Hooligan-Verbindungen sind kriminelle Vereinigungen

Die Ermittlungsbehörden müssen Hooligan-Verbindungen, die weit ab davon sind, Fußballfans zu sein, und sich in erster Linie auf die Begehung von Straftaten konzentrieren, künftig als „kriminelle Vereinigungen“ i.S.d. § 129 StGB begreifen. Das habe ich gestern gegenüber dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ gefordert (s.a. KStA v. 21.01.2014, Print-Ausgabe K, „Lokales“, S. 23).

Nach dem in der Print-Ausgabe stark eingekürzten Ursprungszitat erscheint es mir „mittlerweile naheliegend, diese Gruppen, die mit Fußball nichts mehr zu tun haben und ihn nur als Deckmantel für Straftaten nutzen, als kriminelle Vereinigungen i.S.v. § 129 StGB zu begreifen.“ Der Gesetzeswortlaut und die hierzu ergangene Rechtsprechung geben das m.E. her. Dann wäre die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe bereits strafbar und die Ermittlungsbehörden könnten hiernach auch die ganze Bandbreite der heimlichen Ermittlungsmethoden der StPO – wie zum Beispiel Telefonüberwachung – einfacher und in ganz anderer Breite zur Anwendung bringen. Denn die Straftaten nach §§ 129 ff. StGB gehören zu den in der StPO genannten Katalog der schweren Straftaten. Mit diesen Methoden wäre es möglich, Absichten und Gesinnung dieser Straftäter schärfer und tiefer zu ermitteln sowie gesellschaftsschädliche Tendenzen und Gewalttaten frühzeitig zu erkennen, um sie idealerweise bereits im Vorfeld zu unterbinden. Allerdings müsste nachgewiesen werden, dass bei einer Gruppierung tatsächlich das Begehen von Straftaten im Vordergrund steht.

Leute wie diese Hooligans, die in Köln die Massenschlägerei veranstaltet haben, sind nichts anderes als kriminelle Schläger, die mit dem Fußball nichts mehr zu tun haben, ihn schamlos als Plattform ausnutzen und sich zu Fußballanlässen zu gemeinsamen Straftaten verabreden. Ihnen muss die Gesellschaft auch mit der vollen Härte des Strafrechts begegnen. Das bedeutet, dass die Justiz auch bei Ersttätern ggf. mit kurzen Freiheitsstrafen arbeiten (§ 47 StGB) und auch im Rahmen der Möglichkeiten des § 56 Abs. 1 StGB von Bewährungsstrafen absehen sollte.

Die Klassifizierung solcher Hooligan-Verbindungen als kriminelle Vereinigungen wird durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs erleichtert. Bislang galt, dass Teilnehmer einer verabredeten Schlägerei jedenfalls nicht wegen Körperverletzung nach § 223 StGB bestraft werden können, weil in der Verabredung zur Schlägerei eine rechtfertigende Einwilligung gesehen wurde. Diese wurde bei Auseinandersetzungen, bei denen die verübten Körperverletzungen nicht mit einer konkreten Todesgefahr verbunden waren, auch nicht als sittenwidrig angesehen  (§ 228 StGB). Doch seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Februar 2013 können auch trotz dieser Einwilligung bei einer verabredeten Schlägerei die Beteiligten wegen Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, weil bei einer entsprechenden „Eskalationsgefahr“ – unabhängig davon, ob die Körperverletzungen mit einer konkreten Todesgefahr verbunden waren – von der Sittenwidrigkeit der Einwilligung ausgegangen wird (vollkommen zu Recht noch weitergehender übrigens: Oberlandesgericht München, Urt. v. 26.09.2013, Az. 4 StRR 150/13). Diese Gruppierungen werden sich also künftig nicht mehr darauf berufen können, dass sie sich, wenn sie sich zum stupiden Prügeln treffen, nicht zu Straftaten verabreden.

Bei schweren Folgen ist im Übrigen schon die bloße Beteiligung an einer verabredeten Schlägerei strafbar, § 231 StGB. Allein für dieses Delikt ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorgesehen, wie auch für den sog. Landfriedensbruch nach § 125 StGB, der ohnehin immer in Betracht kommt. Den Tätern von Köln, die für die erhebliche Verletzung des Schalker Fans verantwortlich sind, droht nach § 125a Satz 2 Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wegen eines besonderes schweren Fall des Landfriedensbruchs.

Einer Verschärfung des Strafrechts oder gar der Einführung eines sog. „Hooligan-Paragrafen“ bedarf es m.E. übrigens nicht. Bei seiner konsequenten Anwendung reichen die Instrumentarien unseres geltenden Straf- und Strafprozessrechts zu einer wirksamen Verfolgung dieser Leute aus.

Beitragsbild: © Rike / PIXELIO

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