen Ereignissen und Umständen abhängig zu sein und trotz augenscheinlicher „sportlicher“ Überlegenheit möglicherweise nicht den Sieg vom Felde zu tragen, ist Bestandteil der Sportfaszination. Er hat Legenden entstehen lassen. Zu diesen Zufällen gehören auch Fehlentscheidungen der Schiedsrichter. Diese sind nicht sportwidrig oder ungerecht. Sie gehören als aleatorisches Element zu jedem Sport hinzu.

Das vielgehörte Argument, der Videobeweis diene der Herbeiführung materieller Gerechtigkeit an denjenigen Stellen, an denen der amtierende Schiedsrichter (menschlich nachvollziehbar) falsch entschieden hat, geht fehl: Im Sport gibt es keinen Anspruch auf eine richtige Entscheidung durch den Schiedsrichter. Es gibt bloß einen Anspruch auf eine faire, regelgerechte und nach den Gegebenheiten bestmögliche Schiedsrichterentscheidung. Dazu gehören auch objektive falsche Entscheidungen und natürlich gerade diejenigen, die auf Wahrnehmungsdefiziten der Schiedsrichter beruhen. Nur diese Sichtweise anerkennt die Existenz des Zufalls als wertgebendes Element im Sportspiel.

Warum die Bundesliga im Wettbewerbsbetrieb mit der Einschränkung des Zufallelements beginnen will, ist klar: Da dies kein Sportspiel mehr, sondern ein knallharter wirtschaftlicher Wettbewerb geworden ist, dürfen Investitionen und Gewinnerwartungen nicht mehr vom Zufall abhängen. Sie müssen für Investoren, Manager und Aktionäre planbar sein. Nicht für die Fans übrigens; diese mögen Fehlentscheidungen als ungerecht empfinden. Sie werden sie aber auf Dauer akzeptieren, weil sie wissen, dass sie zum Sport gehören. Es wäre naiv anzunehmen, der Bundesliga-Fußballbetrieb sei noch mit dem Sportspiel Fußball vergleichbar. Das ist schon im „entgeltorientierter Amateurspitzenfußball“ – wie die oberen Amateurligen im offiziellen DFB-Jargon heißen – nicht mehr der Fall. Aber nach der Kommerzialisierung unseres Sports kommt es durch die Einführung des Videobeweises zu einem empfindlichen Grundwerteeingriff, durch den sich der Profibereich noch weiter vom Amateurbild (Spaß am Spiel aus diesem Selbstzweck) entfernt. Ich halte dies für falsch und problematisch, weil sich damit der Profibereich von seiner Vorbildfunktion, in der er anerkannte Sportwerte gerade jüngeren Nachwuchssportlern vorleben soll und muss, noch weiter verabschiedet.

Auch die Schiedsrichter sollten sich nicht freuen. Ihre alleinige und endgültige Entscheidungsbefugnis auf dem Platz ist einmalig. Sie ist sportimmanent. Sie ist durch das Prinzip der Tatsachenentscheidung bestens geschützt. Eine Kontrolle ihrer Entscheidungen findet, von engen Ausnahmefällen abgesehen, nicht statt. Entscheidend ist, was auf dem Platz entschieden wird. Diese Absolutheit und Endgültigkeit ist Quelle der schiedsrichterlichen Macht. Gäbe es diese Elemente nicht, wäre die Akzeptanz jedes Spielleiters auch in allen Amateurligen permanent in Frage gestellt. Diese Absolutheit wird nun, wie ich meine, durch den Videobeweis unterminiert. Was als Unterstützung verkauft wird, ist das klare Gegenteil: Dem Spielleiter wird unterstellt, er könne alleine dem an ihm gestellten Anspruch nicht mehr gerecht werden. Das ist gefährlich. Auch in der Bundesliga. Als hier technisch einzugreifen, wäre es vernünftiger, auf den nach Fußballregeln herrschenden und nicht durch die Medienschelte vermittelten vermeintlichen Anspruch an den Schiedsrichter hinzuweisen. Aber abgesehen von den rechtstheoretischen Gefahren, die sich m.E. in der Praxis sehr bald auf die Akzeptanz der Schiedsrichter zumindest unterbewusst auswirken werden, weil man die Fehlbarkeit der Spielleiter zu Unrecht überbetont, werden sich bald in den unteren Amateurligen junge und möglicherweise noch unsere Schiedsrichterkollegen zumindest mit dem Anerbieten von Handymitschnitten der gerade vergangenen Spielszene durch Verantwortliche und Zuschauer konfrontiert sehen.

Dabei ist dieser Grundwerteeingriff überhaupt nicht notwendig. Das aleatorische Element als Grundwert ist gerade gewünscht. Auch eine etwaige Haftung der veranstaltenden Verbände und Clubs ist ausgeschlossen, weil es sich bei diesen um Tatsachenentscheidungen handelt. Diese sind nicht nur rechtsfrei, sondern sogar gerichtsfrei. Wegen der privatautonomen Unterwerfung der Spielbeteiligten unter das Tatsachenentscheidungsprinzip von Fußballregel Nr. 05 kann der Überprüfungsanspruch zwar zulässigerweise gerichtlich geltend gemacht werden. Das Ergebnis der entsprechenden Klage steht aber von vornherein fest: Sie ist unbegründet. Sei es vor den Verbands-, Schieds- oder ordentlichen Gerichten.

Auch wenn der Videobeweis mit dem jetzt skizzierten Anwendungsbereich noch vernünftig begrenzt bleibt, sollte diese Tore, die zur weiteren Verwässerung der sportlichen Grundwerte führt, nicht geöffnet bleiben. Es ist überflüssig.


Bildnachweis: (c) Rainer Sturm/pixelio.de

Harald Strutz kommt in Sportrechtsvorlesung

Der frischgebackene „Ehrenangehörige“ der Deutschen Fußball-Liga und Präsident des Bundesligisten FSV Mainz 05 e.V. Harald Strutz besucht die Sportrechtsvorlesung von Dr. Jan F. Orth an der Universität zu Köln. Der Jurist und ehemalige Leichtathlet, der sich auch schon als Autor einer sportrechtlichen Monographie einen Namen gemacht hat, kommt am 25.01.2017, von 16 bis 17.30 Uhr in die Vorlesung ins Universitätshauptgebäude, Hörsaal XVIIa. Der Besuch des höchsten Vertreters des Traditionsvereins ist immer spannend. Mainz 05 gehört zu den letzten vier Bundesligisten, die noch in der Rechtsform des eingetragenen Vereins nach §§ 21 ff. BGB organisiert sind. Dies löst in rechtlicher Hinsicht natürlich die Diskussion um die sog. Rechtsformverfehlung und in sportpolitischer Hinsicht freilich um aktuelle Bemühungen in Mainz für Umstrukturierungen aus.

So spricht Harald Strutz, der neben dem Präsidentenamt Rechtsanwalt in Mainz ist, insgesamt zu dem Thema „Mainz 05 – Unternehmensführung im Wettbewerb der Bundesliga“ und wird hierbei zahlreiche Bereiche, die bislang in der Vorlesung zur Sprache kamen, aus Sicht des Praktikers erörtern und vertiefen. Hierbei wird es naturgemäß besonders um strukturelle Fragen gehen, die es den Studierenden ermöglichen, die grundlegenden Komplexe des organisatorischen Aufbaus, der Geschäftsführung, der Vertretung und der Mitwirkung besonderer Interessengruppen in Unternehmen rechtsformkritisch zu wiederholen und am Beispiel eines Fußballproficlubs zu exemplifizieren. Im Anschluss an das Referat steht Harald Strutz für Fragen der Studierenden zur Verfügung. Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, wird an der Veranstaltung ebenfalls teilnehmen und die wahrscheinlich unternehmerisch-wirtschaftlichen Positionen auch aus seinem internationalen Blickwinkel ggf. kritisch hinterfragen.

Die Veranstaltung ist im Rahmen der Hörsaalkapazitäten öffentlich. Interessenten sind herzlich eingeladen! Zur Veranstaltung angemeldete Studierende, eingeschriebene Studierende der Universität zu Köln und Angehörige der Universität genießen Vorrang. Um einen Überblick über die zu erwartenden Besucher zu erhalten, sind wir für eine Anmeldung in der Facebook-Veranstaltung https://www.facebook.com/events/1196054073782015/ sehr dankbar.

DFB-Schiedsrichterzeitung berichtet ausführlich über „Der Schiedsrichter im Sportrecht“

In der aktuellen Ausgabe der DFB-SR-Zeitung (1/2017) berichtet DFB-SR-Zeitungsreporter Tobias Altehenger ausführlich über die Sonderveranstaltung „Der Schiedsrichter im Sportrecht“ im Rahmen der Vorlesung Sportrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die ich gemeinsam mit Bundesliga-SR Sascha Stegemann und Alex Feuerherdt von „Collinas Erben“ durchgeführt habe. Die Veranstaltung und die anschließende Veröffentlichung ihrer Aufzeichnung waren jeweils ein Publikumserfolg. Die öffentliche Fassung des Videos enthält Bild und Ton der gesamten Veranstaltung sowie die gezeigten Powerpoint-Folien, aber – aus urheberrechtlichen Gründen – nicht die Videoausschnitte aus den exemplarisch vorgeführten Fußballspielen. Es ist rund 2 Stunden lang. Alle drei Besprechungsbereiche, die zivilrechtliche Haftung des Schiedsrichters im Profi- und Amateurbereich, die strafrechtliche Verantwortung des Schiedsrichters für seine Anordnungen sowie aktuelle Probleme der Anwendung und Auslegung der Fußballregeln nach der umfassenden Reform des Regelwerks zu Beginn der laufenden Spielzeit 2016/2017, sind im Video vollständig vorhanden und ermöglichen auch juristischen Laien einen nachvollziehbaren und vertiefenden Einstieg in spannende Rechtsfragen um das Hobby des Fußballschiedsrichters.

In dem Beitrag in der gerade erschienen DFB-Schiedsrichterzeitung werden die wesentlichen Ergebnisse der Veranstaltung zu den gerade beschriebenen Themenbereichen und die praktische Relevanz für die Schiedsrichter in allen Klassen besprochen. Es gibt auch ein kleines Interview mit mir. Der Artikel ist sehr lesenswert und hervorragend geschrieben. Die komplette Ausgabe 1/2017 der DFB-SR-Zeitung ist auf der Webseite des DFB zum Download verfügbar. Wer nur den Beitrag zu unserer Veranstaltung lesen möchte, der kann hier klicken. Das Copyright liegt insoweit beim DFB.

Eine ausführliche Lösungsskizze zum besprochenen strafrechtlichen Fall kann hier heruntergeladen geworden. Das komplette Video der Veranstaltung gibt es hier:

Über Feedback zur Veranstaltung freuen wir uns nach wie vor.

Video von “Der Schiedsrichter im Sportrecht“ veröffentlicht

youtube-logo-full_colorDie Pressestelle der Universität zu Köln hat die Videoaufzeichnung der Sonderveranstaltung am 16.11.2016 im Rahmen meiner Vorlesung Sportrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät veröffentlicht, die ich gemeinsam mit Bundesliga-SR Sascha Stegemann und Alex Feuerherdt von „Collinas Erben“ durchgeführt habe. Das Video ist für alle Interessenten öffentlich abrufbar.

Bereits seit 10 Tagen gibt es auf der geschlossenen Online-Plattform ILIAS für eingeschriebene Studierende der Universität eine nicht allgemein zugängliche Version. Die nunmehr veröffentliche Fassung enthält Bild und Ton der gesamten Veranstaltung sowie die gezeigten Powerpoint-Folien, aber – aus urheberrechtlichen Gründen – nicht die Videoausschnitte aus den exemplarisch vorgeführten Fußballspielen. Es ist rund 2 Stunden lang. Alle drei Besprechungsbereiche, die zivilrechtliche Haftung des Schiedsrichters im Profi- und Amateurbereich, die strafrechtliche Verantwortung des Schiedsrichters für seine Anordnungen sowie aktuelle Probleme der Anwendung und Auslegung der Fußballregeln nach der umfassenden Reform des Regelwerks zu Beginn der laufenden Spielzeit 2016/2017, sind im Video vollständig vorhanden und ermöglichen auch juristischen Laien einen nachvollziehbaren und vertiefenden Einstieg in spannende Rechtsfragen um das Hobby des Fußballschiedsrichters.

Auf dem Videoportal der Universität und auf YouTube ist das Video abrufbar. Eine Verbreitung des Videos ist ausdrücklich erwünscht. Sofern Bedarf besteht (etwa für die Benutzung in der Schiedsrichterweiterbildung), kann die Originalvideodatei zur eigenen Verwendung (mit Copyright-Hinweis und Herkunftsnachweis) gerne über das Kontaktformular bei mir angefordert werden. Für die Einbindung in eine eigene Webseite empfiehlt es sich, den YouTube- oder Universitätslink zu verwenden.

SV Wilhelmshaven – Die vorläufigen FAQ

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Was bedeutetet die Entscheidung des Bundesgerichts für den SV Wilhelmshaven? Diese und die nachfolgenden Fragen zur BGH-Entscheidung in der Sache SV Wilhelmshaven sind mir in den letzten Tagen von verschiedener Seite gestellt worden. Ich halte die aufgeworfenen Fragen für ebenso spannend wie die Fragesteller. Daher mache ich sie gerne einem breiteren Publikum zugänglich, verbunden mit dem Bemühen um notwendigerweise vorläufige Antworten. Die bescheidenen Antwortversuche beruhen auf meiner Interpretation der Pressemitteilung und meiner Erinnerung an die mündliche Verhandlung. Sie bleiben daher vorläufig und natürlich meine persönliche und private Einschätzung. Sie sind wegen des breiteren Adressatenkreises eher unjuristisch (soweit möglich) und allgemein verständlich gehalten. (So hoffe ich es jedenfalls.) Eine verbindliche Analyse kann nur aufgrund der (noch nicht vorliegenden) schriftlichen Urteilsgründe erfolgen.

 

Habe ich es richtig verstanden, dass der Bundesgerichtshof zur Rechtmäßigkeit der Ausbildungsentschädigung überhaupt nichts gesagt hat?

Richtig. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, ob diese Ausbildungsentschädigung überhaupt im Einklang mit Art. 45 AEUV und damit rechtmäßig festgesetzt worden ist, nicht auseinandergesetzt. Das brauchte er auch nicht, weil er bereits vereins- und verbandsrechtlich zu der Erkenntnis gekommen ist, dass keine wirksame Unterwerfung des SV Wilhelmshaven unter die Strafgewalt der FIFA vorliege und auch in der Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes (NFV), der – nach Auffassung des BGH – diese Sanktion letztlich ausgesprochen habe, eine entsprechende Ermächtigung nicht vorhanden sei.

 

Stimmt es, dass die streitige Ausbildungsentschädigung bislang nicht bezahlt ist?

Meines Wissens nach ist die Summe nach wie vor offen.

 

Droht dem organisierten Fußball, also dem DFB, jetzt Ungemach?

Es droht in der Tat Ärger zwischen der der FIFA und dem DFB. Der DFB ist als Mitglied der FIFA verpflichtet, die Entscheidung der FIFA theoretisch bis nach unten an seine Basis (vulgo: in die Kreisliga), aber eben auch in der Regionalliga (wie seinerzeit beim SV Wilhelmshaven) umzusetzen. Wenn der DFB dies in Zukunft durchgängig – etwa aufgrund rechtlicher Bewertungen im Urteil, das uns in schriftlicher Form noch nicht vorliegt – nicht mehr tun kann, dann würde der DFB gegenüber der FIFA seine Pflichten als FIFA-Mitglied verletzten. Deswegen kann er seitens der FIFA natürlich in Anspruch genommen, sprich bestraft werden. Diese Bestrafung kann ganz unterschiedlich erfolgen. Auch in diesen Bereichen wird man natürlich zunächst mit förmlichen Rügen, Vorhalten und Geldstrafen arbeiten. Aber es liegt auf der Hand, dass etwa auch Mannschaften des DFB von internationalen Turnieren ausgeschlossen werden können. Hier wäre es ein fußballerisches Horrorszenario, wenn der amtierende Weltmeister, unsere A-Nationalmannschaft, nicht an den nächsten Weltmeisterschaften teilnehmen könnte. Das halte ich allerdings eher für eine theoretische Möglichkeit. Vorher wird man sicherlich deeskalierend eingreifen.

Außerdem muss man die Frage stellen: Kann die FIFA dem DFB überhaupt einen Vorwurf machen, wenn er seine Pflichten wegen rechtlicher Unmöglichkeit aus der BGH-Entscheidung plötzlich nicht mehr umsetzen kann? Ich meine: Jedenfalls nicht in einer Form, die zu einer Strafe führen kann. Allerdings wird im Verbandsrecht ein eigenes Verschulden des Angeschuldigten für eine spätere Bestrafung nicht immer zwingend vorausgesetzt (Stichwort: „strict liability“, „verschuldensunabhängige Haftung“). Hier erscheint mir das Ergebnis offen, zumal diese FIFA-Entscheidung nur vom CAS (und nicht von einem ordentlichen Gericht) kontrolliert werden würde, der die verschuldensunabhängige Haftung, die in der deutschen Jurisprudenz überwiegend abgelehnt wird, mehrfach bestätigt hat.

 

Kann der DFB seinen Vereinen denn nicht vorschreiben, dass man u.a. der FIFA „zu gehorchen“ hat, also dass ihre Regeln und Entscheidungen für alle gelten?

Das kann der DFB seinen Landesverbänden und über die Landesverbände den Vereinen (und Clubs der Profiligen) selbstverständlich vorschreiben. Das hat man bislang u.a. über die sog. „dynamischen Verweisungen“ versucht. Das ist eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, welcher der BGH jetzt möglicherweise eine Absage erteilt hat. Um dies zu beurteilen, ist es allerdings noch sehr früh. Dafür sind die die schriftlichen Urteilsgründe zwingend erforderlich.

Es gibt andere rechtliche Konstruktionsmöglichkeiten, die aber zum Teil sehr arbeitsaufwändig sind. Eine davon würde z.B. bedeuten: Immer wenn der DFB seine Satzung und Ordnungen ändert, weil sich bei der FIFA irgendwas geändert hat, müssten alle seiner rund 25.000 Fußballvereine in Deutschland ebenfalls ihre Satzung ändern oder ihre Ordnungen anpassen. Dieser Verwaltungsaufwand ist unverhältnismäßig, nicht leistbar und kann natürlich nicht im Sinne des Erfinders sein.

Es wird nicht problematisch sein, die professionellen und semiprofessionellen Ligen (etwa hinunter bis zur Regionalliga, evtl. auch noch bis in die Oberliga) den Entscheidungen und Satzungen auch der internationalen Verbände FIFA und UEFA zu unterwerfen. Hierzu besteht ja überhaupt nur ein Bedürfnis, wenn die Vereine/Clubs internationale Berührungspunkte haben, etwa durch internationalen Spielbetrieb oder internationale Spielerwechsel. Wenn man eine Unterwerfung unter internationale Regeln und Entscheidungen in den Spielklassenzulassungsverträgen haben möchte, wird man diese nunmehr ganz ausdrücklich aufnehmen müssen. Das ist relativ einfach, das verursacht nicht viel Arbeit. Es ist vor allem rechtlich auch unproblematisch: In Regelanerkennungsverträgen sind dynamische Verweisungen seit der Reitsportentscheidung (BGHZ 128, 93) gültig und zulässig.

Wenn man allerdings tatsächlich einen Durchgriff von der FIFA bis in die Bezirks- oder in die Kreisliga haben möchte, dann wird man das derzeit herrschende Satzungsunterwerfungssystem wohl neu anzufassen haben.

 

Ist mit dem BGH-Urteil in der Sache SV Wilhelmshaven etwas zur Rolle des CAS gesagt worden, wie etwa in der berühmten Entscheidung zu Claudia Pechstein?

Das Verhältnis der internationalen Sportgerichtsbarkeit und des nationalen Rechts wird durch die SV Wilhelmshaven-Entscheidung im Prinzip nicht berührt, weil es keine direkte Verbindung gibt. Es wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass es eine rechtskräftige Entscheidung des Schiedsgerichts über die Rechtmäßigkeit des Zwangsabstiegs gibt, von dem der BGH jetzt festgestellt hat, dass der Norddeutsche Fußballverband ihn in Deutschland nicht wirksam vollzogen hat.

Das beruht allerdings auf vereins- und verbandsrechtlichen Gründen, die allein im deutschen Recht liegen. Da es nach Auffassung des BGH schon an der Unterwerfung/Ermächtigung für die Strafe fehlte, kam es für den Senat auf die Rechtmäßigkeit des Zwangsabstiegs und des dazu ergangenen Schiedsspruches nicht mehr an. Es ging weniger um die Frage, ob der der Zwangsabstieg zu Recht von der FIFA verhängt worden ist. Der BGH hat wohl folgende Frage entschieden: Konnte man den verhängten Zwangsabstieg rechtmäßig in Deutschland umsetzen?

Diese Frage hat der BGH mit „Nein!“ beantwortet, weil es keine ausreichende Ermächtigung hierfür in der Satzung des NFV gebe.

 

Kommt der SV Wilhelmshaven jetzt zurück in die Regionalliga?

Nein, das wird natürlich nicht funktionieren.

upwards_black_arrowDer SV Wilhelmshaven spielt mittlerweile in der Bezirksliga. Der actus contrarius zum Zwangsabstieg, also ein Zwangsaufstieg, wäre – wenn es ihn als Schadenersatzanspruch denn gäbe – auf Wiederaufstieg eine Liga höher gerichtet, nicht auf Aufstieg in die Regionalliga. Denn auch der Rechtsbefehl des Zwangsabstiegs ist ja bloß: „Spiel eine Liga tiefer“, demzufolge ist das Gegenteil: „Spiel eine Liga höher“. Hierbei kommt es zentral auf die Bestimmung des Inhalts des Naturalrestitutionsanspruchs an. Den Ansatz, den der SV Wilhelmshaven nunmehr offensichtlich versucht, ist: „Ich war vor der Zwangsabstiegsentscheidung in der Regionalliga, ich muss zu ihrer Rückabwicklung wieder in die Regionalliga.“ Das ist aber eine Milchmädchenrechnung, weil dieser Anspruch zu einer Überkompensation des schädigenden Verhaltens führen würde. Die jetzige Eingruppierung des Vereins in der Bezirksliga ist nicht kausal zur Zwangsabstiegsentscheidung. Es sind viele eigene Zwischenakte (Spielergebnisse, Auf- und Abstiege, Eingruppierungsanträge und -entscheidungen) dazwischengetreten, welche die Kausalitätskette unterbrechen. – Einmal ganz davon abgesehen: Eine „Rückkehr“ in die Regionalliga wäre, neben all den anderen Bedenken, aber ohnehin nur möglich, wenn der SV Wilhelmshaven die Regionalliga nicht aus anderen Gründen hätte verlassen müssen.

Ob auch deswegen dieser Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution besteht, ist mehr als zweifelhaft. Es wird sich sehr gut vertreten lassen, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Naturalrestitution ausscheidet, weil sie unmöglich ist: Nach der Zwangsabstiegsentscheidung sind mehrere sportliche Entscheidungen gefallen, die schlechterdings nicht zurückgedreht werden können. Auch fehlt es möglicherweise an der Kausalität, wenn der SV Wilhelmshaven, der – wenn ich mich recht erinnere – seinerzeit in der Regionalliga nicht bestens aufgestellt war, aus sportlichen Gründen ohnehin abgestiegen wäre. Es lässt sich einfach nicht prognostizieren, wo der SV Wilhelmshaven heute wäre, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Er ist damit auf eine Geldentschädigung zu verweisen (§ 251 Abs. 1 BGB). Deren Berechnung, zu der ich mich weiter nicht äußern möchte, weil es sonst viel zu juristisch wird, ist aber trotz der Erleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO für jeden Anwalt schon Herausforderung genug. Auch ein Sachverständiger, der das ausrechnen kann, wird mangels bestimmbarer Anknüpfungstatsachen kaum zu finden sein.

Wenn ein Anspruch auf einen Schadenersatzanspruch auf Aufstieg in die Regionalliga ausscheidet, wird aber auch der vermeintliche „sportrechtliche Schadenersatzanspruch auf Aufstieg in die nächsthöhere Klasse“ scheitern müssen.

Nach dem BGH-Urteil steht eine rechtswidrige Abstiegsentscheidung des NFV und damit eine Schadenersatzpflicht (dem Grunde nach) des NFV aus vertraglichen/quasi-vertraglichen Ansprüchen fest. Schuldner des Schadenersatzanspruchs ist der NFV.

Vom NFV kann aber der SV Wilhelmshaven eine Einordnung in die Landesliga nicht verlangen. Dieser ist für die Regionalliga zuständig, aber nicht für die Landesliga. Die Einteilung der Landesliga und ihre Verwaltung nimmt der Niedersächsische Fußballverband in seiner eigenen Zuständigkeit vor. Dies ist ein anderer Rechtsträger als der NFV und nicht Schuldner des Schadenersatzanspruchs des SV Wilhelmshaven. Und an dieser Stelle wird sich der SV Wilhelmshaven – was aus seiner Sicht als besonders bitter erscheinen wird, aber nach dem Ausschwenken aus der fußballerischen Solidargemeinschaft gerecht erscheint – an dem messen lassen müssen, was er vor dem BGH verlangt und was dieser ausgeurteilt hat: Der SV Wilhelmshaven wollte das anerkannte Pyramidensystem der Verbandshierarchie nicht anerkennen und hat die Verschachtelung der Verbände wie das wechselseitige Unterwerfungssystem bestritten, auf dem die Durchwirkung des Rechts und aller Entscheidungen nach oben und nach unten beruht (Prinzip der Allgemeinverbindlichkeit, vgl. § 3 DFB-Spielordnung, entsprechende Regelungen gibt es bei allen andere Verbände. Dieses System ist m.E. stärker durch die Verbandsautonomie geschützt, als der BGH meint.). Damit konnte der NFV die FIFA-Strafe nicht vollstrecken. Aber nur, wenn dieses System der Durchwirkung gilt, kann er mit dem Anspruch gegen den NFV vom Niedersächsischen Fußballverband (der – wie gesagt – ein ganz anderer Verband ist) Wiedereingliederung in die Landesliga verlangen, weil er ansonsten gegen einen nicht passivlegitimierten Schuldner vorgeht. Dies wäre aber vor dem Hintergrund des Klagevorbringens gegen den NFV ein ganz offensichtliches venire contra factum proprium – sprich: Der SV Wilhelmshaven würde sich zu vorherigem Verhalten in deutlichen Widerspruch setzen und würde deswegen damit nicht gehört.

thumbs_downDieser Punkt illustriert für meine Begriffe am besten, warum ich das Urteil des Bundesgerichtshofs für falsch halte: Es ist schlicht systemwidrig und ignoriert die Verbandsautonomie, durch die sich die Beteiligten in ein diffiziles, wohl definiertes und ihnen zustehendes System gesetzt haben.

Aber selbst, wenn man zu einem Aufstiegsanspruch in die nächst höhere Klasse kommen sollte (was ich nicht annehme), gibt es viele weitere Hürden. Durch eine (unplanmäßige, nicht auf sportlichen Leistungen beruhende) Hereinnahme des SV Wilhelmshaven in die Landesliga dürfte selbstverständlich keinem anderen Landesliga-Verein ein unsportlicher Nachteil entstehen. Deswegen müsste man möglicherweise eine Landesliga-Staffel für eine Saison um eine Mannschaft aufstocken, also etwa für eine Saison mit 17 oder 19 Mannschaften spielen. Dann muss insoweit aber natürlich auch die Auf- und Abstiegsregelung für den zuständigen Landesverband, möglicherweise mit erheblichen Auswirkungen auf die über- und untergeordneten Ligen, angepasst werden. Es versteht sich von selbst, dass dies nicht in der laufenden Saison, also frühestens zur Spielzeit 2017/18 umgesetzt werden könnte.

 

Wie ist das Vorgehen des SV Wilhelmshaven zu bewerten?

Das Verhalten des SV Wilhelmshaven ist nicht zu beanstanden. Es ist für mich als Richter selbstverständlich, dass Jedermann Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten suchen kann – gerade auch gegen Maßnahmen sozialmächtiger Vereinigungen. Was mich an der Argumentation des Vereins stört, habe ich bereits ausgeführt. Es bleibt allerdings dem Durchhaltevermögen des Vereins zu verdanken, dass systemische Schwächen aufgedeckt worden sind, mit denen sich nicht nur die Juristen zu befassen haben werden.

 

Welche Signalwirkung geht von dem Urteil aus?

Nach den verschiedenen nationalen und internationalen Skandalen in den unterschiedlichsten Sportverbänden hat die Rechtsprechung in Deutschland eines klargemacht: Die Sportverbände haben große Macht. Ihre Machtausübung ist in Deutschland nicht unbeschränkt und hat aus guten Gründen verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grenzen. Deren Einhaltung wird durch die nationalen Gerichte in Deutschland in Zukunft penibel kontrolliert werden. Das Signal ist klar: Übertreibt es nicht, sonst bremsen wir Euch!

Die schwierige Frage im Einzelfall wird es sein, diesen Kontrollanspruch in Einklang mit der garantierten sportlichen Selbstverwaltung aus Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes zu bringen. Jedenfalls wird dem organisierten Sport derzeit und in der Zukunft ganz erheblich auf die Finger geschaut.

 


(Abkürzungen: NFV = Norddeutscher Fußballverband (Regionalverband). Unterscheide: Niedersächsischer Fußballverband (Landesverband) – im Text nicht abgekürzt. Bildnachweis: Uwe Karwath, Wilhelmshaven – Eigenes Werk, Wilhelmshaven Jadestadion, U21-Länderspiel der deutschen Nationalmannschaft, über Wikipedia. CC BY 2.5.

38. KW – Spannende Sportwoche beim BGH

Die 38. Kalenderwoche ist Sportwoche beim Bundesgerichtshof. Es steht zwar nicht das gerichtsinterne Fußballturnier zwischen den Senaten an, dafür geht es in der sportrechtlichen Rechtsprechung hoch her:

Karlsruhe_Erbgroßherzogliches_PalaisAm 20.09.2016 verkündet der II. Zivilsenat sein Revisionsurteil in der Causa SV Wilhelmshaven gegen den Norddeutschen Fußballverband (NFV). Ich hatte darüber berichtet und auch der mündlichen Verhandlung beigewohnt (mit Bericht und Nachlese). Bestätigt sich meine Vermutung und hat sich der Senat durch einen nichtnachgelassenen Schriftsatz (vor dem BGH nicht sonderlich üblich, aber zu Rechtsfragen jederzeit möglich) des beklagten NFV nicht noch in eine andere Richtung überzeugen lassen, wird der SV Wilhelmshaven wohl auch in der letzten Instanz Erfolg haben. Auf diesen Einzelfall bezogen, ist es bei einem „Blick aufs große Ganze“ relativ unerheblich, wie entschieden wird. Viel spannender ist, mit welcher Begründung der Senat zu seiner Entscheidung kommt. Wie ich bereits aufgezeigt habe, kann das Urteil je nach Begründung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Konstruktion des organisierten Sports in Deutschland haben. Möglicherweise werden alle Sportverbände in Deutschland, nicht nur der Fußball mit dem DFB und seinen Landesverbänden, die bisherigen Wege der Unterwerfung ihrer Mitglieder insbesondere unter internationale Sportregeln und Entscheidungen internationaler Verbände erneut zu prüfen, zu überdenken und ggf. anzupassen haben. Ich werde mich bemühen, nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe so schnell wie möglich eine Analyse vorzulegen.

600413_original_R_by_Alexander Altmann_pixelio.deNicht weniger spannend geht es am 22.9.2016 beim VII. Zivilsenat zu. Der Senat verhandelt mündlich über die Revision des 1. FC Köln gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses hatte, nachdem das Landgericht Köln dem FC zunächst Recht gegeben hatte, seine Regressklage gegen einen Zuschauer abgewiesen. Der beklagte „Fußballfan“ hatte in der zweiten Halbzeit des Spiels gegen Paderborn am 9.2.2014 einen Knallkörper gezündet und diesen vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Der FC verlangt vom Beklagten den Ersatz von 30.000 €, die einen Teil der seitens der DFB-Gerichtsbarkeit verhängten Geldstrafe darstellen. In diesem Verfahren wird also endlich höchstrichterlich geklärt, ob der von den Vereinen und vom DFB propagierte Regress für Verbandsstrafen zur Durchsetzung regelkonformen Verhaltens aller Zuschauer rechtlich möglich ist. Auch diese Entscheidung wird von Rechts- und Fußballexperten mit Spannung erwartet. Dies liegt insbesondere daran, dass es zwischenzeitlich sich inhaltlich widersprechende oberlandesgerichtliche Entscheidungen gibt, so dass eine Erklärung dringend erforderlich ist. Die sportrechtliche Fachwelt zeigte sich von dem in der Begründung teilweise überraschenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln enttäuscht, weil sich der hiesige Senat mit seiner Auffassung in Widerspruch zu an sich geklärten Fragen gesetzt und andere spannende Detailfragen ungeklärt gelassen hat. Die hier auf die mündliche Verhandlung des BGH ergehende Entscheidung wird ohne Zweifel Einfluss auf die Regresspraxis der Bundesliga-Clubs und auf die Konzepte des DFB gegen Gewalt im Fußball haben. Auch hierüber werde ich weiter berichten.

Auch wenn in der 38. Kalenderwoche in Karlsruhe (jedenfalls nicht beim Bundesgerichtshof, möglicherweise jedoch am 24.9. im Wildparkstadion beim KSC gegen Aue) keine Tore fallen: Was entschieden und verhandelt wird, wird in der Sport- und Sportrechtswelt – wie beim Wettkampf üblich – auf der einen Seite für Jubel und auf der anderen Seite für Enttäuschungen sorgen, weil die Auswirkungen erheblich sein werden. Ein Unentschieden gibt es in der Sportwoche beim BGH wohl nicht.

 

 

Die Uni und der 1. FC in Köln in bemerkenswerter Kooperation

Es war kurz vor 17:30 Uhr als sich die Teilnehmer des Blockseminars im Sportrecht der Universität zu Köln am Freitag, den 26. Februar, vor dem Eingang West des RheinEnergieStadions trafen – eine ungewöhnlich frühe Zeit für einen normalen Stadionbesuch an einem Freitagspieltag. Jedoch kamen die Studierenden und Dozenten nicht nur um das Spiel gegen Hertha BSC Berlin zu sehen, sondern vielmehr um einen einmaligen Einblick über das Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept des Großereignisses Bundesliga zu bekommen.

Die Kölner Universität bietet schon seit vielen Jahren Vorlesungen und Veranstaltungen zum Thema Sportrecht an. Aktuelle Geschehnisse rund um die internationalen Verbände und immer wieder aufkommende Dopingvorwürfe in der Welt des Sports verdeutlichen, welche praktische Relevanz diesem Thema zuzuweisen ist. Gastvorträge des Ersten DFB-Vizepräsidenten Dr. Rainer Koch und der Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein zeigten bereits, wie nah die Universität in diesem Bereich an der Praxis arbeitet. Dieses Engagement führte diesmal in das RheinenergieStadion.

Versammlungsleiter Thomas Schönig instruiert die Teilnehmer unmittelbar vor dem Betreten der Einsatzzentrale.

Versammlungsleiter Thomas Schönig instruiert die Teilnehmer unmittelbar vor dem Betreten der Einsatzzentrale.

Die Seminare von Prof. Dr. Bernhard Kempen, RiLG Dr. Jan F. Orth und Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer begannen an besagtem Freitag bereits um 13 Uhr mit Vorträgen der Studierenden zu interessanten Themen wie etwa zum Regress des 1. FC Köln gegen den „Böllerwerfer“ oder über öffentlich- und zivilrechtliche Aspekte zu den Richtlinien zur einheitlichen Behandlungen von Stadionverboten. Nach Abschluss des ersten Theorie-Teils ging es gemeinsam in Richtung Stadion. Für die jungen Studierenden, die sich durchschnittlich im vierten Fachsemester befanden, handelte es sich um ihre „Vorbereitungsseminare“, welche sie für die Schwerpunktbereichsseminare schulen sollen. Die Leistungen im Schwerpunktbereich fließen bekanntlich in die Gesamtnote der „Ersten Prüfung“ ein, weswegen eine gute Vorbereitung das A und O für ein erfolgreiches Abschneiden ist.

Bei diesen Vorbereitungsseminaren stimmte aber nicht nur der theoretische und wissenschaftliche Teil: Sicherheitsrelevante Aspekte rund um den Sport wurden nicht nur anhand der Paragraphen diskutiert, sondern beim 1. FC Köln auch in der Praxis studiert: Nachdem alle Teilnehmenden mit einem Arbeitsausweis und einem Ticket ausgestattet wurden, stand zunächst die Besichtigung der polizeilichen Stadion-Einsatzzentrale an. Hier gewannen die Studierenden einen Überblick über die Tätigkeit der Polizei während des Spieltags und waren fasziniert von den modernen Überwachungsmöglichkeiten, die u.a. auf einem der besten hochauflösenden Kamerasysteme beruhen, mit denen das Stadion ausgestattet ist. Es schloss sich ein Rundgang durch das Stadion einschließlich Innenraum und den berühmten „Katakomben“ an.

Die Teilnehmer lauschen gebannt den Ausführungen der FC-Offiziellen in den Katakomben.

Die Teilnehmer lauschen gebannt den Ausführungen der FC-Offiziellen in den Katakomben.

Fortgesetzt wurde das Programm im Presseraum des Stadions. Dort nahmen sich der Versammlungsleiter für FC-Heimspiele Thomas Schönig, der seines Zeichens Mitglied des erweiterten Vorstands des 1. FC Köln ist, und der Fanbeauftragte Rainer Mendel trotz der erheblichen Einspannung in den Ablauf und die Organisation des Heimspieltags die Zeit, Vorträge über das Sicherheitskonzept und die weitumfassende Tätigkeit des FC im Umgang mit seinen Fans zu halten. Vertiefte Einblicke in die Strukturen des 1 FC Köln gewinnen zu können und sich vertraut zu machen mit dem Fan-Projekt des 1. FC Köln, begeisterte die Gruppe der Studierenden, von denen natürlich fast alle auch Fußball- und FC-Fans waren. Zum Ende der Präsentation der FC-Offiziellen gab es einen regen Austausch, unteranderem zu der Beurteilung und Handhabung von Stadionverboten.

Fanbeauftragter Rainer Mendel sprach nicht nur über Sicherheitsaspekte, sondern z.B. auch über das einzigartige FC Fanprojekt.

Fanbeauftragter Rainer Mendel sprach nicht nur über Sicherheitsaspekte, sondern z.B. auch über das einzigartige FC Fanprojekt.

Für das leibliche Wohl wurde Seitens des 1 FC Köln auch gesorgt. So bestand nach dem Austausch die Gelegenheit zu einem kleinen Imbiss im Presseraum. Abgerundet wurde das Programm mit der Teilnahme am „Kurvengespräch“ zwischen der Polizei, den Fanbeauftragten des FC und Hertha BSC und anderen Sicherheitsverantwortlichen. Dieses gestaltete sich aufgrund eines ruhigen Spieltags sehr entspannt. Lediglich ein Banner, welches einen Fluchtweg im Gästebereich versperrte, musste – zur Deeskalation mit entsprechender Unterstützung des Fanbeauftragten der Hertha – entfernt werden. Die Studierenden waren von dem Blick hinter die Kulissen und dem professionell-geschäftigen aber auch freundlich-kameradschaftlichen Umgang zwischen den Beteiligten angetan. Es wurde deutlich, dass unaufgeregt ein Ziel gemeinsam verfolgt wird: Ein sicheres und Freude bringendes Fußballspiel.

Hiernach ging es in den sportlichen Teil des Abends über; nicht nur dank Sitzplätzen nahe der Südtribüne konnte Jeder echte Stadionstimmung genießen. Einziger Wermutstropfen eines spannenden und lehrreichen Abends war wohl, dass die Punkte gegen Hertha BSC ausblieben. Für die beispielgebende Kooperation des 1. FC Köln mit der Kölner Universität ist dem Club besonders zu danken. Recht studiert sich einfacher, wenn man sich in der Praxis ansehen kann, welche Konsequenzen das Handeln auf dem Papier hat. Das Schaffen gegenseitigen Verständnisses, bei den angehenden Juristen für den Sport, beim Sport für das rechtliche Korsett, hilft auf beiden Seiten hervorragend weiter.


Fotos: © 1. FC Köln. Das Beitragsbild zeigt die Gruppe im Innenraum kurz vor dem Bundesliga-Spiel.

 

Wangen im Allgäu – Geburtsort des deutschen Sportrechts

sengleportrait

Der Vater und Erfinder des wfv-Sportrechtsseminars: Ehrenpräsident Dr. h.c. Alfred Sengle.

Die wunderschöne Kleinstadt Wangen im Allgäu, die neben „1200 Jahre Wangen“ am letzten Septemberwochenende 2015 ein weiteres wichtiges Jubiläum zu feiern hatte, kann mit Fug und Recht als Geburtsort und Wiege des deutschen Sportrechts gelten. Denn das Kleinod alter schwäbischer Städte beherbergt seit 1975 das Sportrechtsseminar des Württembergischen Fußballverbandes (wfv), womit dieses heuer seinen 40. Geburtstag feiern konnte. Auf die Initiative des langjährigen Präsidenten und jetzigen Ehrenpräsidenten des Verbandes Dr. h.c. Alfred Sengle wurde damals erstmals über den Fußball und seine Rechtsfragen berichtet und getagt, diskutiert und gestritten. Und das tut man bis heute in Wangen – mit Hingabe. – Übrigens: Auch die Deutsche Vereinigung für Sportrecht e.V. (damals als „Konstanzer Arbeitskreis“) gründete sich erst 1982.

Diese anfänglich kleinere und ganz auf Fußball spezialisierte Veranstaltung hat sich über die Jahre zu einem sportrechtlichen Top-Event gemausert, das heute in dem Terminkalender der Sportrechtler nicht fehlen darf. Über den Fußball hinaus ist der Sport mit all seinen rechtlichen Facetten Gegenstand anregender und spannender Diskussion, wenn auch natürlich – bei diesem Gastgeber kein Wunder – Themen, die das runde Leder betreffen, nie ganz ausgeblendet werden. Die Experten sind sich einig, dass dieses Sportrechtsseminar kontinuierlich zu den qualitativ besten Sportrechtstagungen in Deutschland gehört; manche halten sie sogar für die beste. Wegen der besonderen Qualität kooperiert auch die baden-württembergische Justiz mit dem wfv und seinem berühmten Seminar: Richter aller Gerichtsbarkeiten nehmen an der Tagung zu Fortbildungszwecken teil. Dies ist nicht nur ein Gewinn für die Qualifizierung der dortigen Justiz, sondern auch für den Sport: Werden Sachverhalte mit Sporteinschlag entschieden, können sich die beteiligten Sportler, Vereine und Verbände auf eine besondere Sachkunde der zuständigen Richter verlassen. Die hohe Qualität findet zudem ihren Niederschlag im regelmäßig herausgegebenen Tagungsband, der eine wahre Fundgrube wichtiger und wegweisender sportrechtlicher Abhandlungen geworden ist und der zwischenzeitlich im Nomos-Verlag erscheint.

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Artiges Lauschen – nicht nur bei den Justizangehörigen. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg spricht.

Auch in diesem Jahr glänzte die Veranstaltung wieder mit ihrem Programm für Freitag und Samstag, also den Themen und den hochrangigen Referenten: Sitzungsleitung und Begrüßung übernahm gewohnt souverän, herzlich und charmant der zuständige wfv-Vizepräsident Dr. Wolfgang Zieher. Nicht fehlen durfte natürlich auch ein Grußwort des seit Mai amtierenden aber damit immer noch „frisch gebackenen“ wfv-Präsidenten Matthias Schöck. Niemand geringeres als der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Rainer Stickelberger MdL, referierte im Anschluss über das Verhältnis „Staatliches Recht und Sport“. Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. Universitätsprofessor em. Dr. Udo Steiner referierte im Anschluss über „Die Bekämpfung der Sportmanipulation mit den Mitteln des Strafrechts aus verfassungsrechtlicher Sicht“. Es ist klar, dass beide Referenten nicht umhin kamen, zur gegenwärtigen Diskussion um ein Anti-Doping-Gesetz Anmerkungen zu machen. „Die Entwicklung der nationalen und internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit“ behandelte Prof. Dr. Jens Adolphsen von der Justus-Liebig-Universität Gießen. Damit war klar, dass er auch den aktuellen Sachstand des „Pechstein-Verfahrens“ kommentierte und die getroffenen Wertungen der LG- und OLG-Entscheidungen aus München kritisch hinterfragte. Traditionell gehört in Wangen dazu, dass das wissenschaftliche Programm dann – auch zur mentalen Erfrischung – durch Sport unterbrochen wird. Beim Hallenkick oder in der Laufgruppe durften die Seminarteilnehmer (und die Referenten!) ihre Sportlichkeit unter Beweis stellen. Am Samstag startete Herr Richter am Bundesgerichtshof Thomas Offenloch mit einem sportrechtlichen Rundumschlag, mit dem er „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Sportrecht in Zivilsachen“ vorstellte und trefflich analysierte. Im Anschluss daran ging Prof. Dr. Philipp S. Fischinger auf aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Befristbarkeit von Spieler- und Trainerverträgen ein und hat damit „Die Hürden des Arbeitsrechts für den professionellen Sport“ in großer Tiefe anschaulich und leicht verständlich dargestellt. Last but not least beantwortete Prof. Dr. Peter W. Heermann von der Uni Bayreuth die Frage nach dem „Gesetzlichen Leistungsschutz für Sportveranstalter?“ aus seiner Sicht. De lege lata vermochte er kein akutes Bedürfnis für ein Tätigwerden des Gesetzgebers im Sinne der zahlreichen Wünsche der Sportverbände nach einem eigenständigen Leistungsschutzrecht für Sportveranstaltungen erkennen.

Auch die Teilnehmerliste liest sich wie ein Who-is-Who des deutschen Sportrechts. Obwohl man ihr wirklich nur bei der Nennung aller Namen gerecht werden würde, seien zwei Grandseigneurs des deutschen Sportrechts hervorgehoben: Herr Universitätsprofessor em. Dr. Bernhard Pfister, ein sportrechtliches Urgestein von der Universität Bayreuth, und der Schriftleiter der Fachzeitschrift „Sport und Recht“ (SpuRt), Herr Dr. Jochen Fritzweiler, bereicherten die Tagung einmal mehr durch ihre Anmerkungen und Fragen.

Ein kleiner Kreis war im Anschluss an den offiziellen Seminarteil noch zu den bescheidenen aber notwendigen Geburtstagsfeierlichkeiten geladen. In familiär-freundschaftlicher Runde wurde auf 40 Jahre „Sportrechtsseminar“ in Wangen zurückgeschaut. Besonders hevorgehoben wurde die Rolle des spiritus rector der Veranstaltung, Dr. h.c. Alfred Sengle, ohne den das wfv-Sportrechtsseminar weder ins Leben gerufen worden wäre, noch sich in dieser Form weiter entwickelt hätte. Umso bedauerlicher war es da, dass der Vater der Veranstaltung aus gesundheitlichen Gründen erstmals nicht an „seinem“ Sportrechtsseminar teilnehmen konnte.

Auch wenn Prof. Dr. Udo Steiner zu Recht feststellte, dass es zu früh sei, einem „40-Jährigen“ das bewährte „ad multos annos!“ zuzurufen, bleibt es zu wünschen, dass diese phantastische Sportrechtsveranstaltung in der faktischen Geburtsstadt des deutschen Sportrechts in Wangen noch sehr lange erhalten bleibt. Für die perfekte Durchführung und Organisation ist dem Württembergischen Fußballverband herzlich zu danken und ein großes Lob auszusprechen. In Person geht dieses Dankeschön an den zuständigen Vizepräsidenten Dr. Wolfgang Zieher und den Abteilungsleiter Recht beim wfv, Herrn Frank Thumm, sowie an dessen Mitarbeiter Anna Meßthaler und David Biedemann. Wir haben alle wieder viel gelernt und kommen sehr gerne wieder nach Wangen!

Kriminelle Chaoten: Das Strafrecht muss ins Stadion!

[UPDATE 20.02.2015: Siehe hierzu auch mein Interview auf ZEIT online]

„Der Deutsche Fußball-Bund, seine Mitgliedsverbände, ihre Mitgliedsvereine und Tochtergesellschaften sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport.“ Das sieht § 1 Nr. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vor und überträgt die diesbezüglichen Aufgaben dem DFB-Kontrollausschuss, dem Sportgericht und dem Bundesgericht (§ 3) – seiner Sportgerichtsbarkeit.

Nach den Vorfällen beim Spiel Mönchengladbach gegen den 1. FC Köln am Karnevalssamstag erscheint schon vor einer Entscheidung in der Causa naheliegend, dass diese Sportgerichtsbarkeit an ihre Grenzen stößt. Dabei ist der systematische Ansatz richtig, gut und muss unbedingt beibehalten werden: Im Rahmen seiner Autonomie ist der gesamte organisierte Sport – und nicht nur der Fußball – gehalten, seine Angelegenheiten durch Regeln zu bestimmen und die Einhaltung dieser Regeln auch durch seine Organe zu überwachen. Dies hat – nicht nur im Ausgangspunkt – auch beim 1. FC Köln und dem problematischen Teil seiner Fanszene gut funktioniert. Der Verein hat sich mit großem Engagement und hohem finanziellen Einsatz auch seinen Problemfans angenommen und insbesondere mit den Methoden der Kommunikation und Fanarbeit durchaus gute Erfolge erzielen können. Die Taten, die in fünf Spielen der Saison 2013/2014 letztlich auch zur Aussprache eines Teilzuschauerausschlusses in zwei Heimspielen zur Bewährung führten, und der widerliche Platzsturm durch maskierte Kriminelle in Mönchengladbach, der nach aller Voraussicht zu einer weiteren harten Strafe durch den DFB führen wird, sind aber letztlich keine Taten von Fußballfans. Es sind die Taten von Kriminellen, denen die Werte des Sports egal sind und die außerhalb der Sportgemeinschaft stehen. Sie unterstehen nicht unmittelbar der Strafgewalt des DFB und seiner Sportgerichtsbarkeit. Auch der 1. FC Köln hat, selbst wenn sie seine Mitglieder sein sollten, nur sehr begrenzte Sanktions- und Einwirkungsmöglichkeiten. Eine Ausnahme mag allenfalls die für die Adressaten sehr schmerzhafte und deswegen sehr wirkungsvolle „Weitergabe“ der verbandlichen Geldstrafen im Regresswege ausmachen, deren juristische Haltbarkeit allerdings bestritten wird.Mehr…