Rezension: Zwei Gesichter (Kurzfilm)

Im Rahmen der wichtigen Arbeit gegen Homophobie im Fußball hat das schwul-lesbische Jugendzentrum anyway e.V. aus Köln den Kurzfilm „Zwei Gesichter“ vorgelegt, der am Donnerstag im Deutschen Sport- & Olympiamuseum in Köln Premiere gefeiert hat. Mit praktisch-technischer Unterstützung von moviio | Film- und Videoproduktion und finanzieller Hilfe durch die DFB-Kulturstiftung machten sich insbesondere junge Laienschauspieler daran, einen Plot zu spielen, der in einer vergleichsweise alltäglichen Geschichte auf die Probleme eines jungen schwulen Fußballtalents hinweist, dessen Spagat zwischen seiner Liebe zu Männern (respektive Jungs) und Liebe zum Fußball in der Zuspitzung immer mehr zum Drahtseilakt wird. Der Filmbeitrag hat es sich offensichtlich zur Aufgabe gemacht, diese Ambivalenz herauszuarbeiten.

Das wesentliche vorweg: Der Film ist sehr gut gelungen.Mehr…

Die aktuelle Entscheidung des AG München zum Stadionverbot

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.10.2014, Az. 242 C 31003/13, AG München liegt vor. Wegen des Sachverhalts kann auf die Pressemitteilung des Gerichts verwiesen werden. Nach Lektüre der schriftlichen Urteilsgründe ist nunmehr hier eine Bewertung der Entscheidung möglich.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München erscheint mutig und geht in eine richtige, rechtsstaatliche Richtung. In allerdings amtsgerichtlicher Kürze und etwas apodiktischer Souveränität setzt sich das Gericht über die Auffassung des Bundesgerichtshofs hinweg, die in einigen Teilen – und zwischenzeitlich nach Meinung vieler – über das Ziel hinausschießt. Für den juristischen Laien sei hier angemerkt, dass das Amtsgericht München, handelnd durch einen Richter, dies ohne weiteres tun kann. Anders als in anderen Rechtsordnungen, insbesondere im common law mit der stare decisis-Doktrin, entfalten die Entscheidungen der Obergerichte über den konkreten Einzelfall hinaus keine Bindungswirkung für die unteren Instanzen. Trotz der eindeutigen BGH-Entscheidung kann und hat der Richter die Rechtslage in jedem sich ihm bietenden Fall neu zu beurteilen. Häufig folgen die unteren Instanzen den Obergerichten, insbesondere um den Parteien unnötige Rechtsmittel und höhere Gebühren zu ersparen. Verpflichtet ist dazu der Richter aber nie, wenn er eine andere Rechtsauffassung hat.Mehr…

DFB-Vize Dr. Koch zu Sportrechtsvorlesung an der Uni Köln

Die Universität zu Köln freut sich auf den Besuch von Dr. Rainer Koch, den Ersten Vizepräsidenten des Deutschen Fußball-Bundes. Am 8. Januar 2015 wird Dr. Koch im Rahmen der Vorlesung „Sportrecht“ (gehalten von Dr. Jan F. Orth, Lehrbeauftragter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät) zu dem Thema

 „Das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung im System der DFB-Sportgerichtsbarkeit und ihre Vereinbarkeit mit dem staatlichen Recht“

Dr. Rainer Kochsprechen. Dieses Thema ist nicht nur ein sportrechtlicher Dauerbrenner, weil die Vereine der Fußball-Bundesliga immer wieder für das Verhalten einiger ihrer Anhänger vom DFB mit empfindlichen Strafen belangt werden. Es stellt darüber hinaus zahlreiche spannende und schwierige Rechtsfragen aus dem Zivil- und Verfassungsrecht, die in der Literatur und schiedsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil sehr kontrovers diskutiert werden. Herr Dr. Koch wird mit seiner Erfahrung aus Theorie und Praxis aus erster Hand berichten und dabei einen seltenen Einblick in die Interna der DFB-Sportrechtsprechung gewähren können.

Herr Dr. Koch ist in seiner Funktion als Erster Vizepräsident beim DFB insbesondere für die Belange der Amateure sowie Rechts- und Satzungsfragen zuständig. Vorher war er jahrelang Vorsitzender des DFB-Sportgerichts, das in erster Instanz die sportlichen und sportrechtlichen Streitigkeiten aus dem Spielbetrieb der Bundesliga und der 2. Bundesliga entscheidet. Im Hauptamt ist er Richter am Oberlandesgericht in München an einem Strafsenat.

Die Vorlesung findet statt am Donnerstag, 08.01.2015, 17.45 Uhr bis 19.15 Uhr, in Hörsaal S21 (Seminargebäude). Gäste sind herzlich willkommen!

 

Richter in Sachen Fußball – Meine Tätigkeit beim DFB-Bundesgericht

Showdown im Berufungsverfahren. Der Rechtsanwalt des Angeklagten holt in seinem Plädoyer weit aus. Er ist absoluter Experte in seinem Fachgebiet. Er kennt alle maßgeblichen Entscheidungen zu den spannenden Rechtsfragen, um die es heute geht. Die führenden Aufsätze dazu hat er gelesen; ihre wesentlichen Passagen zitiert er auswendig. Schuld und Sühne spielen bei seinen Überlegungen eine große Rolle – Gerechtigkeitsüberlegungen werden angestellt. So ist es am Schluss kaum überraschend, dass er mit dem Antrag schließt, das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und seinen Mandanten freizusprechen. Der Vorsitzende nimmt den Schlussvortrag zur Kenntnis und protokolliert den Antrag. Dann zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.

So weit, so bekaJFO_Schm082014-klein-webnnt? – Das Gericht ist aber kein staatliches Gericht. Es ist das DFB-Bundesgericht. Angeklagter ist nicht eine natürliche Person, sondern ein Verein der 3. Liga. Von der ersten Instanz war der Verein wegen fünf Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger dazu verurteilt worden, das auf die Rechtskraft des Urteils folgende Heimspiel der 3. Liga unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Seine Anhänger hatten bei fünf Heimspielen Rauchbomben und Bengalische Feuer gezündet sowie Gegenstände auf das Spielfeld geworfen. Gegen diese Verurteilung zu einem sog. „Geisterspiel“ wendet sich der Verein mit seiner Berufung. Bei der diskutierten spannenden Rechtsfrage geht es auch nicht um die bekannten Auslegungsprobleme, die man sich fürs Erste Staatsexamen ins Gehirn gehämmert hat, hier geht es z.B. um die Zulässigkeit der sog. „strict liability“, also um die Frage, ob der DFB seine Mitgliedsvereine verschuldensunabhängig für Regelübertretungen ihrer Fans in Anspruch nehmen darf.

Das DFB-Bundesgericht ist das höchste Gericht im deutschen Fußball im Instanzenzug des Deutschen Fußball-Bundes. Gegen seine Entscheidungen kann noch nur das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (außerhalb des verbandlichen Instanzenzugs und anstelle der staatlichen Gerichte) angerufen werden. Das geschieht indes höchst selten. Bekannter ist noch das DFB-Sportgericht, die 1. Instanz, das regelmäßig über die Sperrstrafen in den Bundesligen nach Platzverweis entscheidet oder etwa zur Entscheidung über die „Phantom-Tor“ von Stefan Kießling berufen war. Der Rahmen bei den DFB-Bundesgerichten ist professionell: Für eine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, für die man beim DFB-Bundestag gewählt wird, muss man regelmäßig die Befähigung zum Richteramt haben. Sein Vorsitzender, Achim Späth, ist z.B. im Hauptberuf Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart. Als Sportrichter ist man Ehrenamtler neben dem Beruf. Die Verhandlungen finden regelmäßig vormittags an Wochentagen statt, persönliches und zeitliches Engagement sind also eine Grundvoraussetzung für die Aufgabe. Die Verhandlung an sich folgt allgemeinen Rechts- und speziellen DFB- Verfahrensregeln, die man sich über das übliche juristische Handwerkszeug hinaus selbstverständlich anzueignen hat. Die Bundesligaklubs sind regelmäßig nicht nur durch ihre Justiziare oder Präsidenten vertreten, sondern bedienen sich exzellenter Sportrechtsexperten aus den größten Kanzleien in Deutschland. Die Position des „Anklägers“ übernimmt ein Vertreter des DFB-Kontrollausschusses. Auch hier ist die Justiz gut vertreten: Sein Vorsitzender Dr. Anton Nachreiner ist hauptberuflich Amtsgerichtsdirektor. Verhandelt wird z.T. stundenlang – und zwar durchaus im Stile eines Strafprozesses und häufig mit einer Beweisaufnahme wie sie im Buche steht.

Wenn man von Beruf Jurist ist, warum gibt man dann im organisierten Fußball noch den Sportrichter? Weil man den Fußball liebt. Und Herausforderungen schätzt. Die Kombination von juristischem Fach- und fußballerischen Sachverstand, die für diese spezielle sportrichterliche Tätigkeit eine notwendige Kombination ist, macht zugleich die Faszination aus, die diese Befassung ausstrahlt. Denn für diese Tätigkeit bedingen sich vertiefte Fachkenntnisse aus verschiedenen Welten gegenseitig, die im Ausgangspunkt unterschiedlicher nicht sein könnten. Die Herausforderung ist, die ineinander verwobenen Ansprüche und Voraussetzungen zu einem fairen und gerechten Ausgleich zu bringen. Die sportrichterliche Tätigkeit ist jedenfalls eine hervorragende Möglichkeit, den Fußball in professioneller und intensiver Weise als Hobby zu unterstützen.


Den obigen Beitrag habe ich auf Bitte des Aachener AnwaltVereins e.V. für die AAV-Mitteilungen erstellt. Er beschreibt meine Tätigkeit im DFB-Bundesgericht, dem ich seit 2010 als Beisitzer angehöre.

WS 2014/15: Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät in diesem Wintersemester in Kooperation mit Herrn Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau) auch ein Seminar zum Sportstrafrecht mit internationalen/menschenrechtlichen Bezügen an. Die weiteren Details, insbesondere die zu vergebenden Themen, sind unten ersichtlich. Die offizielle Ankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System findet sich hier.

Das Seminar findet als Blockseminar – gemeinsam mit den Passauer Studenten – voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende in Köln oder Frankfurt statt.

 

Kooperationspartner: Prof. Dr. Robert Esser (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Passau), begrenzte Teilnehmerzahl; Abgabe der Seminararbeit (auf Deutsch): Dezember 2014; Exkursion nach Frankfurt a.M. oder Köln mit attraktivem sportbezogenen Rahmenprogramm voraussichtlich am ersten Dezemberwochenende (Blockveranstaltung)

Die Teilnahme an dem Seminar dient dem Nachweis der Schlüsselqualifikation i.S.d. Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln. Die Studienexkursion kann ggf. durch Dritte bezuschusst werden.

Die Anmeldung zum Seminar erfolgt per E-Mail an den Dozenten.

Umfang der Seminararbeit: bis zu 60.000 Zeichen (mit Leerzeichen; einschließlich Fuß- und Endnoten; zzgl. Gliederung, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis); Zeilenabstand mind. 1,3; Schrift Arial 11; Fußnoten: 10).

 

Themenliste

  1. Bayerischer Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz
  2. Sexuelle Ausbeutung im Zusammenhang mit Sportgroßereignissen (Art. 4 EMRK) – CoE– Parlamentary Assembly Resolution 1494 (2006) – Stopping trafficking in women before the FIFA World Cup
  3. Internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität durch Sportfans: u.a. European Convention on Spectator Violence and Misbehaviour at Sports Events and in particular at Football Matches (1985)
  4. Hasskriminalität und Art. 10 EMRK – Recommendation Rec(2001)6 of the Committee of Ministers to Member States on the prevention of Racism, Xenophobia and Racial Intolerance in sport
  5. Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und öffentliche Verlautbarungen bei Ermittlungen bzw. Verdacht auf Straftaten (Fall Hoeneß)
  6. Anwendbarkeit der EMRK auf Entscheidungen nationaler und internationaler Sport- bzw. Schiedsgerichte (Kolgu gegen die Türkei, Entsch. v. 27.8.2013; Pechstein gegen die Schweiz, Beschw. v. 11.11.2010 (noch nicht entschieden); Mutu gegen die Schweiz, Beschw. v. 13.7.2010 (noch nicht entschieden)
  7. Möglichkeiten einer „Sofortverurteilung“ auf frischer Tat betroffener gewalttätiger Zuschauer im Stadion

 


Beitragsbild: © Rike / PIXELIO

Uni Köln: Vorlesung Sportrecht im WS 2014/15

jur1_03Als Lehrbeauftragter der Universität zu Köln biete ich an der hiesigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät auch in diesem Wintersemester wieder eine Vorlesung zum Sportrecht an. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an fortgeschrittene Jurastudenten und die Studierenden des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, die Vorlesungsinhalte sind aber natürlich auch für jeden Sport(recht-)interessierten spannend und lehrreich. Insbesondere werden zahlreiche Bezüge zum aktuellen Fußballgeschehen und Entscheidungen der Sportgerichte im Fußballbereich hergestellt. Dass aber selbstverständlich auch über den Fußball hinaus einige der aktuell spannendsten – auch sportpolitischen – Rechtsthemen behandelt werden, versteht sich von selbst.

Die Veranstaltung findet  donnerstags in der Zeit von 17.45 bis 19.15 Uhr in Hörsaal S 21 (Seminargebäude)  vom 16.10. bis zum 18.12.2014 und vom 08.01. bis 29.01.2015 statt. Am 05.02.2015 wird eine Klausur angeboten.

Gasthörern kann im Rahmen der Raumkapazitäten die Teilnahme gestattet werden. Weitere Informationen, wie eine ausführliche Vorlesungsgliederung und die Vorlesungsankündigung aus dem Uni Köln KLIPS-System, gibt es hier.

Next Generation Dana Cup – Bericht zur FVM-VFK-Fahrt 2014

Next Generation Dana Cup

Im Fokus dieser einmaligen Förderungs- und Sichtungsmaßnahme stehen unsere jungen Schiedsrichter und ihre Fortbildung. Bei der 16. Auflage der Fahrt des Verbandsförderkaders zum Dana Cup ist die Leitung der Maßnahme dabei in jüngere Hände übergeben worden: Die nächste Generation knüpft an die geschaffene Arbeitsqualität der vergangenen Jahre an, setzt eigene Schwerpunkte und demonstriert, wie gut generationsübergreifender Wissenstransfer im FVM funktioniert. Der Verbandsschiedsrichterausschuss sichert mit dieser Maßnahme sein bemerkenswertes Portfolio junger und leistungsfähiger Nachwuchsschiedsrichter für die hohen Verbandsspielklassen.

Marc Jäger setzt sich durch

Marc Jäger (17) schaut erstaunt. Sein Coach Markus Meier hat nach seiner Spielleitung doch noch über einige Minuten ein Feedbackgespräch mit ihm zu führen. Stellungsspiel, Laufwege, persönliche Strafen, Handzeichen, Spielkontrolle, Auftreten, Persönlichkeit… All das war doch schon Gegenstand der Besprechung mit den anderen Coaches gewesen! Und jetzt soll es weitere Tipps und Hinweise geben? – Ja, es gibt sie. Der nicht viel ältere Markus Meier, der schon seit sieben Jahren Schiedsrichter ist und damit fast schon als „alter Hase“ gilt, gibt im Coaching viel von dem weiter, was er in seinen eigenen Spielen gelernt hat. Vor zwei Jahren war er selbst noch Teilnehmer beim Dana Cup, heute leitet er Spiele in der Landesliga und assistiert in der Jugend-Bundesliga. Marc lauscht und überlegt, was er davon übernehmen kann, um die schon gute Spielleitung noch besser zu machen.Mehr…

Bremen: Kostentragung für Polizeieinsätze – Mein DPA-Statement

Zur Gesetzgebungsinitiative des Bremer Senats, die Clubs der Bundesligen und die Verbände mit Kosten für die anlässlich von Bundesspielen notwendigen Polizeieinsätze zu belasten, habe ich gestern gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) Stellung genommen. Diese rechtliche Stellungnahme ist – stark gekürzt – gestern im Rahmen der Agenturmeldung (hier beispielhaft auf tagesspiegel.de) verwendet worden.

Wie üblich, war die eigentliche Stellungnahme länger. Das Gesamtzitat stelle ich hier gerne zur Verfügung:

„Gefahrenabwehr ist Sache des Staates. Der Staat hat das Gewaltmonopol. Die Polizei hat daher grundsätzlich von Verfassungs wegen das Recht und die Pflicht, in Not- oder Gewaltsituationen einzuschreiten. Das gilt auch für Einsätze in Fußballstadien. Die Kosten für die staatliche Gefahrenabwehr sind zu Recht durch die Steuereinnahmen gedeckt. Nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen müssen die Veranlasser der Einsätze, die sogenannten Störer, die Kosten eines solchen Einsatzes tragen.
Die Fußballvereine und Verbände sind jedoch nicht die Störer. Im Gegenteil, sie organisieren den Spielbetrieb, was von der Gesellschaft auch erwünscht ist. Mit dem Vorstoß des Landes Bremen sollen also unzulässigerweise Dritte für die Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden. Das ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Die von Bremen beabsichtigte Regelung ist auch aus einem anderen Grund verfassungswidrig. Sie ist nämlich nicht hinreichend bestimmt und lässt zu großen Raum für Interpretationen. Ein Polizeieinsatz ist immer „im Interesse“ einer Vielzahl von Personen. Durch dieses Merkmal ist keine sachgerechte Differenzierung möglich.“

Hiernach bin ich überzeugt, dass die beabsichtigte Regelung – sollte sie tatsächlich beschlossen werden – einer fach- und verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.

 


Update (31.07.2014): Siehe hierzu auch den hervorragenden Beitrag von Dr. Björn Schiffbauer mit dem Titel „Eine verfassungsrechtliche Abwehrschlacht“.

Update (05.08.2014): Sie hierzu auch den Beitrag „Prügelnde Fans sind Staatssache“ von Oliver Fritsch auf ZEIT ONLINE.

Bildnachweis: SCHAU.MEDIA  / pixelio.de

 

Entscheidungsbesprechung: Der CAS zum Doping-Fall Patrik Sinkewitz

SpuRt_160wDer CAS (Court of Arbitration for Sport, also der Internationale Sportschiedsgerichtshof) hat den Radprofi Patrik Sinkewitz durch seinen Schiedsspruch vom 21.02.2014, Az. 2012/A/2857, wegen eines wiederholten Doping-Verstoßes (hier ging es um den Verdacht des Dopings mit rekombinantem menschlichen Wachstumshormon) für 8 Jahre gesperrt. Für die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift Sport und Recht (SpuRt, Heft 4/2014) habe ich die im Original in englischer Sprache verfasste Entscheidung bearbeitet und übersetzt sowie eine umfangreiche Entscheidungsbesprechung vorgelegt. Die Entscheidung des CAS ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem mit Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 11.06.2014, Az. 4A_178/2014 (unveröffentlicht) die Beschwerde des Sportlers gegen den Schiedsspruch des CAS zurückgewiesen wurde.Mehr…