Neuer Aufsatz: „Von der Strafe zur Maßnahme – ein kurzer Weg!“

Zugleich Besprechung der Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Dynamo Dresden

Welchen Weg Dynamo Dresden gegen die Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Ausschluss des Vereins aus dem DFB-Pokal beschreiten kann, wurde – einschließlich der diesbezüglichen Erfolgsaussichten – in einem sehr frühen Beitrag bereits ausführlich besprochen. Mittlerweile liegen die schriftlichen Gründe des Schiedsspruches vor.

Für die kommende Ausgabe der Zeitschrift für Sport und Recht  – SpuRt (Heft 5/2013) habe ich die sorgfältig begründete Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts ausführlich dargestellt, analysiert und besprochen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts war, nicht nur aufgrund der prominenten und fachlich hervorragenden Besetzung auf der Richterbank, in der Rechtswissenschaft und im Sport gleichermaßen mit Spannung erwartet worden. Die Fachwelt erhoffte sich eindeutige und klarstellende Hinweise zur Reichweite der Verbandsautonomie, wobei sich die Frage fall- und anlassbedingt auf den Aspekt kaprizierte, inwieweit die Sportverbände „Sanktionen“ gegen Vereine (als ihre eigenen Mitglieder) aussprechen dürfen, weil ihnen (ohne dass bei den Vereinen notwendigerweise eigenes Verschulden vorliegt) das Verhalten ihrer Anhänger (Fans) über entsprechende Normen des Verbandsrechts zugerechnet wird.

Ob das Schiedsgericht diesen Erwartungen gerecht geworden ist, wie überzeugend die Urteilsbegründung des Schiedsgerichts im Einzelnen ist, welche Kritikpunkte es daran gibt und was die Sportverbände möglicherweise nunmehr in der Zukunft zu beachten und zu tun haben, erläutere ich in einer Abhandlung in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der SpuRt. Schließlich wird darin auch zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss von Dynamo Dresden insgesamt zu Recht erfolgt ist.

DFB-Pokal: Wie geht es weiter mit Dynamo Dresden? – Eine rechtliche Analyse

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UPDATE: Besprechung der Schiedsgerichtsentscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts (15.09.2013)
UPDATE: Siehe auch Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Tim Bagger zur Entscheidung des OLG Frankfurt in SpuRt 2013, 207. (14.10.2013)

– Zugleich eine Besprechung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 26 SchH 6/13 –

Für den Juristen und Sportrechtler ist im Zusammenhang mit der aktuellen Causa Dynamo Dresden eines klar: Spannender als im Moment geht es nicht. Mit den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem andauernden Kampf von Dynamo Dresden auf Zulassung zum DFB-Pokal 2013/2014 aufgerufen werden, wird am juristischen Hochreck hantiert. Die Probleme sind schwierig, ihre Lösung ist offen. Auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Dynamo Dresden nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das Losverfahren für die kommende Pokalrunde aufzunehmen (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Pressemitteilung des DFB), soll nach Aussage des Geschäftsführers von Dynamo Dresden die Sache weiterverfolgt werden. Das OLG Frankfurt wird also auch in der Hauptsache spannende Rechtsprobleme umfassend zu beleuchten haben.

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BVerfG entscheidet in diesem Jahr [wohl nicht] über Stadionverbot [Update: 10.10.2013]

UPDATE (unten): Entscheidung in 2013 nicht zu erwarten (10.10.2013)

DC_Field_Official_SymolbildDas Bundesverfassungsgericht wird aller Voraussicht nach noch in diesem Jahr endlich über die im Dezember 2009 eingelegte Verfassungsbeschwerde eines Münchener Fußball-Fans entscheiden, der mit einem bundesweiten Stadionverbot auf Grundlage der DFB-Richtlinien für die Verhängung von Stadionverboten belegt worden war.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 30.10.2009, Az. V ZR 253/08, mit dem das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg, die das durch den MSV Duisburg ausgesprochene bundesweite Stadionverbot für rechtmäßig erklärt hatten, insgesamt bestätigt hatte. Das Urteil ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert und z.T. heftig kritisiert worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht nur seitens des DFB, der seine Stadionverbotsrichtlinien durch die Entscheidung des BGH in vollem Umfang als bestätigt ansah, mit Spannung erwartet.

Schon Ende Februar hat das Bundesverfassungsgericht die unter dem Az. 1 BvR 3080/09 beim 1. Senat anhängige Verfassungsbeschwerde (Berichterstatter: RiBVerfG Prof. Dr. Masing) auf seine „Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2013 unter anderem zu entscheiden“ gesetzt. Hiermit ist eine Entscheidung in diesem Jahr sehr wahrscheinlich geworden. Zu bemerken ist allerdings, dass aufgrund vordringlicher Verfahren – wie etwa Stellungnahmen des Gerichts zu aktuellen politischen Großverfahren (z.B. zum Euro-Rettungsschirm) – sich durchaus zeitliche Verschiebungen einstellen können.

Auf der Seite des BVerfG heißt es zum Verfahren: „Verfassungsbeschwerde eines Fußballfans gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein von einem Fußballverein verhängtes, auf ‚Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten‘ des Deutschen Fußballbundes gestütztes bundesweites Stadionverbot bestätigen.“ Eine umfassende Darstellung der im Rahmen mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen von Dr. Björn Schiffbauer und mir findet sich hier (Aufsatz in der „Rechtswissenschaft“).

Update (10.10.2013):

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte entgegen der Ankündigung auf der Webseite des Gerichts in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen sein.

Uni Köln: Sportrecht im Ranking auf Platz 2

Im „Ranking der Schwerpunktveranstaltungen WS 2012/2013“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln hat nach der Evaluierung der Lehrveranstaltungen die von mir gestaltete Vorlesung „Sportrecht“ bei der Gesamtwertung mit einem Notendurchschnitt von 1,29 den zweiten Platz belegt. Über diesen tollen Erfolg im Dozentenranking freue ich mich sehr. Er motiviert mich, mein Lehrangebot noch weiter zu verbessern: Die Vorlesung werde ich auch im Wintersemester 2013/2014 mittwochs von 17.45 Uhr bis 19.15 Uhr wieder anbieten.

Bei der Evaluierung erreichte Frau Dr. Budzikiewicz mit einem Notenschnitt von 1,00 Platz 1. Den dritten Platz belegt Herr Prof. Dr. Schaumburg mit seiner Veranstaltung zum Internationalen Steuerrecht (Schnitt: 1,31). Das vollständige Evaluationsergebnis kann hier abgerufen werden.

Ebenfalls sehr erfolgreich ist am vergangenen Wochenende das von Herrn Prof. Dr. Martin Waßmer und mir veranstaltete Seminar zu „Strafrechtlichen Aspekten im Sport“ im laufenden Sommersemester 2013 mit seinem Vortragsteil zu Ende gegangen. Zu den Themen

  • (Medizinrechtliche) Dopingstrafbarkeit im deutschen Recht de lege lata et de lege ferenda – Welche Änderungen erscheinen nötig und sinnvoll?
  • Dopingstrafbarkeit im internationalen Vergleich
  • Sonstige (wirtschafts)strafrechtliche Haftung des dopenden Sportlers
  • Strafbarkeit regelübertretender Attacken beim Sport
  • Der Einfluss der Robert Hoyzer-Entscheidung auf die Betrugsdogmatik und für die Strafbarkeit des Sportwettenbetrugs insgesamt
  • „Sponsoring“ – Zulässigkeit und Grenzen
  • Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  • Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen

haben die Referenten fast ausnahmslos hervorragende Arbeiten abgegeben und spannende Vorträge gehalten. Für das Sommersemester 2014 ist ein weiteres sportrechtliches Seminar geplant.

 

Neuer Aufsatz: „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“

DC2012-381szeneHier sind ein paar kurze Auszüge und die Gliederung aus meinem aktuellen Aufsatz „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“, der in Kürze in der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht als Einführungsbeitrag zur Ausgabe mit einem sportrechtlichen Schwerpunkt erscheint. Der Aufsatz führt grundlegend in das Sportrecht ein und beleuchtet dann ein paar aktuelle Fragen aus diesem spannenden und fordernden Rechtsgebiet.

Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (University of Texas)*

Sportrecht ist Wirtschaftsrecht

1. Einführung und Bedeutung

Sportrecht versteht sich als Querschnittsmaterie.[1] Etwas moderner und neudeutsch gefasst, würde man vielleicht von einer Crossover-Disziplin sprechen. Diese umfasst das von den Sportverbänden im Rahmen ihrer Autonomie gesetzte Recht einerseits und andererseits alle Normen des staatlichen Rechts, die speziell zur Regelung sportspezifischer Sachverhalte geschaffen sind (ausdrücklich z.B. § 6a AMG) oder in ihrer konkreten Anwendung Sachverhalte mit sportrechtlichem Bezug regeln.[2] Letzteres kann im Ausgangspunkt jede Rechtsnorm sein. Hierbei stellt es für den Sportrechtler die entscheidende Herausforderung dar, mit den anerkannten juristischen Methoden die Berücksichtigung der besonderen Spezifika des Sports bei der Subsumtion unter Normen zu erreichen, die teilweise vor Jahrzehnten erlassen wurden, aber bei ihrem Erlass auf alles andere als auf sportliche Sachverhalte zugeschnitten oder für ihre Regelung intendiert waren.

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Anwaltstag 2013 – Kurzstatement zur „strict liability“

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Rote Karte für Fanausschreitungen! Wie geht das in rechtlicher unangreifbarer Weise?

In der Podiumsdiskussion auf dem Deutschen Anwaltstag 2013 zum Thema Fanausschreitungen – rechtliche Bewertungen und Konsequenzen werde ich im Wesentlichen die nachfolgende Position vertreten, welche hier selbstverständlich nur als sehr verkürzte Vorabinformation dargestellt werden kann. Die rechtlichen Ansatzpunkte sind vielfältig und im Detail schwierig.

Kurzstatement

Die grundrechtlich geschützte Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt den Sportverbänden ein umfassendes Recht zur Selbstorganisation und -regulation. Dieses Grundrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Unter anderem sind konkurrierende Grundrechtspositionen zu beachten, wie etwa das ebenfalls nach dem Grundgesetz für Strafen vorausgesetzte Schuldprinzip. Soweit Sportverbände echte Strafen verhängen, sind sie im Rahmen ihrer Autonomie wegen des geltenden Schuldprinzips daran gehindert, in ihrem selbst gesetzten Recht vorzusehen, dass Vereine für das (schuldhafte) Verhalten ihrer Anhänger ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden haften, soweit dieses Verhalten nicht aufgrund bestehender gesetzlicher Bestimmungen zugerechnet werden kann. An dieser Rechtslage hat sich auch nach der Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen in Sachen Dynamo Dresden nichts geändert, weil – soweit bislang ersichtlich – dieses eine derartige Haftung nur für solche Fälle goutiert hat, in denen bei der in Rede stehenden Maßnahme der präventive Charakter überwiegt oder dominiert. Zukunftsherausforderung für die Rechtswissenschaft ist es, die trennscharfen Abgrenzungskriterien zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen – also zwischen Gefahrenabwehr und Strafe – im Sport genau zu definieren.

Zu Recht? Dynamo Dresden unterliegt vor Schiedsgericht

Der überraschende Gang von Dynamo Dresden vor das Ständige neutrale Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen endete heute mit einem weniger überraschenden Ergebnis. Das hochkarätig besetzte Gericht unter dem Vorsitz von Richter am BVerfG a.D. Prof. Dr. Udo Steiner hat die vorangehenden Urteile des DFB-Sportgerichts und des DFB-Bundesgerichts insgesamt für rechtmäßig und damit jedenfalls teilweise den umstrittenen § 9a der RuVO/DFB für wirksam befunden. Dies hat der DFB heute in einer Pressemitteilung erklärt.

Allerdings ist die „weitreichende grundsätzliche Bedeutung“, die der ebenfalls hoch geschätzte DFB-Vizepräsident RiOLG Dr. Rainer Koch aus dem Richterspruch liest, ohne Vorliegen der schriftlichen Begründung der Entscheidung offensichtlich nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Ausweislich der in der Pressemitteilung zitierten Aussage vom Vorsitzenden Prof. Dr. Steiner hat das Ständige neutrale Schiedsgericht gerade nicht „endgültig über seit Jahren streitige Rechtsfragen“ entschieden und „[…] konkret die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB“ (so Koch) für rechtmäßig erklärt. Denn Steiner führte – zitiert nach der DFB-Pressemitteilung – aus: „Die Vorschrift […], der das schuldhafte Verhalten der Anhänger dem jeweiligen Verein zurechnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vorschrift Grundlage für Maßnahmen des Verbandes ist, bei denen der präventive Charakter überwiegt oder dominiert. Der Ausschluss von Dynamo Dresden ist eine solche Maßnahme, bei der die Vorbeugung von Störungen des Spielbetriebs ganz im Vordergrund steht.“

Damit steht, jedenfalls auf Basis der Pressemitteilung, fest, dass das Ständige neutrale Schiedsgericht die verschuldensunabhängige Haftung nur dann als rechtmäßig ansieht, wenn sie Basis für präventive Maßnahmen wird, und nicht zur Begründung repressiver Mittel, also Strafen und Sanktionen, herangezogen wird.

Damit bleibt die Diskussion über den Kern der angesprochenen Rechtsfrage (Zulässigkeit von Strafe nach verschuldensunabhängiger Zurechnung fremden Verschuldens) in Wirklichkeit auch nach dieser Entscheidung offen und spannend. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt in jedem Fall abzuwarten; sie dürfte von den Sportrechtlern in Deutschland mit großer Neugier erwartet werden. Das bereits angekündigte Streitgespräch am 07.06.2013 auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf ist also um einen weiteren spannenden Gesichtspunkt reicher.

 

Schimke und Orth streiten auf Anwaltstag über „strict liability“

DAT-Banner-2013onlineProf. Dr. Martin Schimke, LL.M., und RLG Dr. Jan F. Orth, LL.M.,  streiten am 7. Juni 2013 auf dem Deutschen Anwaltstag 2013 im Düsseldorf Congress Center im Rahmen einer Podiumsdiskussion öffentlich über die Vereinbarkeit der „strict liability“ mit staatlichem und Verbandsrecht. Die Podiumsdiskussion findet im Rahmen des Sportrecht-Schwerpunkts in Raum 27 des CCD von 13.45 Uhr bis 15.00 Uhr statt und wird von der DAV-ARGE Sportrecht veranstaltet.

Das Aufeinandertreffen der Diskutanten dürfte durchaus spannend werden: Martin Schimke war Vorsitzender des CAS-Panels, welches mit seiner berühmten Entscheidung Feyenoord Rotterdam ./. UEFA (SpuRt 2007, 164) die UEFA-Regelungen zur strict liability von Vereinen für ihre Fans für materiell wirksam erklärt und damit letztlich den Ausschluss von Feyenoord Rotterdam aus dem laufenden UEFA-Cup bestätigt hat. Jan F. Orth hat diese Entscheidung und die zu Grunde liegende „Gefährdungshaftung für Anhänger“ seinerzeit in seiner Dissertation und auch später mit deutlichen Worten kritisiert (SpuRt 2009, 10), worauf Martin Schimke zwischenzeitlich erwidert hat (Schimke in: Walker [Hrsg.], Hooliganismus – Verantwortlichkeit und Haftung für Zuschauerausschreitungen, Stuttgart 2009). Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Podiumsdiskussion die facettenreiche, nach wie vor brandaktuelle und spannende Problematik bis ins Detail ausgeleuchtet wird. Obwohl dieses Rechtsproblem einmal mehr „Glaubensfrage“ zu sein scheint, gibt es zahlreiche bemerkenswerte Argumente sowohl für die Befürworter- als auch für die Gegnerseite, so dass sich das Publikum auf eine anregende Diskussion als eine hervorragende Grundlage für eine eigene Meinungsbildung freuen kann.

An der Podiumsdiskussion nimmt ferner Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, stv. Vorsitzender des DFB-Bundesgerichts, teil, der spannende Hinweise auf neueste Tendenzen in der Rechtsprechung der DFB-Gerichte und jüngste Entwicklungen in den DFB-Regularien geben kann.

Die Moderation übernimmt Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer, München.

Ja zu einer erweiterten Dopingstrafbarkeit

Soll Doping auch für den dopenden Sportler über die Besitzstrafbarkeit der nichtgeringen Menge hinaus zu sanktionieren sein? Diese Frage ist im Ausgangspunkt einfach zu beantworten: Ja. Wer dopt, also über grundlegende Werte des Sports, des Fair Play und der Fairness täuscht, verdient eine Sanktion. Soll es auch eine staatliche Sanktion sein? Ja. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, sind hier nicht nur die sportlichen Regeln großer Verbände mit einem gemeinsamen Ideal verletzt worden (dann wären nach der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 Abs. 1 GG sie – und nur sie – zuständig). Vielmehr überschreitet der dopende Sportler Grenzen, deren Einhaltung die Gesamtgesellschaft für ein gedeihliches Miteinander für unerlässlich hält. Dies rechtfertigt es, dass Doping durch den Sportler als Straftatbestand mit typisiertem Unrecht in die Gesetzbücher aufgenommen wird. Die Vielzahl der aus dem Sport selbst erwachsenden Verdachtsfälle darf nicht mehr nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, nur weil der dopende Sportler weniger als die „nichtgeringe Menge“ besitzt (vgl. §§ 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a AMG).

Ob und wie dies umgesetzt werden soll, ist derzeit umstritten. Insbesondere der DOSB ist skeptisch, die Regierungskoalition zeigt sich eher sperrig. Die wesentlichen Argumente sind früh ausgetauscht worden (Röwekamp/Bach, ZRP 2006, 239; Prokop, SpuRt 2006, 192; Krähe, SpuRt 2006, 194). Zwar ist die Diskussion fortgeschritten und hat sich verfeinert, aber für die Grundsatzpositionen gelten prinzipiell noch die gleichen Argumente. Da kann man kaum der Versuchung widerstehen, sich als Schiedsrichter in die Mitte zu setzen und zu fragen, welche Seite die besseren Argumente hat.

Mich überzeugen die Pro-Argumente, insbesondere die von Prokop (aaO). Wer als Sportler dopt, wird durch einen Straftatbestand nicht kriminalisiert. Er/Sie ist nach dem gesellschaftlichen Verständnis bereits kriminell. Sein/Ihr Verhalten ist damit generell inakzeptabel grenzüberschreitend. Prokop ist Recht zu geben: Wer vorsätzlich (und nur darum geht es natürlich) am Dopingsystem teilnimmt, ist Täter und nicht Opfer.

Die Contra-Argumente scheinen mir weniger stichhaltig zu sein (die Nummerierung folgt Krähe, aaO):

1. Dass dem Beschuldigten im Strafverfahren nicht nur ein Aussageverweigerungsrecht, sondern sogar ein Recht zur Lüge zusteht, wodurch die Dopingaufklärung im staatlichen Strafverfahren sogar erschwert werden könnte, weil der Sportler die Ermittlungsbehörden dadurch behindern könnte, stimmt erstens nur im Ausgangspunkt und überzeugt zweitens nicht. Das „Recht zur Lüge“ für den Beschuldigten findet nämlich seine Grenzen in anderen strafrechtlichen Normen. So darf der Beschuldigte regelmäßig nur in Bezug auf seine eigenen Tatbeiträge die Unwahrheit sagen. Schwärzt er andere falsch an, um den Verdacht von sich zu lenken, oder entlastet er andere wahrheitswidrig, um sie zu schützen, kann sich u.a. wegen falscher Verdächtigung (oder auch §§ 185 ff. StGB) respektive u.a. wegen Strafvereitelung strafbar machen. Dass es den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten ein leichtes ist, angesichts ihrer Erkenntnismöglichkeiten mit einem solchen Einlassungsverhalten umzugehen, stellt die deutsche Strafjustiz täglich unter Beweis. Im Übrigen empfiehlt sich aus Tätersicht ein solches Vorgehen auch gar nicht. Überschreitet der Beschuldigte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens, ist dies anerkannter Strafschärfungsgrund. Selbst wenn das noch nicht der Fall ist, fehlt ihm aber immer dann der im deutschen Strafrecht so wichtige Strafmilderungsgrund des von Reue und Einsicht geprägten Geständnisses. Ein weiteres probates Mittel ist natürlich die in der aktuellen Diskussion befindliche „Kronzeugenregelung“. Diese ist mittlerweile dem deutschen Strafrecht alles andere als fremd (vgl. etwa den neueren § 46b StGB) und wird im Betäubungsmittelstrafrecht (welches bekanntlich eine besondere Nähe zum Arzneimittelstrafrecht hat) durch § 31 BtMG seit Jahren durch die Gerichte mit Erfolg angewendet und im Ermittlungsverfahren mit weiten Aufklärungserfolgen durch Staatsanwaltschaften und Verteidiger in Aussicht gestellt.

2. Die Sportstrafgerichtsbarkeit soll uneingeschränkt und unverändert erhalten bleiben. Dies ist unbestritten. Hieran wird aber auch eine Strafbarkeit des Sportlers nichts ändern. Das verbandsinterne und staatliche Strafverfahren sind zwei vollkommen unterschiedliche Verfahren mit zu differenzierenden Zielsetzungen, Rechtsfolgen und Beweis- wie Beweislastregeln – aber natürlich auch immer wieder mit Schnittstellen. Dass deren Ergebnisse faktisch und rechtlich auseinander fallen können (und manchmal sollen), mag vom Publikum unverstanden bleiben, ist aber gleichwohl systemimmanent und richtig. Der organisierte Sport ist stark genug aufgestellt, um das immer wieder zu erklären und zu schützen. Dass bei unterschiedlichen Beweisgrundsätzen („strict liability“ vs. „ein Maß an Überzeugung, das vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet“) verschiedene Ergebnisse auftreten können, wird erklärbar sein. Ebenso scheint es gut vermittelbar, dass der Sportler, dem strafrechtliche Ermittlungen drohen, auch im Sport berechtigt ist, die Abgabe der Urinprobe zu verweigern (nemo tenetur, …), weswegen er freilich strafrechtlich nicht belangt, aber zweifelsohne wegen Doping“vergehens“ im Sport gesperrt werden kann. Warum den Verbänden bei diesem systemimmanenten Auseinanderfallen von verbandlicher und staatlicher Judikatur, die durch die auch durch die Zivilgerichte zu achtende Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 GG umfassend geschützt ist, Schadenersatzansprüche drohen sollen, drängt sich nicht auf. Dieses Argument wird allerdings in der neueren Debatte bekanntlich durch den DOSB ins Feld geführt.

3. Schließlich verteidigen die Verbände hier ihre eigene Verbandsautonomie, die sie – anders als den Staat – sogar berechtigt, strengere Dopingregeln aufzustellen, als der Staat es für eine Dopingstrafbarkeit könnte. Damit müssen staatliche und verbandliche Dopingdefinition und die Grenzen der  Dopingillegalität zwangsläufig auseinanderfallen: Nicht alles, was im sportlichen Verständnis unfaires Schummeln ist und sanktioniert werden soll, wird der Gesetzgeber unter staatliche Strafe stellen können.

4. Ich halte es für nicht wahrscheinlich, dass es aufgrund einer strengeren Dopingstrafbarkeit des Sportlers in Deutschland zu Wettbewerbsverzerrungen im Hochleistungssport käme. Und selbst wenn dies so wäre, wäre dies m.E. aus ethischen Gründen hinzunehmen. Dies sind wir dem gemeinsamen Kampf für einen sauberen Sport schuldig. Dass ausländische Athleten hier mit Untersuchungshaft zu rechnen hätten, falls sie eines Dopingvergehens beschuldigt werden, scheint mir eher ein abwegiger Gedanke zu sein. Erstens begründet ein Wohnsitz im Ausland nicht per se den Haftgrund der Fluchtgefahr und zweitens  ist auf ein auf ein AMG-Besitzvergehen gestützter Haftbefehl regelmäßig nicht zu erwarten, weil er schlechterdings unverhältnismäßig wäre: Bei den angedachten Strafrahmen kommt für den unbestraften Ersttäter und sogar für den Zweittäter einerseits nur eine Geldstrafe und andererseits höchstens eine Bewährungsstrafe in Betracht.

5. Dass staatlichen Ermittlungsmaßnahmen in der Tat einen Beitrag zur Dopingeindämmung und -bekämpfung leisten können, kann angesichts der jüngeren Ermittlungserfolge m.E. heute nicht mehr ernsthaft bestritten werden.

6. Nichts Außergewöhnliches und keine Horrorvision stellt es dar, dass auch sportliche Großveranstaltungen mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen rechnen müssen. Die Ermittlungsbehörden müssen dort einschreiten und ermitteln, wo die Regeln nicht eingehalten werden. Dies geschieht ja nun nicht nur im Bereich der tendenziell doping-lastigen Sportarten, sondern im Bereich der Sportwetten im Fußball. Will der Sport dies zum Schutze seines insoweit guten Rufes (wenn man von einem solchen nach den nach Jahren noch vorhandenen Problemen überhaupt noch sprechen will) weitere Maßnahmen vermeiden, muss er – und zwar offensichtlich gemeinsam mit dem Staat – noch mehr tun, um den Dopingsumpf deutlich trockener zu legen. Das Drohen auch staatlicher Maßnahmen – in letzter Konsequenz auch das drohende Stigma staatlich verurteilter Straftäter zu sein – mag nicht zuletzt die benötigte Abschreckung darstellen. Die Rezeption muss auch nicht per se schlecht sein: Stattfindende Maßnahmen bedeuten auch immer, dass gegen ein erkanntes Übel tatsächlich vorgegangen wird.

Mir jedenfalls erscheint die Einführung eines systematischen Dopingstraftatbestands auch für den dopenden Sportler zwei wichtige Funktionen zu entfalten: Erstens wird der gesamtgesellschaftliche Konsens deutlich, dass solch unfaires Verhalten die Grenzen dessen sprengt, was eine moderne Gesellschaft bereit ist, sich bieten zu lassen: es stellt typisches und strafwürdiges Unrecht dar. Diese werteorientierte Theorie ist ein wichtiges Signal und der alleinig richtige Ansatz für den organisierten Sport, der für sich immer noch höchste Ideale in Anspruch nimmt. Die mögliche Strafbarkeit des Sportlers rückt ferner seine Verantwortung in den Vordergrund und ermöglicht mit den staatlichen Ermittlungsmethoden eine nachhaltigere Aufklärung der Dopingsachverhalten und -systeme. Nur bei vorsätzlichem Verhalten droht dem Sportler das strafrechtliche Verdikt – dann allerdings zu Recht. Dies zu vermeiden muss jeder Ehrenmann bestrebt sein, auch wenn dem Sportler nach dem deutschen Sanktionensystem eher in Ausnahmefällen eine tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe droht. Das ihm zugewiesene Risiko ist überschaubar und liegt alleine in seinen Händen, die ihm damit zugewiesene Pflicht allerdings eine sportsmännische Selbstverständlichkeit.

Wenn Dr. Reinhard J. Görtz mit seiner aktuellen Dissertation zu dem Thema „Anti-Doping-Maßnahmen im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht – Zur Ausgestaltung einer effektiven Compliance-Organisation in Deutschland“ (Dissertation Universität Münster, Gardez! Verlag, Remscheid, 2012) sehr lesenswerte Vorschläge im Hinblick auf eine konsequente sportrechtliche Repression des Sportlers macht, aber auch in den Bereichen der Prävention, Kommunikation und Kooperation weitere zweckmäßige Maßnahmen sowie die Einführung in der Wirtschaft funktionierender Maßnahmen (u.a. Hinweisgebersystem <„Whistleblowing“> mit einem „Anti-Doping-Ombudsmann“) vorschlägt, darf m.E. der Sport angesichts solch guter konkreter Vorschläge nichts unversucht lassen. Obschon der Gesetzgeber aufgrund der Verbandsautonomie und des Subsidiaritätsprinzips generell gehindert ist, Regeln des sportlichen Wohlverhaltens zu erlassen, weil hier im Ausgangspunkt eine Primärzuständigkeit der Sportverbände gegeben ist, kann dies für eine weitergehende Gesetzgebung zur Dopingstrafbarkeit, auch mit dem Sportler im Fokus, jedenfalls derzeit nicht mehr gelten. Der organisierte Sport hat auch international seine diesbezüglichen Unzulänglichkeiten derart hinreichend unter Beweis gestellt, dass zwischenzeitlich der erste Anschein dafür spricht, dass er das Dopingproblem ohne staatliche Hilfe nicht mehr in den Griff bekommt.

Literatur (über die im Text gekennzeichnete hinaus):

  • Kargl, Begründungsprobleme des Dopingstrafrechts, NStZ 2007, 489
  • Kudlich, An den Grenzen des Strafrechts – Rationale und verfassungsorientierte Strafgesetzgebung, dargestellt am Beispiel des strafrechtlichen Schutzes gegen Doping, JA 2007, 90
  • König, Dopingbekämpfung mit strafrechtlichen Mitteln (Erwiderung auf Kudlich JA 2007, 90), JA 2007, 573
  • Kudlich, Nochmals: Dopingbekämpfung mit strafrechtlichen Mitteln – Duplik und Abschluss, JA 2007, 686
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2011, 5 StR 425/11 (zur Bewertungseinheit bei Vergehen nach dem AMG und – spannend – zur Strafzumessung, wenn Chancengleichheit und Fairness im Sport betroffen ist)