Abendveranstaltung „Compliance im Unternehmen und im Sport“ an der UzK

An der Universität zu Köln biete ich mit der Forschungsstelle Sportrecht am 17.01.2019 eine Sonderveranstaltung im Rahmen meiner Vorlesung zum Sportrecht mit dem Thema „Compliance im Unternehmen und im Sport“ an. Die Vortrags- und Diskussionsveranstaltung, die sich gleichermaßen an Studierende, Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet, befasst sich mit alltäglichen rechtlichen Herausforderungen rund um das Compliance-Thema in großen Unternehmen und in großen Sportbetrieben. Es wird auch ein Augenmerk auf die Berufschancen für den juristischen Nachwuchs in diesem Bereich gelegt. Für Rechtsanwälte/innen ist eine Bescheinigung nach § 15 FAO möglich.

Vortrags- und Diskussionsveranstaltung „Compliance im Unternehmen und im Sport“
17.01.2019, 18.00 Uhr, Universität zu Köln, Hörsaal XII (Hauptgebäude)

Hierzu laden wir das interessierte Fachpublikum sehr herzlich ein. Die Teilnahme ist kostenfrei. Im Anschluss an das Programm findet ein Empfang mit Kölsch und Schnittchen statt auf Einladung der adidas AG statt. Eine Anmeldung über diese Webseite ist erforderlich. Zur Anmeldung.

Hier gibt es den Flyer zur Veranstaltung als pdf zum Download.

Compliance ist in aller Munde. Was vor 20 Jahren für viele noch ein Fremdwort war, ist im Wirtschaftsleben heute nicht mehr wegzudenken. Spätestens seit der „Sommermärchen“-Affäre ist Compliance leider auch ein feststehender Begriff im deutschen Sport; international sollte Compliance den großen Sportverbänden nach zahlreichen Skandalen ebenfalls guttun.

Regeleinhaltung und Regeltreue sind aber auch gesellschaftliche Themen geworden: Haben wir die Regeltreue insgesamt vernachlässigt? Verkommen dadurch Moral und Sitten? Trauen sich die „Raser“ in unsere Innenstädte, weil wir nicht einschreiten, wenn andere bei Rot über die Ampel gehen? Oder sind etwa – wie z.B. im Sexualstrafrecht – strengere Regeln der Stein des Weisen, um moralisches und sittsames Verhalten durchzusetzen?

Wie dem auch sei: Die Regeleinhaltung im Unternehmen und im Sport wird für viele (junge) Juristen/innen zur Lebensaufgabe werden. Compliance ist ein Rechtsthema! Schon wegen §§ 30, 130 OWiG kommt kein Unternehmen ab einer gewissen Größe ohne einen Compliance Officer und eine Compliance-Abteilung aus. Nimmt der Sport am Wirtschaftsleben teil, kann für ihn nichts anderes gelten – aber auch ohne die „Profis“ gibt es im Sportbereich genug zu tun. Regeleinhaltung in gesellschaftlichen Einheiten will selbst bestimmt und natürlich auch kontrolliert werden. Hier bedarf es immer besonderen Augenmaßes, weswegen die Verantwortlichen in diesem Bereich besondere Fähigkeiten mitbringen müssen.

Die Veranstaltung beleuchtet, welche Herausforderungen für Juristen aus wissenschaftlicher Sicht und insbesondere aus dem Blickwinkel der Praxis das Thema Compliance als Rechtsthema bietet. Für den juristischen Nachwuchs wird Compliance eines der Zukunftsthemen sein, weil angesichts seiner nicht zu unterschätzenden Relevanz hier besondere berufliche Chancen liegen. Für alle Interessierten wird ein spannender Einblick in diejenigen Rechtsfragen gegeben, die im Berufsalltag aus wirtschafts-, gesellschafts-, unternehmens-, haftungs- und strafrechtlicher Sicht entscheidend sind.

Nach einer kurzen wissenschaftlichen Einführung berichten der Compliance Officer der adidas AG und der Geschäftsführer der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, beide exzellente Kenner der Materie, über ihre beruflichen Erfahrungen. In der anschließenden Podiumsdiskussion werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet sowie Chancen für den juristischen Nachwuchs und Herausforderungen für die Beratungstätigkeit dargestellt.

Beim anschließenden Empfang mit Kölsch und Schnittchen auf freundliche Einladung der adidas AG besteht die Möglichkeit, sich mit den Referenten und den Unternehmensvertretern/innen weiter zum Thema auszutauschen und auch Berufseinstiegschancen zu sondieren.

Programm:

18.00 Uhr

Prof. Dr. Jan F. Orth LL.M., Universität zu Köln
Begrüßung und Einführung in das Thema 

Impulsreferat „Wissenschaft“

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg
Compliance: Von der allgemeinen Wohlverhaltensregel zur konkreten Handlungsnorm

Impulsreferat „Unternehmen“

Dr. Markus Kürten, Compliance Officer, adidas AG
Compliance @adidas – Juristische Herausforderungen im Unternehmensalltag

Impulsreferat „Sport“

Dr. Tim Schumacher, Geschäftsführer, VfL Wolfsburg-Fußball GmbH
Compliance im Proficlub und Unternehmen – Unterschiede und Gemeinsamkeiten

ab ca. 19.05 Uhr

Podiumsdiskussion

Compliance als berufliche Herausforderung und Tummelplatz für Nachwuchsjuristen?

mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kubiciel, Dr. Kürten, Dr. Schumacher und

Marcus Jung, Frankfurter Allgemeine Zeitung
Wirtschaftsredakteur der FAZ – schreibt über Recht, Gerichtsverfahren und Kanzleien; Experte für die Ausbildung und Karriere junger Juristen

Henrike von Scheliha, Universität zu Köln
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Europäische Privatrechtsentwicklung

Moderation: Prof. Dr. Orth

anschl.: Ausklang bei Kölsch & Schnittchen

Zur Anmeldung.

25 Jahre SpuRt – 25 Jahre Sportrecht. Das SpuRt-Jubiläumsheft ist im Druck!

Die Zeitschrift für Sport und Recht, die SpuRt, feiert ihr 25-jähriges Jubiläum. Auch wenn die Gleichung 25 Jahre SpuRt = 25 Jahre Sportrecht wohl so nicht aufgeht, steht die Zeitschrift trotzdem für 25 Jahre liebevolle Pflege des Sportrechts, vgl. hierzu auch das Editorial in diesem Heft. Verlag, Herausgeber und Schriftleitung freuen sich, das sehenswerte Jubiläum mit einem besonderen Heft feiern zu können. Das Heft 5/2018 ist in den Druck gegangen und stellt zugleich das Jubiläumsheft dar. Es ist – wie immer – randvoll mit aktuellen und spannenden Entscheidungen rund um das Sportrecht, die für die Leser auf die wesentliche Teile gekürzt und für die wissenschaftliche wie praktische Einordnung z.T. mit hilfreichen Anmerkungen von Experten versehen worden sind. Daneben enthält das Heft, ebenfalls wie immer, spannende Texte zum Sportrecht, wie einen Veranstaltungsbericht zu einer Veranstaltung mit sportrechtlichen Bezügen an der Deutschen Richterakademie sowie einer aktuellen und kritischen Buchbesprechung. Der Aufsatzteil ist diesmal besonders. Ausschließlich Herausgeber der SpuRt haben dieses Heft mit Inhalten gefüllt und zeigen dem Leser in ihren jeweiligen Forschungsbereichen bzw. Tätigkeitsschwerpunkten kleine Resümees oder interessante Ausblicke auf – natürlich mit dem besonderen Bezug zu Sport und Recht. Aus dem Aufsatzteil steht der Beitrag von RiBVerfG a.D. Prof. Dr. Udo Steiner, der es unternimmt, die Autonomieprobleme des Sports zu resümieren, diesmal als kostenlose Leseprobe zur Verfügung.

Das Heft ist gerade in den Druck gegangen. Es wird in der 38. KW in den Briefkästen der Abonnenten landen. Es wird bereits ab 14.9.2018 in Beck-Online im Sportrecht plus vollständig abrufbar sein.

Die komplette Inhaltsübersicht des Heftes 5/2018 ist hier abrufbar.

 

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2018/19

jur1_03Als Honorarprofessor an der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst. Ein Schwerpunkt wird in diesem Wintersemester wieder auf den wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Sachen Claudia Pechstein (wieder hochaktuell durch die Entscheidung des Brüsseler Appellationsgerichts vom 29.8.2018) und SV Wilhelmshaven liegen. Aber natürlich werden auch die hoch aktuellen Fragen wie etwa die eingeklagte Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel durch die DFL für Hannover 96 und die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der DFB-Schiedsrichter behandelt.

Die Veranstaltung findet mittwochs in der Zeit von 16.00 bis 17.30 Uhr im Seminarraum XIb (Hauptgebäude) vom 10.10. bis zum 19.12.2018 und vom 09.01.2019 bis 23.01.2019 statt. Am 30.01.2019 wird eine Klausur angeboten. Statt am Mittwoch, 10.10., 17.10 und 24.10., findet die Vorlesung an diesen drei Terminen am Dienstag, 9.10., 16.10. und 23.10, von 16.00 bis 17.30 Uhr in Hörsaal XVIIa statt.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung gibt es hier.

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2017/18

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst. Ein Schwerpunkt wird in diesem Wintersemester wieder auf den wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Sachen Claudia Pechstein und SV Wilhelmshaven liegen. Aber natürlich werden auch die hoch aktuellen Fragen wie etwa die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Hannover 96 Management GmbH an Herrn Kind, eine einstweilige Verfügung gegen die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel durch die DFL und die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der DFB-Schiedsrichter behandelt.

Die Veranstaltung findet mittwochs in der Zeit von 16.00 bis 17.30 Uhr in Hörsaal S12 (Seminargebäude) vom 18.10. bis zum 20.12.2017 und vom 10.01. bis 31.01.2018 statt. Am 07.02.2018 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung gibt es hier.

Tagung „Sport und Criminal Compliance“ an der Universität zu Köln

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel

An der Universität zu Köln biete ich – gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg, – am 20.10.2017 eine Tagung zum Thema „Sport und Criminal Compliance“ an. Denn die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation (§§ 265c, 265d StGB) stellen eine tiefgreifende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportler, Vereine und Verbände dar. Ein matchfixing kann fortan nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die daran beteiligten Personen haben, sondern auch zu Bußgeldern für Verbände und Vereine bzw. deren Leitungspersonen führen. Die Tagung, die sich gleichermaßen an Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet, befasst sich mit diesen Auswirkungen.

Tagung „Sport und Criminal Compliance“
20.10.2017, Hörsaal XVIII, Universität zu Köln

Zu dieser Tagung laden wir das interessierte Fachpublikum sehr herzlich ein. Die Teilnahme ist kostenfrei. Im Anschluss an das Programm findet ein kleiner Kölschempfang statt. Eine Anmeldung über diese Webseite ist erforderlich. Zur Anmeldung.

Hier gibt es den Flyer zur Veranstaltung als pdf zum Download.

Programm:

15.00 Uhr
Begrüßung (Dr. Jan F. Orth)

15.05 Uhr
Einführung in das Thema (Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg)

15.15 Uhr
Fachvortrag: Strafbare Spielmanipulation (Prof. Dr. Martin Waßmer, Universität zu Köln)

15.45 Uhr
Fachvortrag: Sportwettbetrug (RA Dr. Markus Rübenstahl, Frankfurt a.M.)

16.15 Uhr
Fragen und Anmerkungen zu den Referaten

16.30 Uhr
Kaffeepause

17.00 Uhr
Paneldiskussion: „Auswirkung der Straftatbestände auf Sportverbände und -vereine“

Teilnehmer

  • Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer (Universität zu Köln, Präsidiumsmitglied für Recht und Satzungsfragen des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.)
  • Leitender Oberstaatsanwalt Jakob Klaas (Staatsanwaltschaft Köln)
  • Leitender Oberstaatsanwalt a.D. Dr. Wolfgang Zieher (stv. Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses)
  • Rechtsanwalt Frank Thumm (Sportrechtsexperte, Abteilungsleiter Recht beim Württembergischen Fußballverband)
  • Rechtsanwalt Sven Diener (Düsseldorf)

Moderation: VRiLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. (Köln)

anschl.: Ausklang bei einem kleinen Kölschempfang

Endgültige Entscheidung zu Pechstein in 2017?

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Spruch vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15, in der Sache von Claudia Pechstein gegen die ISU einen Schlusspunkt gesetzt. Einen vorläufigen Schlusspunkt allerdings, denn Claudia Pechstein hat gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Ich habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass ich das Urteil des BGH in dieser Sache nicht für überzeugend halte. Dass Claudia Pechstein mit der im Schiedsspruch des CAS gegebenen Begründung niemals wegen eines Dopingverstoßes verurteilt hätte werden dürfen (natürlich unabhängig von der nicht juristischen Frage, ob sie tatsächlich gedopt hat), ist kaum noch zu bestreiten. Bei den deutschen Sportverbänden gilt sie zudem nach der eindeutigen Äußerung des DOSB-Präsidenten als rehabilitiert. So ist es aus meiner Sicht bedauerlich, dass der BGH dem CAS als Schiedsgericht einen Persilschein ausstellt und Claudia Pechstein die – zumindest gut mögliche – rechtliche Rehabilitation versagt.

Entsprechend kritisch ist das Urteil des BGH auch überwiegend im Schrifttum aufgenommen worden. Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte, nach seiner Emeritierung von der Helmut Schmidt Universität in Hamburg nunmehr Rechtsanwalt in Bielefeld, wird am deutlichsten: „Die Begründung dafür, ein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des Schiedsgerichts zu verneinen, mutet naiv an“ (EWiR 2016, 415), was er in WuW 2016, 364, 367 noch weiter und insbesondere damit begründet hat, dass der BGH eine Indentität der Interessen der Sportverbände und Sportler angenommen hat. Etwas feiner, aber nicht weniger eindeutig, formuliert es Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting, Universität zu Köln: „Die klaren Ergebnisse des BGH, wonach der CAS ein echtes Schiedsgericht darstellt und die Unterwerfung der Athleten unter die jeweiligen Schiedsklauseln der nationalen und internationalen Verbände als freiwillig anzusehen ist, werden durch vertretbare, aber nicht sonderlich zwingende Entscheidungsgründe untermauert. Warum die Zusammensetzung der geschlossenen Schiedsrichterliste für den CAS und vor allem die Bestellung des Vorsitzenden des konkreten Spruchkörpers bei Uneinigkeit der Parteien bedenkenfrei sind und keiner Reform bedürfen, erschließt sich dem Betrachter nicht“ (SpuRt 2016, 143). Zurückhaltender, aber ebenfalls ablehnend äußert sich Prof. Dr. Peter W. Heermann von der Uni Bayreuth: „Ein ‚blaues Auge‘ ist üblicherweise nur eine vorübergehende Erscheinung und heilt schnell. Der mahnende Zeigefinger des Kartellsenats wird beim CAS gleichfalls kaum nachwirken. Indes ist die Argumentation des BGH, die ihn zu den eingangs dargestellten Rechtsansichten führte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit teils erheblichen Zweifeln behaftet. Diese bleiben einstweilen bestehen und sind kaum geeignet, die nicht nur unter Athleten verbreiteten Vorbehalte gegenüber dem CAS auszuräumen. Hier sollte und kann nicht auf die Selbstheilungskräfte der Natur vertraut werden“ (NJW 2016, 2224). Auch nach meiner Auffassung ist diese zentrale Wertung des BGH nicht haltbar. Dass die CAS-Panel nicht paritätisch und ausgewogen besetzt sind, drängt sich förmlich auf, wenn man die überproportional verbandslastige Besetzung des ICAS (das Gremium, das die Schiedsrichter der Schiedsrichterliste bestimmt) und das Procedere für die Vorsitzendenbenennung lebensnah bei der Bewertung berücksichtigt. Dies wird nach einem Blick auf die nebenstehende Folie aus meinem Powerpoint-Präsentation zu meinem Vortrag zum Fall Claudia Pechstein besonders sichtbar: 16 der 20 Beisitzer werden unmittelbar und mittelbar von Sportverbänden ernannt.Mehr…

Orth folgt Fritzweiler als Schriftleiter der „SpuRt“

Am Rande der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht (DVSR) in Kaiserslautern hat der Verlag C.H.BECK aus München anlässlich der Herausgeberkonferenz der bei ihm erscheinenden Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) am 19.05.2017 Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. aus Köln als neuen Schriftleiter der Zeitschrift vorgestellt.

Der 43-jährige Jurist folgt in der Aufgabe Herrn Rechtsanwalt Dr. Jochen Fritzweiler (76) nach, der die Schriftleitung der 1994 gegründeten Zeitschrift seit 1995 wahrnimmt und die Aufgabe nun in jüngere Hände übergeben möchte. Für den Verlag C.H.BECK dankte Lektor Matthias Hoffmann Herrn Fritzweiler für das jahrzehntelange Engagement und die hervorragende Zusammenarbeit. Für eine endgültige Verabschiedung besteht noch kein Anlass: Die auf August 2017 terminierte Übernahme der Schriftleitung erfolgt fließend. Fritzweiler und Orth werden das Heft 5/2017 der SpuRt gemeinsam als Schriftleiter betreuen, um Wissenstransfer und reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

„Herr Dr. Orth hat sich als Sportrechtler in Deutschland durch zahlreiche Publikationen, Vorträge und seine Lehrtätigkeit einen Namen gemacht. Das zeichnet ihn für die neue Position besonders aus“, erklärt Matthias Hoffmann.

Der neue Schriftleiter sieht der Aufgabe freudig, aber auch mit Respekt entgegen: „Ich bin stolz und spüre die Herausforderung, in die Fußstapfen von Jochen Fritzweiler zu treten. Für eine praxisrelevante Fachzeitschrift mit einem wissenschaftlichen Anspruch in einem renommierten Verlag engagiere ich mich gerne. Dabei wird meine leidenschaftliche Verbindung zum Sportrecht sicher von Nutzen sein. Auf die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Herausgebern und Autoren freue ich mich“, sagte Orth.


Gemeinsame Presseerklärung mit dem Verlag C.H.BECK, München

Sport und Criminal Compliance – 7. Juli 2017 – Uni Augsburg

Die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände gegen Sportwettbetrug und Spielmanipulation (§§ 265c, 265d StGB) stellen eine tiefgreifende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportler, Vereine und Verbände dar. Ein matchfixing kann fortan nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die daran beteiligten Personen haben, sondern auch zu Bußgeldern für Verbänden und Vereinen bzw. deren Leitungspersonen führen. Mit diesen Auswirkungen befasst sich eine Tagung an der Universität Augsburg, die sich gleichermaßen an Praktiker, Vereins- und Verbandsvertreter sowie Wissenschaftler richtet.

Die Tagung unter dem Titel „Sport und Criminal Compliance“ wird von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel am Freitag, 07.07.2017, an der Universität Augsburg veranstaltet, an die Professor Kubiciel zum Sommersemester von der Universität zu Köln gewechselt ist. Die Veranstaltung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät findet in Hörsaal 2001 statt. Beginn ist um 16.00 Uhr.

Es ist folgendes Programm vorgesehen:

16.00 – 16.10 Uhr
Einführung in das Thema (Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel)

16.10 – 16.40 Uhr
Sportwettbetrug (RA Dr. Markus Rübenstahl, Frankfurt a.M.)

16.40 – 17.00 Uhr
Strafbare Spielmanipulation (RA Michael Reinhart, München)

17.00 – 17.20 Uhr
Questions & Answers
Anschließend Kaffeepause

18:00 – 19:00 Uhr
Paneldiskussion: „Auswirkung der Straftatbestände auf Sportverbände und -vereine“

Diskutanten:
VRiOLG Rainhold Baier (Vizepräsident Bayerischer Fußballverband)
RA Sven Diener (Düsseldorf)
OStA Dr. Christoph Ebert (Staatsanwaltschaft Memmingen)
RA Markus Schollmeyer (München)

Moderation: VRiLG Dr. Jan F. Orth, LL.M. (Köln)

Ich freue mich, dass ich die Moderation des hochkarätig besetzten und spannenden Panels übernehmen kann. Alle Interessenten sind herzlich eingeladen!

Der Flyer zur Veranstaltung kann hier heruntergeladen werden.


Bildnachweis: (c) Fotostelle der Universität Augsburg. Das Beitragsbild zeigt das Rektoratsgebäude der Universität.

Uni Köln: SoSe 2017 – Klassisches Seminar und VBS zum Sportrecht

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Mit dem Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, biete ich im Sommersemester 2017 wieder ein Seminar (VSt-Nr. 13980.8000) und ein Vorbereitungsseminar (VSt-Nr. 13980.5015) zum Sportrecht an.

Für die Veranstaltung 13980.5015 „Vorbereitungsseminar zum Sportrecht“ i.S.v. § 44 StPrO ist, deren mündlicher Teil mit dem klassischen Seminar als gemeinsames Blockseminar veranstaltet wird, sind Anmeldungen ausschließlich über KLIPS2 möglich.

Die Seminare werden sich mit aktuellen Fragen zum und Entscheidungen im Sportrecht beschäftigen, die von den Teilnehmern darzustellen, rechtlich zu würdigen und zu bewerten sind. Soweit Entscheidungen zu besprechen sind, können die Urteile von den ordentlichen Gerichten, den Schiedsgerichten im Sport und auch den internen Spruchinstanzen der Sportverbände stammen. Im Sportrecht geht es regelmäßig um die Frage, ob eine Maßnahme im Sport mit den verbandlichen Normen und dem staatlichen Recht in Einklang steht.

Das klassische Seminar (13980.8000) dient u.a. der weiteren Vorbereitung auf die Schwerpunktbereichsseminare. Es kann darüber hinaus einen Teil der gemäß § 3 Abs. 1 b) und Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verlangten besonderen Befähigung für die Promotion nachweisen („Doktorandenseminar“). Ferner kann die erfolgreiche Teilnahme an diesem Seminar eine Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich ersetzen, §§ 11 Abs. 7 Satz 2 Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (StPrO), sofern der/die Studierende sich vor der Themenvergabe hierzu beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anmeldet. Schließlich kann das Seminar dem Erwerb der Schlüsselqualifikation i. S. d. §§ 7 Abs. 2 JAG NRW, 7 Abs. 4 StPrO dienen.

Anmeldung zum Seminar: Unter Angabe des Themenwunsches via E-Mail an Herrn Dr. Orth (jan.orth@uni-koeln.de) bis zum 15.04.2017.

Definitive Themenvergabe: Im Vorbesprechungstermin am Dienstag, 25.04.2017, 18.45 Uhr, im Rechtshaus (Gottfried-Keller-Str. 2).

Tagesblockseminarveranstaltung: Freitag, 30.06.2017, Universität zu Köln. Beginn: 10.00 Uhr, Ende nicht nach 17.00 Uhr.

Die komplette Seminarausschreibung – einschließlich der weiteren Modalitäten – findet sich hier.

Folgende Themen können vergeben werden:

„Aktuelles“

  1. Die Entscheidung des BGH in Sachen Claudia Pechstein ./. ISU
  2. Die Entscheidung des BGH in Sachen SV Wilhelmshaven ./. Norddeutscher Fußballverband
  3. Die Entscheidung des BGH in Sachen des „Kölner Böllerwerfers“ (SpuRt 2017, 29)
  4. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Strafen durch Sportverbände (zuletzt: OLG Hamm SpuRt 2017, 32)

„Kontemporäres“

  1. Die Verfassungsmäßigkeit der Strafnormen des Anti-Doping-Gesetzes
  2. Kostentragungspflicht der „Clubs“ und Verbände für Polizeieinsätze anlässlich von Spielen der Fußballbundesliga
  3. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten für echte Schiedsgerichte im Sport?
  4. Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen
  5. Was regelt § 11 AntiDopG?
  6. Die Entscheidung des BGH in Sachen Charles Friedek
  7. „Whereabouts“ und andere Verhaltensauflagen für Sportler nach den Doping-Bestimmungen und deren Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht

„Klassiker“

  1. Meinungsfreiheit vs. arbeitsvertragliche Treupflicht bei Profi-Fußballern
  2. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  3. Konkurrenz von Verbandsstrafen zum „staatlichen Strafmonopol“ (Art. 92 GG)

Warum der BGH den Fall SV Wilhelmshaven falsch entschieden hat…

…findet sich im aktuellen Heft der im Beck-Verlag herausgegebenen Fachzeitschrift „Sport und Recht“. Das Heft 1/2017 erscheint Ende Januar und enthält meinen Besprechungsaufsatz mit dem Titel „Die Fußballwelt nach Wilhelmshaven ­­– Zugleich eine Besprechung von BGH, Urt. v. 20.09.2016, Az. II ZR 25/15“. Der Beitrag beginnt mit folgender Einleitung:

Viel Bedeutung war der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußball-Verband e.V. von allen Seiten zugemessen worden. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob nach einer Analyse der Urteilsgründe die Auswirkungen der Entscheidung auf den organisierten Fußball im Besonderen und den organisierten Sport im Allgemeinen so groß sind, wie in Aussicht gestellt worden ist.

Die nachfolgende Entscheidungsbesprechung folgt dann dieser Gliederung:

 

I. Sachverhalt, Parteien, Mitgliedschaftsverhältnisse
II. Inhalt und Bedeutung der Entscheidung
1. Tenoränderung
2. Verbandsgericht/Schiedsgericht
3. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO
4. Umsetzung der Entscheidung eines internationalen Verbands
5. Feststellungsinteresse
6. Entgegenstehende Entscheidungen des CAS
7. Begründetheit
a) Fehlende Regelung in der Satzung
b) Fehlende anderweitige Unterwerfung unter die FIFA-Regeln
c) Nichterörterung von außerordentlicher Kündigung und Ausschluss
III. Einordnung und Ausblick

Hierbei wird vertieft auf verschiedene Rechtsprobleme der Entscheidung eingegangen. Aufgrund der rechtlichen Analyse der Entscheidung komme ich zum Abschluss zu folgendem Ergebnis, das eine Ablehnung der seitens des BGH getroffenen Entscheidung beinhaltet:

Die häufig sehr unbefriedigend begründete und durchgängig mit ihren Wertungen wenig überzeugende Entscheidung des Senats entscheidet einen Einzelfall und wirft mehr Fragen auf als Unklarheiten beseitigt werden. Viele Probleme um die Umsetzbarkeit von Entscheidungen internationaler Verbände sind nach wie vor offen. Der Senat hat bedauerlicherweise eine gute Chance verstreichen lassen, hier für dogmatische wie rechtspraktische Klarheit zu sorgen. Wegen der z.T. gravierenden und hier aufgezeigten Argumentationsmängel kann die Entscheidung der Rechtswissenschaft und der verbandlichen Praxis sicherlich noch keine klaren und belastbaren Anhaltspunkte geben. Hier ist weitere Aufklärung durch die Wissenschaft und dann auch erneut durch die Rechtsprechung notwendig und wünschenswert.

Mit der Konkretisierungsmöglichkeit durch Regelanerkennungsvertrag neben der Satzungsermächtigung ist den Sportverbänden in Deutschland allerdings ein Mittel an die Hand gegeben worden, durch eindeutige Formulierungen in den Lizenz-, Ligenzulassungs- und sonstigen Regelerstreckungsverträgen mit überschaubarem Arbeitsaufwand das erstrebte Ziel zu erreichen. Um den Anforderungen der durch die Wilhelmshaven-Entscheidung konkretisierte Rechtsprechung des BGH gerecht zu werden, dürfte es erforderlich sein, die zu inkorporierende Regelungsbereiche der übergeordneten Verbände namentlich eindeutig und klar zu bezeichnen. Dies kann sogar im Wege der dynamischen Verweisung geschehen.

Alle Argumente sind im Einzelnen in Kürze in der SpuRt nachzulesen. Über Feedback zu meiner Rechtsauffassung und zum Besprechungsaufsatz freue ich mich.