Der DFB an der Universität zu Köln

Erster DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch spricht vor Kölner Studierenden

Das Sportrecht hat an der Universität zu Köln eine lange Tradition. Es bildet innerhalb der Rechtswissenschaften die vielleicht am stärksten interdisziplinär ausgerichtete Schnittmenge, weil es wesentliche Aspekte von Zivilrecht, öffentlichem Recht und Strafrecht unter dem gemeinsamen Dach des Sports in sich vereinigt. Dabei stellen sich anspruchsvolle Herausforderungen für Theorie und Praxis. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, die seit jeher gleichermaßen für praxisorientierte Ausbildung und ein großes Spektrum an Lehrangeboten steht, sichert deshalb dem Sportrecht einen festen Platz in ihrem Vorlesungsverzeichnis. Seit einigen Jahren schon ist Dr. Jan F. Orth, LLM (UT), hauptberuflich Richter am Landgericht und ehrenamtlich Richter am Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), federführend in der Lehre dieser Rechtsmaterie. Im Sommersemester bietet er sportrechtliche Seminare an, während im Wintersemester seine Vorlesung im Sportrecht regelmäßig regen Zulauf erfährt.

Die Vorlesung im Sportrecht ist schon lange kein Geheimtipp mehr, und erst recht wird sie über die Grenzen Kölns hinaus wahrgenommen. Auch der DFB hat längst erkannt, dass in Köln so manche Sportjuristin und so mancher Sportjurist ausgebildet werden, mit denen er später im professionellen Umfeld verkehren wird. Natürlich spielt der Fußball im Land des Weltmeisters auch in rechtlicher Hinsicht eine herausragende Rolle und ist daher eine ergiebige Quelle sportrechtlicher Probleme. Gerade das weitreichende Regelwerk des deutschen und internationalen Fußballs führt zu Reibungen mit dem staatlichen Recht, die in Theorie und Praxis kontrovers diskutiert werden – die vom Bundesverfassungsgericht noch immer nicht geklärte Frage der Zulässigkeit eines Stadionverbots auf Verdacht ist dafür nur ein Beispiel von vielen.

Ein anderer Streit kreist um die Frage, ob der DFB im Rahmen seiner grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesligen für das Verhalten ihrer Fans bestrafen darf, obwohl die Vereine dafür kein Verschulden trifft. Mit hohen Geldstrafen bishin zu Schließungen von Tribünenbereichen reagiert der DFB häufig z.B. auf das Abbrennen von Pyrotechnik in den Fankurven. Die Vereine fühlen sich ungerecht behandelt, weil sie – oft zu Recht – einwenden, dass die selbstverständlich verurteilenswerten Vorfälle von ihnen nicht zu verhindern waren. Ein Verfechter dieser „verschuldensunabhängigen Haftung“ ist Dr. Rainer Koch, Richter am Oberlandesgericht München und Erster Vizepräsident des DFB. Zugleich kennt auch er die ausgezeichnete sportrechtliche Ausbildung an der Universität zu Köln und hat sich daher gerne bereiterklärt, eine Vorlesungseinheit zu diesem – „seinem“ – Thema zu übernehmen.

Bis auf den letzten Platz gefüllt: Hörsaal S21 im Seminargebäude

Am 8. Januar 2015 war es so weit. Rainer Koch betrat gemeinsam mit Jan F. Orth den voll gefüllten Seminarraum S21 und staunte nicht schlecht über die unerwartet hohe Resonanz, die ihm galt. Neben den Studierenden im Sportrecht waren diesmal auch viele andere Fußballinteressierte gekommen, dazu sogar einige Vertreter aus der sportrechtlichen Praxis. Ein intimer Vortrag vor Studierenden sieht sicher anders aus. Doch auch den etwa 70 Zuhörerinnen und Zuhörern, die beileibe nicht alle den Thesen Kochs zustimmten, präsentierte der Erste DFB-Vizepräsident einen brillanten Vortrag mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis. Die Hoffnung, dass der „zweite Mann“ im DFB auch einmal aus dem Nähkästchen plaudern würde, wurde nicht enttäuscht. Nicht nur sein sympathisches Auftreten, sondern auch der von Anfang an mit den Anwesenden gesuchte Dialog sorgten für ein angenehmes und sachliches Diskussionsklima. Überhaupt war bemerkenswert, dass das Auditorium (wie dies häufig der Fall ist) diesmal nicht mit Ende des Vortrags den Saal verließ, sondern eine Diskussion regelrecht einforderte. Die übliche Vorlesungszeit wurde bei weitem überschritten, und doch führten Rainer Koch und seine Mitdiskutanten den Austausch mit Hingabe fort.

Dieses Ergebnis spricht wohl fürs sich und die Qualität der Kölner Sportrechtsvorlesung. Auch wenn am Ende nicht alle Zuhörenden von Koch überzeugt worden sein dürften, so war es doch Konsens im Saal, dass der Gewalt in deutschen Fußballstadien entschieden entgegenzutreten ist. Über die rechtlichen Wege zu diesem Ziel denkt auch der DFB weiterhin intensiv nach. Ihm stehen nun einige weitere kluge Köpfe der Universität zu Köln bei. Vielleicht sind es in Zukunft tatsächlich einmal Kölner Sportrechtler, die so manches Rechtsproblem im Fußball lösen werden.

Rezension: Zwei Gesichter (Kurzfilm)

Im Rahmen der wichtigen Arbeit gegen Homophobie im Fußball hat das schwul-lesbische Jugendzentrum anyway e.V. aus Köln den Kurzfilm „Zwei Gesichter“ vorgelegt, der am Donnerstag im Deutschen Sport- & Olympiamuseum in Köln Premiere gefeiert hat. Mit praktisch-technischer Unterstützung von moviio | Film- und Videoproduktion und finanzieller Hilfe durch die DFB-Kulturstiftung machten sich insbesondere junge Laienschauspieler daran, einen Plot zu spielen, der in einer vergleichsweise alltäglichen Geschichte auf die Probleme eines jungen schwulen Fußballtalents hinweist, dessen Spagat zwischen seiner Liebe zu Männern (respektive Jungs) und Liebe zum Fußball in der Zuspitzung immer mehr zum Drahtseilakt wird. Der Filmbeitrag hat es sich offensichtlich zur Aufgabe gemacht, diese Ambivalenz herauszuarbeiten.

Das wesentliche vorweg: Der Film ist sehr gut gelungen.Mehr…

DFB-Vize Dr. Koch zu Sportrechtsvorlesung an der Uni Köln

Die Universität zu Köln freut sich auf den Besuch von Dr. Rainer Koch, den Ersten Vizepräsidenten des Deutschen Fußball-Bundes. Am 8. Januar 2015 wird Dr. Koch im Rahmen der Vorlesung „Sportrecht“ (gehalten von Dr. Jan F. Orth, Lehrbeauftragter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät) zu dem Thema

 „Das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung im System der DFB-Sportgerichtsbarkeit und ihre Vereinbarkeit mit dem staatlichen Recht“

Dr. Rainer Kochsprechen. Dieses Thema ist nicht nur ein sportrechtlicher Dauerbrenner, weil die Vereine der Fußball-Bundesliga immer wieder für das Verhalten einiger ihrer Anhänger vom DFB mit empfindlichen Strafen belangt werden. Es stellt darüber hinaus zahlreiche spannende und schwierige Rechtsfragen aus dem Zivil- und Verfassungsrecht, die in der Literatur und schiedsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil sehr kontrovers diskutiert werden. Herr Dr. Koch wird mit seiner Erfahrung aus Theorie und Praxis aus erster Hand berichten und dabei einen seltenen Einblick in die Interna der DFB-Sportrechtsprechung gewähren können.

Herr Dr. Koch ist in seiner Funktion als Erster Vizepräsident beim DFB insbesondere für die Belange der Amateure sowie Rechts- und Satzungsfragen zuständig. Vorher war er jahrelang Vorsitzender des DFB-Sportgerichts, das in erster Instanz die sportlichen und sportrechtlichen Streitigkeiten aus dem Spielbetrieb der Bundesliga und der 2. Bundesliga entscheidet. Im Hauptamt ist er Richter am Oberlandesgericht in München an einem Strafsenat.

Die Vorlesung findet statt am Donnerstag, 08.01.2015, 17.45 Uhr bis 19.15 Uhr, in Hörsaal S21 (Seminargebäude). Gäste sind herzlich willkommen!

 

Richter in Sachen Fußball – Meine Tätigkeit beim DFB-Bundesgericht

Showdown im Berufungsverfahren. Der Rechtsanwalt des Angeklagten holt in seinem Plädoyer weit aus. Er ist absoluter Experte in seinem Fachgebiet. Er kennt alle maßgeblichen Entscheidungen zu den spannenden Rechtsfragen, um die es heute geht. Die führenden Aufsätze dazu hat er gelesen; ihre wesentlichen Passagen zitiert er auswendig. Schuld und Sühne spielen bei seinen Überlegungen eine große Rolle – Gerechtigkeitsüberlegungen werden angestellt. So ist es am Schluss kaum überraschend, dass er mit dem Antrag schließt, das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und seinen Mandanten freizusprechen. Der Vorsitzende nimmt den Schlussvortrag zur Kenntnis und protokolliert den Antrag. Dann zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.

So weit, so bekaJFO_Schm082014-klein-webnnt? – Das Gericht ist aber kein staatliches Gericht. Es ist das DFB-Bundesgericht. Angeklagter ist nicht eine natürliche Person, sondern ein Verein der 3. Liga. Von der ersten Instanz war der Verein wegen fünf Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger dazu verurteilt worden, das auf die Rechtskraft des Urteils folgende Heimspiel der 3. Liga unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Seine Anhänger hatten bei fünf Heimspielen Rauchbomben und Bengalische Feuer gezündet sowie Gegenstände auf das Spielfeld geworfen. Gegen diese Verurteilung zu einem sog. „Geisterspiel“ wendet sich der Verein mit seiner Berufung. Bei der diskutierten spannenden Rechtsfrage geht es auch nicht um die bekannten Auslegungsprobleme, die man sich fürs Erste Staatsexamen ins Gehirn gehämmert hat, hier geht es z.B. um die Zulässigkeit der sog. „strict liability“, also um die Frage, ob der DFB seine Mitgliedsvereine verschuldensunabhängig für Regelübertretungen ihrer Fans in Anspruch nehmen darf.

Das DFB-Bundesgericht ist das höchste Gericht im deutschen Fußball im Instanzenzug des Deutschen Fußball-Bundes. Gegen seine Entscheidungen kann noch nur das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (außerhalb des verbandlichen Instanzenzugs und anstelle der staatlichen Gerichte) angerufen werden. Das geschieht indes höchst selten. Bekannter ist noch das DFB-Sportgericht, die 1. Instanz, das regelmäßig über die Sperrstrafen in den Bundesligen nach Platzverweis entscheidet oder etwa zur Entscheidung über die „Phantom-Tor“ von Stefan Kießling berufen war. Der Rahmen bei den DFB-Bundesgerichten ist professionell: Für eine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, für die man beim DFB-Bundestag gewählt wird, muss man regelmäßig die Befähigung zum Richteramt haben. Sein Vorsitzender, Achim Späth, ist z.B. im Hauptberuf Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart. Als Sportrichter ist man Ehrenamtler neben dem Beruf. Die Verhandlungen finden regelmäßig vormittags an Wochentagen statt, persönliches und zeitliches Engagement sind also eine Grundvoraussetzung für die Aufgabe. Die Verhandlung an sich folgt allgemeinen Rechts- und speziellen DFB- Verfahrensregeln, die man sich über das übliche juristische Handwerkszeug hinaus selbstverständlich anzueignen hat. Die Bundesligaklubs sind regelmäßig nicht nur durch ihre Justiziare oder Präsidenten vertreten, sondern bedienen sich exzellenter Sportrechtsexperten aus den größten Kanzleien in Deutschland. Die Position des „Anklägers“ übernimmt ein Vertreter des DFB-Kontrollausschusses. Auch hier ist die Justiz gut vertreten: Sein Vorsitzender Dr. Anton Nachreiner ist hauptberuflich Amtsgerichtsdirektor. Verhandelt wird z.T. stundenlang – und zwar durchaus im Stile eines Strafprozesses und häufig mit einer Beweisaufnahme wie sie im Buche steht.

Wenn man von Beruf Jurist ist, warum gibt man dann im organisierten Fußball noch den Sportrichter? Weil man den Fußball liebt. Und Herausforderungen schätzt. Die Kombination von juristischem Fach- und fußballerischen Sachverstand, die für diese spezielle sportrichterliche Tätigkeit eine notwendige Kombination ist, macht zugleich die Faszination aus, die diese Befassung ausstrahlt. Denn für diese Tätigkeit bedingen sich vertiefte Fachkenntnisse aus verschiedenen Welten gegenseitig, die im Ausgangspunkt unterschiedlicher nicht sein könnten. Die Herausforderung ist, die ineinander verwobenen Ansprüche und Voraussetzungen zu einem fairen und gerechten Ausgleich zu bringen. Die sportrichterliche Tätigkeit ist jedenfalls eine hervorragende Möglichkeit, den Fußball in professioneller und intensiver Weise als Hobby zu unterstützen.


Den obigen Beitrag habe ich auf Bitte des Aachener AnwaltVereins e.V. für die AAV-Mitteilungen erstellt. Er beschreibt meine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, dem ich seit 2010 als Beisitzer angehöre.

Bremen: Kostentragung für Polizeieinsätze – Mein DPA-Statement

Zur Gesetzgebungsinitiative des Bremer Senats, die Clubs der Bundesligen und die Verbände mit Kosten für die anlässlich von Bundesspielen notwendigen Polizeieinsätze zu belasten, habe ich gestern gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Stellung genommen. Diese rechtliche Stellungnahme ist – stark gekürzt – gestern im Rahmen der Agenturmeldung (hier beispielhaft auf tagesspiegel.de) verwendet worden.

Wie üblich, war die eigentliche Stellungnahme länger. Das Gesamtzitat stelle ich hier gerne zur Verfügung:

„Gefahrenabwehr ist Sache des Staates. Der Staat hat das Gewaltmonopol. Die Polizei hat daher grundsätzlich von Verfassungs wegen das Recht und die Pflicht, in Not- oder Gewaltsituationen einzuschreiten. Das gilt auch für Einsätze in Fußballstadien. Die Kosten für die staatliche Gefahrenabwehr sind zu Recht durch die Steuereinnahmen gedeckt. Nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen müssen die Veranlasser der Einsätze, die sogenannten Störer, die Kosten eines solchen Einsatzes tragen.
Die Fußballvereine und Verbände sind jedoch nicht die Störer. Im Gegenteil, sie organisieren den Spielbetrieb, was von der Gesellschaft auch erwünscht ist. Mit dem Vorstoß des Landes Bremen sollen also unzulässigerweise Dritte für die Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden. Das ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Die von Bremen beabsichtigte Regelung ist auch aus einem anderen Grund verfassungswidrig. Sie ist nämlich nicht hinreichend bestimmt und lässt zu großen Raum für Interpretationen. Ein Polizeieinsatz ist immer „im Interesse“ einer Vielzahl von Personen. Durch dieses Merkmal ist keine sachgerechte Differenzierung möglich.“

Hiernach bin ich überzeugt, dass die beabsichtigte Regelung – sollte sie tatsächlich beschlossen werden – einer fach- und verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.

 


Update (31.07.2014): Siehe hierzu auch den hervorragenden Beitrag von Dr. Björn Schiffbauer mit dem Titel „Eine verfassungsrechtliche Abwehrschlacht“.

Update (05.08.2014): Sie hierzu auch den Beitrag „Prügelnde Fans sind Staatssache“ von Oliver Fritsch auf ZEIT ONLINE.

Bildnachweis: SCHAU.MEDIA  / pixelio.de

 

WIR HELDEN: Titelstory zu Homosexualität im Amateurfußball [mit pdf]

Das Bochumer Magazin „WIR HELDEN“ – über die „wahren“ Fußballhelden im Amateurfußball – befasst sich in seinem aktuellen Heft Nr. 11 (Erscheinungsdatum 03.03.2014) in der Titelstory unter der Überschrift „Einer von 11“ diesmal mit dem Thema „Homosexualität im Amateurfußball“. Der verantwortliche Redakteur Marcel Kling (Fotos: Christoph Rücker) hat hierzu nicht nur einen schwulen Amateurfußballer interviewt, sondern darüber hinaus weitere Stimmen zu diesem Thema zusammengetragen; hierbei komme unter anderem ich zu Wort. Während der erste Artikel eine Art Gesamtbetrachtung unter dem Titel „Von gewünschten Realitäten und verletzenden Klischees“ darstellt, beinhalten die weiteren Artikel das Interview mit einem schwulen Kreisliga-Kicker („Ich darf mit den anderen duschen “) und den Bericht des Autors über ein Probetraining bei einem schwulen Fußballverein („(K)Ein Experiment : Mein Probetraining in der schwulen Hobbymannschaft“).

Die Titelstory kann hier als pdf abgerufen werden (mit freundlichen Genehmigung der „WIR HELDEN“). Die anderen Artikel zur Titelstory finden sich in der Printausgabe.Mehr…

Sportrechtsseminar beim DFB

Am 23./24.01.2014 veranstalte Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M. von der Universität Bayreuth in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) und der Münchener Sportrechtskanzlei Lentze/Stopper ein Seminar zum Sportrecht. Der DFB war u.a. durch seinen 1. Vizepräsidenten Dr. Rainer Koch vertreten, die Kanzlei Lenzte/Stopper durch den Partner Dr. habil Martin Stopper sowie die Rechtsanwälte Dr. Felix Holzhäuser und Dr. Tim Bagger. Von der Universität Bayreuth war darüber hinaus Emeritus Prof. Dr. Bernhard Pfister, ebenfalls ein großer Experte im Sportrecht, anwesend.

Mit den Seminarthemen

  • Sponsoringverträge
  • Agenturverträge
  • Fanausschreitungen
  • Schiedsgerichtsbarkeit
  • 50+1-Regel
  • Sportwetten
  • UEFA Financial Fair Play Regulations
  • Ticketing
  •  Sportveranstalterrecht 
  • Ambush Marketing

hatte Prof. Dr. Heermann spannende Themenbereiche vorgegeben (detaillierte Beschreibungen finden sich in der Seminarausschreibung), die durch die Studenten ausnahmslos hervorragend ausgearbeitet und referiert wurden. Für ihre Leistungen ist den Studenten der Uni Bayreuth ein besonders Kompliment zu machen: Es dürfte nicht nur der imposante Sitzungssaal des DFB-Sportgerichts, in dem die Veranstaltung stattfand, für Eindruck gesorgt, auch die Anwesenheit zahlreicher Sportrechtsprofis dürfte die verständliche Nervosität vor einem Seminarvortrag nicht gerade reduziert haben.

Neben Lehrstuhlmitarbeitern, Dozenten, Doktoranden und Studenten waren nämliche auch viele hochrangige Vertreter aus der sportrechtlichen Praxis eingeladen; auch die Rechtsabteilung der DFL war zeitweise mit bis zu drei Vertretern präsent. Ich habe als Mitglied des DFB-Bundesgerichts den DFB mit vertreten. Angesichts der Themen entwickelten sich im Anschluss an die Referate der Studenten lebhafte, z.T. sehr kontroverse und ausgesprochen inspirierende Diskussionen unter allen Anwesenden.

Zusammenfassend war dies ein fachlich sehr tief gehendes und inhaltlich hervorragendes Sportrechtsseminar, das allen Beteiligten sicherlich beste Anregungen für die sportrechtliche Praxis und nächste Forschungsvorhaben gebracht hat. Die bewährte Verbindung von Wissenschaft, Verband und Praxis hat zweifelsohne wunderbar dazu beigetragen.

Thomas Hitzlsperger: Das überlesene Interview

Der wichtige Schritt von Thomas Hitzlsperger offenbart bemerkenswerte Innenansichten in den deutschen Fußball. Ein Debattenbeitrag.

Man sollte meinen, dass die zahllosen öffentlichen Äußerungen zu Thomas Hitzlsperger eine Reaktion auf sein Interview in der Zeit (aktualisiert: 14.01.2014, nachdem nunmehr die Komplettansicht des Interviews online ist) und die Videobotschaft auf seiner Homepage war. Sie waren es nicht. Insbesondere die Boulevardpresse hat Thomas Hitzlspergers Äußerungen auf sein öffentliches Coming-Out als prominenter deutscher Fußballprofi und ehemaliger Nationalspieler reduziert. Obwohl dies ein wichtiger Aspekt ist, erschöpfte sich der Nachrichtenwert vielfach darin. Ich meine, dass es zu dem Interview von Thomas Hitzlsperger mehr zu sagen gibt und einigen Passagen bislang noch keine ausreichende Beachtung geschenkt worden ist. Mehr…

Neuer Aufsatz: „Von der Strafe zur Maßnahme – ein kurzer Weg!“

Zugleich Besprechung der Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Dynamo Dresden

Welchen Weg Dynamo Dresden gegen die Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Ausschluss des Vereins aus dem DFB-Pokal beschreiten kann, wurde – einschließlich der diesbezüglichen Erfolgsaussichten – in einem sehr frühen Beitrag bereits ausführlich besprochen. Mittlerweile liegen die schriftlichen Gründe des Schiedsspruches vor.

Für die kommende Ausgabe der Zeitschrift für Sport und Recht  – SpuRt (Heft 5/2013) habe ich die sorgfältig begründete Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts ausführlich dargestellt, analysiert und besprochen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts war, nicht nur aufgrund der prominenten und fachlich hervorragenden Besetzung auf der Richterbank, in der Rechtswissenschaft und im Sport gleichermaßen mit Spannung erwartet worden. Die Fachwelt erhoffte sich eindeutige und klarstellende Hinweise zur Reichweite der Verbandsautonomie, wobei sich die Frage fall- und anlassbedingt auf den Aspekt kaprizierte, inwieweit die Sportverbände „Sanktionen“ gegen Vereine (als ihre eigenen Mitglieder) aussprechen dürfen, weil ihnen (ohne dass bei den Vereinen notwendigerweise eigenes Verschulden vorliegt) das Verhalten ihrer Anhänger (Fans) über entsprechende Normen des Verbandsrechts zugerechnet wird.

Ob das Schiedsgericht diesen Erwartungen gerecht geworden ist, wie überzeugend die Urteilsbegründung des Schiedsgerichts im Einzelnen ist, welche Kritikpunkte es daran gibt und was die Sportverbände möglicherweise nunmehr in der Zukunft zu beachten und zu tun haben, erläutere ich in einer Abhandlung in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der SpuRt. Schließlich wird darin auch zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss von Dynamo Dresden insgesamt zu Recht erfolgt ist.

DFB-Pokal: Wie geht es weiter mit Dynamo Dresden? – Eine rechtliche Analyse

Zur pdf-Version des Beitrags
UPDATE: Besprechung der Schiedsgerichtsentscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts (15.09.2013)
UPDATE: Siehe auch Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Tim Bagger zur Entscheidung des OLG Frankfurt in SpuRt 2013, 207. (14.10.2013)

– Zugleich eine Besprechung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 26 SchH 6/13 –

Für den Juristen und Sportrechtler ist im Zusammenhang mit der aktuellen Causa Dynamo Dresden eines klar: Spannender als im Moment geht es nicht. Mit den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem andauernden Kampf von Dynamo Dresden auf Zulassung zum DFB-Pokal 2013/2014 aufgerufen werden, wird am juristischen Hochreck hantiert. Die Probleme sind schwierig, ihre Lösung ist offen. Auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Dynamo Dresden nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das Losverfahren für die kommende Pokalrunde aufzunehmen (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Pressemitteilung des DFB), soll nach Aussage des Geschäftsführers von Dynamo Dresden die Sache weiterverfolgt werden. Das OLG Frankfurt wird also auch in der Hauptsache spannende Rechtsprobleme umfassend zu beleuchten haben.

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