Entscheidung zum Stadionverbot in 2014?

Die Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht endlich über die im Dezember 2009 eingelegte Verfassungsbeschwerde eines Münchener Fußball-Fans entscheiden wird, der mit einem bundesweiten Stadionverbot auf Grundlage der alten DFB-Richtlinien für die Verhängung von Stadionverboten belegt worden war, sind wieder gestiegen: Wie schon im Jahr 2013 hat das Gericht die unter dem Az. 1 BvR 3080/09 beim 1. Senat anhängige Verfassungsbeschwerde (Berichterstatter: RiBVerfG Prof. Dr. Masing) jetzt auf seine „Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2014 unter anderem zu entscheiden“ gesetzt. Hiermit ist eine Entscheidung in diesem Jahr zwar wahrscheinlicher geworden. Zwingend ist dies allerdings  leider nicht. Zu bemerken ist nämlich, dass aufgrund vordringlicher Verfahren – wie etwa Stellungnahmen des Gerichts zu aktuellen politischen Streitigkeiten – sich durchaus zeitliche Verschiebungen einstellen können.

Möglicherweise hat sich die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht auch aus organisatorischen Gründen verzögert. Im Übrigen hört man in Sportrechtskreisen, dass mit der Verfassungsbeschwerdeschrift des Antragstellers nicht alle möglichen Verfassungsverletzungen gerügt worden sein sollen, die zwischenzeitlich in der Literatur diskutiert werden. Dies könnte Einfluss auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde mit der Folge haben, dass möglicherweise nicht alle zwischenzeitlich aufgeworfenen Aspekte des juristischen Diskurses vom Senat beschieden werden würden.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2009, Az. V ZR 253/08, mit dem das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg, die das durch den MSV Duisburg ausgesprochene bundesweite Stadionverbot für rechtmäßig erklärt hatten, insgesamt bestätigt hatte. Das Urteil ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert und z.T. heftig kritisiert worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht nur seitens des DFB, der seine Stadionverbotsrichtlinien durch die Entscheidung des BGH in vollem Umfang als bestätigt ansah, mit Spannung erwartet.

Auf der Seite des BVerfG heißt es zum Verfahren: „Verfassungsbeschwerde eines Fußballfans gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein von einem Fußballverein verhängtes, auf ‚Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten‘ des Deutschen Fußballbundes gestütztes bundesweites Stadionverbot bestätigen.“ Eine umfassende Darstellung der im Rahmen mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen von Dr. Björn Schiffbauer und mir findet sich hier (Aufsatz in der „Rechtswissenschaft“).

Der DFB hat mit Wirkung vom 01.01.2014 neue Stadionverbotsrichtlinien in Kraft gesetzt. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Kernprobleme dürften aber auch durch die neuen Richtlinien nicht gelöst worden sein.

[Update] Uni Köln: SoSe 2014 – Seminar zu verfassungs- und völkerrechtlichen Aspekten des Sports

jur1_03UPDATE – TERMINVERSCHIEBUNG!

Mit dem Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Direktor des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, biete ich im Sommersemester 2014 ein Seminar zu verfassungs- und völkerrechtlichen Aspekten des Sports an.

Das Seminar behandelt die derzeit spannendsten aktuellen sportrechtlichen Fragen, die Bezüge zum Völker- und deutschen Verfassungsrecht haben. Angesprochen sind sowohl fortgeschrittene Studierende als auch Doktoranden, die Interesse an einer vertieften Befassung mit sportrechtlichen Themen haben. Für Studierende dient die Veranstaltung der Vorbereitung auf die Schwerpunktbereichsseminare und darüber hinaus des Erwerbs der Schlüsselqualifikation i. S. d. §§ 7 Abs. 2 JAG NRW, 7 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (StPrO), sofern der/die Studierende sich vor der Themenvergabe hierzu beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anmeldet. Doktoranden können mit der erfolgreichen Teilnahme einen Teil der gemäß § 3 Abs. 1 b) und Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verlangten besonderen Befähigung für die Promotion nachweisen. Ferner kann die erfolgreiche Teilnahme an diesem Seminar eine Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich ersetzen, §§ 11 Abs. 7 Satz 2 StPrO.

Anmeldung zum Seminar: bis zum 23.04.2014

Definitive Themenvergabe: Dienstag, 29.04.2014, 18.00 Uhr,  Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht.

Abgabe der Arbeiten: bis spätestens Sonntag, 06.07.2014, 24.00 Uhr (Eingang einer pdf-Datei)

Tagesblockseminarveranstaltung: Freitag, 11.07.2014, Universität zu Köln.

Die komplette Seminarausschreibung – einschließlich der weiteren Modalitäten – findet sich hier

Folgende Themen können vergeben werden:

  1. Verfassungsrechtliche Vorgaben für staatliche und verbandliche Dopingbekämpfung
  2. Sinn und Unsinn einer Staatszielbestimmung „Sport“ im Grundgesetz
  3. Staatliche Aufgaben im Zusammenhang mit Gewaltphänomenen im Profi-Fußball
  4. Meinungsfreiheit vs. arbeitsvertragliche Treupflicht bei Profi-Fußballern
  5. Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten für echte Schiedsgerichte im Sport?
  6. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  7. Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen
  8. Konkurrenz von Verbandsstrafen zum staatlichen Strafmonopol nach Art. 103 Abs. 2 GG
  9. „Whereabouts“ und andere Verhaltensauflagen für Sportler nach den Doping-Bestimmungen und deren Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
  10. Kritische Betrachtung der grundrechtlichen Kollisionslage in BGHZ 169, 340 – „Rücktritt des Finanzministers“ – (SIXT-Reklame mit Oskar Lafontaine) und die Übertragbarkeit auf Fußball-Profis
  11. Rechtsqualität der lex sportiva und deren Überprüfbarkeit durch nationale, internationale und supranationale Stellen
  12. Die Entscheidung des EGMR in Sachen Ostendorf ./. Deutschland

Sportrechtsseminar beim DFB

Am 23./24.01.2014 veranstalte Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M. von der Universität Bayreuth in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) und der Münchener Sportrechtskanzlei Lentze/Stopper ein Seminar zum Sportrecht. Der DFB war u.a. durch seinen 1. Vizepräsidenten Dr. Rainer Koch vertreten, die Kanzlei Lenzte/Stopper durch den Partner Dr. habil Martin Stopper sowie die Rechtsanwälte Dr. Felix Holzhäuser und Dr. Tim Bagger. Von der Universität Bayreuth war darüber hinaus Emeritus Prof. Dr. Bernhard Pfister, ebenfalls ein großer Experte im Sportrecht, anwesend.

Mit den Seminarthemen

  • Sponsoringverträge
  • Agenturverträge
  • Fanausschreitungen
  • Schiedsgerichtsbarkeit
  • 50+1-Regel
  • Sportwetten
  • UEFA Financial Fair Play Regulations
  • Ticketing
  •  Sportveranstalterrecht 
  • Ambush Marketing

hatte Prof. Dr. Heermann spannende Themenbereiche vorgegeben (detaillierte Beschreibungen finden sich in der Seminarausschreibung), die durch die Studenten ausnahmslos hervorragend ausgearbeitet und referiert wurden. Für ihre Leistungen ist den Studenten der Uni Bayreuth ein besonders Kompliment zu machen: Es dürfte nicht nur der imposante Sitzungssaal des DFB-Sportgerichts, in dem die Veranstaltung stattfand, für Eindruck gesorgt, auch die Anwesenheit zahlreicher Sportrechtsprofis dürfte die verständliche Nervosität vor einem Seminarvortrag nicht gerade reduziert haben.

Neben Lehrstuhlmitarbeitern, Dozenten, Doktoranden und Studenten waren nämliche auch viele hochrangige Vertreter aus der sportrechtlichen Praxis eingeladen; auch die Rechtsabteilung der DFL war zeitweise mit bis zu drei Vertretern präsent. Ich habe als Mitglied des DFB-Bundesgerichts den DFB mit vertreten. Angesichts der Themen entwickelten sich im Anschluss an die Referate der Studenten lebhafte, z.T. sehr kontroverse und ausgesprochen inspirierende Diskussionen unter allen Anwesenden.

Zusammenfassend war dies ein fachlich sehr tief gehendes und inhaltlich hervorragendes Sportrechtsseminar, das allen Beteiligten sicherlich beste Anregungen für die sportrechtliche Praxis und nächste Forschungsvorhaben gebracht hat. Die bewährte Verbindung von Wissenschaft, Verband und Praxis hat zweifelsohne wunderbar dazu beigetragen.

Hooligan-Verbindungen sind kriminelle Vereinigungen

Die Ermittlungsbehörden müssen Hooligan-Verbindungen, die weit ab davon sind, Fußballfans zu sein, und sich in erster Linie auf die Begehung von Straftaten konzentrieren, künftig als „kriminelle Vereinigungen“ i.S.d. § 129 StGB begreifen. Das habe ich gestern gegenüber dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ gefordert (s.a. KStA v. 21.01.2014, Print-Ausgabe K, „Lokales“, S. 23).

Nach dem in der Print-Ausgabe stark eingekürzten Ursprungszitat erscheint es mir „mittlerweile naheliegend, diese Gruppen, die mit Fußball nichts mehr zu tun haben und ihn nur als Deckmantel für Straftaten nutzen, als kriminelle Vereinigungen i.S.v. § 129 StGB zu begreifen.“ Der Gesetzeswortlaut und die hierzu ergangene Rechtsprechung geben das m.E. her. Dann wäre die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe bereits strafbar und die Ermittlungsbehörden könnten hiernach auch die ganze Bandbreite der heimlichen Ermittlungsmethoden der StPO – wie zum Beispiel Telefonüberwachung – einfacher und in ganz anderer Breite zur Anwendung bringen. Mehr…

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2013/14

Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst.

Die Veranstaltung findet  mittwochs  in der Zeit von 17.45 bis 19.15 Uhr in Hörsaal S 21 (Seminargebäude)  vom 16.10. bis zum 18.12.2013 und vom 08.01. bis 29.01.2014 statt. Am 05.02.2014 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System, gibt es hier.

Neuer Aufsatz: „Von der Strafe zur Maßnahme – ein kurzer Weg!“

Zugleich Besprechung der Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Dynamo Dresden

Welchen Weg Dynamo Dresden gegen die Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts in Sachen Ausschluss des Vereins aus dem DFB-Pokal beschreiten kann, wurde – einschließlich der diesbezüglichen Erfolgsaussichten – in einem sehr frühen Beitrag bereits ausführlich besprochen. Mittlerweile liegen die schriftlichen Gründe des Schiedsspruches vor.

Für die kommende Ausgabe der Zeitschrift für Sport und Recht  – SpuRt (Heft 5/2013) habe ich die sorgfältig begründete Entscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts ausführlich dargestellt, analysiert und besprochen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts war, nicht nur aufgrund der prominenten und fachlich hervorragenden Besetzung auf der Richterbank, in der Rechtswissenschaft und im Sport gleichermaßen mit Spannung erwartet worden. Die Fachwelt erhoffte sich eindeutige und klarstellende Hinweise zur Reichweite der Verbandsautonomie, wobei sich die Frage fall- und anlassbedingt auf den Aspekt kaprizierte, inwieweit die Sportverbände „Sanktionen“ gegen Vereine (als ihre eigenen Mitglieder) aussprechen dürfen, weil ihnen (ohne dass bei den Vereinen notwendigerweise eigenes Verschulden vorliegt) das Verhalten ihrer Anhänger (Fans) über entsprechende Normen des Verbandsrechts zugerechnet wird.

Ob das Schiedsgericht diesen Erwartungen gerecht geworden ist, wie überzeugend die Urteilsbegründung des Schiedsgerichts im Einzelnen ist, welche Kritikpunkte es daran gibt und was die Sportverbände möglicherweise nunmehr in der Zukunft zu beachten und zu tun haben, erläutere ich in einer Abhandlung in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der SpuRt. Schließlich wird darin auch zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss von Dynamo Dresden insgesamt zu Recht erfolgt ist.

DFB-Pokal: Wie geht es weiter mit Dynamo Dresden? – Eine rechtliche Analyse

Zur pdf-Version des Beitrags
UPDATE: Besprechung der Schiedsgerichtsentscheidung des Ständigen neutralen Schiedsgerichts (15.09.2013)
UPDATE: Siehe auch Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Tim Bagger zur Entscheidung des OLG Frankfurt in SpuRt 2013, 207. (14.10.2013)

– Zugleich eine Besprechung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 26 SchH 6/13 –

Für den Juristen und Sportrechtler ist im Zusammenhang mit der aktuellen Causa Dynamo Dresden eines klar: Spannender als im Moment geht es nicht. Mit den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem andauernden Kampf von Dynamo Dresden auf Zulassung zum DFB-Pokal 2013/2014 aufgerufen werden, wird am juristischen Hochreck hantiert. Die Probleme sind schwierig, ihre Lösung ist offen. Auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Dynamo Dresden nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das Losverfahren für die kommende Pokalrunde aufzunehmen (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Pressemitteilung des DFB), soll nach Aussage des Geschäftsführers von Dynamo Dresden die Sache weiterverfolgt werden. Das OLG Frankfurt wird also auch in der Hauptsache spannende Rechtsprobleme umfassend zu beleuchten haben.

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BVerfG entscheidet in diesem Jahr [wohl nicht] über Stadionverbot [Update: 10.10.2013]

UPDATE (unten): Entscheidung in 2013 nicht zu erwarten (10.10.2013)

DC_Field_Official_SymolbildDas Bundesverfassungsgericht wird aller Voraussicht nach noch in diesem Jahr endlich über die im Dezember 2009 eingelegte Verfassungsbeschwerde eines Münchener Fußball-Fans entscheiden, der mit einem bundesweiten Stadionverbot auf Grundlage der DFB-Richtlinien für die Verhängung von Stadionverboten belegt worden war.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 30.10.2009, Az. V ZR 253/08, mit dem das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg, die das durch den MSV Duisburg ausgesprochene bundesweite Stadionverbot für rechtmäßig erklärt hatten, insgesamt bestätigt hatte. Das Urteil ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert und z.T. heftig kritisiert worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht nur seitens des DFB, der seine Stadionverbotsrichtlinien durch die Entscheidung des BGH in vollem Umfang als bestätigt ansah, mit Spannung erwartet.

Schon Ende Februar hat das Bundesverfassungsgericht die unter dem Az. 1 BvR 3080/09 beim 1. Senat anhängige Verfassungsbeschwerde (Berichterstatter: RiBVerfG Prof. Dr. Masing) auf seine „Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2013 unter anderem zu entscheiden“ gesetzt. Hiermit ist eine Entscheidung in diesem Jahr sehr wahrscheinlich geworden. Zu bemerken ist allerdings, dass aufgrund vordringlicher Verfahren – wie etwa Stellungnahmen des Gerichts zu aktuellen politischen Großverfahren (z.B. zum Euro-Rettungsschirm) – sich durchaus zeitliche Verschiebungen einstellen können.

Auf der Seite des BVerfG heißt es zum Verfahren: „Verfassungsbeschwerde eines Fußballfans gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein von einem Fußballverein verhängtes, auf ‚Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten‘ des Deutschen Fußballbundes gestütztes bundesweites Stadionverbot bestätigen.“ Eine umfassende Darstellung der im Rahmen mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen von Dr. Björn Schiffbauer und mir findet sich hier (Aufsatz in der „Rechtswissenschaft“).

Update (10.10.2013):

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte entgegen der Ankündigung auf der Webseite des Gerichts in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen sein.

Uni Köln: Sportrecht im Ranking auf Platz 2

Im „Ranking der Schwerpunktveranstaltungen WS 2012/2013“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln hat nach der Evaluierung der Lehrveranstaltungen die von mir gestaltete Vorlesung „Sportrecht“ bei der Gesamtwertung mit einem Notendurchschnitt von 1,29 den zweiten Platz belegt. Über diesen tollen Erfolg im Dozentenranking freue ich mich sehr. Er motiviert mich, mein Lehrangebot noch weiter zu verbessern: Die Vorlesung werde ich auch im Wintersemester 2013/2014 mittwochs von 17.45 Uhr bis 19.15 Uhr wieder anbieten.

Bei der Evaluierung erreichte Frau Dr. Budzikiewicz mit einem Notenschnitt von 1,00 Platz 1. Den dritten Platz belegt Herr Prof. Dr. Schaumburg mit seiner Veranstaltung zum Internationalen Steuerrecht (Schnitt: 1,31). Das vollständige Evaluationsergebnis kann hier abgerufen werden.

Ebenfalls sehr erfolgreich ist am vergangenen Wochenende das von Herrn Prof. Dr. Martin Waßmer und mir veranstaltete Seminar zu „Strafrechtlichen Aspekten im Sport“ im laufenden Sommersemester 2013 mit seinem Vortragsteil zu Ende gegangen. Zu den Themen

  • (Medizinrechtliche) Dopingstrafbarkeit im deutschen Recht de lege lata et de lege ferenda – Welche Änderungen erscheinen nötig und sinnvoll?
  • Dopingstrafbarkeit im internationalen Vergleich
  • Sonstige (wirtschafts)strafrechtliche Haftung des dopenden Sportlers
  • Strafbarkeit regelübertretender Attacken beim Sport
  • Der Einfluss der Robert Hoyzer-Entscheidung auf die Betrugsdogmatik und für die Strafbarkeit des Sportwettenbetrugs insgesamt
  • „Sponsoring“ – Zulässigkeit und Grenzen
  • Geltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Verbandsstrafverfahren
  • Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Verbandsstrafen

haben die Referenten fast ausnahmslos hervorragende Arbeiten abgegeben und spannende Vorträge gehalten. Für das Sommersemester 2014 ist ein weiteres sportrechtliches Seminar geplant.

 

Neuer Aufsatz: „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“

DC2012-381szeneHier sind ein paar kurze Auszüge und die Gliederung aus meinem aktuellen Aufsatz „Sportrecht ist Wirtschaftsrecht“, der in Kürze in der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht als Einführungsbeitrag zur Ausgabe mit einem sportrechtlichen Schwerpunkt erscheint. Der Aufsatz führt grundlegend in das Sportrecht ein und beleuchtet dann ein paar aktuelle Fragen aus diesem spannenden und fordernden Rechtsgebiet.

Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (University of Texas)*

Sportrecht ist Wirtschaftsrecht

1. Einführung und Bedeutung

Sportrecht versteht sich als Querschnittsmaterie.[1] Etwas moderner und neudeutsch gefasst, würde man vielleicht von einer Crossover-Disziplin sprechen. Diese umfasst das von den Sportverbänden im Rahmen ihrer Autonomie gesetzte Recht einerseits und andererseits alle Normen des staatlichen Rechts, die speziell zur Regelung sportspezifischer Sachverhalte geschaffen sind (ausdrücklich z.B. § 6a AMG) oder in ihrer konkreten Anwendung Sachverhalte mit sportrechtlichem Bezug regeln.[2] Letzteres kann im Ausgangspunkt jede Rechtsnorm sein. Hierbei stellt es für den Sportrechtler die entscheidende Herausforderung dar, mit den anerkannten juristischen Methoden die Berücksichtigung der besonderen Spezifika des Sports bei der Subsumtion unter Normen zu erreichen, die teilweise vor Jahrzehnten erlassen wurden, aber bei ihrem Erlass auf alles andere als auf sportliche Sachverhalte zugeschnitten oder für ihre Regelung intendiert waren.

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