Neuer Aufsatz: „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“

DC2012-381szeneHier sind ein paar kurze Auszüge und die Gliederung aus meinem aktuellen Aufsatz „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“, der in Kürze in der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht als Einführungsbeitrag zur Ausgabe mit einem sportrechtlichen Schwerpunkt erscheint. Der Aufsatz führt grundlegend in das Sportrecht ein und beleuchtet dann ein paar aktuelle Fragen aus diesem spannenden und fordernden Rechtsgebiet.

Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (University of Texas)*

Sportrecht ist Wirtschaftsrecht

1. Einführung und Bedeutung

Sportrecht versteht sich als Querschnittsmaterie.[1] Etwas moderner und neudeutsch gefasst, würde man vielleicht von einer Crossover-Disziplin sprechen. Diese umfasst das von den Sportverbänden im Rahmen ihrer Autonomie gesetzte Recht einerseits und andererseits alle Normen des staatlichen Rechts, die speziell zur Regelung sportspezifischer Sachverhalte geschaffen sind (ausdrücklich z.B. § 6a AMG) oder in ihrer konkreten Anwendung Sachverhalte mit sportrechtlichem Bezug regeln.[2] Letzteres kann im Ausgangspunkt jede Rechtsnorm sein. Hierbei stellt es für den Sportrechtler die entscheidende Herausforderung dar, mit den anerkannten juristischen Methoden die Berücksichtigung der besonderen Spezifika des Sports bei der Subsumtion unter Normen zu erreichen, die teilweise vor Jahrzehnten erlassen wurden, aber bei ihrem Erlass auf alles andere als auf sportliche Sachverhalte zugeschnitten oder für ihre Regelung intendiert waren.

Die Disziplin des Sportrechts befasst sich daher intensiv mit den Normen und Rechtsbereichen, die durch die sportliche Betätigung und ihr Umfeld typischerweise und häufig aufgerufen werden. Um sie beherrschen zu können, wird allerdings ein großes systematisches und organisatorisches Grundverständnis des Sportbetriebs (allgemeines Sportrecht) vorausgesetzt, dessen Vermittlung in den Lehrveranstaltungen zum Sportrecht regelmäßig im Fokus steht. Das spezielle Sportrecht, also die Anwendung spezieller juristischer Disziplinen auf Sportsachverhalte oder Tatbestände mit sportlichem Zusammenhang, betrifft häufig, aber nicht immer, klassische Bereiche des Wirtschaftsrechts (wie etwa das Arbeits-, Kartell-, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht). Denn immer stehen wichtige wirtschaftliche Interessen zur Diskussion. Dies ist natürliche Konsequenz der Kommerzialisierung, Professionalisierung und Verrechtlichung des Sports als neuzeitliches Phänomen. Der Umgang mit den leider immer häufiger klar im Vordergrund stehen monetären Interessen – im krassen Kontrast zum Sportbetrieb in unseren Idealvereinen, die sich gerade zur Verwirklichung höherer ideeller Zwecke (Sporttreiben unter Berücksichtigung gemeinsamer ethisch-moralischer Werte, die über den allgemein-gesellschaftlichen Standards liegen sollen) gebildet haben – scheint anderenorts ehrlicher zu sein als in Europa. So ist Verfasser die Einführung in die Vorlesung zum „Sports Law“ an der University of Texas durch Prof. Lucas A. Powe unvergesslich geblieben: „If you don’t know the answer to one of my questions in this lecture, don’t panic. The answer is probably ‚money’. ‚Money’ is the answer to the most questions brought up in sports law.“ Diese Sichtweise in den USA, in denen der nicht-wirtschaftliche Verein als Wiege des organisierten Sports eher fremd ist, ist ebenso pragmatisch wie ehrlich: Virulent für alle Beteiligten wurden sportrechtliche Fragen immer, wenn große Geldbeträge auf dem Spiel standen. Dies ist im professionellen Sport regelmäßig der Fall. Seine Rechtsfragen sind damit in der Regel wirtschaftsrechtliche. Die Erwirtschaftung von Einnahmen, ihr Schutz und der Ausgleich von Verlusten sind legitime Interessen der Sporttreibenden und -anbietenden. Auch nach unserem Rechtsverständnis sind sie geschützt, regelmäßig durch Art. 12 und/oder 14 GG. Tendenzen, den Schutz dieser Individualinteressen gegenüber den ideell regelmäßig höherwertigen Kollektivinteressen überzubetonen, ist allerdings entgegenzutreten.[3] Denn diese dürfen – wegen des speziellen ideellen Ansatzes – nämlich nie zum Selbst- oder Alleinzweck werden. Auch dies bei allen Abwägungen zu berücksichtigen, ist Aufgabe des Sportrechts als zutiefst wirtschaftsrechtlicher Disziplin.

2. Ausgangspunkt: Das öffentliche Recht

3. Schon ein Klassiker: Kosten für Polizeieinsätze

4. Fanausschreitungen und Zivilrecht

5. Arbeitsrecht

[…] Für Aufsehen in arbeitsrechtlichen Bereich sorgte vor kurzem eine Entscheidung des EuGH zu den Compliance-Anforderungen bei diskriminierenden Äußerungen im Sport. Diese Entscheidung leistet nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Konkretisierung der Beweislastumkehrfragen bei der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG (und den insoweit einschlägigen deutschen Umsetzungsnormen §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG), sondern unternimmt einen ersten Schritt der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung der nach wie vor in fast mystischer Weise virulenten Fragen der Homophobie im (Fußball-)Sport. […]

Diese klaren Worte des EuGH sind wohltuend. Sie werden nicht nur ihren Beitrag dazu leisten, offensichtlich aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminierten Sportlern in prozessual angemessener Weise zu ihrem Recht zu verhelfen, sondern auch dazu, dass derartige – in manchen Ländern und Regionen immer noch populistisch-wirksame und durchaus populäre – Verbalausfälle sich deutlich reduzieren werden. Denn trotz des medienwirksamen Coming-Outs von Robbie Rogers[4] gibt es immer noch keinen offen schwulen Fußball-Profi, der sich gegenwärtig im aktiven Ligabetrieb befindet. Mit der Verpflichtung von Robbie Rogers durch seinen ehemaligen Club Los Angeles Galaxy für die Major League Soccer in den USA scheint dies erstmals anders zu werden.[5] Dass die USA hier Vorreiter sind, überrascht nicht, sondern demonstriert eine größere Professionalität und Erfahrung im Umgang mit dem Thema.[6] Andererseits bleiben die Auswirkungen auf die europäischen Profiligen abzuwarten. Hinter dem Schutzschild gewachsener europäischer Fankulturen können homophobe Minderheiten (bislang noch) lautstark und einflussreich agieren und so für negative Stimmung sorgen. Rogers‘ Comeback könnte einer hier noch zu oft schweigenden Mehrheit die notwendige Stimme geben.

Ob und wie das (Sport-)Recht einen Beitrag zur Entmystifizierung und weiteren Enttabuisierung dieses Themas leisten kann, ist ebenfalls eine der spannendsten Zukunftsfragen. Dieses Ziel zu erreichen, ist in jedem Falle wünschenswert und muss für den modernen Sport wie für den modernen Juristen eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.

6. „Klassisches“ Wirtschaftsrecht

7. Doping

8. Ausblick

[…]

Trotzdem ist das Sportrecht unglaublich vielfältig, wie auch hier an den einführenden Beispielen gezeigt werden konnte. Für den Sportrechtler ist ein tiefes und systematisches Verständnis der Sportorganisation unerlässlich. Sein Talent muss interdisziplinäres Arbeiten sein. Ein solider Grundstock an juristischem Fachwissen ist in den Kernrechtsgebieten unerlässlich. Das macht die Befassung mit sportrechtlichen Fragestellungen so fordernd. Und sie bleibt so mitreißend, weil vielleicht schon morgen ein bislang vielleicht vernachlässigtes Gebiet zum Sportrecht und in seiner Ausprägung dann relevantes Wirtschaftsrecht sein kann. Was dieses Rechtsgebiet insgesamt an spannenden und tiefgehenden Fragen zu bieten hat, wird ferner durch die lesenswerten Fachbeiträge in diesem Heft bestens deutlich.

 

Weiterlesen? Der komplette Aufsatz erscheint als Einführungsbeitrag in der kommenden Ausgabe der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht.

 



* Der Autor ist Richter am Landgericht in Köln, derzeit abgeordnet an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, und Lehrbeauftragter für Sportrecht an der Universität zu Köln. Weitere Informationen nebst Schriftenverzeichnis sind auf www.janforth.de abrufbar.

[1] Vieweg, Faszination Sportrecht, http://www.irut.jura.uni-erlangen.de/Forschung/Veroeffentlichungen/OnlineVersionFaszinationSportrecht/FaszinationSportrecht.pdf (abgerufen am 12.05.2013), S. 40. Dieser ständig aktualisierte und sehr lesenswerte Aufsatz von Vieweg stellt eine umfassende und hervorragend gelungene Einführung in sportrechtliche Fragestellungen dar.

[2] Diese sog. „Zweispurigkeit“ oder das „Zweisäulenmodell“ des deutschen Sportrechts ist allgemein anerkannt, vgl. Wax, Internationale Sportrecht, Berlin 2009, S. 64 m.w.N.

[3] Orth, Abschied ohne Not – Der CAS kippt die Osaka-Regel, SpuRt 2012, 93 (96), und Striking down the „Osaka Rule“ – An unnecessary departure, International Sports Law Journal 2012, 28 (34).

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