Die aktuelle Entscheidung des AG München zum Stadionverbot

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.10.2014, Az. 242 C 31003/13, AG München liegt vor. Wegen des Sachverhalts kann auf die Pressemitteilung des Gerichts verwiesen werden. Nach Lektüre der schriftlichen Urteilsgründe ist nunmehr hier eine Bewertung der Entscheidung möglich.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München erscheint mutig und geht in eine richtige, rechtsstaatliche Richtung. In allerdings amtsgerichtlicher Kürze und etwas apodiktischer Souveränität setzt sich das Gericht über die Auffassung des Bundesgerichtshofs hinweg, die in einigen Teilen – und zwischenzeitlich nach Meinung vieler – über das Ziel hinausschießt. Für den juristischen Laien sei hier angemerkt, dass das Amtsgericht München, handelnd durch einen Richter, dies ohne weiteres tun kann. Anders als in anderen Rechtsordnungen, insbesondere im common law mit der stare decisis-Doktrin, entfalten die Entscheidungen der Obergerichte über den konkreten Einzelfall hinaus keine Bindungswirkung für die unteren Instanzen. Trotz der eindeutigen BGH-Entscheidung kann und hat der Richter die Rechtslage in jedem sich ihm bietenden Fall neu zu beurteilen. Häufig folgen die unteren Instanzen den Obergerichten, insbesondere um den Parteien unnötige Rechtsmittel und höhere Gebühren zu ersparen. Verpflichtet ist dazu der Richter aber nie, wenn er eine andere Rechtsauffassung hat.

Der BGH skizziert zwar in seiner grundlegenden Entscheidung vollkommen zutreffend die Anforderungen, welche an die Wiederholungsgefahr als Grundvoraussetzung für eine zivilrechtliche Präventivmaßnahme, wie sie das Stadionverbot ist, mit sachenrechtlicher Anspruchsgrundlage zu stellen sind. Allerdings lässt er es dafür – mit den dargestellten Unschärfen – ausreichen, dass gegen den Betroffenen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sogar die nicht-zufällige Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer gewaltbereiten Gruppe hat der BGH für ausreichend erachtet. Wie Dr. Björn Schiffbauer und ich bereits seinerzeit ausführlich in der juristischen Fachzeitschrift „Rechtswissenschaft“ festgehalten haben, rechtfertigt die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedoch gerade nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr in dem Sinne, dass Tatsachen die Befürchtung begründen, vom Betroffenen würde in Zukunft wieder sicherheitsgefährdendes Verhalten ausgehen. Diese Prognose kann zulässigerweise alleine aufgrund der Tatsachen getroffen werden, die im Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat, insbesondere wegen des geringen erforderlichen Verdachtsgrads hierfür, keinerlei signifikante Aussagekraft für eine Gefährlichkeitsprognose.

Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht München in seiner ziemlich „zackigen“ Entscheidung an. Es ignoriert schlechterdings das o.g. Postulat des höchsten Gerichts in Zivilsachen, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen soll: „Unter Berücksichtigung [der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots des willkürlichen Ausschlusses von Zuschauern] erweist sich das von der Beklagten ausgesprochene Stadionverbot als nicht rechtmäßig. Es lässt sich – auch nach den polizeilichen Ermittlungen – nicht feststellen, dass der Kläger die ihm zunächst vorgeworfene Tathandlung begangen hat. […] Danach konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden, zu denjenigen Nürnberger Anhängern gehört zu haben, welche die Polizeiabsperrung durchbrachen und anschließend gewalttätig gegen Polizeibeamte vorgingen.“ (AG München, a.a.O.) Somit ist es auch nach Vorstellung des Münchener Amtsgerichts erforderlich, dass die gegen den Betroffenen anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf erwiesene Tatsachen – und nicht auf einen bloßen Verdacht – gründet. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens reicht gerade nicht aus. Das Stadionverbot ist nicht rechtmäßig, wenn sich im Ermittlungsverfahren ergibt, dass dem Betroffenen die ihm vorgeworfene Katalogstraftat nach den Stadionverbotsrichtlinien nicht nachgewiesen werden kann. Das Urteil ist insoweit zu begrüßen. Sie entspricht dem, was wir immer schon gesagt haben (s.o.).

Beschieden wird mit dem Urteil auch ein weiterer Aspekt aus der grundlegenden BGH-Entscheidung. Der Senat hatte festgehalten: „Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahr- sam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind“ (BGH, a.a.O., Rdnr. 23). Hierzu sagt das AG München: „Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings erheblich von dem Fall, über den der Bundesgerichtshof zu befinden hatte. Dort kam es nach Spielschluss zwischen einer Gruppe von ca. 100 Fußballanhängern, zu welcher auch der dortige Kläger gehörte, zu Auseinandersetzungen. Im Unterschied dazu steht hier gerade fest, dass ein Großteil der Anhänger des 1. FC Nürnberg, die sich auf der Brücke zwischen den Polizeiabsperrungen befanden, nicht an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt war.“ Diese Annahme des Amtsgericht München erscheint mir angesichts der eigenen tatsächlichen Feststellungen etwas kühn.

Das Gericht führt im Urteilstatbestand aus: „Die Anhänger des 1. FC Nürnberg wurden hierbei durch jeweils eine Polizeikette an beiden Enden der Brücke eingeschlossen. Einige Nürnberger Fans am östlichen Ende der Brücke versuchten ihrerseits zu den Anhängern des FC Bayern München zu gelangen, durchbrachen gewaltsam die Polizeikette an diesem Ende der Brücke und liefen den dort befindlichen Hügel in Richtung Autobahn hinunter. Ein Aufeinandertreffen beider Fanlager konnte dort von den Polizeibeamten nur durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verhindert werden, woraufhin sich die Münchner Fans in Richtung U-Bahn-Haltestelle Kieferngarten entfernten. Die Nürnberger Anhänger griffen nun massiv die sich am Hang zwischen Brücke und Autobahnzufahrt befindlichen Polizeikräfte an. Mehrfach wurde dort mit Händen und Füßen sowie mit Ästen und anderen Gegenständen auf die Polizeibeamten eingeschlagen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von gezielten Stein- und Flaschenwürfen gegen Polizeibeamte. Hierbei wurden mehrere Beamte zum Teil erheblich verletzt.“ Die Differenzierung, die das AG München mit seiner oben gegebenen Begründung insoweit vornehmen will, mutet m.E. dabei allerdings etwas übertrieben sophistisch an. Auch der BGH hatte nicht verlangt, dass man vom seinerzeit Betroffenen tatsächliche Gewalthandlungen feststellen musste. Auch hier ist es so, dass die Gewalttaten letztlich aus dieser konkreten Gruppe heraus hervorgetreten sind, in der sich der Kläger bewegte – auch wenn der überwiegende Teil friedlich war. Dieser Beispielsfall führt das ganze Dilemma der begrifflichen Untauglichkeit der BGH-Entscheidung vor Augen: Streng nach BGH gehörte auch der Kläger nicht zufällig dieser Gruppe an, konsequenterweise könnte dann aber jeder der 100 Fans aus dieser Gruppe mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden. Dies ist evident falsch und ungewollt. Für eine pragmatische Bewertung kann man hier das eigene provokante (wenn auch nicht klar gewalttätige) Verhalten des Klägers (s.u.) mit in Betracht ziehen.

Fraglich ist indes, ob die Münchener Entscheidung mit Augenmaß getroffen worden ist. Nach den Feststellungen ist nämlich auch der Kläger des Münchener Verfahrens nicht der Friedlichste aller vorstellbaren Stadionbesucher! Das Gegenteil ist der Fall, weil er „auf einen Polizeibeamten zugerannt und mehrmals in die Luft gesprungen sei, wobei er die Fäuste geballt und geschrien habe“ (AG München, a.a.O.). Provokantes Verhalten gegenüber Polizeibeamten ist natürlich auch unerwünscht und nicht zu tolerieren. Es sind nicht ungefährlich, weil es Nachahmungs- und Eskalationsgefahren in sich birgt. Nachdem es vorliegend aber nicht zu tatsächlichen Gewalttätigkeiten gekommen ist und die Beklagten offensichtlich auch nicht in der Lage waren, zu einer etwaigen gewalttätigen oder sicherheitsrelevanten Vergangenheit des Klägers weiter vorzutragen, erscheint es mir mit dem AG München vorzugswürdig, eine Gefährlichkeitsprognose für die Zukunft noch nicht anzunehmen. In Ergänzung der Münchener Urteilsgründe ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein bundesweites Stadionverbot gegen den Kläger nach § 4 Abs. 4 Nr. 21 Stadionverbotsrichtlinien (SVRL) (a.F.) verhängt hätte werden können, wenn ein Fall von „nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten“ vorgelegen hätte. Provokante Verhaltensweisen gegenüber anwesenden Polizeibeamten können in eine solche Beurteilung sicherlich einfließen. Zu früherem gefährdenden Vorverhalten des Klägers hätte die Beklagtenseite dann natürlich weiter vortragen müssen.

Da die Münchener Entscheidung durchaus in einem Spannungsfeld zu den Vorgaben des BGH steht, darf mit der Durchführung der Berufung vor dem Landgericht München I gerechnet werden. Die Berufung muss binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils (Datum ist nicht bekannt) eingelegt werden. Hierbei dürfte das Münchener Landgericht – nach einer umfassenden Prüfung der Berechtigung zum Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots – zu prüfen haben, ob – trotz der wohl zu recht angenommenen Bindungswirkung der SVRL für den Beklagten – dieser nicht aufgrund einer eigenen Gefahrenprognose den Kläger jedenfalls mit einem örtlichen Stadionverbot (außerhalb der SVRL) hätte belegen können. Hierbei ist vor allem zu prüfen, ob das keinesfalls vorbildliche Agieren des Klägers am Spieltag schon ein „sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten“ darstellt, das (in Ermangelung anderer Anhaltspunkte) allein schon eine Gefahrenprognose darstellt. Ich neige dazu, den ersten Prüfungspunkt zu bejahen. Will man eine entsprechende Gefahrprognose annehmen, müsste jedenfalls umfassend begründet werden.

Bleibt das Landgericht München I auf BGH-Linie, wird es die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts München insgesamt aufheben und die Klage abweisen wird. Die Verfassungsbeschwerde gegen das zu Grunde liegende BGH-Urteil ist immer noch anhängig und auch nach Jahren vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Thema „Stadionverbot“ bleibt sportpolitisch hochaktuell und juristisch spannend.

 


 

Bildnachweis: Alexander Altmann  / pixelio.de

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