Der CAS (Court of Arbitration for Sport, also der Internationale Sportschiedsgerichtshof) hat den Radprofi Patrik Sinkewitz durch seinen Schiedsspruch vom 21.02.2014, Az. 2012/A/2857, wegen eines wiederholten Doping-Verstoßes (hier ging es um den Verdacht des Dopings mit rekombinantem menschlichen Wachstumshormon) für 8 Jahre gesperrt. Für die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift Sport und Recht (SpuRt, Heft 4/2014) habe ich die im Original in englischer Sprache verfasste Entscheidung bearbeitet und übersetzt sowie eine umfangreiche Entscheidungsbesprechung vorgelegt. Die Entscheidung des CAS ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem mit Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 11.06.2014, Az. 4A_178/2014 (unveröffentlicht) die Beschwerde des Sportlers gegen den Schiedsspruch des CAS zurückgewiesen wurde.
In meiner Entscheidungsbesprechung mit dem Titel „Sperre mit Beigeschmack – Der CAS zum Doping-Fall Sinkewitz“ komme ich nach einer detaillierten Analyse der Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis, dass die seitens des Gerichtshofs getroffene Verurteilung wegen Dopings mit der vorgelegten Begründung nicht überzeugend ist.
In meiner Einleitung des Beitrags heißt es:
„Der CAS hat nach einigen Aufsehen erregenden Entscheidungen in wichtigen sportrechtlichen Fragen eine beträchtliche Wahrnehmung über die sportrechtlich interessierte Öffentlichkeit hinaus erreicht. Nicht aber erst nach der Entscheidung in Sachen Claudia Pechstein bläst ihm Gegenwind ins Gesicht. Nicht allen – zudem eher verbandsfreundlichen – Entscheidungen wohnt diejenige Überzeugungskraft inne, die man von bedeutungsschweren Verdikten erwartet; hier und da wurden auch handwerkliche Defizite deutlich. Zudem werden die strukturellen Mängel des Schiedsgerichts, welche die Zweifel an seiner tatsächlichen Unabhängigkeit weiter befeuern, zunehmend öffentlich diskutiert. Die hier zu besprechende Entscheidung überzeugt ebenfalls nicht in der Begründung und ist an einigen Stellen sogar deutlich kritikwürdig. Sie wird nach Auffassung des Verfassers ebenfalls nicht dazu führen, dass sich Sportler mit großer Freude freiwillig der exklusiven Zuständigkeit des CAS unterwerfen werden wollen.“
Die Kritikpunkte, die wenigstens sechs Bereiche der Entscheidung betreffen, habe ich in der SpuRt ausführlich wissenschaftlich dargestellt. Der Beitrag schließt mit einer Bewertung und einem Ausblick ab. Dieser kann, nach leider deutlicher Kritik an vielen wichtigen Stellen der zu besprechenden Entscheidung, auch diesmal für den CAS nicht positiv ausfallen:
„Wenn der CAS weiter Urteile mit stark kritikwürdigen Begründungen abliefert, ist dieser Schiedsgerichtshof noch nicht reif, in letzter Konsequenz und ebenbürtig an die Stelle staatlicher Gerichte zu treten.“
Entscheidungen mit solchen Begründungen werden dem eigenen Anspruch des Schiedsgerichtshofs also nicht gerecht. Alle Argumente, die übersetzte Entscheidung und das ausführlichere Gesamtfazit einschließlich Bewertung können im aktuellen Heft der SpuRt (4/2014) nachgelesen werden.
Gliederung des Aufsatzes in der SpuRt:
I. Die Entscheidung und ihre Hintergründe
II. Die Beteiligung eines abgelehnten Schiedsrichters
III. Die rätselhafte Randnummer 182
IV. Die rechtliche Bewertung der Decision Limits (DL)
V. Ablehnung des Bio-Marker-Tests
VI. Der Überzeugungsmaßstab nach Art. 21.1.2 UCI-ADR
VII. Unzureichende Beweiswürdigung
VIII. Bewertung und Ausblick
Internetlinks aus den Fußnoten des Aufsatzes zum einfachen Abruf:
- Der zu besprechende Schiedsspruch (Fn. 1)
- DIS-Sportschiedsgericht, Schiedsspruch vom 19.06.2012, Patrik Sinkewitz ./. NADA (BDR), Volltext der Entscheidung auf www.dis-sportschiedsgericht.de abrufbar (Fn. 2)
- Die WADA-Guidelines zum hGH-Testverfahren (Fn. 5)
- Die CAS-Entscheidung in Sachen Veerpalu, Az. 2011/A/2566 Andrus Veerpalu v. International Ski Federation (Fn. 6)
- Interviewäußerung eines Schiedsrichters zur Bewertung der „neuen Testverfahren“ (Fn. 15)
- Anti-Dopingregeln des Internationalen Radfahrverbandes (UCI) (Fn. 18)
- „International Standard for Laboratories“ (engl.) der WADA (Fn. 19)
- Eine Internetfundstelle einer medizinisch-fachlichen Veröffentlichung zum hGH-Nachweisverfahren (Fn. 45)
- Webseite der CMZ-assay GmbH (Fn. 46)